Abtei lung IV
D-8150/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...),
I._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch) ; Verfügung
des BFM vom 17. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8150/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige und
ethnische Ashkali aus J._______ – gingen 1991 als Asylbewerber
nach K._______. Ihr Asylgesuch wurde 2001 abgelehnt und sie
erhielten in K._______ eine Duldung. Am 22. November 2005
ersuchten sie zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl mit der
Begründung, dass ihnen am 9. November 2005 in K._______ die
Abschiebung angedroht worden sei. Mit Entscheid vom 12. Dezember
2005 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach K._______ an, welche am 15. Dezember
2005 vollzogen wurde. Das Asylgesuch wurde am 16. Januar 2006
abgeschrieben.
B.
Die Beschwerdeführenden stellten am 7. Januar 2008 ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragungen im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) und der Bundesanhörungen vom 6.
Februar 2008 machten sie im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer
Ankunft in K._______ (nach der Wegweisung aus der Schweiz Mitte
Dezember 2005) der Beschwerdeführer (A._______) zwei Monate
inhaftiert gewesen sei. Am 13. April 2006 seien sie von den (...) in den
Kosovo abgeschoben worden. Zuerst hätten sie sich ein paar Tage bei
den Eltern des Beschwerdeführers in J._______ aufgehalten.
Anschliessend seien sie nach L._______ gegangen, wo sie in einem
Zelt gelebt hätten. Nach etwa einem halben Jahr seien sie ins Quartier
M._______ in J._______ gezogen und hätten dort das Haus eines
verstorbenen Onkels bewohnt. In dieser Zeit hätten sie immer wieder
Probleme mit Albanern gehabt. Diese hätten Steine auf ihr Zelt oder
Haus geworfen, sobald es wegen eines Stromausfalles dunkel gewor-
den sei. Auf der Strasse seien sie wegen ihrer Ethnie beschimpft
worden. Einmal sei ein Fenster eingeschlagen worden. Die schul-
pflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden hätten sich aus Angst vor
den Albanern nicht jeden Tag getraut zur Schule zu gehen. Ende April
hätten zwei Albaner in einem Auto bei einer Bushaltestelle in
J._______ versucht, die älteste Tochter zu entführen. Der
Entführungsversuch habe jedoch abgewendet werden können. Der
Beschwerdeführer sei im September auf dem Heimweg von
Unbekannten zusammengeschlagen worden. Im November 2007 sei
der älteste Sohn der Beschwerdeführenden auf der Strasse beinahe
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von einem Auto angefahren worden. Im Dezember 2007 seien mehrere
Albaner in den Hof der Beschwerdeführenden gekommen, hätten das
Haus mit Steinen beworfen und sie aufgefordert, wegzuziehen. Die Be-
schwerdeführenden hätten alle diese Zwischenfälle der Polizei ge-
meldet. Diese habe jeweils die Angaben aufgenommen und ver-
sprochen, sich darum zu kümmern. Es sei jedoch nichts geschehen.
Da die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen nicht mehr im
Kosovo hätten bleiben wollen, seien sie zwischen dem 5. und
7. Januar 2008 in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführenden reichten am 18. April 2008 einen Arzt-
bericht betreffend ihren Sohn H._______ und am 19. Mai 2008 sowie
22. September 2008 je einen Arztbericht betreffend die Beschwerde-
führerin (B._______) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am 18. November
2008 – lehnte das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerde-
führenden vom 7. Januar 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, dass vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, und
deshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht
asylrelevant seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, der Entscheid
des BFM vom 17. November 2008 sei aufzuheben. Es sei festzu-
stellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihre Asyl-
gesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
23. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Endentscheid befunden und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Zudem ersuchte er die Vorinstanz, bis zum
22. Januar 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte den Be-
schwerdeführenden am 27. Januar 2009 die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
G.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführenden
eine Bestätigung zu den Akten reichen, aus welcher hervorgeht, dass
sie von der (...) finanziell teilunterstützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, sie
seien in L._______ vom Besitzer aus dem geliehenen Zelt vertrieben
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worden, während auf einem von ihnen selbst als Beweismittel ein-
gereichten Schreiben der UNMIK vermerkt sei, dass das UNHCR das
Zelt zur Verfügung gestellt habe (Dokument Nr. 1 im Beweismittel-
umschlag B1), stelle ihre persönliche Glaubhaftigkeit in Frage.
4.2 Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat ge-
eignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, bei-
spielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, sie seien
nach ihrer Rückkehr aus K._______ als Angehörige der ethnischen
Minderheit der Ashkali immer wieder von Albanern angegriffen und be-
leidigt worden. Diese hätten Steine auf ihre Behausung geworfen und
sie beschimpft. Einmal sei ein Fenster eingeschlagen worden. Die
schulpflichtigen Kinder hätten sich aus Angst vor Prügeleien mit den
Albanern nicht jeden Tag zur Schule getraut. Ende April hätten zwei Al-
baner versucht, die älteste Tochter zu entführen. Der Beschwerde-
führer sei im September 2007 unterwegs nach Hause zusammen-
geschlagen worden. Im November 2007 sei der älteste Sohn der Be-
schwerdeführenden auf der Strasse fast von einem Auto angefahren
worden. Im Dezember 2007 seien mehrere Albaner in den Hof der
Beschwerdeführenden gekommen, hätten das Haus mit Steinen be-
worfen und sie aufgefordert, wegzuziehen. Alle diese Zwischenfälle
hätten sie der Polizei gemeldet. Diese habe jeweils die Angaben auf-
genommen und versprochen, sich darum zu kümmern. Es sei jedoch
nichts geschehen.
4.2.2 In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minder-
heiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne jedoch von kei-
nen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Un-
abhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo eine
internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-
Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX)
abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo
Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren. Am 15. Juni
2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie ge-
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stehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen
Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut
sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicher-
heitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minder-
heiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die
geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
4.2.3 Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.3 In der Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2008 wird ein-
leitend der bereits in den Befragungen protokollierte und von der Vor-
instanz in seiner ablehnenden Verfügung aufgenommene Sachverhalt
wiederholt.
4.3.1 Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe liessen die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, dass sie selber mög-
licherweise nicht realisiert haben könnten, dass das Zelt von der
UNHCR zur Verfügung gestellt worden sei. Gestützt auf diese Aus-
sage, die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden zu verneinen und
ihre Vorbringen nicht ernsthaft zu prüfen, sei nicht zulässig. Die Vor-
instanz habe die Pflicht, den asylrelevanten Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend mehrere
Übergriffe durch die albanische Bevölkerung vorgebracht. Ihre dies-
bezüglichen Aussagen seien realitätsbezogen und wiesen den not-
wendigen Detailreichtum auf. Ihre Vorbringen würden zudem überein-
stimmen mit den Erfahrungen, die andere Minderheiten mit der albani-
schen Mehrheit gemacht hätten. Auch das BFM gehe davon aus, dass
es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten
gekommen sei. Die Beschwerdeführenden seien nachweislich An-
gehörige einer ethnischen Minderheit, auf die regelmässig Übergriffe
vorgenommen würden. Bei ihnen komme erschwerend hinzu, dass sie
durch ihre nahezu 16 jährige Landesabwesenheit zusätzlich als
Fremde betrachtet würden. Insbesondere die Kinder, welche kaum
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über albanische Sprachkenntnisse verfügten, würden als Eindringlinge
empfunden. Die Beschwerdeführenden würden einerseits verächtlich
als "Magjup" behandelt, andererseits schlage ihnen auch der in
Kosovo herrschende Fremdenhass entgegen. Sie seien durch die
Übergriffe an Leib und Leben gefährdet gewesen. Der Entführungs-
versuch der ältesten Tochter hätte, wäre er gelungen, mit schweren
sexuellen Übergriffen enden können. Das versuchte Anfahren des
ältesten Sohnes mit einem Auto zeige, dass die albanische Mehrheit
nicht zurückschrecke in der Unterdrückung der Minderheiten und
deren Gefährdung von Leib und Leben. Das Bewerfen der Be-
schwerdeführenden mit Steinen und die offen ausgesprochenen
Drohungen seien vorgenommen worden, um diese einzuschüchtern
und zu verängstigen, damit sie Kosovo fluchtartig wieder verlassen
würden. Bis auf wenige Ausnahmen hätten die ethnischen Minder-
heiten den Kosovo in den letzten Jahren verlassen und lebten im Aus-
land. Ihre Vermögenswerte seien von der albanischen Mehrheit be-
schlagnahmt worden. Generell würden die ethnischen Minderheiten
verdächtigt, vor Jahren mit den serbischen Behörden zusammen-
gearbeitet zu haben. Der Hass auf diese Minderheiten sei deshalb in
der albanischen Bevölkerungsmehrheit nach wie vor gross. Es sei un-
bestritten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit ernsthaften und schweren Nachteilen ausgesetzt seien.
Sie seien an Leib und Leben gefährdet gewesen. Die erlittenen Über-
griffe hätten einen schweren psychischen Druck bewirkt. Aus diesem
Grund erfüllten sie ohne Zweifel die Flüchtlingseigenschaft. Die Be-
schwerdeführenden seien glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft.
Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
4.3.3 Das BFM gehe davon aus, dass im Kosovo ein adäquater
Schutz durch die Behörden bestehe. Die Vorinstanz berufe sich dies-
bezüglich auf die Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008, die
Verfassung vom 15. Juni 2008, die polizeiliche Präsenz, eine
funktionierende Strafgerichtsbarkeit und einen funktionierenden Straf-
vollzug. Es möge zutreffen, dass in Teilbereichen die örtlichen Ord-
nungskräfte in der Lage seien, kriminelle Handlungen zu verhindern
beziehungsweise aufzuklären und zu ahnden. Das BFM verkenne je-
doch, dass rassistische Übergriffe auf ethnische Minderheiten, selbst
in Staaten mit funktionierenden Sicherheitsbehörden nicht verhindert
werden könnten. Man denke beispielsweise an die zahlreichen Über-
griffe, welche sich in den letzten Jahren in der Schweiz und in
K._______ ereignet hätten. In Kosovo sei zudem die prekäre Wirt-
schaftslage mit enormen Arbeitslosenzahlen mitunter verantwortlich,
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dass die ethnischen Minderheiten zudem für sämtliche Probleme ver-
antwortlich gemacht würden. Mit dem Unabhängigkeitskampf habe
sich zudem in der Bevölkerung in Kosovo die Ansicht durchgesetzt,
dass Kosovo den Kosovaren gehöre. Sowohl die ethnischen Minder-
heiten als auch die serbische Bevölkerungsminderheit gehörten nicht
dazu. Die noch anwesenden UNMIK-Truppen sowie die KPS könnten
kaum die öffentliche Sicherheit garantieren. Sie seien nicht in der
Lage, die Übergriffe auf die ethnischen Minderheiten zu verhindern so-
wie die vorgekommenen Übergriffe aufzudecken und die entsprechen-
den Täter zu überführen. Zudem müsse davon ausgegangen werden,
dass lokale Polizeibehörden der albanisch-stämmigen Mehrheit nicht
in der Lage und nicht Willens seien, Übergriffe auf ethnische Minder-
heiten zu verhindern beziehungsweise aufzudecken. Die Beschwerde-
führenden hätten glaubwürdig dargelegt, dass sie jeweils die erlittenen
Übergriffe der Polizei gemeldet hätten, in der Folge jedoch nichts ge-
schehen sei. Selbst in der Schweiz seien die Polizeibehörden meist
nicht in der Lage, gefährdete Personengruppen wirksam gegen Über-
griffe zu schützen. Weit weniger dürfte dies im heutigen Kosovo der
Fall sein. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass
für die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ein adäquater Schutz be-
stehe. Die geltend gemachten Übergriffe seien im vorliegenden Fall
asylrelevant. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichten die
Beschwerdeführenden eine Bestätigung des "Ägyptischen Bündnis
aus Kosovo in CH" zu den Akten.
4.3.4 Im Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, dass auf-
grund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage in Kosovo und
weiterer in den Personen der Beschwerdeführenden liegenden indivi-
duellen Gründen eine Wegweisung nach Kosovo unzumutbar sei. Dies-
bezüglich legten sie eine Kursbestätigung des (...) betreffend die
Tochter E._______ und einen Arztbericht betreffend die
Beschwerdeführerin ins Recht. Auf diese Vorbringen sowie die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich in E. 6.4.2
des hier vorliegenden Urteils näher eingegangen.
4.4
4.4.1 Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK), äusserte sich mit dem in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur
Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an An-
gehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus,
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die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre
1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum
Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte
KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
4.4.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglich-
keiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor-
gegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen
und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo
tätigen internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK,
sowie des Kosovo Police Service (KPS) und der Kosovo Force (KFOR)
ausgegangen werden.
4.4.3 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Ver-
träge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des
Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der
Ashkali, "Ägypter" und Roma hat sich indessen nicht wesentlich ver-
bessert; es konnten zwar nur noch vereinzelt direkte Gewaltan-
wendungen gegen sie festgestellt werden, doch sind sie nach wie vor
schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Be-
reichen Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Be-
schäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-Länder-
analyse vom 26. August 2006; Updates der SFH-Länderanalyse vom
12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]).
4.4.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass Angehörige ethnischer
Minderheiten weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an
die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Drit-
ter zu ersuchen.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Befragungen
geltend, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Kosovo immer wieder Pro-
bleme mit den Albanern gehabt, diese bei Stromausfällen Steine auf
ihr Zelt oder Haus geworfen, sie auf der Strasse wegen ihrer Ethnie
beschimpft, beleidigt und aufgefordert hätten, wegzuziehen. Die schul-
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pflichtigen Kinder hätten sich aus Angst vor den Albanern nicht ge-
traut, jeden Tag zur Schule zu gehen. Die älteste Tochter der Be-
schwerdeführenden sei beinahe von zwei Albanern entführt, der Be-
schwerdeführer von Unbekannten zusammengeschlagen und der
älteste Sohn auf der Strasse fast von einem Auto angefahren worden.
4.5.2 Diese Schwierigkeiten sind indessen nicht von einer Intensität,
dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
qualifizieren wären, denen die Beschwerdeführenden nur durch einen
Wegzug aus ihrer Heimat hätten entgehen können, zumal die Be-
schwerdeführenden – wie vorstehend (vgl. E. 4.4.1 bis 4.4.4) dargelegt
– die heimatlichen Behörden um Schutz vor den erwähnten Be-
schimpfungen hätten ersuchen können und wenn die Polizei tatsäch-
lich – ausser der Protokollierung der Ereignisse – nichts getan hätte,
sie sich an die nächst höhere Instanz oder eine andere Behörde
hätten wenden können. Der Einwand, die älteste Tochter der Be-
schwerdeführenden wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit entführt,
physisch angegriffen beziehungsweise sexuell missbraucht worden,
wenn sie nicht rechtzeitig zusammen mit ihrer Mutter vorbei laufende
Passanten auf das drohende Ungemach aufmerksam gemacht hätten,
erscheint rein hypothetisch und vermag nicht zu überzeugen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen, weshalb das BFM zu Recht eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit – ausser betreffend das UNHCR-Zelt – der Vorbringen
unterlassen hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren, unter anderem mit Hin-
weisen betreffend die Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" in
Kosovo versehenen Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom
18. Dezember 2008 näher einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 11
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5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-
trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-
sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein – im-
mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
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6.4.1 Gemäss der International Organization for Migration (IOM) ha-
ben Angehörige von Minderheiten in Kosovo den gleichen Zugang zu
Institutionen sowie sozialen Dienstleistungen wie diejenigen der Mehr-
heiten; auch die Gesetzgebung toleriert ethnische Diskriminierungen
nicht. Trotzdem ist die gesellschaftliche Stellung der Minderheiten-
gruppen von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt,
viele fühlen sich als Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive in
Kosovo. Die Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften sind die
verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo.
Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge,
Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der
Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei
parallelen Strukturen – falls vorhanden – Zuflucht zu suchen. Sie sind
an ihrem Wohnort oft nicht registriert und verfügen über keine persön-
lichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen Leben teil-
zunehmen, abzustimmen, administrative und soziale Leistungen zu
beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr nach Kosovo ihr
Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die spezifische Situation von
Roma, Ashkali und Ägyptern (RAE), welche als abgewiesene Asyl-
suchende in Westeuropa oder als unregistrierte Internally Displaced
Persons (IDP) in Serbien leben, wird durch das kosovarische Staats-
bürgerschaftsgesetz sowie die geplante Volkszählung nicht berück-
sichtigt und diese Minderheiten riskieren, bei einer Rückkehr nach
Kosovo als Staatenlose zu enden. Die Lebensbedingungen der
kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter, die auch heute noch in
Flüchtlingscamps in schlechten sanitären und hygienischen Zuständen
leben, sind weit prekärer als jene der albanischen Mehrheits-
bevölkerung und der Serben in Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender
sozialer und ökonomischer Diskriminierungen insbesondere beim Zu-
gang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie sind
von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterb-
lichkeitsrate im Kosovo betroffen. Der Ombudsperson-Institution zu-
folge liegt ihre Beschäftigungslosigkeit bei 98 Prozent. Auch werden
die Angehörige der RAE-Gemeinschaften beim Zugang zu Unter-
künften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und
ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert. Trotz dieser
Schwierigkeiten, mit welchen die Angehörigen der besagten Gemein-
schaften zu kämpfen haben, lässt die blosse Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Ashkali den Wegweisungsvollzug in den
Kosovo nicht per se als unzumutbar erscheinen.
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6.4.2 Vorliegend sind jedoch die folgenden individuellen Umstände der
Beschwerdeführenden mitzuberücksichtigen: Einerseits ist festzu-
halten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche
vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von ge-
wichtiger Bedeutung bildet, falls Kinder von einem Wegweisungsvoll-
zug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl
können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheit-
lichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten,
Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigen-
schaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.).
Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden und ihre beiden ältesten Töchter
(D._______ und E._______) bereits im Jahre 1991 aus ihrem Heimat-
land ausgereist sind, die Familie knapp 15 Jahre in K._______ – mit
einem kurzen rund dreiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz von Ende
November 2005 bis Mitte Dezember 2005 – gelebt, im April 2006 von
den (...) nach Kosovo zurückgeschickt und sich seit Anfang Januar
2008 wiederum in der Schweiz aufhält. Lediglich zwei der sechs
Kinder (die Töchter D._______ und E._______) sind in Kosovo zur
Welt gekommen, jedoch bereits im Alter von drei beziehungsweise
einem Jahr mit ihren Eltern nach K._______ gegangen. Die Kinder der
Beschwerdeführenden haben mithin praktisch keine Beziehung zu
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ihrer Heimat Kosovo. Kontinuitäten, welche die Kinder vor allem in
K._______ und seit mittlerweile mehr als zwei Jahren auch in der
Schweiz erfahren, würden bei einem Umzug nach Kosovo kaum
erhalten werden können. Die Kinder sind in Westeuropa sozialisiert
worden. Dazu zählt neben der gelebten Kultur, dem Wohnumfeld und
den Freizeitaktivitäten vor allem das soziale schulische Umfeld.
Hinsichtlich der schulischen Situation für die Kinder sei zudem auf Art.
28 Abs. 1 KRK verwiesen, gemäss welchem die Vertragsstaaten
generell das Recht des Kindes auf Bildung anerkennen und zwecks
Verwirklichung dieses Rechts insbesondere den Besuch der Grund-
schule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen. Wie bereits aus-
geführt, werden unter anderem die Angehörigen der Ashkali in Kosovo
auch im Bereiche der Schulbildung diskriminiert, so dass vorliegend
zweifelhaft erscheint, ob es den mittlerweilen noch zwei schul-
pflichtigen Kindern möglich wäre, die Schule zu besuchen. Angesichts
der hohen Arbeitslosenquote generell – und insbesondere bei den
genannten Minderheiten – wäre dies jedoch von besonderer Wichtig-
keit, um eine Perspektive auf eine Arbeitsstelle haben zu können. Die
Arbeitslosigkeit in Kosovo ist hoch und vor allem auch die ethnischen
Minderheiten finden nur sehr schwer Zugang zum Ausbildungs- oder
Arbeitsmarkt. Aufgrund der mangelnden Kenntnisse der albanischen
Sprache dürfte es zudem für alle Kinder der Beschwerdeführenden
enorm schwierig werden, in Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Überdies ist fraglich, ob
die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ver-
wandten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr tatsächlich
unterstützen könnten.
Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen gemäss Akten auch
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entgegen.
6.4.3 In Würdigung sämtlicher vorgenannter Faktoren und ins-
besondere des Kindswohls erachtet das Gericht den Wegweisungs-
vollzug nach Kosovo für die Beschwerdeführenden als unzumutbar.
Somit kann darauf verzichtet werden auf die weiteren – insbesondere
die medizinischen – Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom
18. Dezember 2008 näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nicht-
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anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des
Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde
dagegen gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2008
wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den
Endentscheid verschoben. Angesichts der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführenden A._______, E._______ und F._______ einer Er-
werbstätigkeit nachgehen und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, ist das Gesuch – unbesehen der
ausgewiesenen Teilunterstützung – abzulehnen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zufolge des teilweise
Unterliegens die Hälfte der Verfahrenskosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Fall sind die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren im Sinne eines
hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich in-
des aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- fest-
gesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend –
teilweise gutgeheissen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 500.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein; Verfügung des BFM im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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