Abtei lung IV
D-8164/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M.Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8164/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein
Heimatland Ende Juli 2005 zusammen mit seinen Angehörigen (vgl.
die Verfahren _______) und reiste in die Türkei. Nach der dort
erfolgten Verhaftung durch die türkischen Behörden und der
Abschiebung in den Irak gelangte er von der Türkei und weiteren
Ländern herkommend am 18. April 2006 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 2. Mai 2006 in
_______ summarisch befragt.
A.b Betreffend Verhaftung in der Türkei führte er dabei aus, er habe
angegeben, Kurde aus dem Irak zu sein, weshalb ihn die türkischen
Behörden in dieses Land abgeschoben hätten. Dort sei er inhaftiert
worden, wobei er die wahre Staatsangehörigkeit angegeben habe. Er
habe Kontakt mit seinem Onkel im Iran aufgenommen, welcher ihn
aufgefordert habe, in ein Lager der Demokratischen Partei Kurdistans
Iran (KDPI) zu gehen. Die irakischen Behörden hätten ihn daraufhin in
ein solches Lager gebracht. Er sei bei einem KDPI-Mitglied, welches
seinen Vater gekannt habe, untergekommen. Fünf Monate später sei
ihm der erwähnte Onkel bei der erneuten Ausreise behilflich gewesen.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2006 ersuchte der dem Kanton
_______ zugewiesene Beschwerdeführer um Bewilligung des Wech-
sels seines Aufenthaltskantons. Seine Angehörigen seien im Kanton
_______ aufenthaltsberechtigt. Mit letztinstanzlichem Entscheid vom
25. August 2006 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Mai 2006
eingereichte Beschwerde ab.
C.
Im Rahmen der Anhörung vom 22. Mai 2006 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, Kurde zu sein und aus einem Dorf in
der Umgebung von _______ zu stammen. Wegen der politischen Ak-
tivitäten seines Vaters, welcher fünf Monate in Haft gewesen sei, habe
er im Jahre 2001 seine Ausbildung abgebrochen. Dies deshalb, weil
ihm als Mitglied einer oppositionellen Familie ein Studium an der Uni-
versität verunmöglicht worden wäre. Im Jahr 2003 sei er zweimal für
den Militärdienst aufgeboten worden, ohne diesen Aufgeboten indes
Folge geleistet zu haben. Ausser dem bevorstehenden Militärdienst sei
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insbesondere das politische Engagement seines Vaters und die damit
verbundene behördliche Suche im Juli 2005 für die Flucht ausschlag-
gebend gewesen. Bezüglich seines Aufenthalts im Irak nach der Fest-
nahme in der Türkei führte er ferner an, der Onkel, welcher ihn dort
aufgesucht und bei der Wiederausreise unterstützt habe, sei im Iran
zusammen mit weiteren Verwandten durch die iranischen Behörden
vorgeladen und zu seinem sowie zum Aufenthaltsort des Vaters (des
Beschwerdeführers) befragt worden.
D.
Am 14. März 2007 sowie am 6. September 2007 gab der Beschwerde-
führer Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz
zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 – eröffnet am 1. November 2007
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) begründete den Entscheid mit der aus seiner Sicht fehlen-
den Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der Vorbringen. Der
Beschwerdeführer sei in die Schweiz geflohen, um sich hier mit seiner
Familie zu vereinigen. Es liege mithin (auch) ein Gesuch im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vor. Die entsprechenden Voraussetzungen für einen Einbezug seien in
Anbetracht der erfolgten Ablehnung des Asylgesuchs des Vaters indes
nicht gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf eine
Anschlussverfolgung wegen der geltend gemachten Situation seines
Vaters berufe, müsse diese entsprechend ebenfalls für unglaubhaft er-
achtet werden. Der geltend gemachten Refraktion komme vorliegend
keine Asylrelevanz zu. Die erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten ver-
möchten keine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran
zu begründen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
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unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrens [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zur Begründung seiner Begehren machte er
geltend, die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seines Vaters
sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Das nun eingereichte Be-
stätigungsschreiben der KDPI spreche für die Glaubhaftigkeit des poli-
tischen Engagements seines Vaters. Überdies bestehe im Iran generell
Repression gegen Familienangehörige eines Gesuchten. Entspre-
chend habe er schon aus diesem Grund mit asylrelevanter Verfolgung
im Heimatstaat zu rechnen. Im Weiteren seien seine Refraktion re-
spektive die deshalb drohenden Konsequenzen in der vorliegenden
Fallkonstellation entgegen der Sichtweise des BFM als asylrelevant
einzustufen. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lag das erwähnte Bestätigungsschreiben der KDPI vom
4. November 2007 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 hielt das BFM an
der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Soweit das eingereichte KDPI-Schreiben
die Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers bestätige, sei es an
der Beschwerdeinstanz, die Authentizität des Dokuments zu analysie-
ren.
I.
Mit Replik vom 27. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Vorbringen fest.
J.
Am 25. September 2009 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer Un-
terlagen im Zusammenhang mit dem fortgesetzten exilpolitischen En-
gagement (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterun-
gen und Fotos), einen Bericht von Human Rights Watch, einen Presse-
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artikel und weitere Unterlagen (Ausbildung und Arbeit in der Schweiz)
zu den Akten. Dabei hielt er an seinen Vorbringen und Anträgen wie-
derum fest. Er sei Mitglied der Schweizer Sektion der KDP.
K.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen im Zusammenhang mit den fortgesetzten exilpolitischen
Tätigkeiten (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterun-
gen und Fotos), einen Bericht von amnesty international (urgent action
vom 12. November 2009) und zwei weitere Internet-Presseartikel zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
(Art. 3 AsylG).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur
Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft ge-
macht zu erachten sind.
4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-
aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder
die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sin-
ne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
behördliche Verfolgung wegen der Aktivitäten seines Vaters für un-
glaubhaft erachtet, da dessen eigene Vorbringen nicht geglaubt wer-
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den könnten. Gemäss Urteil _______ des Bundesverwaltungsge-
richts, welches am selben Datum wie das vorliegende ausgefällt wird,
wird die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe seines Vaters
bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfol-
gung erscheint mithin ebenfalls nicht plausibel, da die von ihm vorge-
brachten Razzien ja wegen der angeblichen politischen Tätigkeit sei-
nes Vaters erfolgt sein sollen. Ergänzend ist anzuführen, dass das ein-
gereichte Bestätigungsschreiben der KDPI vom 4. November 2007
auch keine gegen die Person des Beschwerdeführers unmittelbar ge-
richtete Verfolgung durch die iranischen Behörden zu belegen vermag
(vgl. dazu E. 4.2.2 in fine im Verfahren _______). Bei dieser Sach-lage
kann davon abgesehen werden, auf allfällige Ungereimtheiten in
seinem Sachvortrag beziehungsweise auf Unstimmigkeiten in seinen
Aussagen im Vergleich zu denjenigen seiner Eltern einzugehen.
Schliesslich ist anzufügen, dass die von ihm dargelegten Schwierig-
keiten beim Studium offensichtlich keinen Asylgrund ausmachen.
4.3
Im Weiteren ist festzustellen, dass praxisgemäss allfällige strafrecht-
liche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder De-
sertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht
jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb
strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzun-
gen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechts-
widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt
eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine
asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines
Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich
unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlings-
rechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie dar-
auf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völker-
rechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Der Beschwerdeführer
hat nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis
maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen (vgl. UK
Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15. August
2008, Ziff. 10.05). Der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst
stellt keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Somit ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbrin-
Seite 7
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gen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlos-
sen werden könnte, einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstverwei-
gerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Motivation der hei-
matlichen Behörden zugrunde liegen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere
diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut
zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-
fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist da-
her nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-
chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-
sucht hat.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt
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und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum
iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und
Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung irani-
scher Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies all-
gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-
chen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software
dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein,
die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-
wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner fest-
zuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden
das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der
Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl.
2.2.0. E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit
sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil-
nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche
Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung
einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
5.4 Der Beschwerdeführer ist offenbar Vorstandsmitglied beim provi-
sorischen Komitee der _______ geworden (vgl. A 19/25, Antworten
208 ff. im Verfahren _______). Dass diese Funktion – sollte sie vom
Beschwerdeführer tatsächlich wahrgenommen werden – mit einer
persönlichen und relevanten Exponierung verbunden ist, kann den
Akten indes nicht entnommen werden. In der Beschwerde-eingabe
vom 30. November 2007 wird jedenfalls keine eigentliche Füh-
rungsfunktion geltend gemacht. Auch gemäss den im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismitteln, weiteren Eingaben im Be-
schwerdeverfahren und den jeweils beigelegten Beweismitteln (vgl.
Seite 9
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Bst. I., J. und K. vorstehend) ist der Beschwerdeführer nicht markant
politisch in Erscheinung getreten. Dass er und seine Angehörigen wie-
derholt an Sitzungen der Partei beziehungsweise an Demonstrationen
teilgenommen haben, ist in Anbetracht der eingereichten Unterlagen
zwar unbestritten. Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht
davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksam-
keit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen
hat. Die angeblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise nach
seinem Vater ist gemäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaub-
haft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Absetzung in den Westen durch die irani-
schen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist
fichiert war.
5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers können
denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in
Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üb-
lichen Aktivitäten anderer Iraner abheben. Es ist daher nicht anzuneh-
men, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer
Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerde-
führers – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis
erlangen – ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht ge-
eignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen
Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer
Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen.
Die durch den kaum besonders exponierten Beschwerdeführer öffent-
lich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht die
nötige Intensität auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu
erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes
werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr
nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht verneint.
Seite 10
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6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
Seite 11
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deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008
[Application no. 37201/06]). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Er-
wägungen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumut-
bar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar.
Seite 12
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Die Familie des Beschwerdeführers besass vor der Ausreise einen
Lebensmittelladen, und am Herkunftsort dürften nach wie vor soziale
Anknüpfungspunkte bestehen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers
dürften in der Lage sein, den Familienverband bei der Wiederansied-
lung vor Ort zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wird so nach sei-
ner Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. Auch
allfällige relevante Diskriminierungen wegen seiner ethnischen Zuge-
hörigkeit sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 gutgeheissen
wurde, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-8164/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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