Abtei lung IV
D-816/2007
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Daniel Schmid, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Winter
A._______, geboren _______, Aethiopien,
alias A._______, geboren _______, Aethiopien,
alias A._______, geboren _______, Eritrea,
alias A._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Hassan Tarig, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2006 ein erstes Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 8. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 6. Oktober 2006 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe
vom 22. Dezember 2006 (Eingangsstempel BFM vom 29. Dezember 2006) ein zweites
Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte (Rechtsbegehren 1) und im Wesentlichen geltend
machte, die Sachlage habe sich nachträglich in tatsächlicher Hinsicht insoweit geändert,
als er bei einer Heimkehr nach Eritrea wegen der Dauer seiner Landesabwesenheit und
wegen seines Asylgesuchs eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und
Verschleppung zu gewärtigen habe,
dass er darüber hinaus mit dem Mitgliederausweis vom 7. November 2006 belegen kön-
ne, aktives Mitglied der Oppositionsbewegung Eritrean Liberation Front – Revolutionary
Council zu sein, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Repressalien droh-
ten,
dass er daher wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen sei (Rechtsbegehren 2; Eventualantrag),
dass das Bundesamt die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegennahm und auf die-
ses mit Verfügung vom 23. Januar 2007 - eröffnet am folgenden Tag - gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, das
am 8. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 10. Oktober 2006 (recte: 6.
Oktober 2006) rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerde-
führer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien
weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant,
dass bereits dem Entscheid des BFM vom 12. Mai 2006 zu entnehmen sei, der Be-
schwerdeführer habe von Geburt an bis zur Ausreise in Aethiopien gelebt und besitze
die äthiopische Staatsbürgerschaft,
dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Schwierigkeiten mit den
äthiopischen Behörden enthielten,
dass ferner ausführlich begründet worden sei, weshalb die behauptete eritreische Her-
kunft des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch nachgewiesen sei,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einge-
stuft worden sei,
dass die in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 dargelegten Ausführungen über die
dem Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Eritrea drohenden Verfolgungs-
3massnahmen angesichts der oben dargelegten Erwägungen irrelevant und deshalb nicht
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal der Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage nach Aethiopien zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Kas-
sation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid beantragen liess, namentlich sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 9. Februar und 22. März 2007 eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2007 des Sozialamts Eschenbach, eine
Mitgliedskarte der Assoziation der jungen Eritreer aus der Schweiz (AJES) im Original
sowie ein Bestätigungsschreiben der AJES zu den Akten reichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E.
1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f., welches Urteil
die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
betraf) besagt, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
4haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss Praxis im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein-
gereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revi-
sionsgründe geltend gemacht werden, ungeachtet ihrer Bezeichnung nach Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG zu behandeln sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.),
dass indessen der Beschwerdeführer in casu, wie nachstehend aufgezeigt wird, in erster
Linie keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern einen Revisionsgrund geltend
macht,
dass das Urteil vom 6. Oktober 2006 der ARK von der äthiopischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers ausgeht, die eritreische als unglaubhaft erachtet und dement-
sprechend die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung nach Aethiopien bejaht,
dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember
2006 demgegenüber auf seine eritreische Herkunft pocht und zur Untermauerung dieses
Vorbringens am 29. Dezember 2006 ein von einer privaten Organisation in Deutschland
ausgestelltes Dokument der „Eritrean Liberation Front-R.C.“ einreichte,
dass der Beschwerdeführer somit das Urteil vom 6. Oktober 2006 der ARK insoweit in
Frage stellt, als darin von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird,
dass schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden so auszulegen sind, wie sie
nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstanden werden durften
und mussten (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; RENÉ RHINOW,
Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 2399; PIERRE
MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.),
dass eine Rechtsschrift ungeachtet ihrer allenfalls unrichtigen Bezeichung nach Treu
und Glauben als das Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen formelle Anforderun-
gen erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, 120 Ib 379 E. 1a S. 381),
dass sich die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 22. Dezember
2006 des Beschwerdeführers unmittelbar gegen das Urteil der ARK vom 6. Oktober
2006 richtet, zumal das Gericht darin - aus Sicht des Beschwerdeführers - von der fal-
schen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils der ARK
vom 6. Oktober 2006 rügt, was bei rechtskräftigen Beschwerdeentscheiden (vgl. zur
Rechtskraft der Urteile der ARK die - inzwischen aufgehobene - Bestimmung von Art. 33
der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 11. August 1999
[VOARK, ehemals SR 142.317]) nur auf dem Wege der Revision möglich ist (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
N 1037 und 1822),
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2006 daher entgegen
ihrer Bezeichnung als ein Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 6. Oktober
52006 erweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision sei-
ner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG), weshalb die angefochtene Verfügung des
BFM zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Ja-
nuar 2007 aufzuheben und die Sache als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen ist,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe, welche an die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit
anknüpfen und gegebenenfalls wiedererwägungsweise zu behandeln wären, nichts zu
ändern vermögen, weil der Beschwerdeführer gemäss Urteil vom 6. Oktober 2006 in sei-
nen Heimatstaat - Aethiopien - und nicht in einen Drittstaat - Eritrea - weggewiesen wird,
dass auf die entsprechenden Vorbringen betreffend subjektive Nachfluchtgründe dem-
entsprechend nicht weiter einzugehen ist, zumal zunächst die prioritäre Frage, ob der
Beschwerdeführer die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, zu klären ist, und erst,
falls diese Frage bejaht wird, über subjektive Nachfluchtgründe im Kontext mit Eritrea zu
befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichten-
de Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass sich - es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht - der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt und die Parteient-
schädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE),
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 300.-- zu
entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- B._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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