Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8151/2010
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2003 unter der
Identität B._______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur
Begründung dieses Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei
zusammen mit anderen verdächtigt worden, Waffen an die "Oromo
Liberation Front" (ONEG/OLF) zu liefern, weshalb er von Soldaten
gesucht worden sei. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 16. April 2004 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Juni 2004 wurde
auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtleisten
des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Für den
detaillierten Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an das BFM (Eingang BFM: 27.
Dezember 2006) liess der Beschwerdeführer in einer als
"Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" bezeichneten
Eingabe durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei
wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei dem
vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren
sei der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von
Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses Gesuchs
entschieden sei.
Zur Begründung des Gesuchs wurde vom Beschwerdeführer im
Wesentlichen ausgeführt, er habe leider sein (erstes) Asylgesuch in der
Schweiz unter einer falschen Identität gestellt. Er stamme aus Äthiopien
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und heisse mit richtigem Namen D._______. Er habe vor seiner Ankunft
in der Schweiz in Äthiopien im Handels und Industrieministerium eine
hochrangige Position innegehabt. Dort sei er von zwei Mitarbeitern immer
wieder aufgefordert worden, Mitglied der "Äthiopischen Demokratischen
Volksfront", Ethiopian People Revolutionary Democratic Front (EPRDF)
zu werden. Er habe sich jedoch immer geweigert und geltend gemacht, er
wolle neutral bleiben. Er sei aber weiter gedrängt worden und man habe
den Druck auf ihn erhöht. Im Juni 2003 hätten ihm zwei hochrangige
Parteimitglieder der EPRDF klar und unmissverständlich zu verstehen
gegeben, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde und mit weiteren
Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er nicht auf ihr Angebot einginge.
Da er einerseits Angst gehabt habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren,
andererseits um sein weiteres Wohlergehen gefürchtet habe, habe er
schliesslich eingewilligt, Parteimitglied zu werden. Schon im September
2003 sei er aufgrund seiner herausragenden Arbeitsleistungen zum (…)
der "(…)" befördert worden. Kurze Zeit zuvor habe er beim
Vizepräsidenten des Handels und Industrieministeriums ein Gesuch für
die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs in E._______ gestellt, das
ihm nach anfänglicher Verweigerung bewilligt worden sei. Daher sei er in
der Folge nach E._______ gereist, wo er vom 19. bis 28. November 2003
den Weiterbildungskurs besucht habe. Nach Abschluss des Kurses habe
er aus Angst vor weiteren Repressalien nicht mehr nach Äthiopien
zurückkehren wollen. Aus Furcht vor Sanktionen im In und Ausland
wegen seiner Funktion als Kadermitarbeiter im genannten Ministerium
und dem damit einhergehenden hohen Bekanntheitsgrad habe er am 2.
Dezember 2003 ein Asylgesuch unter Angabe einer falschen Identität
gestellt.
Zudem hätten sich seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens
neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereignisse
stattgefunden, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Er sei seit dem
29. April 2006 ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der
CUDP/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party). Er beteilige
sich regelmässig an Protestaktionen, Demonstrationen und Konferenzen
dieser Partei, was ihm zahlreiche Drohungen von offensichtlich
regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht
habe. Massiv bedroht worden sei er auch von in der Schweiz
operierenden mutmasslichen Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen
Regimes. Ausserdem habe die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006
eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere,
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Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Es könne
somit kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden
Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt und diese bei einer
Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge hätten. Zudem
habe er sich in zwei Petitionslisten, die die Politik Äthiopiens kritisierten,
eingetragen. Auch damit habe er sich exponiert, was im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien entsprechende Sanktionen mit sich ziehe,
zumal er als Landesverräter gelte. Aus allen diesen Aktivitäten gehe
hervor, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge,
zumal er als Kommunikator, Teilnehmer und Schreibender äusserst aktiv
gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass seine
Anwesenheit in der Schweiz und seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz operierenden Spitzeln des äthiopischen Regimes bekannt seien
und bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung zur Folge
hätten. Unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten gelte er
aufgrund seiner Kaderposition in Äthiopien vor seiner Ausreise in die
Schweiz ohnehin als Landesverräter, was für ihn bei einer Rückkehr
drastische Konsequenzen hätte.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
unter anderem eine ArbeitsIdentitätskarte des Handels und
Industrieministeriums, ein Schreiben des Handels und
Industrieministeriums an die Schweizer Botschaft in Addis Abeba (in
Kopie), einen Telefax (in Kopie), ein Abschlussdiplom der Universität
Addis Abeba, ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben
der CUDP/KINIJIT vom 20. September 2006, ein fremdsprachiges
Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006
(in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), mehrere Berichte über
Äthiopien, Internetauszüge von zwei Petitionen, ein Farbfoto sowie
sieben Kopien von Farbfotos ein.
C.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.
Dezember 2006 als zweites Asylgesuch entgegen. Am 21. Januar 2009
erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM.
Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
Vorbringen, welche er bereits in der Eingabe vom 20. Dezember 2006
vorgebracht hatte. In Ergänzung dazu machte er geltend, dass er eine
Woche zuvor an einer Kundgebung in E._______ teilgenommen habe
und sie in F._______ einen CandlelightTag durchgeführt hätten. Die
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CUDP/KINIJIT habe er auch finanziell unterstützt, insbesondere durch
Bezahlung der Mitgliederbeiträge.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 – eröffnet am 27. Oktober 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der auf den
Beschwerdeführer ausgeübte Druck, in die Regierungspartei EPRDF
einzutreten, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, sei gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden asylrechtlich nicht
relevant. Die angedrohten Beeinträchtigungen im Berufsleben stellten
keine derart intensiven Massnahmen dar, dass sie dem
Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert hätten. Eine Zwangslage habe somit für den
Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe sein erstes Asylgesuch
unter Verwendung falscher Personalien gestellt, was für sich allein schon
mit dem Stellen eines Asylgesuches unvereinbar sei. Unabhängig davon
gebe es auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante
Nachteile erlitten habe respektive ihm solche gedroht hätten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Schweiz Mitglied der
CUDP/KINIJIT geworden, habe diese Partei finanziell unterstützt und
nehme an Aktionen teil. Zudem habe er zwei Petitionen, die gegen den
äthiopischen Staat gerichtet seien, unterzeichnet. Dazu sei einleitend zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen
können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, er sei vor dem
Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei
auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden sei, zumal er hier unter falschen Personalien in Erscheinung
getreten sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise darauf
entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der CUDP/KINIJIT überhaupt
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
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zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich der
Beschwerdeführer – wie viele seiner Landsleute – erwiesenermassen
exilpolitisch betätigt. Jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger
Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend
oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden allen diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im
vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben des äthiopischen
Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und den darin erwähnten
Richtlinien würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen
vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, zumal in den
Richtlinien zwischen Extremisten und gemässigten Personen
unterschieden werde. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich
der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten
interessieren würden. An dieser Einschätzung vermöge auch die
Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unter seinem
richtigen Namen zwei Petitionen unterzeichnet habe, die sich gegen die
äthiopische Regierung gerichtet hätten. Beim Hinweis im schriftlichen
Asylgesuch, wonach das äthiopische Regime den Beschwerdeführer in
der Schweiz aufgespürt habe und er von mutmasslichen, in der Schweiz
operierenden Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes
bedroht worden sei, handle es sich um eine nicht belegte pauschale
Behauptung. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die im zweiten
Asylgesuch neu geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
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vom 19. November 2010 (Poststempel: 21. November 2010) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lag die Kopie des bereits früher eingereichten
Schreiben des Handels und Industrieministeriums an die Schweizer
Botschaft in Addis Abeba sowie eine Lohnabrechnung bei.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. bis zum 13. Dezember 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 5. Dezember 2010 bei der
Gerichtkasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 9
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der auf den
Beschwerdeführer ausgeübte Druck, in die Regierungspartei EPRDF
einzutreten, um beruflich nicht benachteiligt zu werden, asylrechtlich nicht
von Belang ist (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der
Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.14 f.; hiezu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
5705/2006 vom 23. November 2009). Die dem Beschwerdeführer von
zwei hochrangigen Parteimitgliedern der EPRDF angedrohten
Beeinträchtigungen im Berufsleben beziehungsweise die Druckversuche
von zwei Mitarbeitern des Handels und Industrieministeriums stellen
keine derart intensiven Massnahmen dar, die dem Beschwerdeführer
eine menschenunwürdige Existenz in Äthiopien verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert hätten.
4.3. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien in einer
asylrelevanten Verfolgungsgefahr befand oder eine solche unmittelbar
drohte.
5.
5.1. Im (zweiten) Asylgesuch vom 20. Dezember 2006 sowie in der
Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich
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auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, weshalb er sich
zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe berufe.
5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art.
54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt
hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese
Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D5036/2009 vom 11. Oktober
2010 und E4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter
diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende
Personen, welche erkennbar in der CUDP/KINIJIT respektive in anderen
im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch
nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im
Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst
bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon
auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
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Seite 11
oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach
wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden,
solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen
Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung
Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser
regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage
nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen
Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben
kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete
exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden
haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden.
5.5. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren gelungen ist, eine
politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun,
weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise
aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war.
5.6. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
CUDP/KINIJT ist, an Konferenzen dieser Partei teilgenommen und sich in
der Schweiz an diversen Protestkundgebungen respektive
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung beteiligt hat. Zudem
hat er sich in zwei Petitionslisten, die die Politik Äthiopiens kritisierten,
eingetragen. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des
Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen
Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven
Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb
auch erforderlich ist (vgl. STÖCKLI a.a.O. Rz. 11.148). Das BFM führt denn
in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht aus, dass die
äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der
Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt,
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bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im
Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser
Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Vorliegend
ist zudem – entgegen der Behauptung im Asylgesuch vom 20. Dezember
2006 – darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in wenig exponierten
Tätigkeiten erschöpft haben (Bezahlung des Mitgliederbeitrages
beziehungsweise Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen und
Kundgebungen der CUDP/KINIJT). Da der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben lediglich ein gewöhnliches Mitglied der CUDP/KINIJT
ist (vgl. Akten BFM 6/11, S. 6 f.), betätigt er sich nicht in einer hohen und
in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen
Behörden auch aus diesem Grund in ihm nicht einen ernsthaften und in
seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen dürften. Vor
diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers
an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an Kundgebungen
und Versammlungen oder als Unterzeichner von Petitionen – von
vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der
Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Entgegen der Behauptung
in der Rechtsmittelschrift ist demnach nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine
asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. An dieser
Einschätzung ändern auch die Ausführungen im Asylgesuch vom 20.
Dezember 2006 hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten
Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006
nichts. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus Äthiopien eine hohe Funktion im Handels und
Industrieministerium bekleidete, ihn als konkrete Bedrohung für das
politische System in Äthiopien erscheinen zu lassen, zumal diese
Tätigkeit schon beinahe acht Jahre zurück liegt. Es dürfte den
äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die
exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive
intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das
geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in
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Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland
des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Schliesslich ist
festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er
auch von hier in der Schweiz operierenden mutmasslichen
Geheimdienstmitarbeitern des äthiopischen Regimes massiv bedroht
worden sei, in keiner Weise belegt ist. Subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG sind vorliegend daher nicht gegeben.
5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den
Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI a.a.O. Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine
derartige Gefahr droht. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen
Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten
Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UNFriedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von
einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
7.3.3. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre
2003, mithin (…) Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Zudem verfügt der
– soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer über
eine sehr gute Ausbildung (Universitätsabschluss in […]) sowie über
jahrelange Berufserfahrung in verantwortungsvoller Position, weshalb
anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich
integrieren. Überdies leben seine Mutter sowie eine Schwester in
Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den
Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E.11.2.2; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Dezember 2010 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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