Abtei lung IV
D-8149/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
Nigeria,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. November
2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8149/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria im Mai 2000 verliess und sich bis im Oktober 2001 in verschie-
denen nordafrikanischen Ländern aufhielt,
dass er im Oktober 2001 nach E._______ gelangte, nach einem ein-
monatigen Aufenthalt auf dem Luftweg nach F._______ weiterreiste,
wo er während dreier Monate bei Freunden lebte,
dass er seine Reise im Januar 2002 fortsetzte und auf dem Luftweg
nach Italien gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte,
dass er am 24. November 2004 in einem Flugzeug zu seinen Freunden
in G._______ zurückkehrte, wo er sich während weiterer dreier Jahre
aufhielt,
das er im Jahr 2007 auf dem Luftweg erneut nach Italien gelangte, wo
er sich während 20 Monaten aufhielt,
dass er am 8. September 2010 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags im H._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Januar 2002
in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, indessen zum Ausgang des
Verfahrens keine Angaben machen konnte,
dass er am 14. September 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asyl -
gründen befragt wurde, wobei er darlegte, er sei aus wirtschaftlichen
Gründen in die Schweiz gelangt,
dass er aus einer armen Familie stamme und sein Vater mit seinen
fünf Ehefrauen insgesamt zwanzig Kinder gezeugt habe,
dass die Einkünfte nicht gereicht hätten und er mit seiner Arbeit nicht
für alle habe sorgen können, weshalb er sich aus wirtschaftlichen
Gründen zur Ausreise entschieden habe,
dass dem Beschwerdeführer am 14. September 2010 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien beziehungsweise
G._______ und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt
wurde,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. September 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am
31. Oktober 2010 keine Antwort einging, indessen nach Eintritt der
Verfristung eine positive Antwort vom 10. November 2010 erging,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und fest-
hielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers gehe hervor, dass er im Januar 2002 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1
Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
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den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), auf Italien übergegangen sei,
dass Italien nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme einer Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
lin-II-Verordnung zugestimmt habe,
dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 30. April 2011 zu erfolgen ha-
be,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wor-
den sei, wobei er ausgesagt habe, er wolle nicht nach Italien zurück-
kehren, weil er dort keine Unterkunft und keine Arbeit bekommen ha-
be,
dass diese Aussagen kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar-
stellen würden, da Italien als Rechtsstaat gemäss Dublin-Abkommen
zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass Italien die Minimum Standards der EU für die Aufnahme der Asyl-
gesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfü-
gung stelle,
dass aus dem vom Beschwerdeführer am 8. September 2010 einge-
reichten ärztlichen Zeugnis hervorgehe, er sei I._______ und in
J._______ behandelt worden,
dass sämtliche Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Ver-
sorgung aller Krankheitsbilder verfügten, weshalb nicht im Einzelfall zu
prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt wer-
den könne,
dass sämtliche Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung
aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen
Leistungen sicherstellen würden,
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien sprechen würden und insbesondere von der
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2010
(Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Be-
schwerde entschieden habe,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Telefax vom 24. November 2010 der Vollzug der Wegweisung
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausge-
setzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass der
Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Italien lebte und dort ein
Asylgesuch einreichte,
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dass er sich gemäss eigenen Angaben ein erstes Mal von Januar 2002
bis 24. November 2004 und ein zweites Mal von 2007 bis zum 8. Sep-
tember 2010 in Italien aufhielt, bevor er in die Schweiz weiterreiste,
dass die italienischen Behörden einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 10. November 2010 zustimmten (vgl. A 16/2),
dass der Beschwerdeführer somit nach Italien und damit in einen Dritt-
staat ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuches
staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er sei I._______ und aufgrund der unzureichenden medizini-
schen Behandlung in Italien in die Schweiz gelangt,
dass sein gesundheitlicher Zustand in Italien niemanden gekümmert
habe, obwohl er eine regelmässige medizinische Behandlung benöti-
ge,
dass ihm in Italien nicht einmal eine Unterkunft gewährt worden sei,
weshalb sich sein Zustand zunehmend verschlechtert habe, und er
nicht glaube, Italien erkläre sich ab sofort bereit, ihm die nötige medizi -
nische Behandlung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass Itali-
en sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass auch keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer
Hinsicht nicht nachkommen,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihm in Italien die be-
nötigte medizinische Versorgung verwehrt geblieben sei und sein ge-
sundheitlicher Zustand in Italien niemanden interessiert habe, in kla-
rem Widerspruch zu seinen anlässlich der Kurzbefragung gemachten
Aussagen stehen,
dass er nämlich anlässlich der Kurzbefragung vom 14. September
2010 erklärte, nach seiner erneuten Einreise in Italien im Jahr 2007
habe er sich sowohl im Spital von K._______ wie auch im Spital von
J._______ medizinisch behandeln lassen,
dass er ebenso angab, die Gemeinde J._______ habe ihm aus
medizinischen Gründen eine bis Dezember 2009 gültige Aufenthalts-
bewilligung erteilt (vgl. A 1/10, S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung die Wahrheit
seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte (vgl. A 1/10, S. 8), wes-
halb er sich bei seinen diesbezüglichen Aussagen behaften lassen
muss,
dass nach dem Gesagten der in Widerspruch zu den gemachten Aus-
sagen stehende Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach dem Be-
schwerdeführer der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien ver-
wehrt gewesen sei, als nachgeschoben sowie als unbeholfener Erklä-
rungsversuch zu werten ist,
dass er zudem unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asyl -
verfahren erhielt, da er gemäss eigenen Angaben im Januar 2002 in
Italien ein Asylgesuch stellte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung er -
teilt wurde, welche gemäss seinen eigenen Aussagen mehrfach ver-
längert wurde (vgl. A 1/10, S. 6 f.),
dass darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, der in Italien gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaat -
lich korrekten Verfahren geprüft worden oder werde nicht in einem sol-
chen Verfahren geprüft,
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dass allfällige entstehende Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder
Lebensmittelbeschaffung bei einem illegalen Aufenthalt beziehungs-
weise nach Ablehnung eines Asylgesuches nicht gegen eine Rückfüh-
rung in den entsprechenden Staat sprechen,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiese-
nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammen-
fassung der Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very ex-
ceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Aus-
zuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Italien hinlänglich ausgeschlossen
werden können, zumal der Beschwerdeführer angab, sowohl in
J._______ wie auch in K._______ medizinisch behandelt worden zu
sein und es ihm gut ginge, wenn er die Medikamente einnehme,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in
Anspruch nehmen kann,
dass sich eine Rückführung nach Italien in Berücksichtigung gesund-
heitlicher Aspekte somit als zulässig erweist,
dass aus diesen Gründen der Eingang des in Aussicht gestellten Arzt-
berichtes nicht abzuwarten ist, zumal der angebotene Beweis keine
wesentlichen (neuen) Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte (antizi-
pierte Beweiswürdigung; zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen kann, die die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der
Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
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dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in -
dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches,
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Be-
trachtungsweise zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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