Abtei lung IV
D-8165/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Theodor Mion, Advokat, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8165/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kin-
shasa) mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 5. Oktober 2005 und gelangte zunächst nach
Brazzaville, wo sie ein Flugzeug nach Frankreich bestieg. Am 17. Ok-
tober 2005 sei sie von Frankreich herkommend in einem Auto in die
Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags im
Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch. Nach der Überführung ins Tran-
sitzentrum (...) wurde sie dort am 27. Oktober 2005 summarisch be-
fragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerde-
führerin am 8. Juni 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, ihr Heimatland sei zur Zeit ihrer Ausreise von Joseph
Kabila (Präsident) sowie vier ehemaligen Rebellenführern (Vizepräsi-
denten) geführt worden (sogenannte Formel "1 plus 4"). Für den 30.
Juni 2005 seien jedoch Neuwahlen vorgesehen gewesen. Die Wahl-
kommission unter der Führung von Abbé Malu-Malu habe die Wahlen
dann aber auf das nächste Jahr verschoben. Aus Unzufriedenheit
darüber sowie über die Machthaber sei am 30. Juni 2005 ein Protest-
marsch durchgeführt worden. Sie habe daran teilgenommen und sei
zusammen mit anderen Kundgebungsteilnehmern verhaftet und ins
Gefängnis Kin-Mazière gebracht worden, wo man sie verhört und ge-
schlagen habe. Man habe sie beschuldigt, die Sicherheit des Staates
angegriffen und die Bevölkerung aufgewiegelt zu haben. Nachdem
sich die Menschenrechtsorganisation Voix sans Voix (VSV) für sie ein-
gesetzt habe, sei sie am 10. Juli 2005 freigelassen worden, jedoch mit
der Auflage, sich alle fünfzehn Tage bei der Polizeistation (...) zu mel-
den. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme habe sie diese Auflage
nicht befolgt. Daraufhin habe sie nacheinander zwei Vorladungen er-
halten, denen sie jedoch keine Folge geleistet habe. Ende August
2005 habe sie nach längerer Krankheit ihre Arbeit als Beamtin beim
(...) wieder aufgenommen. Am 1. September 2005 habe sie mit zwei
Kollegen eine Warenkontrolle durchführen müssen. Dabei hätten sie in
einem Container Waffen entdeckt. Die Händler hätten erklärt, die Waf-
fen seien dazu bestimmt, den Präsidenten und seine Gefolgsleute zu
beseitigen, und hätten ihnen für ihr Stillschweigen Geld angeboten. Da
sie schlecht verdient hätten und ebenfalls gegen die Regierung gewe-
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sen seien, hätten sie das Geld angenommen und ihrem Chef nichts
gesagt. Am 15. September 2005 seien Soldaten ins (...)-Büro gekom-
men und hätten sie sowie weitere Mitarbeiter festgenommen. Man
habe sie ins Gebäude der Groupe Litho Moboti (GLM) gebracht. Dort
sei es zu einer Gegenüberstellung mit den Händlern gekommen. Diese
hätten sie sowie ihre beiden Kollegen als diejenigen Beamten identifi-
ziert, welche am 1. September 2005 die Warenkontrolle durchgeführt
hätten. Daraufhin habe man sie in eine Zelle gesperrt. Am 30. Septem-
ber 2005, als sie alleine in der Zelle gewesen sei, habe ein Wächter ihr
mitgeteilt, ihre Kollegen seien umgebracht worden. Der Wächter sei
wie sie ein ethnischer Ngbaka gewesen und habe in der Folge auf ihre
Bitte hin mit ihrem Bruder Kontakt aufgenommen. Nachdem ihr Bruder
dem Wächter einen Geldbetrag ausgehändigt habe, hätten die Wäch-
ter sie in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2006 heimlich aus dem
Gefängnis und in einem Jeep nach Kingabwa gebracht. Dort sei sie
von ihrem Bruder erwartet worden. Zusammen seien sie auf einer Pi-
roge nach Brazzaville hinübergefahren. Ein Freund ihres Bruders habe
ihnen eine auf sie lautende Vorladung respektive einen Suchbefehl zu-
kommen lassen. Daher habe ihr Bruder für sie die Flucht in die
Schweiz organisiert. Sie sei in der Folge mit einem Begleiter nach Pa-
ris gefolgen. Von dort aus hätten zwei Männer sie in einem Auto in die
Schweiz gefahren. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfah-
ren, dass die Behörden im Kongo nach ihr suchten und dabei ihren Va-
ter bedroht hätten. Dieser sei nun in die Provinz Equateur gezogen.
Sie habe dies von ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester erfah-
ren, welche einmal mit der Familie im Kongo telefoniert habe. Sie be-
fürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland umgebracht zu werden. Die
Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, sie sei Mitglied der
Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) gewesen. Sie
habe sich aber abgesehen vom Erwähnten nicht politisch betätigt und
wegen ihrer Parteimitgliedschaft auch keine Probleme gehabt.
A.c In den Akten befinden sich folgende, im Verlauf des vorinstanzli-
chen Verfahrens abgegebene Beweismittel respektive Identitätspapie-
re: Bestätigung über Verlust der Identitätspapiere, Geburtsschein, zwei
undatierte Vorladungen der Provinzinspektion der Stadt (...) sowie ein
Suchbefehl der Nationalpolizei vom 7. Oktober 2005 (alles in Kopie,
wobei den Akten zu entnehmen ist, dass diese Dokumente alle im Ori-
ginal eingereicht worden sind).
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B.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Kinshasa mit
Schreiben vom 13. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen. Mit
Schreiben vom 21. August 2007, welchem der Bericht des Vertrauens-
anwaltes beilag, beantwortete die Schweizerische Vertretung in Kin-
shasa diese Anfrage. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 gewährte
das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der
Botschaftsabklärung.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Oktober 2007 eine diesbezügli-
che Stellungnahme ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht so-
wie die Einräumung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden
Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 entsprach das
BFM dem Akteneinsichtsgesuch, gewährte jedoch keine Frist zur Ein-
reichung einer weiteren Stellungnahme, sondern wies das entspre-
chende Gesuch ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) .
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 -
stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien un-
glaubhaft. Demzufolge verneinte es ihre Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 30. November 2007 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es
sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
einer separaten Eingabe desselben Datums wurde ausserdem um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Den beiden Eingaben lagen folgende Beweismittel bei: Unterstüt-
zungsbestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 22. November
2007, vier Zeichnungen der Beschwerdeführerin, eine Realkriterien-
analyse von SWISS-EXILE vom 19. November 2007, Operationsbe-
richt vom 5. August 2007, provisorischer Austrittsbericht der Frauenkli-
nik des Spitalzentrums (...) vom 6. September 2007, Internetausdruck
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eines Artikels von vom 15. November 2007, drei Fotos
des Cousins der Beschwerdeführerin.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 5. Dezember
2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und teilte der
Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde im Endentscheid befunden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde
gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Einrei-
chung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ausserdem wurde sie
aufgefordert, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Arztbericht einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der gewährten Akteneinsicht eine Stellungnahme
einreichen. Darin wurden die in der Beschwerde gestellten Rechtsbe-
gehren bestätigt. Subeventualiter wurde beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Vervollständigung
der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe lagen
weitere Beweismittel bei: Arztzeugnis sowie Ergänzung von Dr. med. A.
G. vom 20. Dezember 2007, Bestätigung von Dr. med. J. J. M., Spital-
zentrum (...), vom 21. Dezember 2007, Bericht von Amnesty
International (AI) vom Oktober 2007.
H.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist den in Aussicht gestellten Spital-
Austrittsbericht einzureichen.
I.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 24. Januar 2008 eine
ärztliche Stellungnahme von Dr. med. J. J. M. vom Spitalzentrum (...)
zu den Akten reichen.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest.
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K.
In seiner Replik vom 20. März 2008 hielt der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte
die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
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ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft. Die Abklärungen durch die Schweizerische Ver-
tretung in Kinshasa hätten ergeben, dass lediglich die Familienange-
hörigen der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Nachbarn und weite-
re Anwohner die angebliche Festnahme vom 30. Juni 2005 bestätigt
hätten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Nachbarn seien
darüber nicht informiert gewesen, überzeuge nicht, da sich namentlich
im Kulturkreis der Beschwerdeführerin derartige Nachrichten rasch
verbreiteten. Die Menschenrechtsorganisation VSV habe auf Nachfra-
ge hin ebenfalls erklärt, ihr sei die Person der Beschwerdeführerin
nicht bekannt, und sie habe bei deren Freilassung aus dem Gefängnis
Kin-Mazière keine Hilfestellung geboten. Die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Festnahme am Arbeitsplatz am 15. September
2005, von der auch noch weitere Mitarbeiter betroffen gewesen seien,
sei durch den kontaktierten Beamten des (...) ebenfalls nicht bestätigt
worden. Ausserdem enthielten die konsultierten Gefangenenregister
des Gefängnisses Kin-Mazière und des GLM-Gebäudes keinerlei In-
formationen über die Beschwerdeführerin. Weder beim Unterkommis-
sariat von (...) noch beim Kommissariat von (...) sei ein Dossier über
die Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin
habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, die fehlende Dokumentation
sei dadurch zu erklären, dass ihr Heimatstaat kein Rechtsstaat und
Korruption dort an der Tagesordnung sei. Angesichts der gegen die
Beschwerdeführerin angeblich erhobenen, schweren Anschuldigungen
wären die gegen sie eingeleiteten Massnahmen jedoch mit Sicherheit
aktenkundig gemacht worden. Es wäre im Übrigen auch nicht logisch,
wenn die Beschwerdeführerin zwar mittels offizieller Dokumente vor-
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geladen respektive gesucht, aber gleichzeitig nicht registriert worden
wäre. Die beiden Vorladungen sowie der eingereichte Suchbefehl sei-
en daher als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Die Beschwerdefüh-
rerin habe vorgebracht, ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester habe
telefonisch erfahren, dass die Beschwerdeführerin zuhause behördlich
gesucht werde und dass ihr Vater bedroht worden sei. Die Beschwer-
deführerin habe jedoch nicht angeben können, von wem diese Infor-
mationen stammten. Im Weiteren habe sie offensichtlich nie versucht,
ihren Bruder zu kontaktieren, welcher ihr bei der Flucht geholfen habe.
Insgesamt seinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als tatsa-
chenwidrig, realitätsfremd und vage zu qualifizieren, weshalb die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wird zunächst gerügt, das BFM habe in
der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführe-
rin eine ethnische Ngbaka sei. Dieses Sachverhaltselement sei jedoch
von zentraler Bedeutung. Unter Bezugnahme auf die Botschaftsabklä-
rung wird anschliessend festgestellt, dass die Angaben der Beschwer-
deführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer Identität und Herkunft
sowie ihres Wohnortes durch die Abklärungen bestätigt worden seien.
Es sei nachvollziehbar, dass die Nachbarn nichts von der Festnahme
der Beschwerdeführerin gewusst hätten; denn im Wohnquartier der
Beschwerdeführerin seien die Parzellen der Häuser mit Mauern oder
Zäunen voneinander abgetrennt. Die Beschwerdeführerin habe höch-
stens flüchtige Kontakte zu den Nachbarn gehabt. Ausserdem handle
es sich bei der Verhaftung eines Familienmitglieds um eine Informati-
on, welche die Familie der Beschwerdeführerin wohl für sich habe be-
halten wollen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Nachbarn be-
fragt worden seien. Das Vorgehen der Botschaft sei somit nicht nach-
prüfbar. Mit der Aussage der Menschenrechtsorganisation VSV sei die
Beschwerdeführerin vorgängig nicht konfrontiert worden. Das BFM
habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Da nicht bekannt sei, wer
von der VSV durch die Botschaft kontaktiert worden sei, könne auch
keine Richtigstellung durch die VSV beschafft werden. Es sei durchaus
möglich, dass sich die VSV pauschal für alle Kundgebungsteilnehmer
eingesetzt habe und dadurch die Freilassung (auch) der Beschwerde-
führerin bewirkt habe. Es sei nicht bekannt, ob auch dies abgeklärt
und von der VSV verneint worden sei. Der Beschwerdeführerin sei zur
Aussage der VSV Akteneinsicht und das Recht zur Einreichung einer
ergänzenden Stellungnahme zu gewähren. Ebenfalls ungewiss sei,
wen die Botschaft bei ihren Abklärungen beim (...) kontaktiert habe.
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Zweifellos seien der Chef d'equipe sowie der Chef du bureau über die
Festnahme der Beschwerdeführerin im Bild. Mit Letzterem habe die
Beschwerdeführerin nach der Ankunft in die Schweiz nämlich
telefonisch Kontakt gehabt. Möglicherweise habe das (...) den Vorfall
aber vertuschen wollen. Bei den beiden Haftanstalten Kin-Mazière und
GLM-Gebäude handle es sich um illegale Gefängnisse. Ausserdem sei
die Beschwerdeführerin unter irregulären Umständen freigekommen.
Dies erkläre, weshalb die Gefängnisse nicht bestätigt hätten, dass die
Beschwerdeführerin dort inhaftiert gewesen sei. Es sei im Weiteren
unwahrscheinlich, dass die Polizei Dossiers über die Festnahme von
politisch andersgesinnten Personen anlege. Derartige Festnahmen
würden vertuscht, und der Staat werde kaum Schweizer
Botschaftsangestellten respektive deren Beauftragten Auskunft
darüber geben. Dasselbe gelte auch für das Unterkommissariat (...)
und das Kommissariat (...). Diese Behörden seien jedoch zweifellos in
die illegalen Machenschaften des Staates verwickelt. Immerhin handle
es sich bei den eingereichten Dokumenten (Suchbefehl und
Vorladungen) um Originale, welche korrekt ausgefüllt und somit echt
seien. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, von
wem die Informationen stammten, welche ihre Schwester per Telefon
erhielt, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht daran
gedacht, ihre Schwester zu fragen, vom wem sie die Informationen
habe. Ihren Bruder habe sie nicht kontaktieren können, weil sie nicht
gewusst habe, wo dieser sei. In der Beschwerde wird schliesslich
gerügt, das BFM habe sich bei seinem Entscheid lediglich auf die
Botschaftsauskunft gestützt und die Kernaussagen der
Beschwerdeführerin gar nicht berücksichtigt. Es sei jedoch bekannt,
dass die Botschaftsauskünfte nicht immer den Tatsachen entsprächen.
Ausserdem sei die Vorgehensweise unklar und intransparent. Die
Abklärungen würden bekanntlich mit ungeschultem Personal
durchgeführt. Zahlreiche Elemente sprächen für die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin. Sie habe verschiedene Beweismittel
eingereicht, darunter Zeichnungen von den Haftzellen. Sie habe auch
versucht, mit den Familien ihrer beiden Kollegen Kontakt
aufzunehmen, was ihr aber nicht gelungen sei. Wie erwähnt habe sie
nach der Ankunft in der Schweiz mit dem Chef du bureau telefoniert.
Dieser habe ihr jedoch nur gesagt, ihre beiden Kollegen würden auch
nicht mehr dort arbeiten. Darüber hinaus habe er sich geweigert, ihr zu
helfen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls versucht, ihren Vater zu
kontaktieren. Bisher sei ihr dies jedoch nicht gelungen. Nach ihrer
ersten Inhaftierung sei die Beschwerdeführerin im Krankenhaus in
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Behandlung gewesen. Es sei jedoch zu heikel, dort ein Arztzeugnis zu
verlangen, da es sich um das Spital für (...)-Mitarbeiter handle. Die
beiden Verhaftungen hätten bei der Beschwerdeführerin psychische
und physische Spuren hinterlassen. Diesbezüglich werde ein
Arztzeugnis nachgereicht. Im Übrigen zeige auch die der Beschwerde
beigelegte Realkriterienanalyse von SWISS-EXILE, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit
wahr seien. Bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) müsse die
Beschwerdeführerin befürchten, wegen Hochverrats verhaftet oder
angeklagt zu werden. Sie habe bereits zwei Inhaftierungen erlebt,
aufgrund derer ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden müsse.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 wird
überdies ausgeführt, aus dem Abklärungsbericht der Botschaft ergebe
sich, dass der Vertrauensanwalt gar nicht nachgeprüft habe, ob am
30. Juni 2005 überhaupt eine Protestkundgebung stattgefunden habe.
Ausserdem seien offensichtlich in Bezug auf die Festnahme vom
30. Juni 2005 keine Abklärungen bei den Behörden getätigt worden.
Die Festnahme vom 15. September 2005 scheine vom Vertrauensan-
walt überhaupt nicht thematisiert worden zu sein. Beispielsweise wäre
es wesentlich zu wissen, ob die Nachbarn vom späteren Verschwinden
der Beschwerdeführerin gewusst hätten. Da die Abklärungen somit lü-
ckenhaft und unpräzise seien, könne ihnen kein Gewicht beigemessen
werden. Aus der Antwort der vom Vertrauensanwalt kontaktierten Di-
rektorin des Personalbüros des (...) könne nur geschlossen werden,
dass diese offenbar ungenügend informiert gewesen sei. Auffallend sei
zudem, dass der Vertrauensanwalt die Direktorin nur nach einer, nicht
nach zwei Verhaftungen gefragt habe. Der unmittelbare Vorgesetzte
hätte auf jeden Fall mehr gewusst. Der Vertrauensanwalt habe somit
klarerweise nicht mit den richtigen Personen gesprochen. Dem Abklä-
rungsbericht zufolge habe das (...) die Festnahme vom 15. September
2005 nicht bestätigt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer dazu vom Ver-
trauensanwalt befragt worden sei. Vermutlich habe es sich nicht um
den direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gehandelt. Ohnehin
würde das (...) wohl kaum Informationen über Korruptionsaffären in
den eigenen Reihen an Drittpersonen geben. Wie bereits in der Be-
schwerde erwähnt, sei es unwahrscheinlich, dass Kin-Mazière und das
GLM-Gebäude die Beschwerdeführerin in einem Gefangenenregister
verzeichnet hätten. Bei der Aussage, wonach der Suchbefehl und die
Vorladungen Gefälligkeitsschreiben seien, handle es sich offenbar um
die Eigeninterpretation des Vertrauensanwalts. Es gebe jedoch in der
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Regel keine Gefälligkeitsschreiben von Behörden. Falls man dennoch -
wie dies der Vertrauensanwalt tue - einer Behörde unterstelle,
Gefälligkeitsdokumente auszustellen, so müsse davon ausgegangen
werden, dass eine derartige Behörde auch imstande wäre, in einer
Angelegenheit absichtlich kein Dossier zu eröffnen. Insgesamt sei
festzustellen, dass die Antworten auf die Botschaftsanfrage lückenhaft
und unpräzise und daher nicht geeignet seien, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu entkräften. Es werde beantragt, ergänzende
Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei der direkte Vorgesetzte der
Beschwerdeführerin zu den Vorfällen zu befragen. Ausserdem seien
die übrigen Angestellten der (...) zu befragen, welche am 15.
September 2005 gearbeitet hätten. Die Familien der beiden Kollegen
der Beschwerdeführerin seien ebenfalls zu kontaktieren, und es sei
eine schriftliche Stellungnahme der Polizei zu den Vorladungen und
dem Suchbefehl einzuholen. In Bezug auf die im Begleitschreiben der
Botschaft erwähnte Aussage von VSV sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin nie behauptet habe, sie habe direkten Kontakt zu
dieser Organisation gehabt. Ihr sei vom Gefängnispersonal lediglich
mitgeteilt worden, sie werde wegen VSV freigelassen. Die Antwort der
VSV lasse offen, ob die Organisation nicht zumindest die Verhaftungen
öffentlich verurteilt und generell zugunsten aller
Kundgebungsteilnehmer Druck auf die Behörden ausgeübt habe. Es
seien entsprechende, ergänzende Abklärungen bei VSV vorzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFM lediglich in Be-
zug auf das geltend gemachte medizinische Wegweisungshindernis,
nicht jedoch zum Asylpunkt.
4.4 In der Replik wird in Bezug auf den Asylpunkt gerügt, dem BFM
fehlten entweder die Argumente oder es habe die Beschwerde nicht
richtig zur Kenntnis genommen, da durchaus neue Beweismittel - bei-
spielsweise die Realkriterienanalyse - vorgelegt worden seien. Die Be-
schwerde sowie die ergänzende Stellungnahme setzten sich zudem
eingehend mit der Mangelhaftigkeit der Botschaftsanfrage respektive
der Antwort des Vertrauensanwaltes auseinander. Es seien auch ver-
schiedene ergänzende Beweiserhebungen beantragt worden. Die Vor-
instanz habe sich dazu jedoch nicht geäussert.
5.
Seitens der Beschwerdeführerin wird unter anderem gerügt, die Vor-
instanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig
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festgestellt, indem im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden
sei, dass die Beschwerdeführerin eine Angehörige der Ethnie der
Ngbaka sei. Ausserdem seien die durch die Schweizerische Vertretung
in Kinshasa vorgenommenen Abklärungen lückenhaft und unpräzise,
weshalb weitere Abklärungen nötig seien. Diesbezüglich ist Folgendes
festzustellen:
5.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ge-
stützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Eth-
nie der Beschwerdeführerin um ein zentrales Sachverhaltselement
handelt, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen kei-
ne im Zusammenhang mit ihrer Ethnie stehenden Benachteiligungen
geltend gemacht hat. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht dargelegt,
dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Ethnie ernsthafte und kon-
krete Nachteile erlitten hat respektive in Zukunft zu befürchten hätte.
Der Vorwurf, wonach das BFM den relevanten Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt habe, indem es die Ethnie der Beschwerdeführerin
nicht ausdrücklich erwähnt habe, erscheint daher unbegründet.
5.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht den bestehenden Sachverhalt als liquid. Die be-
stehende Aktenlage erlaubt es ohne weiteres, die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen abschliessend zu beurteilen. Namentlich die seitens
der Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Vollständigkeit des Abklärungsberichts der Schweizerischen Ver-
tretung in Kinshasa erscheinen im Ergebnis unbegründet. Die Abklä-
rungen wurden grösstenteils durch einen lokalen Vertrauensanwalt
vorgenommen, und nicht, wie in der Beschwerde (S. 7) suggeriert
wird, von "ungeschultem Personal". Konkrete Hinweise dafür, dass die-
se Abklärungen unseriös durchgeführt wurden, bestehen nicht. Zwar
trifft es zu, dass der Abklärungsbericht nicht besonders detailliert aus-
gefallen ist; mit Blick auf den vorliegenden Fall kann er dennoch als
hinreichend substanziiert und zuverlässig erachtet werden. Es spricht
nichts dagegen, diesen Abklärungsbericht im Rahmen der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin als wesentli-
ches Kriterium mit zu berücksichtigen. Entgegen der namentlich in der
Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 geäusserten Auffassung
drängt es sich daher nicht auf, vor Erlass des Beschwerdeentscheids
weitere Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu veran-
lassen oder die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die
Seite 12
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Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind daher
abzuweisen.
6.
In Bezug auf die Rüge, wonach das BFM den Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs verletzt habe, indem die Beschwerdeführerin nicht mit
der Aussage von VSV, die Beschwerdeführerin sei ihnen nicht be-
kannt, konfrontiert worden sei, ist Folgendes festzustellen: Es trifft zu,
dass es das BFM den Akten zufolge unterlassen hat, der Beschwerde-
führerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.
Schreiben des BFM vom 3. Oktober 2007) auch die fragliche Aussage
der Organisation VSV zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. A10).
Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurde ihr je-
doch mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 - also noch vor Erlass der
angefochtenen Verfügung - Einsicht in die Verfahrensakten, darunter
auch in die entsprechende Botschafsauskunft, gewährt (vgl. dazu A12
und A13); dies zwar ohne Einräumung einer Frist zur Stellungnahme,
aber immerhin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Die Beschwer-
deführerin hatte somit Kenntnis von der fraglichen Aussage der VSV
und hätte theoretisch auch ausserhalb des damals bereits abgeschlos-
senen Schriftenwechsels, spätestens aber im Rahmen der Beschwer-
deerhebung darauf reagieren können. Unter diesen Umständen ist die
festgestellte Unterlassung des BFM nicht als schwerwiegend zu erach-
ten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin
auf Beschwerdeebene erneut Einsicht in die Akten betreffend Bot-
schaftsanfrage und Botschaftsauskunft gewährt sowie eine Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Eine allfällige Ge-
hörsverletzung kann bei dieser Sachlage als geheilt erachtet werden.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine konkre-
ten Probleme im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Mitgliedschaft
bei der UDPS geltend machte (vgl. A1, S. 5), weshalb auf diesen
Punkt nicht näher einzugehen ist.
7.2 Es wird nicht bestritten, dass die von der Beschwerdeführerin er-
wähnte Demonstration vom 30. Juni 2008 in Kinshasa stattgefunden
hat und unter Einsatz von Polizeigewalt aufgelöst wurde. Dagegen ist
aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin
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D-8165/2007
tatsächlich an dieser Kundgebung teilgenommen hat, deswegen
festgenommen, später auf Intervention von VSV hin freigelassen
wurde und in der Folge zwei Vorladungen erhalten hat. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur damaligen politischen
Situation in ihrem Heimatland und zu den Unruhen im Zusammenhang
mit der Verschiebung der Wahlen sind relativ oberflächlich und gehen
nicht über allgemein Bekanntes hinaus, sind daher per se kein Hinweis
dafür, dass sich die Beschwerdeführerin effektiv an der Kundgebung
vom 30. Juni 2005 beteiligt hat. Ein Hinweis gegen die geltend
gemachte Kundgebungsteilnahme ist hingegen darin zu erblicken,
dass sie sich in Bezug auf die Botschaft ihres Transparentes
widersprochen hat: Während sie in der Erstbefragung ausführte, sie
habe ein Transparent mit der Aufschrift "1+4=0" getragen (vgl. A1,
S. 4), erklärte sie in der kantonalen Befragung, ihr Transparent habe
die Aufschrift "1+4 sollen die Macht verlassen" getragen (vgl. A7,
S. 11). In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im Anschluss
an die angebliche Kundgebungsteilnahme ist Folgendes festzustellen:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Organisation VSV habe
sich für sie eingesetzt und ihr zur Flucht verholfen (vgl. A1, S. 4 sowie
A7, S. 12). Der vom BFM eingeholten Botschaftsauskunft ist jedoch zu
entnehmen, dass die VSV die Beschwerdeführerin nicht kennt und ihr
nicht zur Freilassung verholfen hat. Entgegen der diesbezüglichen
Argumentation in der Beschwerde respektive der ergänzenden
Stellungnahme lässt diese Antwort durchaus darauf schliessen, dass
die VSV überhaupt nichts mit der Freilassung von
Kundgebungsteilnehmern aus Kin-Mazière im genannten Zeitraum zu
tun hatte; denn falls sich die VSV beispielsweise generell für die
damals festgenommenen Personen eingesetzt hätte, hätte der
Präsident der VSV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
entsprechende Bemerkung gegenüber dem Vertrauensanwalt
gemacht. Angesichts der aus diesem Grund unglaubhaften Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Freilassung muss
auch die Inhaftierung an sich bezweifelt werden. Die
Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe im Anschluss an ihre
Freilassung die ihr auferlegte Meldepflicht nicht befolgt und in der
Folge zwei Vorladungen erhalten. Deren Authentizität ist jedoch aus
Folgenden Gründen ernsthaft zu bezweifeln: Die Beschwerdeführerin
machte geltend, sie habe die erste Vorladung ungefähr 15 Tage nach
ihrer Entlassung aus dem Gefängnis (welche am 10. Juli 2005 erfolgt
sei [vgl. A1, S. 4]) erhalten (vgl. A7, S. 12). Dieser Aussage zufolge
hätte sie die erste Vorladung ungefähr am 25. Juli 2005 erhalten.
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Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mittels der
ersten Vorladung für den 18. August 2005 vorgeladen wurde. In
diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin zum
Zeitintervall zwischen dem Erhalt der Vorladung und dem darin
angegebenen Termin befragt. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin
sinngemäss aus, wenn man beispielsweise für einen Montag
vorgeladen werde, erhalte man die Vorladung am Freitag zuvor (vgl.
A7, S. 12). Daraus ist zu schliessen, dass die Vorladungen in der
Regel relativ kurz vor dem Vorladungstermin zugestellt werden.
Folglich hätte die Beschwerdeführerin die erste Vorladung wenige
Tage vor dem Vorladungstermin vom 18. August 2005 erhalten sollen.
Ihre Aussage, wonach sie die erste Vorladung bereits ungefähr
15 Tage nach ihrer am 10. Juli 2005 erfolgten Entlassung (somit
ungefähr am 25. Juli 2005) erhalten habe, erscheint unter diesen
Umständen unplausibel. Im Weiteren fällt auf, dass auf der ersten
Vorladung steht "1ère convocation". Es ist indessen absolut unüblich,
eine Vorladung als "erste" Vorladung zu bezeichnen; denn die
ausstellende Behörde muss und will nicht damit rechnen, dass es
mehr als nur eine Vorladung braucht, bis die vorgeladene Person bei
der Behörde erscheint. Die handschriftlich ergänzte Bezeichung "1ère"
ist daher ein Hinweis dafür, dass die beiden Vorladungen erst
nachträglich und zwecks Untermauerung der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin hergestellt wurden und somit nicht authentisch
sind. Im Übrigen spricht auch das fehlende Ausstellungsdatum auf den
Vorladungen gegen die Annahme, dass es sich dabei um echte und
von den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu ausgefüllte
Dokumente handelt.
7.3 Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, sie und ihre
Kollegen hätten anlässlich einer Warenkontrolle Waffen entdeckt, hät-
ten von den Händlern Schweigegeld kassiert, seien jedoch später
überführt, festgenommen und inhaftiert worden. In der Folge sei sie
aus dem Gefängnis entkommen und nach Brazzaville geflüchtet.
Nachdem sie Kenntnis von dem auf sie lautenden Suchbefehl erhalten
habe, habe sie sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Aufgrund
der Aktenlage erscheinen jedoch auch diese Vorbringen insgesamt
wenig glaubhaft. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge erklär-
ten die Händler, die Waffen seien dazu da, die Machthaber zu beseiti-
gen (vgl. A1, S. 4 sowie A7, S. 13). Es ist jedoch unrealistisch, dass
Waffenschmuggler, wenn sie von (...) erwischt werden, von sich aus
darlegen, wofür sie die Waffen benötigen. Weiter ist darauf hinzuwei-
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sen, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend machte, sie und
ihre Kollegen seien mittels Gegenüberstellung mit den Händlern identi-
fiziert worden (vgl. A1, S. 5), andererseits jedoch aussagte, die Händ-
ler hätten den Behörden die Namen der damals anwesenden (...) ge-
nannt (vgl. A7, S. 16 und 17). Wenn aber die Behörden die Namen der
Beschwerdeführerin und ihrer Kollegen bereits von den Händlern er-
fahren hätten, dann wäre eine Gegenüberstellung zwecks Identifizie-
rung der schuldigen Beamten völlig überflüssig gewesen. Die diesbe-
züglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher unlogisch
und deshalb wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin widersprach
sich ausserdem in Bezug auf die Frage, mit wem sie anlässlich der an-
geblichen zweiten Inhaftierung die Zelle teilen musste: Während sie in
der Erstbefragung erklärte, sie sei mit Männern in einer Zelle gewesen
(vgl. A1, S. 5), gab sie in der kantonalen Befragung zu Protokoll, sie
sei mit Männern und Frauen in einer Zelle gewesen (vgl. A7, S. 14).
Überdies bestehen mehrere Ungereimtheiten in Bezug auf den als Be-
weismittel eingereichten Suchbefehl. Die Beschwerdeführerin führte in
diesem Zusammenhang aus, ein Freund ihres Bruders habe ihr diesen
Suchbefehl zukommen lassen, als sie bereits in Brazzaville gewesen
sei (vgl. A1, S. 6 sowie A7, S. 6). Es ist allerdings aufgrund der Akten-
lage nicht nachvollziehbar, wie der Freund des Bruders der Beschwer-
deführerin in den Besitz des Suchbefehls gelangte, zumal es sich bei
Suchbefehlen naturgemäss um interne Dokumente handelt. Ausser-
dem ist es eigenartig, dass sich der Suchbefehl, welcher angeblich am
7. Oktober 2005, also kurz nach der angeblichen Flucht der Beschwer-
deführerin aus dem GLM-Gebäude, ausgestellt wurde, seinem Inhalt
zufolge nicht auf die Waffen- und Schmiergeldangelegenheit bezieht,
sondern auf die Teilnahme an der Protestkundgebung (vgl. dazu die im
fraglichen Dokument genannten Anschuldigungen). Ein Suchbefehl
wird in der Regel nur ausgestellt, wenn eine Person nicht auffindbar
ist. Die Beschwerdeführerin befand sich indessen eigenen Angaben
zufolge nach ihrer Entlassung aus der Haft im Zusammenhang mit der
Protestkundgebung zunächst zuhause, später am Arbeitsplatz sowie
zuhause und schliesslich bis zum 5. Oktober 2005 im GLM-Gebäude.
Falls die Behörden tatsächlich daran interessiert gewesen wären, die
Beschwerdeführerin erneut zu ihrer angeblichen Teilnahme an der Pro-
testkundgebung zu befragen oder festzunehmen, so hätten sie sie
ohne weiteres an den genannten (und den Behörden mit Sicherheit
bekannten) Orten aufgreifen können. Es ist daher nicht einsichtig,
weshalb in dieser Angelegenheit am 7. Oktober 2005 ein Suchbefehl
ausgestellt wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im
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Suchbefehl erwähnten Anschuldigungen und die darin ebenfalls
zitierten Gesetzesartikel nicht übereinstimmen. Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge geht es im Art. 186 des
Strafgesetzbuches von Kongo (Kinshasa) [StGB KK) um Landesverrat
und Spionage und in Art. 199 StGB KK um die unrechtmässige
Übernahme oder Beibehaltung eines militärischen Kommandos. Der
Beschwerdeführerin werden laut Suchbefehl jedoch andere Delikte
vorgeworfen. Den im Suchbefehl ausserdem genannten Art. 242 gibt
es im StGB KK überhaupt nicht. Überdies ist das Strafgesetzbuch von
Kongo (Kinshasa) nur in zwei Bücher unterteilt; das im Suchbefehl
erwähnte Buch "XII" existiert also ebenfalls nicht. Aus diesen Gründen
ist ernsthaft daran zu zweifeln, dass es sich beim eingereichten
Suchbefehl um ein authentisches Dokument handelt. Was ebenfalls
eigenartig anmutet ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht
selber versuchte, mit ihren Angehörigen im Heimatland Kontakt
aufzunehmen, beispielsweise um sich nach ihrem Bruder zu
erkundigen, welcher ihr bei der Ausreise behilflich gewesen war, oder
mehr über ihre eigene, angebliche Bedrohungslage in Kongo
(Kinshasa) herauszufinden. Die Beschwerdeführerin brachte
diesbezüglich vor, sie wisse nicht, wo sich ihr Bruder zurzeit aufhalte.
Umso eher wäre aber zu erwarten, dass sie sich bemüht hätte, dessen
Aufenthaltsort herauszufinden. Den Akten zufolge machte sie sich aber
nicht einmal die Mühe, in die Wohnung anzurufen, in der sie vor der
Ausreise mit ihrem Bruder gelebt hatte (vgl. A7, S. 5), oder zumindest
ihre Schwester zu fragen, mit wem sie denn telefoniert habe (vgl. A7,
S. 7), um dann gegebenenfalls selber auf diese Nummer anzurufen.
Dieses passive und wenig besorgte Verhalten der Beschwerdeführerin
erscheint unter den von ihr geltend gemachten Umständen
realitätsfremd.
7.4 Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sind bereits
angesichts der vorstehenden Erwägungen wenig glaubhaft. Die Tatsa-
che, dass die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen im Heimat-
land der Beschwerdeführerin deren Asylvorbringen in wesentlichen
Punkten nicht bestätigen konnten (vgl. nachfolgend) verstärkt diese
Einschätzung. Aus dem fraglichen Abklärungsbericht des Vertrauens-
anwaltes ergibt sich, dass dieser mehrere Personen ("les agents") im
(...) kontaktiert hat, darunter offenbar auch die Direktorin des Perso-
nalbüros. Die angefragten Personen hatten jedoch dem Bericht zufolge
allesamt keine Kenntnis von der zweimaligen Inhaftierung der Be-
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schwerdeführerin. Insbesondere konnte niemand die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Festnahme im (...)-Büro bestäti-
gen. Zumindest dieser Umstand ist geeignet, weitere Zweifel an der
Darstellung der Beschwerdeführerin zu wecken; denn ihren Angaben
zufolge wurden bei der angeblichen Festnahme vom 15. September
2005 nicht nur sie allein, sondern zahlreiche (...)-Mitarbeiter verhaftet.
Es ist davon auszugehen, dass bei einer derart grossen Anzahl von
Verhafteten insbesondere auch das vom Vertrauensanwalt kontaktierte
Personalbüro von diesem Ereignis erfahren hätte. Bei einer so grossen
Zahl von angeblich festgenommenen Mitarbeitern wäre ausserdem
eine Vertuschung - wie auf Beschwerdeebene suggeriert wird - völlig
illusorisch. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb
das (...) diese Festnahme nicht bestätigt hätte, falls sie sich tatsächlich
zugetragen hätte. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin in den Registern der beiden von ihr erwähnten Ge-
fängnissen nicht verzeichnet sei. Wie seitens der Beschwerdeführerin
zu Recht bemerkt wird, ist diese Information indessen nicht sehr aus-
sagekräftig, da es sich bei den beiden Anstalten nicht um offizielle Ge-
fängnisse handelt. Die Auskunft, wonach in den beiden Polizeikommis-
sariaten, welche angeblich die Vorladungen respektive den Suchbefehl
ausgestellt haben, keine Unterlagen zur Person der Beschwerdeführe-
rin vorhanden sind, ist hingegen durchaus erheblich. Es ist nämlich da-
von auszugehen, dass in einem Fall, in welchem schriftliche Vorladun-
gen ausgestellt und ein Suchbefehl erlassen werden, auch weitere
schriftliche Akten vorhanden sind. Der Umstand, dass in den beiden
Kommissariaten keine Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin
vorhanden sind, ist daher ein gewichtiges Indiz dafür, dass kein Ver-
fahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sie nicht gesucht
wird und es sich bei den eingereichten Dokumenten (Vorladungen und
Suchbefehl) nicht um authentische Dokumente handelt. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass oben rechts auf dem einge-
reichten Suchbefehl eine Fallnummer vermerkt ist. Wenn es sich tat-
sächlich um ein authentisches Dokument handeln würde, wäre somit
in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Fall unter der fraglichen
Nummer eröffnet worden und es wären mit Sicherheit weitere Akten
vorhanden. Da dies jedoch nicht der Fall ist, muss daraus geschlossen
werden, dass es sich beim Suchbefehl um ein ge- oder zumindest ver-
fälschtes Dokument handelt.
7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen der
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Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. An
diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die dazu eingereichten, bisher nicht explizit
erwähnten Beweismittel (namentlich die Realkriterienanalyse von
SWISS-EXILE) etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht
näher einzugehen ist.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
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tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungs-
vollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei-
nen. An dieser Einschätzung vermag auch der als Beweismittel einge-
reichte Bericht von AI vom Oktober 2007 nichts zu ändern, zumal sich
dieser Bericht mit der speziellen Situation während der Wahlperiode
2006-2007 auseinandersetzt und die Befunde daher nicht verallgemei-
nert werden können.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu ver-
weisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr
2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen
für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen
Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 in
Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in
Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den
Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstill-
standsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Gross-
raum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der
schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sor-
gen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang
Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Ausein-
andersetzungen gekommen, welche bis heute anhalten. Die im Westen
liegende Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Kinshasa, ist von
diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen; es herrscht
dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
9.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach (...) aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist insbesonde-
re festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer der in
EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Zwar ist sie
eine alleinstehende Frau, aber sie verfügt in (...) über ein familiäres
Beziehungsnetz, da den Akten zufolge drei Brüder sowie eine Schwes-
ter dort wohnhaft sind und auch ihr Vater in der Regel in (...) lebt. Da
sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise in (...) wohnte, ist überdies davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort neben ihren Verwand-
ten auch über einige gute Freunde und Bekannte verfügt, welche sie
bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin ist
noch relativ jung, hat im Heimatland eine Hochschule für Finanzen ab-
solviert und war vor ihrer Ausreise erwerbstätig. Unter diesen Umstän-
den erscheint es wahrscheinlich, dass es ihr gelingen wird, bei einer
Rückkehr ins Heimatland erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Konkrete
Seite 21
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Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit (Ngbaka) bei einer Rückkehr gefährdet wäre
(vgl. die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde), sind den
Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin machte denn auch
nicht geltend, sie sei in der Vergangenheit deswegen behelligt worden.
Die eingereichten Fotos von ihrem verstorbenen Cousin sowie der
Internetartikel von über Jean-Pierre Bemba und
Joseph Kabila vermögen ebenfalls keine relevante Gefährdung
glaubhaft zu machen. Schliesslich ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht in einem schlechten
gesundheitlichen Zustand befindet. Den auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass sie am 5.
August 2007 operiert wurde (Entfernung des entzündeten
Wurmfortsatzes). In der Folge wurde sie in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen. Im Dezember 2007 wurde die
Beschwerdeführerin erneut operiert, diesmal wegen
Gebärmutterhalskrebses (vgl. die Bestätigung des Spitalzentrums (...)
vom 21. Dezember 2007 sowie das ärztliche Schreiben des
Spitalzentrums (...) vom 18. Januar 2008). Dabei blieb offenbar
krankes Restgewebe zurück, weshalb der behandelnde Arzt einen
weiteren Eingriff in Aussicht stellte. Der Replik vom 20. März 2008
kann sinngemäss entnommen werden, dass diese weitere(n)
Operation(en) inzwischen stattgefunden hat respektive haben. Es ist
daher davon auszugehen, dass das kranke Gewebe inzwischen
vollständig entfernt wurde. Da seitens der Beschwerdeführerin keine
weiteren Arztberichte eingereicht wurden, besteht kein Grund zu
Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erneut verschlechtert hat.
Vielmehr ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass
der Gebärmutterhalskrebs der Beschwerdeführerin erfolgreich
bekämpft werden konnte. Somit bestehen im heutigen Zeitpunkt auch
keine medizinischen Wegweisungshindernisse.
9.2.3 Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine exi-
stenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist.
9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 22
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kos-
tenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 24