B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8152/2009/mel
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Vollzug
der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009
D-8152/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus
Zakho in der Provinz Dohuk. Am 25. Oktober 1999 stellte er in der
Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 4. Juni 2002 abgelehnt, bei gleichzeitiger An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Juli 2002 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) eine auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde. Auf
diese trat die ARK mit Urteil vom 15. August 2002 wegen Nichtleistung
des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2004 ersuchte
der Beschwerdeführer das BFF um Wiedererwägung der Verfügung vom
4. Juni 2002. Das Bundesamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
11. April 2005 ab.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Mai 2005 bei der damaligen ARK an. Mit Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2005 zog der Beschwerdeführer
diese Beschwerde wieder zurück, worauf sie durch die ARK mit Be-
schluss vom 27. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2005 ersuchte
der Beschwerdeführer das BFM erneut um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 4. Juni 2002. Dabei stellte er im Wesentlichen den Antrag, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und er sei vorläufig aufzunehmen.
F.
In der Folge hob das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die
Dispositivziffern 3, 4 und 6 seiner Verfügung vom 4. Juni 2002 (betreffend
D-8152/2009
Seite 3
die Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs sowie in Bezug auf
die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs in die damals zent-
ralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks) auf, stellte die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
G.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gestützt auf eine Analyse der veränderten Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniyah werde erwogen, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wieder aufzuheben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer um eine ent-
sprechende Stellungnahme ersucht.
H.
Mit Eingabe an das BFM vom 15. November 2007 teilte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem mit, er habe mit
seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2005 unter anderem
beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren oder eventualiter die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Über diese Anträge sei jedoch nie
entschieden worden; in der Verfügung vom 7. Februar 2006 werde mit
keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwä-
gungsgesuch eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, seine Eingabe vom 15. November 2007 werde antragsgemäss (sic)
als neues Asylgesuch behandelt.
J.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 richtete das BFM eine vollständig mit
dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 identische Aufforderung zur Stel-
lungnahme an den Beschwerdeführer.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Mai 2009 teilte
der Beschwerdeführer mit, er habe zu den aufgeworfenen Fragen bereits
mit seinem Schreiben vom 15. November 2007 Stellung bezogen. Ferner
wies er darauf hin, es sei ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008
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Seite 4
durch einen anderen Sachbearbeiter des Bundesamts mitgeteilt worden,
seine Stellungnahme vom 15. November 2007 werde als neues Asylge-
such geprüft. Weiter teilte der Beschwerdeführer mit, es seien bei ihm in
der Zwischenzeit schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufgetreten,
die sowohl im Rahmen eines zu prüfenden neuen Asylgesuchs als auch
im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
nauer abzuklären seien.
L.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei als Asylgesuch auf-
zufassen, und trat auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzei-
tig hob das BFM die mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf und verfügte den
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. Ferner verfügte das Bundes-
amt die Einziehung von vier als gefälscht erachteten Beweismitteln, die
der Beschwerdeführer mit seinen Wiedererwägungsgesuchen vom
22. Dezember 2004 und vom 9. September 2005 eingereicht hatte.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2009 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht an.
N.
Mit Entscheid D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 erkannte das Bundes-
verwaltungsgericht auf folgende Beurteilung der Beschwerde vom 13. Juli
2009:
(1) Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit das BFM mit der Verfü-
gung vom 4. Juni 2009 auf das Asylgesuch nicht eingetreten war, als wel-
ches die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007
aufgefasst worden war, und die Wegweisung des Beschwerdeführers an-
geordnet hatte. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfü-
gung wurden aufgehoben.
(2) Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit das BFM mit der ange-
fochtenen Verfügung die Einziehung von vier Beweismitteln angeordnet
hatte. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wurde aufgeho-
ben.
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Seite 5
(3) Das BFM wurde angewiesen, das hängige Verfahren in Bezug auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im Sinne der
Erwägungen durchzuführen.
(4) Bezüglich der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung wur-
de das Beschwerdeverfahren sistiert, bis der hängige Verfahrensgegen-
stand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig
beurteilt worden sei.
(5) Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Bemessung der
Parteientschädigung wurde bis zum Abschluss des gesamten Beschwer-
deverfahrens sistiert.
(6) Es wurde festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Feb-
ruar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wei-
terhin Bestand habe.
O.
Das beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Urteil vom 18. Januar
2010 hängige Beschwerdeverfahren wurde mit der neuen Verfahrens-
nummer D-8152/2009 versehen.
P.
Am 16. Juli 2010 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______
(Syrien, [...]), in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das
BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hierge-
gen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 hinsichtlich der Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Weg-
weisung abgewiesen. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, so-
weit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei
das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entschei-
des hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
des Beschwerdeführers (A._______) zu sistieren.
Q.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2011 wurde das BFM
darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil vom 18. Januar 2010 in Bezug
auf den Beschwerdeführer nach wie vor ein erstinstanzliches Asylverfah-
ren hängig sei. Weiter wurde ausgeführt, dass sowohl in Bezug auf den
Beschwerdeführer als auch auf dessen Ehefrau B._______ beim Bun-
desverwaltungsgericht jeweilige Beschwerdeverfahren betreffend die
Wegweisung beziehungsweise den Vollzug hängig seien. Diese beiden
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Seite 6
Beschwerdeverfahren seien mit den jeweiligen Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 sowie D-5647/2010
vom 19. April 2011 sistiert worden. Beide würden weitergeführt, sobald
das BFM hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung bezüglich des Beschwerdeführers einen definitiven Entscheid
gefällt habe.
R.
Am 8. Juni 2011 und am 10. September 2012 wurde das BFM telepho-
nisch auf die Hängigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers sowie der jeweiligen Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau B._______ hingewiesen. Dabei wur-
de das BFM ausserdem daran erinnert, dass gemäss dem Urteil vom
18. Januar 2010 im hängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers eine
förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen sei.
S.
Eine am 27. November 2012 durch das BFM begonnene Anhörung zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers wurde aufgrund der mangelhaf-
ten Qualität der Übersetzung abgebrochen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 wurde die mit dem Urteil vom
18. Januar 2010 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben, mit der
Folge der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
U.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2013 ersuchte der
Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist, um sich dazu äussern zu
können, inwiefern sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Januar 2010 seine Situation verändert habe.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich der Zuständigkeit und der weiteren rechtlichen Vorausset-
zungen für das Eintreten auf die Beschwerde ist im vorliegenden Fall auf
das Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 (E. 1 f.) zu verweisen.
2.
2.1 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass, zurückgehend
auf eine in verschiedener Hinsicht mangelhafte Verfügung des BFM vom
4. Juni 2009, ein partieller Verfahrensgegenstand (Dispositivziffern 3-5
der genannten Verfügung betreffend die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und die damit verbundene Anordnung des Wegweisungsvollzugs)
auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4504/2009 vom
18. Januar 2010 weiterhin hängig ist.
2.2 Dabei wurde im Urteil vom 18. Januar 2010 unter anderem festgehal-
ten, es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM habe zur Ansicht gelangen
können, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November
2007 sei als neues Asylgesuch zu qualifizieren (E. 3.2). Nicht nur habe
der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 15. November 2007
offensichtlich nicht beantragt, es sei ein neues Asylverfahren durchzufüh-
ren. Sondern die Qualifikation als neues Asylgesuch hätte auch voraus-
gesetzt, dass in Bezug auf die Frage des Bestehens der Flüchtlingsei-
genschaft und des Vorliegens von Asylgründen zum betreffenden Zeit-
punkt kein Verfahren mehr hängig gewesen wäre. Dies sei jedoch ebenso
offenkundig nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei durch das BFM in Bezug
auf die vom Beschwerdeführer mit dessen als Wiedererwägungsgesuch
bezeichneten Eingabe vom 9. September 2005 unter anderem gestellten
Anträge, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren, bislang keine abschliessende erstin-
stanzliche Beurteilung erfolgt, nachdem sich das Bundesamt mit der Ver-
fügung vom 7. Februar 2006 ausschliesslich zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs äussert habe (E. 3.3). Weiter stellte das Ge-
richt fest, die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom
9. September 2005 sei nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als
neues Asylgesuch zu qualifizieren, das vom BFM unter dem Aspekt von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre beziehungsweise
weiterhin zu prüfen sei (E. 3.5.1). Indessen sei die Eingabe des Be-
schwerdeführers an das BFM vom 9. September 2005 bisher nicht ab-
schliessend behandelt worden und erweise sich folglich als nach wie vor
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beim Bundesamt hängig (E. 3.6). Entsprechend wurde das BFM ange-
wiesen, das noch hängige Verfahren bezüglich der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung vollständig und rechtsgenüglich
durchzuführen. Dabei seien auch die vom Beschwerdeführer mit seiner
Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 gestellten diversen Be-
weisanträge in Bezug auf den Asylpunkt zu behandeln sowie eine förmli-
che Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzufüh-
ren (E. 4.3).
2.3 Für die Behandlung des vorliegenden Falls ist ausserdem von Bedeu-
tung, dass in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______,
beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Beschwerdeverfahren (Ver-
fahrensnummer D-8901/2010) hängig ist. B._______ stellte am 16. Juli
2010 in der Schweiz ein Asylgesuch, das durch das BFM mit Verfügung
vom 3. August 2010 abgelehnt wurde, unter Anordnung der Wegweisung
und des Vollzugs. Gegen diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe
vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Ur-
teil D-5647/2010 vom 19. April 2011 wurde ihre Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung abgewie-
sen. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, soweit sich die Be-
schwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwer-
deverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides hinsichtlich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ihres Eheman-
nes, des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, zu sistieren. Da-
bei wurde die Sistierung des Verfahrens im genannten Punkt damit be-
gründet, der Ehemann verfüge derzeit über den Status einer vorläufigen
Aufnahme (E. 8.1). Jedoch könne über einen allfälligen Einbezug von
B._______ in diesen Status wegen der schwebenden Verfahrenssituation
bezüglich des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Ob
B._______ in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden könne, hänge
vielmehr davon ab, ob die vorläufige Aufnahme des Ehemannes aufge-
hoben werde oder bestehen bleibe.
2.4 Es ergibt sich somit, dass der jeweilige Gegenstand der beiden hän-
gigen Beschwerdeverfahren D-8152/2009 (vorliegendes Verfahren be-
züglich A._______) und D-8901/2010 (Verfahren bezüglich B._______)
erst dann beurteilt werden kann, wenn feststeht, ob der Beschwerdefüh-
rer die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung erfüllt oder nicht. Nachdem das kassatorische Urteil
D-4504/2009 am 18. Januar 2010 erging, ist das erstinstanzliche Verfah-
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Seite 9
ren betreffend A._______ seit mittlerweile mehr als drei Jahren erneut
beim BFM hängig, wobei das zugrundeliegende Asylgesuch sogar vom
9. September 2005 datiert. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten
geht hervor, dass – trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Erinne-
rung durch den zuständigen Instruktionsrichter – seit Ergehen des Kassa-
tionsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts bis zum 27. November
2012, als eine Anhörung aufgrund formaler Einwände ergebnislos ab-
gebrochen werden musste, seitens des Bundesamts nichts unternommen
wurde, um das hängige erstinstanzliche Verfahren zum Abschluss zu
bringen. Dabei ist auch der Sachverhalt noch nicht in der Weise abgeklärt
worden, wie für einen entsprechenden Entscheid erforderlich.
2.5 Die mit dem Urteil vom 18. Januar 2010 angeordnete Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bezweckte – primär aus Überlegungen der Ver-
fahrensökonomie –, dem BFM die Gelegenheit zu verschaffen, die ver-
schiedenen vom Bundesamt selbst zu verantwortenden Verfahrensfehler
zu bereinigen. Nur unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt das
hängige Verfahren im Asylpunkt zum Abschluss bringen würde, und unter
der weiteren Hypothese, dass die Beurteilung des Asylpunkts ausserdem
zu einem negativen Ergebnisse führen würde, könnte – allenfalls – über
die Frage einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme überhaupt befunden
werden. Das mit dem Urteil vom 18. Januar 2010 angestrebte Vorgehen
stützte sich ausserdem auf die Erwartung, dass das BFM innert nützlicher
Frist die entsprechenden Prüfungsschritte durchführen und den erforder-
lichen Entscheid treffen würde. Dem ist das Bundesamt – nachdem es bis
heute nahezu untätig geblieben ist – nicht nachgekommen, und es ist
somit kein Anlass mehr gegeben, weiterhin zuzuwarten.
2.6 Im Hinblick auf die Frage, welcher Entscheid nunmehr im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren zu treffen sei, ist schliesslich Folgendes zu be-
rücksichtigen: Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 erachtete das Bundes-
amt unter anderem den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als unzumutbar und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me wieder auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers. Diese Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs bilden den (verbliebenen) Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Allerdings ist diesbezüglich
festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juni 2009 die
rechtlichen Voraussetzungen für eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gar nicht gegeben waren. Dies, indem das auf das Wiederer-
D-8152/2009
Seite 10
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 zu-
rückgehende erneute Asylverfahren zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht
abgeschlossen war. Mithin bildet die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung vom 4. Juni 2009 in ihrer Gesamtheit die einzige zum jetzigen
Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, einen rechtskonformen Zustand herzu-
stellen.
3.
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Be-
schwerde – soweit sie nach dem Urteil vom 18. Januar 2010 noch hängig
ist – auch hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfü-
gung (betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die damit
verbundene Anordnung des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen ist. Ent-
sprechend sind die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben.
3.2 Es ist festzustellen, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin
Bestand hat, nachdem deren Aufhebung nicht aufrecht zu erhalten ist.
3.3 Das BFM ist erneut anzuweisen, in Umsetzung des Urteils vom
18. Januar 2010 das nach wie vor hängige Asylverfahren des Beschwer-
deführers bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung vollständig durchzuführen.
4.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, dem Be-
schwerdeführer, wie mit Eingabe vom 14. März 2013 beantragt, eine Frist
zur Stellungnahme bezüglich allfälliger Veränderungen seiner Situation
seit dem Urteil vom 18. Januar 2010 zu gewähren. Der genannte Antrag
ist daher abzulehnen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
D-8152/2009
Seite 11
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit dem Urteil vom
18. Januar 2010 die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die
Bemessung der Parteientschädigung bis zum Abschluss des gesamten
Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, ist im vorliegenden Urteil die Ent-
schädigung gesamthaft zu bemessen. Nach dem Urteil vom 18. Januar
2010 erweist sich angesichts des vorliegenden Entscheids, dass der Be-
schwerdeführer mit seinen Anträgen insgesamt vollständig durchgedrun-
gen ist. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde kei-
ne Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird in-
dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8152/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nach dem Urteil D-4504/2009 vom
18. Januar 2010 noch hängig ist – gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das nach wie vor hängige Verfahren in Bezug
auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung durch-
zuführen.
3.
Es wird festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin
Bestand hat.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: