B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8145/2015
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Gemäss eigenen Angaben war er während seiner Reise in die Schweiz von
den ungarischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden.
B.
Anlässlich der Befragung vom 5. August 2015 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welcher
Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
in Frage kommt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch führte er aus, dass
er dort nicht um Asyl ersucht habe.
C.
Am 23. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden
antworteten innert der anwendbaren Frist der Dublin-III-VO nicht auf das
Übernahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 26. November
2015 mitteilte, dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
D.
Mit am 30. November 2015 versandter Verfügung vom 25. November 2015
– eröffnet am 7. Dezember 2015 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit an die frühere Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern ver-
sandter Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären,
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher
Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspen-
siveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann bean-
tragte er die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer, die
Eingabe vom 10. Dezember 2015 sei fristgerecht der schweizerischen Post
übergeben worden. Allerdings sei festgestellt worden, dass die Eingabe
versehentlich mit der früheren Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in
Bern adressiert worden sei. Obschon das Bundesverwaltungsgericht als
bekannt gelten müsste, habe die schweizerische Post das Couvert mit dem
Vermerk „Weggezogen/Nachsendefrist abgelaufen“ am 15. Dezember
2015 retourniert. Da die Frist gemäss Sendungsverfolgung der schweize-
rischen Post gewahrt sei, werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht,
das Beschwerdeverfahren an die Hand zu nehmen.
G.
Am 11. Dezember 2015 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
des Kantons (…) (datiert vom 11. Dezember 2015) zu den Akten gereicht.
H.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht an, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 8. Juni
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2016 eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an seinen Erwä-
gungen festhielt.
K.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2016 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Verfügung der Vorinstanz datiert vom 25. November 2015 und
wurde gemäss Rückschein am 7. Dezember 2015 zugestellt. Die Be-
schwerde hätte im vorliegenden Fall innert fünf Arbeitstagen, folglich bis
spätestens am 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht werden müssen. Die Beschwerde wurde indessen an die frühere Ad-
resse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern versandt, obwohl in der
Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung die richtige und ak-
tuelle Adresse des Bundesverwaltungsgerichts angegeben worden war.
Erst nachdem der Beschwerdeführer von der Post über die falsche Adresse
informiert worden war (vgl. Zustellumschlag), versandte er am 15. Dezem-
ber 2015 seine Rechtsmitteleingabe an die richtige Adresse und machte
geltend, er habe am 10. Dezember 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die Fristwahrung die erste, falsch
adressierte Eingabe vom 10. Dezember 2015 massgebend ist oder die Ein-
reichung der zweiten Eingabe vom 15. Dezember 2015. Anlässlich der Sit-
zung der vereinigten Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Januar 2016 wurde in einem Koordinationsverfahren beschlossen,
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dass einer fehlerhaft adressierten Beschwerde generell fristwahrende Wir-
kung zukommt (vgl. Urteil des BVGer A-3184/2015 vom 29. November
2016 E. 2.3.4). Aufgrund des eingereichten Zustellumschlags mit dem
Poststempel vom 10. Dezember 2015 ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer an diesem Datum und mithin rechtzeitig Beschwerde er-
hob, auch wenn die Rechtsmitteleingabe fehlerhaft adressiert war.
Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
D-8145/2015
Seite 7
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.6 Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns gegeben, was
auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend die Entwicklung der Situa-
tion für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung
der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berück-
sichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Som-
mer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat
festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf
sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder
D-8145/2015
Seite 8
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicher-
heiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es ob-
liege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurtei-
len. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt sich eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit den einzelnen Parteivorbringen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung beantragt wurde.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gegenstandslos.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 800. (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung vom 25. November 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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