Abtei lung IV
D-8153/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______,
eigenen Angaben zufolge geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8153/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er nach der Stellung des Asylgesuchs im B._______ ins
C._______ transferiert wurde,
dass eine am 18. Oktober 2010 durchgeführte ärztliche
Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches chronologisches
Knochenalter von 19 Jahren und mehr ergab,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom
2. November 2010 im C._______ zum Ergebnis der
Knochenaltersbestimmung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 2. November
2010 sowie anlässlich der am 12. November 2010 ebenfalls im
Transitzentrum Altstätten gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten
Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer Staats-
angehöriger von der Ethnie der Igbo und stamme aus D._______
(Anambra State),
dass er nach Beendigung der Primarschule verschiedene Gelegen-
heitsarbeiten verrichtet und die letzten zwei Jahre bei einem als "Ein -
richtungsberater" tätigen Cousin namens G. O. gearbeitet habe,
dass es im Anambra State ein Gesetz gebe, das ein Fahrverbot für
Motorräder nach 19 Uhr statuiere,
dass er eines Tage in Verletzung dieses Gesetzes nach 19 Uhr mit
G. O. auf dem Motorrad von einer Baustelle in E._______ nach Hause
gefahren sei,
dass sie in der Nähe einer Polizeistation von zwei Unbekannten –
vermutlich Dorfwächtern – angehalten und vom Motorrad gezerrt
worden seien,
dass die beiden Männern das Motorrad hätten beschlagnahmen
wollen und es in der Folge zu einer Auseinandersetzung gekommen
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sei, in deren Verlauf er – der Beschwerdeführer – einen der Männer
mit einem Meissel verletzt habe,
dass plötzlich mehrere Polizisten aufgetaucht seien, in die Luft ge-
schossen und G. O. festgenommen hätten,
dass er – der Beschwerdeführer – habe flüchten können und zu Fuss
durch den Busch auf die Baustelle in E._______ zurückgekehrt sei,
dass er am nächsten Tag von Arbeitskollegen erfahren habe, die
Polizei habe gegenüber Dorfwächtern behauptet, er habe einen
Polizisten umgebracht,
dass ein Arbeitskollege ihn daher nach F._______ und später nach
G._______ gebracht habe, von wo aus er am 18. Juli 2010 auf dem
Seeweg bis in ein ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land
und anschliessend mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er sei bereits vor
den genannten Vorfällen mit dem Motorrad von einer Partei als
Schläger für Kundgebungen angeworben worden,
dass anlässlich einer solchen Kundgebung drei Personen erschossen
und die Anführer festgenommen worden seien,
dass die verhafteten Anführer die Namen der Schläger aber nicht
bekanntgegeben hätten beziehungsweise hochrangige Personen aus
der Partei das Problem hätten lösen können, weshalb diese Vorfälle für
ihn – den Beschwerdeführer – keine weiteren Auswirkungen gehabt
hätten,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder be-
antragt,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – dem Be-
schwerdeführer im C._______ gleichentags persönlich eröffnet – in
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Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch vom 10. Oktober 2010 nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz ent-
sprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom
2. November 2010 geltend gemacht habe, er habe nur einen Tauf-
schein besessen, der sich bei seiner Grossmutter befinde, welche
diesen aber aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Bildung nicht in
die Schweiz schicken könne,
dass er aber versuchen werde, mit Arbeitskollegen telefonischen
Kontakt aufzunehmen, damit diese seinen Taufschein bei der Gross-
mutter holen könnten,
dass er bei der Anhörung vom 12. November 2010 zu Protokoll ge-
geben habe, der Zettel, auf dem sich die Telefonnummern seiner
Arbeitskollegen – vorab von K. C., der ihm schon bei der Ausreise ge-
holfen habe – befunden hätten, sei in B._______ in die Wäsche
geraten und danach nicht mehr lesbar gewesen, so dass er keine
Ausweispapiere beschaffen könne,
dass sich somit der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer sei gar
nicht bereit, rechtsgenügliche, authentische Ausweisdokumente vorzu-
legen,
dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz
vorhandener Möglichkeiten auch die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Reise aus seinem Heimatland bis in die Schweiz (es hätten
nie Kontrollen stattgefunden und er habe für die Reise nichts bezahlen
müssen; vielmehr habe ein Bruder von K. C. die gesamte Reise
organisiert und bezahlt) sowie der Umstand zu werten sei, dass der
Beschwerdeführer weder den Namen des Schiffes noch denjenigen
des Hafens, an dem er das Schiff mehrere Wochen später wieder ver-
lassen habe, oder den ungefähren Reiseweg gekannt habe,
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dass aufgrund des Ergebnisses der Knochenaltersbestimmung
(welche der Beschwerdeführer durch seine Aussage, nur seine Mutter
und Gott wüssten, wie alt er wirklich sei, nicht habe umstossen
können) sowie aufgrund der Tatsache, dass mehrere vom Be-
schwerdeführer selber gemachte Angaben (etwa, dass er 1998 als
Sechsjähriger nach D._______ gezogen sei, oder dass er zum Zeit-
punkt des Todes seines Vaters im Jahre 1996 beziehungsweise 2006
bereits 15 Jahre alt gewesen sei) dafür sprechen würden, dass es sich
beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle,
dass sich der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe der Anhörungen in
mehrere Widersprüche (insbesondere hinsichtlich der nach dem Vorfall
mit dem Motorrad eingeholten Informationen) verstrickt habe,
dass die geschilderten behördlichen Massnahmen – selbst wenn sie
als glaubhaft erachtet werden könnten – in gesetzeswidrigem Ver-
halten (Widerhandlung gegen das Nachtfahrverbot für Motorräder,
Ermordung eines Polizisten) begründet liegen würden und daher
rechtsstaatlich legitim wären,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom
18. November 2010 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Ge-
währung des Asyls beziehungsweise die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits -
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter nachfolgendem
Vorbehalt – einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzu-
treten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
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eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet,
wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offen-
kundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei -
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, das Fehlen jeglichen
nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche,
authentische Papiere zu belegen, lasse den Schluss zu, dass der Be-
schwerdeführer nicht bereit sei, solche Ausweisdokumente vorzulegen,
überdies müsse aufgrund seiner Aussagen davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten
Art in die Schweiz gelangt sei,
dass sein Aussageverhalten in der Tat vermuten lässt, dass er nicht
nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu ver-
heimlichen, sondern auch nicht offenlegen will, mit welchen Reise-
papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und auch
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM aufgrund der Gesamtumstände (ärztliche
Knochenaltersbestimmung, Erklärungsversuche im Rahmen des recht-
lichen Gehörs, Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers) berechtigterweise zum Schluss gelangte,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person
handelt, die ihre wahre Identität und ihren tatsächlichen Reiseweg
gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen sucht,
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dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine ent -
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Iden-
titätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Nichtein-
reichung von Papieren (aufgrund der schnellen Flucht habe er alles,
seine Papiere und auch sein Telefon, zurücklassen müssen, und die
mittels Telefonanrufen und Briefen unternommenen Versuche zur
Papierbeschaffung seien nicht angekommen) und zu den ungereimten,
Aussagen (die widersprüchlichen Altersangaben seien darauf zurück-
zuführen, dass er falsch im Kopf gerechnet habe, überdies habe er seit
den erlittenen Schlägen Mühe, sich genau zu erinnern) nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten ungereimt ausgefallen sind, und die angeblich befürchteten
behördlichen Massnahmen im Übrigen – selbst wenn sie als glaubhaft
erachtet werden könnten – in der Tat in gesetzeswidrigem Verhalten
(Widerhandlung gegen das Fahrverbot, Ermordung eines Polizisten)
begründet liegen würden und damit rechtsstaatlich legitim wären,
dass sich diesbezüglich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen
Erkenntnisse ergeben, aufgrund derer sich eine andere Beurteilung
aufdrängen würde,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst.
a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth-
nie der Igbo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig sein könnte,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regie-
rungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein
Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an
der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von
Korruption und Armut und die Einigung des in ethnischer und religiöser
Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete,
dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Tei-
len des Landes – insbesondere im Niger-Delta und im Norden Nigerias
– zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch or-
ganisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen
Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungs-
gruppen sowie zu einzelnen Bombenanschlägen (zuletzt am
1. Oktober 2010 in der Hauptstadt Abuja) gekommen ist und im Vorfeld
der für anfangs 2011 geplanten landesweiten Wahlen örtlich mit
Spannungen gerechnet wird,
dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
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den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Berufs-
erfahrung (im Baugewerbe) sowie über ein soziales Netz (Vater,
Grossmutter und mehrere Halbgeschwister) verfügt, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Exis-
tenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vor-
liegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C.________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 547
632, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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