Abtei lung IV
D-8147/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
ohne Nationalität,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. November 2010/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8147/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am
19. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2010 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._________ sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
23. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
(recte: Österreich) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und es sei auf die Er -
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
24. November 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten beziehungsweise den Aussagen des Be-
schwerdeführers ergibt, dass dieser in Österreich am 20. Oktober
2004 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in der EURODAC
Datenbank erfasst worden ist,
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dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Öster-
reichs am 25. Oktober 2010 positiv beantworteten (Art. 20 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers vom 18. Oktober 2010, Österreich zu Recht als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer, der noch anlässlich des ihm vom BFM am
16. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs vehement be-
stritten hat, sich je in Österreich aufgehalten zu haben (vgl. Act. A9/2),
nunmehr in der Beschwerde geltend macht, er habe, nachdem er sich
vier Jahre in Österreich aufgehalten habe, einen negativen Asyl-
entscheid erhalten, es jedoch nicht angehe, dass er nach Österreich
zurückgeschickt werde, weil er, sobald er dort angekommen sei, nach
Sierra Leone oder Anambra State deportiert werde,
dass damit nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug
auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylver-
fahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Österreich halte sich generell oder in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Gründe ergeben, welche
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) Anlass geben könnten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde (Art. 107a AsylG) angesichts des vorliegenden direkten Ent -
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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