Abtei lung IV
D-8153/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8153/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 18. Februar 2008 im Transitzentrum
B._______ sowie anlässlich der am 7. Mai 2008 in C._______ durch-
geführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei katholisch
und habe seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise aus Nigeria in
D._______, E._______, gelebt, wo er im April 2007 auch einen
Universitätsabschluss in Soziologie erlangt habe,
dass am 2. November 2007 in der regionalen Zeitschrift "F._______"
ein Artikel von ihm erschienen sei, worin er den Propheten Mohammed
dahingehend kritisiert habe, dass dieser kein guter religiöser Führer
sei, da er viele, sogar minderjährige Frauen geheiratet habe, was
zeige, dass er sein sexuelles Leben nicht habe kontrollieren können,
dass die muslimische Bevölkerung wegen dieses Artikels erzürnt
gewesen sei, weshalb am 3. November 2007 ein Iman über ihn eine
Fatwa verhängt habe, worin jeder Moslem in ganz Nigeria dazu
aufgerufen worden sei, ihn umzubringen,
dass er in der Folge in D._______ von Moslems angegriffen worden
sei, weshalb er sich dazu entschlossen habe, nach G._______ zu
flüchten, wo er sich versteckt gehalten habe,
dass er jedoch am 7. November 2007 von den Moslems auch dort auf-
gespürt worden sei, es ihm jedoch gelungen sei, ihnen zu entkommen,
dass er anschliessend wieder nach Hause zurückgekehrt sei, wo er
gesehen habe, dass die Moslems in der Zwischenzeit aus Frust darü-
ber, dass sie ihn in G._______ nicht erwischt hätten, sein Elternhaus
angezündet und seinen Vater sowie seine Schwester umgebracht
hätten,
dass er daraufhin mit dem Bus nach Lagos geflüchtet sei, wo er am
10. November 2007 ein Schiff bestiegen und an einen unbekannten
Ort gefahren sei,
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dass er von dort in der Folge per LKW durch ihm unbekannte Länder
am 11. Januar 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs
schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am 12.
Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 11. Januar 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, nur eine Schü-
leridentitätskarte besessen zu haben, die jedoch mitsamt dem Haus
verbrannt sei, und dass er überdies über keinerlei Kontaktmöglichkei-
ten in Nigeria verfüge,
dass der Beschwerdeführer als Absolvent eines Soziologiestudiums je-
doch verschiedene Ausweise besessen haben müsse, weshalb seine
Vorbringen unglaubhaft seien und die Vermutung nahelegen würde, er
habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen
unternommen, sich aus dem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere
zu besorgen, weshalb er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu
beschaffen,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen derjeni-
gen Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem erhebliche Unge-
reimtheiten und Widersprüche aufweisen würden,
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dass er beispielsweise zuerst ausgesagt habe, sein Vater habe nicht
zusammen mit der Familie in einem Haus gewohnt, sondern ganz
nahe bei seiner Arbeitsstelle, demgegenüber er später geltend ge-
macht habe, sein Vater sei auch beim Brand des Hauses umgekom-
men,
dass es im Weiteren unwahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerde-
führer als Absolvent eines Soziologiestudiums der Brisanz seines Arti-
kels nicht bewusst gewesen sein wolle,
dass zudem die Aussagen zu seiner Flucht nach G._______
widersprüchlich ausgefallen seien und er sich in Spekulationen
darüber verloren habe, weshalb die Moslems ihn dort gefunden haben
könnten,
dass es überdies unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer
den Artikel am selben Tag geschrieben haben wolle, an dem dieser
veröffentlicht worden sei,
dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er sei
auf seiner Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Ausweise auf ihm
unbekanntem Weg einfach so durch die Kontrollen gekommen,
dass im Weiteren aufgrund eines durchgeführten Fingerabdruckver-
gleichs feststehe, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig unter ei-
ner anderen Identität in Österreich aufgehalten habe, was dieser je-
doch in der vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht H._______ am 5.
Mai 2008 durchgeführten Anhörung kategorisch abgestritten habe,
dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und realitätsfremden
Aussagen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Vorbringen
nicht geglaubt werden könnten,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutre-
ten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen liess,
dass mit der Beschwerde eine Kopie des handschriftlich verfassten
Textes eingereicht wurde, den der Beschwerdeführer am 2. November
2007 für die Zeitschrift "F._______" verfasst haben will,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 mit einer Ausgren-
zungsverfügung gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) aus dem Stadtgebiet I._______ und am 24. November 2008
aus dem Gebiet des Kantons J._______ - hauptsächlich wegen
Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -
belegt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 AuG auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen,
zumal die Behauptung unglaubhaft ist, wonach durch eine Kontaktauf-
nahme mit seinen Bekannten zum Zwecke der Beschaffung von
Ausweisen den muslimischen Fundamentalisten sein Aufenthaltsort
bekannt würde, was seine Bedrohungslage noch weiter verschärfen
würde,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
schwerdeführers unglaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffen-
den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen
konnte, welcher Iman die behauptete Fatwa gegen ihn ausgesprochen
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hat (act. A 21/20, S. 8), dass der Beschwerdeführer zudem in der Erst-
befragung geltend machte, er sei auf Ratschlag eines Kollegen zur Po-
lizei gegangen, um gegen die ihn bedrohenden Moslems eine Anzeige
zu erstatten (act. A 1/10, S. 4), hingegen bei der Bundesanhörung er-
klärte, er sei zur Polizei gegangen, nachdem er von einer Gruppe Mos-
lems angegriffen worden sei (act. A 21/20, S. 5), davon auszugehen
ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach aufgrund eines von ihm verfassten Artikels in der Zeitschrift
"F._______" eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen worden sei, um ein
Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann,
dass er nun in ganz Nigeria von Moslems bedroht sei,
dass die Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger Argumente nicht
geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen,
dass ebenso wenig der als Kopie eingereichte, handschriftlich verfass-
te Text zu einer anderen Beurteilung führt, da weder erwiesen ist, dass
der Text überhaupt vom Beschwerdeführer stammt, noch dass er - wie
behauptet - in der Zeitschrift "F._______" publiziert worden ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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