Abtei lung IV
D-8148/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8148/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 21. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie
den Gründen der Ausreise aus dem Wohnsitzstaat Iran – in seinem
Heimatland Afghanistan hat er sich nach eigenen Angaben niemals
aufgehalten – befragt wurde,
dass die Befragung in der vom Beschwerdeführer bezeichneten Mut-
tersprache Farsi unter Mitwirkung einer Dolmetscherperson durchge-
führt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Juni 2007 im EVZ ein-
lässlich zu den Asylgründen anhörte, wobei die anwesende – nicht mit
derjenigen der Befragung vom 21. Mai 2007 identischen – Dolmet-
scherperson ebenfalls die Sprache Farsi verwendete,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2007 gegen
Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung persönlich eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2007 (Eingangs-
datum des Telefaxes beim BFM) um Zustellung der Akten an die
Rechtsberatungsstelle B._______ ersuchte,
dass das BFM am 3. August 2007 eine Kopie des Aktenverzeichnisses
und Kopien der als entscheidwesentlich erachteten Akten an die
Rechtsberatungsstelle B._______ versandte,
dass die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 nach ungenutzt abge-
laufener Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 (Poststempel) durch die
Rechtsberatungsstelle B._______ ihrerseits handelnd durch den
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rubrizierten Rechtsvertreter als ihrem damaligen Mitarbeiter, beim
BFM in schriftlicher Form ein zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass in der Gesuchsschrift ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer
lasse durch seinen Rechtsvertreter erneut um Schutz vor drohender
Verfolgung, insbesondere um die Flüchtlingsanerkennung ersuchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 auch jenes zweite
Asylgesuch bei gleichzeitiger Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz einschliesslich
deren Vollzugs anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er die Begehren stellte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter im derart angehobenen Be-
schwerdeverfahren D-3812/2009 mit Zwischenverfügung vom 29. Juni
2009 dem Beschwerdeführer unter anderem die Berechtigung zum
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens be-
stätigte,
dass dieses Beschwerdeverfahren zurzeit beim Bundesverwaltungsge-
richt noch hängig ist,
dass der Gesuchsteller am 19. Juli 2009 (Poststempel, Datierung der
Eingabe auf den 18. Juli 2009) durch seinen Rechtsvertreter mit einer
als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM ge-
langte,
dass in dieser Eingabe ausgeführt wurde, es werde um wiedererwä-
gungsweise Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung sowie "zu-
erst" um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Gesuchsschrift eine
"auf die Schullaufbahn fokussierte Biografie", eine "Gedächtnisnieder-
schrift einer individuellen Petitionsschrift an die iranische Regierung"
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und einen "Bericht über die später folgende Inhaftierung" zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 21. September
2009 an das BFM die Begründung der in der Eingabe vom 18. Juli
2009 formulierten Begehren ergänzte und als weiteres Beweismittel
einen selber verfassten "Bericht betreffend Dolmetscherverhalten" ins
Recht legte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 beim BFM eine wei-
tere Ergänzung der Begründung einreichte und um "ungesäumte An-
handnahme" des Wiedererwägungsgesuchs ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 18. Juli 2009 abwies, die Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit der Verfügung vom 13. Juli 2007 bestätigte, für das Verfahren
eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. November
2009 (Eingang per Telefax und Aufgabe des Originals bei der Post)
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben liess,
dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufzu-
heben und die Streitsache mit der "Massgabe" an die Vorinstanz "an-
zuweisen", dass die Untersuchung bezüglich des "rechtswidrigen und
mutmasslich strafbaren Verhaltens des Dolmetschers anlässlich der
ES-Befragung zu ergänzen sei",
dass er gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) stellte,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift einen Ausdruck der auf
der Internetdomäne Wikipedia abrufbaren Informationen zu den Begrif -
fen "C._______" und "Reza Schah Pahlevi" einreichte,
dass er mit Telefax vom 10. August 2010 eine "Verdeutlichung der Be-
schwerdeschrift" nachreichte,
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dass er mit Telefax-Eingabe vom 11. August 2010 die Begründung der
Beschwerde weiter ergänzte und um "Einleitung eines disziplinarrecht-
lichen und eines Strafverfahrens gegen den mutmasslich schwer fehl-
baren Dolmetscher" ersuchte,
dass er am 9. August 2010 (Poststempel, angekündigt mit Telefax vom
9. August 2010) das Beweismaterial mit vier Internetausdrucken mit
"Begriffsdefinitionen respektive -umschreibungen der shariatischen
Institution der Taqiyya" ergänzte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides auf dem Gebiet des Asyls abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung berufen kann (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legiti-
miert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Akten des vom Beschwerdeführer angehobenen, hängigen
Beschwerdeverfahrens D-3812/2009 beigezogen wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 18. Juli 2009
geltend gemacht wurde, der Dolmetscher in der summarischen Befra-
gung vom 21. Mai 2007 im EVZ habe den Beschwerdeführer "nachhal-
tig eingeschüchtert", indem er ihm mit der Bemerkung von einer Fort-
setzung der begonnenen Schilderung einer Inhaftierung im (...)-Ge-
fängnis von Teheran abgehalten habe, er würde sonst in den Iran zu-
rückgeschafft,
dass zusätzlich argumentiert wurde, wenn man die "Traumatisierung"
des Beschwerdeführers in Rechnung stelle, weise sein Bericht über
die im Iran erlebte Inhaftierung die "Realitätskriterien der forensischen
Aussagepsychologie und keine Phantasiesignale" auf,
dass in der Gesuchsergänzung vom 21. September 2009 ausgeführt
wurde, die durch das Verhalten des Dolmetschers vereitelten Aussa-
gen seien geeignet, zur Gutheissung des Asylgesuchs zu führen,
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dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass unter anderem Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG einen sol-
chen Anspruch begründen können, sofern sich diese auf eine rechts-
kräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden
ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil geendet hat (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in
der Variante des Gesuchs um Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften
Verfügung, vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.),
dass insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
im ursprünglichen Verfügungsverfahren oder das Bekanntwerden neu-
er, erheblicher Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne,
die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in ei -
nem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden
konnten, einen Anspruch auf Wiedererwägung der fehlerhaften Verfü-
gung begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1a S. 203 mit
weiteren Hinweisen),
dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu missbraucht werden dür-
fen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungs-
weise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b
S. 217 f. mit weiteren Hinweisen),
dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer die im Wiedererwä-
gungsgesuch angebrachten Rügen und Tatsachenbehauptungen aus-
nahmslos bereits zwei Jahre früher mit einer ordentlichen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Prüfung hätte unterbreiten können,
dass sein sinngemässer Erklärungsversuch, wonach eine Einschüch-
terung durch den bei der Befragung vom 21. Mai 2007 tätigen Dolmet-
scher beziehungsweise eine vorhandene "Traumatisierung" ihn unver-
schuldeterweise von einem solchen Vorgehen abgehalten hätten, nicht
zu greifen vermag,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 27. Juni 2007 ein Verhalten zeigte, das die Existenz einer ent -
sprechenden Verängstigung oder psychischen Blockade vernünftiger-
weise ausschliesst,
dass er sich etwa zu Beginn der Anhörung auf die Frage hin, ob er die
Angaben in der ersten Befragung vollumfänglich bestätige, nicht
scheute zu erklären, er habe im Iran noch weitere Probleme gehabt
und diese auch erwähnt, doch seien sie nicht ins Protokoll aufgenom-
men worden (vgl. act. A18/27 S. 2),
dass er ebenso wenig Hemmungen verriet, die dabei von der Dolmet-
scherperson angeblich gespielte Rolle zu thematisieren,
dass er diesbezüglich ausführte, auf seine Frage bei der Rücküberset -
zung des Protokolls, warum die anderen Probleme nicht aufgenommen
worden seien, habe der Dolmetscher ihm gesagt, er solle diese in der
zweiten Anhörung erwähnen,
dass er sodann am Ende der freien Schilderung der Asylgründe ohne
erkennbare Zurückhaltung oder Beklommenheit anmerkte, er müsse
noch erwähnen, dass er im Iran dreimal von der Polizei verhaftet und
in ein Ausschaffungslager gebracht worden sei, wo man ihn insgesamt
während mehr als 80 Tagen festgehalten und zur Verrichtung von Bau-
arbeiten gezwungen habe (vgl. act. A18/27 S. 13, 17 f. und 20),
dass es ihm mangels Hinweisen auf eine unverschuldete Verhinderung
seinerseits ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, auf dem Weg
einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung des BFM vom 13. Juli 2007 konkret zu beanstanden, er sei in der
summarischen Befragung vom 21. Mai 2007 vom Dolmetscher einge-
schüchtert beziehungsweise – wie er es in der Beschwerdeergänzung
vom 10. August 2010 bezeichnet – zum Verschweigen eines zirka
sechsmonatigen Gefängnisaufenthalts "genötigt" worden,
dass seine dahingehenden Rügen und Sachvorbringen im Wiederer-
wägungsgesuch sich demnach als verspätet erweisen (Art. 66 Abs. 3
VwVG in analogiam),
dass hinlänglich auszuschliessen ist, die Nichtberücksichtigung der
verspäteten Vorbringen hätte eine Verletzung völkerrechtlicher Bestim-
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mungen wie namentlich der Rückschiebungsverbote von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7
S. 83 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.),
dass es dem Beschwerdeführer mit seinem nachträglichen Vorbringen,
er sei im berüchtigten (...)-Gefängnis in Teheran inhaftiert gewesen
und gefoltert worden, nicht gelingt, eine offensichtlich bestehende Ge-
fahr glaubhaft zu machen, im Fall einer Rückschiebung in den Iran
oder nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung oder
einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung ausge-
setzt zu werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.),
dass die Nichterwähnung des Gefängnisaufenthalts (auch) in der aus-
führlichen Anhörung vom 27. Juni 2007 als klares Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit des Vorbringens zu werten ist, zumal der Beschwerde-
führer gleichzeitig eine dreimalige Festhaltung in einem Ausschaf-
fungslager zur Sprache brachte und bezeichnenderweise dazu an-
merkte, es sei dort hundertmal schlimmer als in einem Gefängnis, er
wünsche nicht einmal seinen schlimmsten Feinden, dorthin verbracht
zu werden (vgl. act. A18/27 S. 18),
dass der Beschwerdeführer somit, wie aufgrund des Erwogenen fest-
gehalten werden kann, keine Gründe für eine Wiedererwägung der
rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juli 2007 namhaft zu machen ver-
mag,
dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folge-
eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel nicht näher einzu-
gehen ist, da diese nach dem Gesagten nicht geeignet sind, das Prü -
fungsergebnis zu beeinflussen,
dass aufgrund der bestehenden Aktenlage der rechtlich erhebliche
Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen ver-
möchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu
keiner anderen Entscheidung zu führen (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84),
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dass aus diesem Grund keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen
wie einer Anhörung des Beschwerdeführers, einer "sozialpsychiatri -
schen und somatisch-ärztlichen Diagnosestellung", Befragung von
Drittpersonen oder zu einer disziplinarrechtlichen Untersuchung und
Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Dolmetscher besteht,
dass die dahingehenden Anträge – sofern sie vom Beschwerdeführer
als solche gemeint sind und überhaupt in die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts fallen – abzuweisen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass der Vollständigkeit halber die sinngemässe Abweisung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Erhe-
bung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- in der angefochtenen Ver-
fügung (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) ebenfalls zu bestätigen ist,
dass das BFM eine Verfahrensgebühr erhebt, sofern es – wie vor lie-
gend – ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM auf Gesuch hin die gesuchstellende Person von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten befreit, wenn sie bedürftig ist und ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b
Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 8. Oktober 2009 ohne Einschränkung beantragte (Beschwer-
debegehren 1), ohne jedoch zu rügen, das BFM habe unter Verstoss
gegen die genannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine Ge-
bühr von Fr. 600.- auferlegt,
dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nicht
gegeben waren und das BFM zu Lasten des Beschwerdeführers eine
Gebühr erheben durfte,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten im ge-
samten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
das die fehlenden Erfolgssaussichten der Beschwerde bei vernunftge-
mässer Überlegung ohne weiteres erkennbar gewesen wären, wes-
halb die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 198 f. Rz. 4.22) und die Ge-
richtsgebühr zu erhöhen ist (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
äwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass unter diesen Umständen die vom Gesuchsteller zu tragenden
Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1800.- festzulegen sind (Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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