Abtei lung IV
D-8167/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), Irak, alias B._______, geboren
(...), Iran, alias C._______, geboren (...), Iran, alias
D._______, geboren (...), Iran, alias E._______, geboren
(...), Iran, alias F._______, geboren (...), Iran, alias
G._______, geboren (...), Irak, alias H._______, geboren
(...), Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8167/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität H._______, Iran, am
11. Oktober 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 3. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die
Verfügung vom 3. November 2005 erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Am 18. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel unter der Identität A._______ ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er anlässlich der
summarischen Befragung vom 25. Oktober 2006 und der einlässlichen
Anhörung vom 6. November 2006 das Folgende geltend:
Er sei ein Iraker kurdischer Ethnie aus I._______ (Provinz
Suleymaniya). Im Jahre 1973 habe sein Vater den Sohn seines Onkels
aufgrund eines familiären Streits um Landeigentum getötet. Da sein
Vater danach keinen Anspruch mehr auf das Land erhoben habe, sei
er von der Familie des Onkels für die Ermordung des Sohnes nicht zur
Rechenschaft gezogen worden. Mitte 2003 habe er zusammen mit
seinem Vater bei der Polizei Anzeige gegen die Familie des Onkels
erstattet und die Herausgabe des Landes verlangt. Zirka zwei Wochen
später seien er und sein Vater zur Familie des Onkels gegangen, um
über die Herausgabe des Landes zu sprechen. Dabei sei es zu einem
heftigen Streit gekommen, in deren Verlauf die Familie des Onkels
gedroht habe, ihn - den Beschwerdeführer - für die von seinem Vater
im Jahre 1973 begangene Tötung zu ermorden. Da er in der Folge
immer wieder von der Familie des Onkels mit dem Tod bedroht worden
sei, habe er schliesslich sein Heimatland verlassen.
Mit Verfügung vom 8. November 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat
das BFM infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt
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indessen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als un-
zumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anordnete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grund-
sätzlich als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerde-
führer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu
äussern.
D.
Am 20. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte
den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2007 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
des BFM vom 7. November 2007 Beschwerde und beantragte, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbesondere um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Er-
wägungen eingegangen.
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Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben der PUK (Patriotische Union Kurdistan) vom
1. Juli 2004 (in Kopie) sowie mehrere Zeitungsberichte (in Kopie) zu
den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 bestätigte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der
Hängigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer
mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ein-
geladen, bis zum 27. Dezember 2007 eine Stellungnahme einzu-
reichen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ge-
geben, bis zum 23. Januar 2008 eine Replik einzureichen. Die vom
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Stellungnahme datiert vom 17. Januar 2008.
J.
Mit Eingaben vom 13. beziehungsweise 22. Mai 2008 gab der Be-
schwerdeführer ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Ge-
meinde I._______ inklusive einer deutschen Übersetzung zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
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treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in
Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der
Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes
sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Be-
schwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. November 2006
gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vor-
läufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vor-
läufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen
Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
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läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen
Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechts-
kräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-
Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte ins-
besondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich
aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 20. September 2007
geltend gemachte Bedrohung seitens der Angehörigen eines
Tötungsopfers sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft
worden. Die Vorbringen seien insgesamt als unglaubhaft erachtet
worden, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ferner sei
der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist
und habe daher den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Suleymaniya verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache,
Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Zudem habe er
bis zu seiner Ausreise im Geschäft seiner Eltern mitgearbeitet. Aus
den Akten gehe überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon aus-
zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung
seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Ausserdem ver-
füge er mit seiner in der Provinz Suleymaniya wohnhaften Familie über
ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase
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unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rück-
kehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Re-
integration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde.
4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in
seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, seine Situation
habe sich noch nicht verbessert. Die Familie, welche sich an seiner
Familie rächen wolle, lasse sich auf keine andere Lösung der Situation
ein. Erschwerend komme dazu, dass Angehörige dieser Familie in
höheren politischen Positionen vertreten seien, weshalb sie durch die
staatlichen Organe geschützt würden. Zudem machte der Be-
schwerdeführer - unter Hinweis auf Publikationen der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) sowie von UNHCR - unter anderem geltend,
dass es in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya zwar keine
systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige
ethnischer oder religiöser Gruppen gebe, die Sicherheitslage aber
dennoch wegen verschiedenen Faktoren mit hohem Eskalations-
potential weiterhin unvorhersehbar bleibe. In den letzten drei Jahren
habe es in den drei kurdischen Provinzen diverse Anschläge gegeben,
wobei sich diese fast alle gegen Hauptquartiere der politischen
Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte
und Patrouillen gerichtet hätten. Zudem sei die Situation im Grenz-
gebiet Nordirak/Türkei sehr angespannt. Aus diesen Gründen sei eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zulässig und die Weg-
weisung in den Nordirak nicht zumutbar.
5.
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in:
Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. November
2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der
Beschwerdeschrift geltend, er müsse bei einer Rückkehr in den Nord-
irak wegen einer langjährigen Familienstreitigkeit um Land damit
rechnen, von Mitgliedern einer anderen Familie getötet zu werden, die
teilweise in höheren politischen Positionen vertreten seien. In der Ver-
fügung der Vorinstanz vom 8. November 2006 wurde jedoch rechts-
kräftig festgestellt, dass die behauptete Verfolgungssituation unglaub-
haft ist, weshalb der nun in der Rechtsmittelschrift erneut geltend
gemachte Sachverhalt nicht zu hören ist. An dieser Einschätzung
vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
stätigungsschreiben nichts zu ändern. Einerseits liegt das PUK-
Schreiben vom 1. Juli 2004 lediglich in Kopie vor, weshalb schon des-
halb der Beweiswert des Dokuments als gering einzustufen ist,
andererseits nennt das im Original vorliegende Bestätigungsschreiben
der Gemeinde I._______ keine konkreten vom Beschwerdeführer in
den Befragungen vorgebrachten Ereignisse, sondern spricht lediglich
in genereller Art und Weise von Auseinandersetzungen. Gemäss
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Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur
Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
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Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen die Hinweise auf Publikationen
verschiedener Organisationen und Zeitungsberichte in der Beschwer-
de und in der Stellungnahme vom 20. September 2007 nichts zu
ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung
basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter namentlich auch der SFH und des UNHCR
(vgl. die Quellenangabe in a.a.O. E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
(MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom
14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.2.3 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletz-
lichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung
zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben
des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute vierundzwanzigjährige
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Suleymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation
von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office,
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a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des
zweiten Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise im September 2005 in der Provinz
Suleymaniya gelebt und dort ein eigenes Geschäft geführt (vgl. act. B
8/12, S. 8 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige
wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen
Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen
des zweiten Asylverfahrens seine Eltern und seine sechs Geschwister
in I._______ (act. B 1/9, S. 3), womit er dort über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. In der Beschwerde wird
den diesbezüglichen, als zutreffend zu bezeichnenden Erwägungen
der Vorinstanz (siehe oben E. 4.1) nichts stichhaltiges
entgegengesetzt.
5.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Ver-
fügung vom 8. November 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvoll-
zug verfügt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
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führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
7.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformations-
systems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006
[SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2007
erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (be-
dürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13