Abtei lung IV
D-8163/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 1. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8163/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen An-
gaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 1998 auf dem Land-
weg über C._______ in Richtung D._______. Von dort gelangte er über
ihm unbekannte Länder am 6. April 1998 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in W._______
um Asyl nach. Am 10. April 1998 wurde er dort erstmals befragt und
am 28. April 1998 durch die zuständige Behörde des Kantons
H._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen
wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf
eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am
Y._______ aus dem Militärdienst desertiert, nachdem er wegen
Reklamierens beim Hauptmann für drei Tage in Haft genommen wor-
den sei. Nach seiner Desertion habe er sich nach B._______ zurück-
begeben und dort zunächst in Ruhe seiner Arbeit nachgehen können,
sei aber dann, nachdem der Volksaufstand gegen die Regierung be-
gonnen habe, im Z._______ von der E._______ gezwungen worden,
sich am bewaffneten Krieg zu beteiligen. Er habe jedoch - obwohl er
dies den Kämpfern der E._______ zugesagt habe - am Krieg nicht
teilgenommen, sondern habe direkt die Flucht ergriffen. Er habe sich
(...) begeben, wo er sich während sieben bis acht Monaten
aufgehalten habe. Dann sei er durch C._______ in D._______
geflüchtet
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 1999 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Vorbringen könnten aufgrund massiver Widersprüche nicht geglaubt
werden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der
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Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage
im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Weg-
weisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zuläs-
sig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat
oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer um-
fassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine An-
passung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzu-
nehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Ge-
mäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt
B._______ in der gleichnamigen Provinz, wo er seine Kinder- und
Jugendzeit verbracht habe. Da seine Eltern und vier seiner Schwes-
tern in B._______ lebten, verfüge er in dieser Provinz über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz. Das BFM erwäge angesichts des-
sen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
Das Schreiben des BFM wurde mit dem Postvermerk „Nicht abgeholt“
der Vorinstanz retourniert.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 6. November 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und setzte ihm eine Frist bis zum 7. Januar 2008, um die Schweiz zu
verlassen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Ent-
scheid des BFM vom 1. November 2007 aufzuheben, die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und ihm weiterhin die vorläufige
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Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen, jedoch auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie seines aktuellen Zentralstrafregisterauszu-
ges zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentli-
chen aus, mit der Verfügung vom 30. April 1999 sei festgestellt wor-
den, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
le. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Dem Wegweisungsvollzug stünden keine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Vorliegend erge-
be sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insge-
samt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbe-
völkerung hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz, weshalb
der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Weiter lasse
sich eine Situation, welche ihn als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling
qualifizieren würde, aufgrund der Situation im Nordirak nicht bejahen.
Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt.
Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung
dorthin als zumutbar ein. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich
gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang
mit dem von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es dar-
auf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich
allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem
Anliegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und
der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rech-
nung. Aus der bestehenden Gefahr einer türkischen Invasion im
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Grenzgebiet des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers ersichtlich, zumal die Türkei mit dem Truppenauf-
marsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden
bezwecke. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass
ihn die Rückkehr in sein Heimatland aus spezifischen Gründen einer
konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Das Bundesamt ha-
be die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachte Ge-
fährdung als unglaubhaft erachtet, weshalb heute davon auszugehen
sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit
Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die
Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens,
insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz
B._______ verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge
überdies über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung sowie in
seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und
aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, habe mithin
nach seiner Rückkehr lediglich für den eigenen Unterhalt zu sorgen,
was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - insbesondere vor
dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor seiner Ausreise als
(...) tätig gewesen sei und so für seinen Unterhalt gesorgt habe. Im
Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine
gewisse Flexibiliät unter Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig.
Demnach seien die Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen
Existenz im Heimatstaat gegeben. Trotz der unbestreitbar schwierigen
Verhältnisse in der Herkunftsprovinz sei insgesamt davon auszugehen,
dass Hilfeleistungen von Verwandten, ein taugliches Beziehungsnetz
vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen
könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht
in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Zudem werde
auf das Rückkehrprogramm „Irak“ des BFM verwiesen, welches ihm
die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Die an-
gesichts des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers nahe
liegende Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne von
Art. 14a Abs. 6 ANAG könne bei dieser Sachlage unterbleiben.
2.2 In der Rechtsmitteleingabe zeigte sich der Beschwerdeführer mit
der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provin-
zen nicht einverstanden. Die „Infonotiz“ des BFM sei nicht genügend,
um den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen
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Dohuk, Erbil und Sulaymaniya als zumutbar zu erachten. Die Lage im
Nordirak sei keinesfalls als stabil zu bezeichnen und Anschläge
könnten nicht ausgeschlossen werden. Zudem hätten Organisationen
wie das UNHCR oder Amnesty International (AI) die neue Praxis des
Bundesamtes verurteilt und würden sich für den Schutz von
Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprechen. Auch
wenn sich die Menschenrechtslage in den genannten drei Provinzen in
letzter Zeit verbessert habe, herrsche noch immer eine Lage
allgemeiner Gewalt sowohl im gesamten Irak als auch in den
erwähnten Gebieten im Nordirak. Überdies seien die weiteren Ent-
wicklungen in den nächsten Monaten nicht absehbar. Es bestehe für
ihn weiterhin die Gefahr, in seiner Heimatprovinz Opfer eines An-
schlags zu werden. Überdies würden auch persönliche Gründe gegen
seine Wegweisung sprechen, befinde er sich seit bald zehn Jahren in
der Schweiz und habe sich hier gut integriert, zumal er erwerbstätig
sei beziehungsweise sich stets um eine Anstellung bemüht habe. Des
Weiteren habe er in B._______ kein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz mehr, da (...). Er wäre daher bei einer Rückkehr auf sich
alleine gestellt. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte habe er
die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet. Schliesslich würden auch,
angesichts der schlechten sozioökonomischen Lage im Nordirak,
wirtschaftliche Gründe gegen seine Wegweisung sprechen. Aus diesen
Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
3.
3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG ge-
regelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
3.2 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
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gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 30. April 1999 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publi-
zierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
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Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz
B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) lebte und als
(...) arbeitete (vgl. kant. Protokoll, S. 7, 9 ff.). Er ist somit mit den
dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Hinsichtlich der Existenz
eines Beziehungsnetzes in seiner Herkunftsregion bringt der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er verfüge in
B._______ über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr, da
(...), weshalb er bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre.
Dieser Einwand ist vorliegend erheblich zu relativieren. So sagte der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen übereinstimmend aus,
seine Eltern und vier Schwestern würden sich in B._______ aufhalten;
überdies lebe eine weitere Schwester in F._______ (Protokoll
Empfangszentrum, S. 2; kant. Protokoll, S. 5). Somit müsste sich, wird
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift gefolgt, zumindest noch immer eine Schwester
(und allenfalls deren Familie) am Herkunftsort im Irak aufhalten.
Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
seine in F._______ lebende Schwester nicht mehr erwähnte, obwohl
sich diese schon seit Jahren dort aufhalten soll. Zudem ist selbst bei
Annahme einer Emigration eines Grossteils der nächsten
Familienangehörigen ins Ausland anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Herkunftsregion weiterhin über familiäre Kon-
takte (vgl. obige Ausführungen) und vorbestehende soziale Beziehun-
gen verfügen dürfte, da er bis zur Ausreise sein bisheriges ganzes Le-
ben in B._______ verbracht haben und dort auch die Schulen besucht
sowie gearbeitet haben will. Ausserdem ist aus dem Hinweis, dass
sich ein Cousin in G._______ befinde, zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer auch über Tanten oder Onkel respektive weitere
Verwandte verfügt, die sich - in Ermangelung gegenteiliger Anhalts-
punkte - im Irak aufhalten dürften. Sodann ist in diesem Zusammen-
hang anzuführen, dass der Beschwerdeführer die vom BFM einge-
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räumte Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zu äussern und Einwände dagegen vorzubringen, unbe-
nutzt verstreichen liess, weshalb auch aus diesem Grund die nun vor-
gebrachte Emigration (angeblich sämtlicher) Familienangehöriger ins
Ausland als zweifelhaft erscheint. Im Weiteren konnte der Beschwerde-
führer während seines Aufenthalts in der Schweiz während mehrerer
Jahre Erwerbserfahrungen sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugu-
te kommen dürften. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Be-
schwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen,
dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren kön-
nen. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz sowie (zumindest finan-
zielle) Hilfeleistungen von im Ausland lebenden Verwandten dürften
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer ge-
rate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende
Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärprä-
senz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle
Gefährdung ableiten.
3.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
3.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwi-
schen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
3.6 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte gute Integ-
ration des Beschwerdeführers in der Schweiz und die vorgebrachte
schwerwiegende persönliche Notlage im Falle einer Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Weil die
Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
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1. Januar 2007 aufgehoben wurden, kann im Rahmen des
Asylverfahrens das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war
unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlageprüfung zu
berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen
(vorliegend dem Kanton H._______) vorbehalten, mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 13