Abtei lung IV
D-8172/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8172/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr
2000 verliess und sich in der Folge in Österreich aufhielt,
dass er am 18. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 21. Oktober 2010 summarisch befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, in Iran aus politischen und
religiösen Gründen mit Verfolgung rechnen zu müssen,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Österreichs für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all fälli-
gen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am
17. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich weg-
wies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zu
verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz un-
bestrittenermassen in Österreich aufgehalten,
dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
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SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Österreich am 10. November 2010 dem Antrag auf Rückübernah-
me des Beschwerdeführers entsprochen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer in Österreich Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet und es keine Hinweise einer
Verletzung von Art. 3 EMRK gebe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zum Erlass einer neuen Verfügung mit
rechtsgenüglicher Begründung respektive zur Anwendung des Selbst-
eintrittsrechts, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unent-
geltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs-
weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de mithin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sin-
ne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
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dass die vorinstanzliche Begründung des Entscheides entgegen den
Beschwerdevorbringen insofern nicht zu beanstanden ist, als das BFM
– wenn auch erst explizit in den Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung – eine allfällige völkerrechtswidrige Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle des Vollzugs beurteilte und diese ausschloss,
dass diese Bezugnahme auf die Furcht des Beschwerdeführers vor ei-
ner Kettenabschiebung zwar äusserst knapp ausgefallen ist, im vorlie-
genden Fall jedoch letztlich zu genügen vermag,
dass die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung der Begründungspflicht mithin nicht in Betracht kommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
feststeht und er diesen nicht bestreitet,
dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme entsprochen haben,
dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Grün-
de vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Öster-
reich als solche sprechen würden,
dass somit Österreich für die Prüfung seines am 18. Oktober 2010 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA so-
wie die der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1
VO Dublin),
dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
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auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Österreich drei-
mal einen negativen Entscheid erhalten,
dass er mit dieser Aussage den effektiven Zugang zum österreichi-
schen Asylsystem offenlegt,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen demnach keine konkreten
Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Be-
schwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten, womit die Vorbringen betreffend eine angeblich in Österreich dro-
hende Haft oder eine Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstel-
lung nach Österreich nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten
waren respektive sind, das beantragte Selbsteintrittsrecht auszuüben,
weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde nicht
näher einzugehen ist,
dass sodann kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer
habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen,
da er sich wegen gesundheitlicher Beschwerden im Bedarfsfall an die
zuständigen Behörden wenden kann,
dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerdefüh-
rers nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner
Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
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nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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