B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8166/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
3. C._______, und
4. D._______ ([…]),
Pakistan,
c/o schweizerische Vertretung in Islamabad, Pakistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. April 2011 per E-Mail beim
Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(GS EJPD) um Asyl nach. Von diesem wurden sie am (…) 2011 per
E-Mail an die Schweizer Botschaft in Islamabad (nachfolgend: Schweizer
Botschaft) verwiesen.
B.
Am (…) 2011 und (…) 2011 leitete die Schweizer Botschaft die bei ihr ein-
getroffenen Gesuchsunterlagen an das BFM weiter.
C.
Am (…) 2012 fragten die Beschwerdeführenden beim BFM per
E-Mail nach dem Verfahrensstand, welche Anfrage am (…) 2012 ebenfalls
per E-Mail beantwortet wurde.
D.
Am (…) 2013 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 um Einreichung ihrer Identitätskarten in Kopie.
E.
Mit E-Mail vom (…) 2013 bestätigte die Schweizer Botschaft den Erhalt der
Identitätskarten und lud die Beschwerdeführenden 1 und 2 per (…) 2013
zu einer Befragung ein, welcher Termin mit E-Mail vom (…) 2013 auf den
(…) 2013 verschoben wurde.
F.
Am (…) 2013 befragten (…) Mitarbeitende der Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen.
G.
Am (…) 2013 leitete die Schweizer Botschaft die Protokolle der Befragun-
gen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das SEM weiter.
H.
In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen
machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Begründung Folgendes
geltend:
Sie seien pakistanische Staatsangehörige und stammten aus E._______
im Bezirk F._______ im G._______. Der Beschwerdeführende 1 habe sich
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im (…) 2009 in H._______ aufgehalten, um dort seine Studien fortzuset-
zen. Als (…) unerwartet gestorben sei, habe er nach E._______ zurück-
kehren müssen. Nach seiner Rückkehr sei er von Taliban, die etwa (…)
Kilometer von seinem Wohnort gelebt hätten, bedroht worden, weil er in
H._______ gewesen sei, keinen Bart getragen habe und nicht extrem reli-
giös eingestellt gewesen sei. Die Drohungen hätten auch seiner Familie
gegolten. Wegen des Todes (…) sei er in eine Depression gefallen. Im (…)
2010 sei er zu Studienzwecken nochmals nach H._______ gereist, an der
Universität jedoch nicht mehr zugelassen worden. Während des Aufent-
halts in H._______ hätten Überschwemmungen in seiner Herkunftsregion
sein ganzes Hab und Gut zerstört. Deshalb sei er Ende (…) 2010 nach
Pakistan zurückgekehrt und habe sich wegen der Drohungen der Taliban
und der Zerstörungen durch die Überschwemmungen bei seinem Vater in
I._______, etwa (…) Kilometer von seinem Heimatort entfernt, niederge-
lassen. Seine Probleme habe er den Sicherheitskräften nicht gemeldet,
weil sich diese selbst vor den Taliban versteckten und ihn und seine Familie
nicht schützen könnten. Die Beschwerdeführenden seien in der Folge
nochmals nach E._______ gegangen und dort wiederum bedroht worden.
Ihre Verwandten seien ebenfalls von den Taliban bedroht worden. In
I._______ sei den Beschwerdeführenden nichts mehr passiert. Der Be-
schwerdeführende 1 lebe aber in ständiger Angst vor einer weiteren Ver-
folgung durch die Taliban und traue sich kaum mehr aus dem Haus. Er sei
depressiv geworden und könne deshalb auch nicht arbeiten. Weil sein Be-
sitz zerstört worden sei, würden die Beschwerdeführenden finanziell vom
Vater des Beschwerdeführenden 1 unterstützt.
I.
Mit über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 5. November
2015 – zugestellt am (…) 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
J.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, am (…) 2015 bei der
Schweizer Botschaft eingeganger Formularbeschwerde vom (…) 2015
samt separater Beschwerdebegründung selben Datums beantragten die
Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei der Beschwerde die
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aufschiebende Wirkung zu gewähren; die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
eventualiter seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren. Gleichzei-
tig reichten sie E-Mail Korrespondenz mit dem BFM und der Schweizer
Botschaft bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban
sowie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen er-
neut ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da den in
Englisch verfassten Beschwerdeeingaben – die Rechtsbegehren sowie die
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Verfahrensanträge sind, soweit letztere begründet sind, vorgedruckt und
standardisiert – genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres dar-
über befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und vom sprachlichen Mangel abgesehen formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit – unter ausdrücklichem Vorbehalt von E. 5.8,
6.3 und 7 nachstehend – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich in casu um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Mithin ist vorliegend auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
5.
5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
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konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nur Gelegen-
heit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu doku-
mentieren, sondern sie wurden am (…) 2013 in der Schweizer Botschaft
auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatten sie insbeson-
dere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumstän-
den und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
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5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die pakistanischen Behörden seien gegenüber Behelligungen und Ge-
walt durch Taliban und andere terroristische Bedrohungen schutzwillig und
schutzfähig. Daher könne dem pakistanischen Staat nicht angelastet wer-
den, dass die Beschwerdeführenden bislang nicht um Schutz ersucht hät-
ten. Demnach sei davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden
den Beschwerdeführenden bei unmittelbar drohender Gewalt von Seiten
der Taliban Schutz gewähren würden. Zudem sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden durch ihren Wegzug von E._______ nach
I._______ bereits Schutz gefunden hätten und dort seit dem Jahr 2010 kei-
nen Behelligungen durch die Taliban mehr ausgesetzt gewesen seien.
Demnach seien die diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant. Bei der
vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Depression wegen des
Todes (…) und der finanziellen Abhängigkeit von seinem Vater wegen der
Folgen der Überschwemmungen in der Heimatregion handle es sich um
allgemeine Nachteile wirtschaftlicher und sozialer Art und insofern um hu-
manitäre Überlegungen, welche nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3
AsylG seien.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zudem wird
eingewendet, der Beschwerdeführende 1 sei anlässlich der Überschwem-
mungen im Jahr 2010 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht
von H._______, sondern von J._______ nach Pakistan zurückgekehrt.
Schliesslich sei die eingereichte E-Mail-Korrespondenz bezüglich der Be-
drohung durch die Taliban von der Vorinstanz nicht analysiert worden (vgl.
Beschwerdebegründung vom […]).
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Deshalb ist zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen vorab auf E. 5.4 zu verweisen. Zwar hatte
der Beschwerdeführer 1 in der Tat insbesondere anlässlich seiner Befra-
gung durch die Schweizer Botschaft zu Protokoll gegeben, er sei, nachdem
er im Rahmen seiner zweiten Reise nach H._______ vom (…) 2010 dort
keinen Studienplatz erhalten habe, nach J._______ weitergereist, von wo
er am (…) 2010 nach Pakistan zurückgekehrt sei (vgl. act. SEM […]). Dies-
bezüglich befindet sich in den vorinstanzlichen Akten insbesondere auch
eine Bescheinigung, wonach er sich am (…) 2010 in K._______ registrie-
ren liess (vgl. act. […]). Zwar ist zu rügen, dass in der angefochtenen Ver-
fügung der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in J._______ nicht er-
wähnt wird, sondern diesbezüglich lediglich ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer 1 sei, nachdem er im (…) 2010 an der Universität in
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H._______ nicht mehr zugelassen worden sei, Ende (…) 2010 nach Pakis-
tan zurückgekehrt, weil bei Überschwemmungen in seiner Herkunftsregion
sein ganzes Hab und Gut zerstört worden sei. Damit hat die Vorinstanz den
Sachverhalt ungenau festgestellt, indes ändert diese Ungenauigkeit nichts
daran, dass der rechtserhebliche Sachverhalt trotzdem erstellt ist, da sie
an der Einschätzung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermag. Sodann vermag auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte E-Mail-Korrespondenz nichts daran zu ändern, dass die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban im
Sachverhalt der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darge-
stellt worden ist. Auch diesbezüglich erweist sich der rechtserhebliche
Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt. Schliesslich vermögen die
Beschwerdeführenden aus ihrem weiteren Vorbringen in der Beschwerde,
wonach im (…) 2015 der Innenminister ihrer Provinz bei einem Selbstmord-
attentat getötet worden sei, an der von der Vorinstanz unter Bezugnahme
auf EASO (European Asylum Support Office), Country of Origin Information
Report, Pakistan Country Overview, August 2015, S. 53 f., getroffenen Ein-
schätzung, wonach die pakistanischen Behörden gegenüber Behelligun-
gen und Gewalt durch Taliban und andere terroristische Bedrohungen
durchaus schutzwillig und schutzfähig seien, nichts zu ändern, zumal die
Beschwerdeführenden den pakistanischen Staat bislang gar nicht um
Schutz ersucht haben.
5.7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind be-
ziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Der weitere Verbleib in Pakistan ist ihnen nach dem Gesag-
ten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde vom (…) 2015 und die eingereichten Dokumente einzugehen,
da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet
wären, die Einschätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den Be-
schwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
5.8 Eine vorläufige Aufnahme setzt immer eine Wegweisung aus der
Schweiz voraus; an die Stelle ihres undurchführbaren Vollzugs tritt vorläu-
fig eine Ersatzmassnahme (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden und keine einrei-
sebeachtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermoch-
ten, wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert. Deshalb
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war in casu über die Frage der Wegweisung beziehungsweise Durchführ-
barkeit deren Vollzugs nicht zu befinden. Auf den Antrag der Beschwerde-
führenden auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beziehungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist mithin
nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Rechtsmitteleingabe unter
anderem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben
zu unterlassen.
6.1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen
gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht wer-
den dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisation der
Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylge-
such abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.
6.2 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 5. November 2015 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraus-
setzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet auf-
grund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten
nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden durch eine
allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Per-
sonendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, umso
weniger als sich die Beschwerdeführenden nicht in der Schweiz befinden
und die Organisation der Ausreise deshalb entfällt. Folglich ist der in der
Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat so-
wie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen.
6.3 Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die
Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Hei-
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matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die Be-
schwerdeführenden seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
7.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und
das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen (Art. 55 Abs. 2 VWVG), weshalb auf den Antrag, es sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten
ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.2 Gemäss der koordinierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
Art. 110a Abs. 1 AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus
dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Infolgedessen
gelten für das vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen
Rechtspflege des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG).
Gestützt auf die Aktenlage ist zwar von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen. Da sich die Beschwerde indes zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als aussichtslos erwiesen hat, sind die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung abzuweisen (beide Voraussetzungen sind kumulativ erfor-
derlich).
9.3 Unter diesem Gesichtspunkt wären an sich Verfahrenskosten zu erhe-
ben. Praxisgemäss ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen des
Bundesverwaltungsgerichts (VGKE, SR 173.320.2) auf eine Auferlegung
derselben zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: