Abtei lung IV
D-8152/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 16. September 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8152/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. April
2008 (Eingang _______) mit Verfügung vom 16. September 2010
abwies und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2010
(Datum der Postaufgabe in der Schweiz) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe unter anderem darlegte, sie habe die Be-
schwerde nicht innert Frist einreichen können, weil Schwierigkeiten bei
der Übersetzung der deutschsprachigen Verfügung des BFM in eine
ihr verständliche Sprache aufgetreten seien,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu Art. 24),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
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dass der genaue Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Unleserlichkeit des sri-
lankischen Rückscheins nicht eruiert werden kann, die Beschwerde-
führerin indes einräumt, sie habe die Beschwerdefrist verpasst,
dass Parteiauskünfte ein Beweismittel zur Feststellung eines Sachver-
halts darstellen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VwVG),
dass die Angabe, die relevante Frist verpasst zu haben, auch insofern
zutreffend erscheint, als ihr die Vertretung in Colombo den vorinstanz-
lichen Entscheid bereits am 12. Oktober 2010 übermittelte,
dass demzufolge vorliegend von der verspätet eingereichten
Beschwerde auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. November 2010
(Poststempel) sinngemäss um die Wiederherstellung der abgelaufenen
Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hinder-
nisses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und
gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Be-
schwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus unverschuldet versäumter Prozesshandlung zu beheben, wo-
bei Wiederherstellungsgründe schweizerischer obligatorischer Militär-
dienst oder plötzliche schwere Erkrankung darstellen können,
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gelten kann, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der
Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.140),
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dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl.
VOGEL, a.a. O., Rz. 10 ff. zu Art. 24),
dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, sie habe die Frist wegen
eines unverschuldeten Hindernisses nicht wahren können, zu er-
bringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.),
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, son-
dern geltend macht, es hätten sich bei der in Deutsch abgefassten vor-
instanzlichen Verfügung zeitraubende Übersetzungsprobleme ergeben,
dass sie die deutschsprachige Eingabe vom 23. November 2010 aber
offenbar mittels einer ihr bekannten, in der Schweiz lebenden Person
dem Bundesverwaltungsgericht postalisch zu übermitteln vermochte,
dass die Beschwerdeführerin dafür hätte besorgt sein müssen, sich
umgehend über den Inhalt der erhaltenen Verfügung in Kenntnis
setzen zu lassen,
dass dies nebst einer allfälligen früheren Kontaktaufnahme mit der
Bezugsperson in der Schweiz auch vor Ort durch Beizug eines Dol-
metschers in einer srilankischen Stadt hätte erfolgen können,
dass ihr mithin möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der or-
dentlichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben,
dass sie dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der
Frist eine deutschsprachige Beschwerde eingereicht hat,
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dass sich die Beschwerdeführerin diese Nachlässigkeit entgegen hal-
ten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie
sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. September 2010
nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abge-
wiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin _______
- _______
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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