Abtei lung IV
D-8144/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8144/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung am 31. Oktober 2008 im
Transitzentrum B._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 27. November 2008 im Wesentlichen angab, er habe seit seiner
Kindheit in C._______ gelebt und habe sich im Jahr 2005
(beziehungsweise gemäss Erstbefragung im Jahr 2007) der
D._______ in der E._______ angeschlossen, deren Mitglieder
regelmässig Erdöl-Pipelines angezapft hätten, um das so gewonnene
Öl auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen,
dass sie dabei am (Datum) von Sicherheitsleuten erwischt und in der
Folge fünf Mitglieder der Gruppe von der Polizei verhaftet worden
seien, ihm jedoch die Flucht gelungen sei,
dass die Polizei die Verhafteten misshandelt habe, um an die Namen
der Anführer der Gruppe zu gelangen,
dass die Polizei dadurch erfahren habe, dass es sich beim Anführer
um ihn - den Beschwerdeführer - handle,
dass die Polizei noch am selben Tag zu seinem Haus gekommen sei
und - da er abwesend gewesen sei - seinen Mitgliederausweis sowie
eine Mitgliederliste mit Fotos beschlagnahmt habe,
dass der Beschwerdeführer von einem der Sicherheitsleute der Ölfir-
ma, dessen Namen er nicht kenne und der ihnen zuvor jeweils gesagt
habe, welche Ölpipeline sie anzapfen sollten, davon erfahren habe und
aus diesem Grund fünf Tage später nach Lagos geflüchtet sei,
dass ihm eine Britin, deren Namen er nicht kenne und die er in Lagos
kennengelernt habe, gegen Bezahlung einen Flug nach Europa und
einen falschen Pass organisiert habe, wobei sie ihn auf der Reise be-
gleitet habe,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Reisepass oder
eine Identitätskarte beantragt oder besessen und könne deshalb auch
keine solchen Ausweisdokumente beschaffen (vgl. A1, S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am
11. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Dezember
2008 (Datum Poststempel; Schreiben fälschlicherweise datiert vom
28. Februar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück-
weisung des Verfahrens zur Neubeurteilung sowie um Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungshindernisse ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie Ausweis-
dokumente beantragt oder besessen und sei mit einem falschen Pass
gereist, den er jedoch während der Reise nie angeschaut habe (vgl.
A1, S. 6), nicht glaubwürdig erscheinen,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reise-
route, wonach er mit dem Flugzeug von Lagos aus nach Europa ge-
reist sei, jedoch erst nach der Landung erfahren habe, dass er in
F._______ sei (vgl. A1, S. 6 f.; A9, S. 4), angesichts der Tatsache, dass
die Destination bei einem Flug in der Regel in mehreren Sprachen
über Lautsprecher durchgegeben wird und zudem auf Monitoren sowie
der Bordkarte zu lesen ist, sowie des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer über Englischkenntnisse verfügt, nicht realistisch
erscheinen, und - wie auch die Behauptung, er kenne den Namen der
Britin, die ihn begleitet habe, nicht (vgl. A9, S. 5) - nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Vorbringen in der Beschwer-
deschrift vom 18. Dezember 2008 zwischenzeitlich bei der Botschaft
seines Heimatlandes um Ausfertigung eines Reisepasses ersucht
habe, jedoch ein nachträglicher Eingang rechtsgenüglicher Identitäts-
dokumente nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu
führen vermöchte, da - wie oben dargelegt - das Unterlassen der Ein-
reichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar
ist und überdies - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf
eine Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass es überdies befremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer
mit der nigerianischen Vertretung Kontakt aufgenommen haben will,
wenn er andererseits geltend macht, dass er von den heimatlichen Be-
hörden verfolgt werde,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der angeblichen Verfolgung durch die
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Polizei infolge des illegalen Anzapfens von Erdöl-Pipelines als Ange-
höriger beziehungsweise Anführer der D._______ verlassen zu haben,
zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund
von zahlreichen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft erachtet hat und dass
hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung - behördliche Ermittlungsmassnahmen
wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat würden für sich
allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellen - zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen Beschwerde-
führers, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend
macht und gemäss eigenen Angaben seit (Jahr), als (Verwandte)
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umgekommen sind, bei einem (Verwandten) (vgl. A1, S. 3; A9, S. 3 f.)
beziehungsweise bei Nachbarn (vgl. A9, S. 4) gelebt hat, während (...)
Jahren die Schule besucht und seither als (Beruf) gearbeitet hat (vgl.
A1, S. 2) und als Mitglied der E._______ über ein Beziehungsnetz im
Heimatstaat verfügt, als zumutbar sowie zulässig - es liegen keine
Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es
besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83
Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, wes-
halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Original der Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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