Abtei lung IV
D-8146/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8146/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 5. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2008 erfolgte die
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ und am 4. Februar 2009 hörte das BFM den
Beschwerdeführer in C._______ zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Ein kurdischer Freund
aus dem Nordirak habe ihn oft in der Stadt D._______, wo er gewohnt
habe, besucht und ihm geraten, bei ihm im Nordirak ein
Kleidergeschäft zu eröffnen. Deshalb habe er sich am 25. März 2008
via die Türkei auf legalem Weg zu seinem Freund in den Nordirak
begeben. Dort habe er am 10. April 2008 seinen in der Provinz
D._______ lebenden Vater angerufen, der ihm erzählt habe, dass
Leute des syrischen Sicherheitsdienstes mehrfach zu Hause gewesen
seien und nach seiner Person gefragt hätten. Sie hätten gesagt, er -
der Beschwerdeführer - sei ein Landesverräter, da er in den Nordirak
gegangen sei, und dass sie ihn nach seiner Rückkehr festnehmen
würden. Zudem hätten sie seinen Vater gefragt, warum er - der
Beschwerdeführer - seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Da es mit
der Eröffnung eines Kleidergeschäfts im Nordirak nicht geklappt habe,
sei er am 20. April 2008 in die Stadt D._______ zurückgekehrt, wo er
aus Angst, vom Sicherheitsdienst gefasst zu werden, nicht zu Hause,
sondern bei Freunden und Verwandten gelebt habe. Am 10. Oktober
2008 sei er mit der Hilfe eines Schleppers mit dem Auto nach Istanbul
gefahren, von wo er per LKW durch ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gereist sei.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer auf seinen Namen ausgestellten Identitätskarte ein.
B.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen
bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, den Umständen von
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dessen Ausreise aus Syrien sowie einer allfälligen Gefährdung seiner
Person.
C.
In der Botschaftsantwort vom 1. April 2009 wurde dem BFM bezüglich
des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser einen syrischen
Reisepass (Nr. [...]) besitze, mit dem er Syrien am 3. Januar 2008 via
den Flughafen von Damaskus legal in Richtung Russland verlassen
habe, und in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht werde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit bis zum 2. Mai 2009 eingeräumt, eine Stellung-
nahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 1. Mai 2009 reichte
dieser eine solche bei der Vorinstanz ein.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2009 - eröffnet am 9. September
2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 4. September 2009 sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner
Wegweisung völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar
sei.
Der Rechtsmittelschrift lagen unter anderem die folgenden Beweis-
mittel bei: Zwei Internetberichte zur Situation der Kurden in der
syrischen Armee, ein Parteiausweis der PYD (Demokratische Ein-
heitspartei) sowie eine "Erklärung an die Öffentlichkeit" der schweizeri-
schen Sektion der Yekiti-Partei.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, das er den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass der Beschwerdeführer bis zum 2. November 2009 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe.
H.
Mit Urteil vom 12. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht
im Verfahren D-6386/2009 auf die gegen die Verfügung des BFM vom
4. September 2009 erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des
auferlegten Kostenvorschusses nicht ein.
I.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen neu mandatierten Rechts-
vertreter mit Gesuch vom 25. November 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragen, es sei in der Beschwerdesache D-
6386/2009 des Bundesverwaltungsgerichts die am 2. November 2009
abgelaufene Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses von
Fr. 600.-- wiederherzustellen. Dieses Begehren begründete der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er die Zwischenver-
fügung vom 16. Oktober 2009 nie erhalten habe.
J.
Mit Schreiben vom 22. März 2010 an das BFM - welches zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde -
teilte das Amt E._______ mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2010 unbekannten Aufenthalts sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers Frist zur Bekanntgabe des gegen-
wärtigen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers sowie zur Ein-
reichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärung, aus
der dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, an.
L.
Mit Schreiben vom 12. April 2010 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dessen Aufenthaltsort mit und reichte eine von
diesem unterzeichnete Erklärung ein. Der Eingabe lagen unter ande-
rem ein Farbfoto sowie eine CD bei.
M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai
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2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, den
ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 auferlegten
Kostenvorschuss bis zum 28. Mai 2010 nachträglich zu bezahlen. Am
21. Mai 2010 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss von Fr. 600.--.
N.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7370/2009 vom 8. Juni
2010 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 25. November 2009 gutgeheissen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12. November 2009
aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Wesentlichen führte es aus, dass das geltend gemachte Verhalten
des Beschwerdeführers unlogisch und erfahrungswidrig sei, da er trotz
der behördlichen Suche nach seiner Person aus dem Nordirak nach
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Syrien zurückgekehrt sei. Zudem seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Suche des Sicherheitsdienstes beim
Haus seiner Familie unsubstanziiert ausgefallen. So sei er beispiels -
weise nicht in der Lage gewesen, die Anzahl der Besuche des
Sicherheitsdienstes anzugeben. Überdies sei festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer, der nicht politisch tätig gewesen sei, zuvor
schon mehrere Male aus geschäftlichen Gründen legal in die Türkei
begeben habe, ohne besondere Probleme gehabt zu haben. Daher
könnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen
nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden.
Diese Beurteilung werde auch durch die von der Botschaft in
Damaskus erhaltenen Informationen, die nicht mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers übereinstimmen würden, bestätigt. Gemäss diesen
Informationen habe der Beschwerdeführer Syrien am 3. Januar 2008
legal über den Flughafen von Damaskus in Richtung Russland ver-
lassen. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie eine
Reise nach Russland erwähnt habe, scheine es sich dabei um die
letzte legale Ausreise aus Syrien zu handeln, weshalb der Beschwer-
deführer nicht - wie behauptet - im März 2008 mit einem Visum in die
Türkei und von da in den Irak gereist sein könne. Überdies werde der
Beschwerdeführer gemäss den erhaltenen Informationen nicht aus
politischen Motiven, sondern wegen Dienstverweigerung gesucht. In
seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer
die von der Botschaft erhaltenen Informationen ohne weiteren
Kommentar bestätigt, weshalb seine Behauptung, wonach er aufgrund
seines Aufenthalts im Irak von den Sicherheitsbehörden gesucht
werde, nicht geglaubt werden könne.
Bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Syrien
wegen Dienstverweigerung gesucht werde, sei festzuhalten, dass die
Dienstpflicht eine Bürgerpflicht sei, die vom Staat ihren Bürgern auf-
erlegt werden könne. Die Gefahr, wegen Dienstverweigerung verurteilt
zu werden, sei somit nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG, solange
keine aussergewöhnlichen Gründe, wie die unverhältnismässige Be-
strafung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vorliegen würden. Aufgrund
der Umstände im vorliegenden Fall bestehe für den Beschwerdeführer
keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, wie er bereits in seiner
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Stellungnahme vom 1. Mai 2009 geschrieben habe, treffe es zu, dass
er Syrien am 3. Januar 2008 über den Flughafen von Damaskus ver-
lassen habe. Entgegen der Botschaftsabklärung sei er jedoch nicht
nach Russland, sondern nach F._______ (Weissrussland) geflogen,
wo er mehrere Monate geblieben sei. Die Annahme des BFM, wonach
das seine letzte Ausreise aus Syrien gewesen sei, treffe zu. Seine
Reise in den Irak und die in dieser Zeit erfolgten Besuche des
Sicherheitsdienstes bei seiner Familie habe er wahrheitsgetreu
geschildert. Jedoch habe die besagte Reise nicht im Jahre 2008,
sondern bereits im Jahre 2007 stattgefunden. Er habe lediglich die
Jahreszahl geändert, um sie seiner Aussage anzupassen, gemäss der
er erst im Oktober 2008 aus Syrien ausgereist sei. Zur Suche des
syrischen Sicherheitsdienstes sei zu präzisieren, dass dieser nach ihm
gesucht habe, da er den Militärdienst verweigert habe. Nach seiner
Rückkehr nach Syrien am 20. April 2007 habe er sich bis zu seiner
Ausreise versteckt gehalten, um nicht vom Sicherheitsdienst gefunden
zu werden. In seiner Situation sei die Flucht ins Ausland für ihn der
einzige Ausweg gewesen, zumal er als Militärdienstverweigerer überall
im Land früher oder später gefunden und verhaftet würde. Seine
Flucht über den Flughafen von Damaskus sei durch einen Fluchthelfer
organisiert worden. Bekanntermassen werde die kurdische Minderheit
in Syrien unterdrückt und deren Rechte würden nicht geachtet. Die
Unterdrückung und Diskriminierung der Kurden sei auch in der
syrischen Armee gegenwärtig. Viele kurdische Soldaten würden
während des Wehrdienstes verhaftet und gefoltert, einige wegen
politischer Aktivitäten, andere ohne Angabe eines Grundes wegen
ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie. Da er in Syrien wegen
Dienstverweigerung gesucht werde, würde er bereits bei seiner Ein-
reise in Syrien verhaftet werden, was mit Sicherheit Misshandlungen
und Folter zur Folge hätte.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus,
dass er in der Schweiz der PYD beigetreten sei. Zudem habe er seit
seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen,
welche vor verschiedenen Botschaften und Konsulaten stattgefunden
hätten. Ausserdem sei er auf einigen Fotos im Internet zu sehen. Auch
in der Schweiz würden verschiedenste syrische Geheimdienst-
organisationen permanent die Exilaktivitäten syrischer und kurdisch-
syrischer Oppositioneller beobachten. Es könne mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass geheimdienstlich erlangte Informationen
über seine exilpolitische Aktivitäten vorhanden seien. Es sei deshalb
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wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr auch deswegen festge-
halten würde und es sei zu befürchten, dass er gefoltert werde, da
man glaube, er verfüge über Informationen. Schon allein mit der Flucht
in Ausland habe er sich einem hohen Risiko offener und intensiver
Verfolgung ausgesetzt. Denn schon die Tatsache, dass er in einem
anderen Land um Asyl ersucht habe, mache ihn für die syrische
Regierung verdächtig und strafbar.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor der Vorinstanz
noch geltend, er sei vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht worden,
weil er sich in den Nordirak begeben habe. In der Rechtsmittelschrift
führte er demgegenüber aus, der Sicherheitsdienst habe nach ihm
gesucht, da er den Militärdienst verweigert habe (S. 3). Er brachte
nicht mehr vor, dass er aufgrund seines Aufenthalts im Nordirak vom
Sicherheitsdienst gesucht werde, wie er das noch im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer vom syrischen Sicherheitsdienst einzig wegen
Dienstverweigerung gesucht wurde und nicht wegen seines Aufent-
halts im Nordirak, zumal auch in der Botschaftsantwort vom 1. April
2009 festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde in Syrien (ledig-
lich) wegen Dienstverweigerung gesucht. Im Folgenden ist daher nur
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen dessen Militärdienstver-
weigerung eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme ge-
mäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2,
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EMARK 2006 Nr. 18 E. 10, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl -
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4,
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/
Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a).
6.3 Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine
wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asyl-
relevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner
Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend
höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder
wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Hand-
lungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zu-
treffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 2, mit weiteren Hin-
weisen). Im vorliegenden Fall sind keine diesbezüglichen konkreten
und glaubhaften Hinweise vorhanden, da die Wehrpflicht in der
syrischen Verfassung verankert ist und diese grundsätzlich für alle
männlichen Staatsangehörigen gilt. Wer sich der Wehrpflicht durch
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Ausreise ins Ausland entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse bestraft (vgl. Schweizeri
sche Flüchtlingshilfe, Syrien: Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern,
20. August 2008). Der Beschwerdeführer hat somit weder mit einer
unverhältnismässig hohen noch mit einer diskriminierend höher
ausfallenden Bestrafung zu rechnen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Internetberichte hinweist, gemäss
denen mehrere Kurden während der Leistung ihres Militärdienstes
unter ungeklärten Umständen ums Leben kamen, ist festzuhalten,
dass nicht davon auszugehen ist, dass syrische Kurden im Rahmen
der Dienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshand-
lungen ausgesetzt werden.
Somit handelt es sich bei der Suche des syrischen Sicherheitsdienstes
nach dem Beschwerdeführer wegen dessen Militärdienstverweigerung
nicht um eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme ge-
mäss Art. 3 AsylG.
6.4 Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie
der Kurden ist schliesslich festzuhalten, dass die Schweizer Asyl -
behörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische
Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Re-
pressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied
des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivver-
folgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). Im vorliegenden Fall ist von
einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne umso weniger auszu-
gehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer
Staatsangehörigkeit handelt, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit
zur am besten gestellten Gruppe gehört.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exil-
politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage eines Fotos, einer
CD sowie eines Parteiausweises der PYD subjektive Nachfluchtgründe
geltend. Dazu führt er aus, er sei in der Schweiz der PYD beigetreten
und habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen teil-
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genommen, welche vor verschiedenen Botschaften und Konsulaten
stattgefunden hätten. Ausserdem sei er auf einigen Fotos im Internet
erkennbar.
7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
AsylG; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE
2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus-
reichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hin-
weisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
7.3
7.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch
seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.3.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervoll-
machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen
Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
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Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt,
insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit -
aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbin-
dung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine
bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfol-
gung führt.
7.3.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in
keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert
hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen
dürften die syrischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Ein-
stellung des Beschwerdeführers schliessen. Entsprechende hinreich-
ende Beweise vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Ferner
erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines
unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich
motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzuneh-
men.
7.3.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat-
lichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerde-
führers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie
ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr
nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
7.3.5 Wie bereits dargelegt, ist bekannt, dass der syrische Geheim-
dienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort
lebende Syrer sammelt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst
wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit er-
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reicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt
oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen
tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerde-
führer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt (im
Heimatland nicht Mitglied einer Organisation oder Partei [act. A 9/11,
S.7]), ist eine Verfolgung vorliegend unwahrscheinlich. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach
Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Be-
hörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hat.
Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines politischen
Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet. An
dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Be-
schwerdeführer Mitglied der PYD sein will.
7.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen be-
ziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
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10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu-
treffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen ist. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Er-
wägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht
davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach
Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach
seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner Militärdienstverweigerung
eine Gefängnisstrafe zu verbüssen haben sollte. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
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schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
10.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerde-
führer hält sich erst seit gut zweieinhalb Jahren ausserhalb seines
Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer
Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit
den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, zwölf Jahre
die Schule besucht. Vor seiner Ausreise hat er während mehr als zwei
Jahren als Kleiderverkäufer gearbeitet, weswegen davon auszugehen
ist, er könne sich in seiner Heimat - eventuell nach Verbüssung einer
Gefängnisstrafe wegen Dienstverweigerung und nach Leistung seines
Militärdienstes - auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren.
Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine sechs Ge-
schwister nach wie vor in der Provinz D._______. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise
diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Aus-
mass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21.
Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 21. Mai 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Foto; CD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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