Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-816/2008/wif
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren […], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk),
verliess seinen Heimatstaat am 23. Februar 2007 und suchte am 7. März
2007 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz indessen als
unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
Diese Verfügung ist am 11. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der
Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen;
zudem hielten sich dort noch zahlreiche Geschwister auf. Gleichzeitig
räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 11. Oktober 2007
ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu
dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer zunächst
auf diverse, im Jahre 2007 im Nordirak stattgefundene
sicherheitsrelevante Zwischenfälle hin. Ferner führte er an, es sei richtig,
dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Wegen des anlässlich seines
Asylverfahrens erwähnten Vorfalls fürchte er sich jedoch weiter vor "den
Islamisten". Falls er nach Dohuk zurückgeschickt werde, würden ihn
"diese Leute" töten, wie sie seinen Bruder getötet hätten. Sein Leben sei
dort (in Dohuk) immer noch in Gefahr.
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E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 – eröffnet am 17. Januar 2008 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass eine Wegweisung unzumutbar und infolgedessen die
vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren respektive zu
belassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25.
Januar 2008, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 hielt der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden und auf das Erheben eines
Kostenvorschusses werde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen).
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4).
3.3. Da sodann der Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. März
2007 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B), kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
(vgl. diesbezüglich auch Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG).
3.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner
Stellungnahme an das BFM vom 10. Oktober 2007 (vgl. Sachverhalt Bst.
D) als auch in der Rechtsmittelschrift vom 10. April 2008 (vgl. Sachverhalt
Bst. F) wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
lediglich seine im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachten
Befürchtungen, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wie sein Bruder
von "den Islamisten" umgebracht zu werden. Dieses unsubstanziierte und
nicht weiter belegte Vorbringen vermag offensichtlich keine konkrete
Gefahr im Sinne der oben zitierten völkerrechtlichen Rechtsprechung zu
begründen.
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3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den
Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3. Der heute bald 25-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus X._______ in der
Nordprovinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem
Herkunftsort über Familienangehörige (Eltern, Geschwister und
Verwandte; vgl. auch Akten BFM A1 S. 3), wird von diesem im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Aus den Akten ergibt sich
sodann, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen
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Aufenthalts in der Schweiz respektive seit Mitte Februar 2008
erwerbstätig ist, wobei er sich im Gast- und Baugewerbe
Berufserfahrungen aneignen konnte, welche ihm bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat von Nutzen sein werden.
4.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. An dieser Einschätzung vermögen die in der
Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenfälle im Nordirak nichts zu
ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit
dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 30. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Aus den Akten ergibt sich, dass der alleinstehende Beschwerdeführer seit
Februar 2008 praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist respektive aktuell nachgeht. Aufgrund dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als
bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen ist. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher
abzuweisen, die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand: