B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8172/2015
mel
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
alias B._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM;
zuvor Bundesamt für Flüchtlinge, BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Aus den Akten folgt, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerde-
führers am 3. Januar 1993 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl
nachsuchten. Vorgängig war ihnen vom BFF eine Einreisebewilligung er-
teilt worden. Den Asylgesuchen wurde vom BFF am 26. August 1993 ent-
sprochen, womit die Mutter des Beschwerdeführers – gemäss den Akten
eine Staatsangehörige des Irak – als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl in
der Schweiz gewährt wurde.
A.b Am 3. Dezember 1993 liess die Mutter des Beschwerdeführers das
BFF über ein Hilfswerk darum ersuchen, ihre fünf noch im Iran verbliebe-
nen Kinder – zwei damals bereits volljährige Töchter und drei damals noch
minderjährige Söhne (darunter der Beschwerdeführer) – in das ihr ge-
währte Asyl miteinzubeziehen. Im Gesuch wurden die Kinder als irakische
Staatsangehörige bezeichnet und die Personalien des Beschwerdeführers
mit B._______, geboren am (…), Irak, angegeben.
A.c Nachdem das BFF am 18. Januar 1994 die ersuchte Einreisebewilli-
gung zwecks Familienvereinigung erteilt hatte, reiste der Beschwerdefüh-
rer am 29. September 1994 mit seinen Geschwistern in die Schweiz ein.
Im Nachgang dazu wurden er und seine ebenfalls noch minderjährigen
Brüder mit Verfügung des BFF vom 31. Oktober 1994 in das seiner Mutter
gewährte Asyl miteinbezogen. Am gleichen Tag entsprach das BFF auch
den Asylgesuchen seiner bereits volljährigen Schwestern.
A.d Aus den Akten folgt ferner, dass das BFF am 6. April 1995 auf Ersu-
chen der Mutter des Beschwerdeführers auch dem Vater des Beschwerde-
führers eine Einreisebewilligung erteilte. Seinem Asylgesuch wurde vom
BFF am 14. Juli 1995 ohne weitere Abklärungen entsprochen. Der Vater
des Beschwerdeführers verstarb am (…) 2012 in der Schweiz.
B.
B.a Im Sommer 1995 wurde dem damals noch minderjährigen Beschwer-
deführer erstmals ein Schweizer Reiseausweis ausgestellt, welcher einmal
verlängert wurde. Gemäss entsprechendem Eintrag (Stempel) unternahm
der Beschwerdeführer mit diesem Ausweis eine Reise nach Dänemark.
B.b Im Sommer 2000 wurde dem mittlerweile volljährigen Beschwerdefüh-
rer auf sein Ersuchen hin ein neuer Schweizer Reiseausweis ausgestellt,
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welcher ebenfalls einmal verlängert wurde. Gemäss entsprechenden Ein-
trägen (Stempeln) unternahm der Beschwerdeführer mit diesem Ausweis
mehrere Reisen nach Syrien und eine Reise in den Iran. Im Frühjahr 2006
wurde dem Beschwerdeführer wiederum ein neuer Reiseausweis ausge-
stellt (Ausweis Nr. […]). Diesen Ausweis, welcher bis zum 1. Juni 2011 gül-
tig war, meldete der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 bei der (…
[Polizei]) als verloren gegangen. Dabei gab er im Rahmen seiner Verlust-
anzeige an, der Reiseausweis sei ihm schon vor zwei Jahren abhanden-
gekommen, und zwar am 22. Dezember 2010 bei einem Wohnungsbrand
in Schweden. Im Nachgang zur Verlustanzeige wurde dem Beschwerde-
führer gemäss Aktenlage auf sein Ersuchen hin erneut ein Schweizer Rei-
seausweis ausgestellt.
C.
C.a Am 7. März 2013 gelangte die schweizerische Botschaft in Teheran
(nachfolgend: die Botschaft) über das BFM an das Migrationsamt des Kan-
tons C._______ und teilte im Wesentlichen mit, beim Beschwerdeführer,
welcher angeblich irakischer Staatsangehöriger sei, dürfte es sich tatsäch-
lich um den iranischen Staatsangehörigen handeln, welcher am (…) in
Bagdad von iranischen Eltern geboren und seit am (…) 2009 mit einer ira-
nischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Dabei führte die Botschaft un-
ter Verweis auf eine Aktennotiz aus, am (…) 2012 habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers, eine iranische Staatsangehörige, die Botschaft um
Hilfe ersucht. Ihren Angaben zufolge habe sie am (…) 2009 in D._______
den iranischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (…), geheira-
tet. Erst nach einiger Zeit habe sie herausgefunden, dass ihr Ehemann in
der Schweiz anscheinend unter der falschen Identität, geboren an (…), ira-
kischer Staatsangehöriger, lebe. Als Beweis habe sie der Botschaft – ne-
ben Kopien seiner iranischen Dokumente (vgl. dazu unten) – Kopien des
Schweizer Führerscheins, der Aufenthaltsbewilligung und des Reisedoku-
ments ihres Ehemannes vorgelegt. A._______ alias B._______ habe sich
geweigert, seine iranische Ehefrau in die Schweiz nachkommen zu lassen,
und seit 2010 sei er angeblich auch nicht mehr in den Iran zurückgekehrt.
In diesem Zusammenhang merkte die Botschaft an, während seines letz-
ten Besuchs im Iran habe der Beschwerdeführer persönlich auf der Bot-
schaft vorgesprochen, indem er dort seinen Schweizer Führerschein habe
beglaubigen lassen. Auf die Frage warum auf seinem Führerschein die Na-
tionalität „Irak“ stehe, habe er gemeint, er sei in Bagdad geboren, seine
Eltern seien aber Iraner und seine Nationalität sei unter anderem auch Iran.
Diese Angaben stimmten nicht mit denjenigen in seiner von der Ehefrau
überbrachten Shenasnameh überein, wo als Geburtsort Teheran (recte:
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Bagdad Irak; vgl. dazu act. A26) erwähnt werde. Anlässlich ihrer Vorspra-
che am (…) 2012 habe die Ehefrau das Foto ihres Ehemanns auf dem
Führerschein wiedererkannt. Die Fotos auf den verschiedenen Dokumen-
ten seien identisch. Da sich ihr Ehemann geweigert habe, sie in die
Schweiz nachkommen zu lassen, beantrage die Ehefrau nun die Schei-
dung. Um diese im Iran durchführen zu können, brauche sie einen Nach-
weis, dass ihr Ehemann A._______ auch tatsächlich in der Schweiz wohn-
haft ist. Da ihr Ehemann jedoch in der Schweiz als B._______ registriert
sei, könne die Botschaft diese Bestätigung nicht vornehmen. Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen scheine es jedoch als erwiesen, dass es sich
beim irakischen Staatsangehörigen B._______ um den iranischen Staats-
angehörigen A._______ handle, der anscheinend problemlos und unbehel-
ligt hier im Iran ein- und ausreisen könne. Abschliessend ersuchte die Bot-
schaft das kantonale Migrationsamt darum, mit A._______ alias B._______
Kontakt aufzunehmen, zwecks Klärung der Probleme seiner scheidungs-
willigen Ehefrau. Mit dem Schreiben vom 7. März 2013 liess die Botschaft
der kantonalen Behörde eine Beweismittelsammlung zukommen, umfas-
send Kopien von persönlichen Dokumenten der Ehefrau und der vorer-
wähnten Schweizer Dokumente des Beschwerdeführers (Führerauswei-
ses, Aufenthaltsbewilligung und Reiseausweis) und insbesondere Kopien
der auf A._______ lautenden Karte Melli (iranischer Identitätsausweis) und
der auf A._______ lautenden Shenasnameh (iranischer Identitäts- und
Personenstandsausweis), welche gemäss Botschaft je das Foto des Be-
schwerdeführers tragen (vgl. dazu unten, Bst. Gc).
C.b Als Folge dieses Schreibens gelangte das Migrationsamt des Kantons
C._______ am 26. März 2013 mit einem Ersuchen um Überprüfung des
Asylstatus des Beschwerdeführers ans BFM.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 4. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt. Dabei hielt das Bundes-
amt in seinem Schreiben fest, diverse Nachforschungen der schweizeri-
schen Vertretung im Iran hätten ergeben, dass er die Schweizer Behörden
über seine Identität getäuscht habe. So habe er am 22. Oktober 2010
(recte: am 22. Juni 2010; vgl. dazu act. A28) auf der Botschaft seinen
Schweizer Führerschein beglaubigen lassen und bei dieser Gelegenheit
mitgeteilt, sein Geburtsort sei Bagdad, er sei jedoch Iraner, da seine Eltern
Iraner seien. In der dem Bundesamt vorliegenden Kopie seiner Shenasna-
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meh, bei der das Foto identisch mit dem in seinem schweizerischen Füh-
rerausweises sei, werde Teheran (recte: Bagdad Irak) als Geburtsort auf-
geführt. Im Weiteren liege dem Bundesamt eine Kopie seiner iranischen
Karte Melli vor. Aufgrund dieser Unterlagen erscheine es als erwiesen,
dass seine Identität B._______ (recte: A._______), geboren am (…), Iran,
laute. Demzufolge sei vorgesehen, ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) das Asyl zu widerrufen, die Flücht-
lingseigenschaft abzuerkennen und seine Personalien zu ändern.
E.
In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer
geltend, die Aussage von E._______ ([…]; vgl. dazu unten, Bst. H [S. 9]),
wonach er und seine Eltern Iraner seien, sei wahrheitswidrig, zumal es ak-
tenkundig sei, dass beide Elternteile aus dem Irak stammten. Zwar treffe
es zu, dass zwei seiner Brüder in Teheran geboren seien. Dies sei jedoch
nach der Flucht seiner Eltern aus dem Irak in den Iran gewesen. Mit seiner
Eingabe reichte er als Beweismittel je im Original mit Übersetzung eine
soweit ersichtlich neue irakische Identitätskarte seiner Mutter, einen iraki-
schen Todesschein betreffend seinen Vater und die Heiratsurkunde seiner
Eltern ein, welche bezeichnenderweise in arabischer und nicht in persi-
scher Sprache verfasst sei. Gleichzeitig offerierte respektive beantragte er
als Beweis eine Befragung sowohl seiner Mutter als auch seines Bruders
F._______, welcher inzwischen Schweizer Bürger sei, sowie eine Aus-
kunftseinholung beim irakischen Generalkonsulat. Daneben machte der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, vonseiten der in der Schweiz
wohnhaften Angehörigen von E._______ werde versucht, ihm zu schaden,
was zu berücksichtigen sei.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 12. November 2015 (eröffnet am 16. Novem-
ber 2015) wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das ihm am 31. Oktober 1994 gewährte Asyl widerrufen. Dabei
gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der
Aktenlage sei erwiesen, dass die Identität des Beschwerdeführers tatsäch-
lich A._______, geboren am (…), Iran, laute, und nicht B._______, geboren
am (…), Irak. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln
werde das Ergebnis der Nachforschungen der Botschaft nicht entkräftet,
zumal seine wahren Personalien aufgrund von rechtsgenüglichen Identi-
tätsausweisen feststehen würden. Bei dieser Sachlage sei in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das gewährte Asyl zu widerrufen und die
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da der Beschwerdeführer einerseits
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die Behörden über seine Identität getäuscht habe und er andererseits
durch seine Reisen in den Iran aufgezeigt habe, dass er in seiner Heimat
keiner Verfolgung ausgesetzt sei.
G.
G.a Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer das
SEM über seinen damals neu mandatierten Rechtsvertreter um Zustellung
der Akten zu seinem Asylverfahren von 1994 und zum aktuellen Asylwider-
rufsverfahren inklusive allfällige Beweismittel ersuchen. In der Folge stellte
das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. No-
vember 2015 eine anonymisierte Fassung des Schreibens der Botschaft
vom 7. März 2013, die Aufforderung zur Stellungnahme vom 4. Juli 2013
und seine Stellungnahme vom 12. Juli 2013 zu (act. A2 - A4). Aus den
Vorakten stellte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das Famili-
ennachzugsgesuch vom 3. Dezember 1993 zu, inklusive zwei Ergänzungs-
schreiben vom 21. Dezember 1993 und 12. Januar 1993 (act. B1 - B3),
sowie die oben erwähnte BFF-Verfügung vom 31. Oktober 1994 betreffend
Einbezug ins Asyl der Mutter (act. B21).
G.b Nach Erhalt der vorgenannten Akten ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 um
Offenlegung der Akten des Asylverfahrens von 1994, namentlich um Zu-
stellung der Anhörungsprotokolle. Das Staatssekretariat teilte dem Be-
schwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 30. November 2015 mit,
ihm seien bereits alle relevanten Akten zugestellt worden, zumal mit ihm
keine Anhörung durchgeführt worden sei, nachdem er im Rahmen eines
Familienzusammenführungsgesuches in die Schweiz eingereist sei.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeich-
nisses der Gesuchsakten in Sachen Familiennachzug zugestellt.
G.c Nach nochmaliger Prüfung der ihm zugestellten Akten ersuchte der
Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
1. Dezember 2015 ausdrücklich um Zustellung der im Schreiben der Bot-
schaft vom 7. März 2013 erwähnten, insgesamt zehn Beilagen. In der
Folge führte das SEM das Aktenverzeichnis insofern nach, als es die im
Schreiben erwähnten Beilagen (dort Nr. 1-10) separat in die Akten aufnahm
(hier unter A20 - A29). Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran
mit Schreiben des SEM vom 2. Dezember 2015 unter Zustellung des aktu-
alisierten Aktenverzeichnisses folgende Aktenstücke zugestellt: die von
seiner Ehefrau bei der Botschaft vorgelegten Kopien seines Schweizer Rei-
seausweises Nr. (…), seines Schweizer Führerausweises und seiner
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Schweizer Niederlassungsbewilligung (act. A22 [letzte Seite]), die Kopie
eines seine Person betreffenden „EVA-Auszuges“, also eines Auszuges
aus dem vormaligen System für die automatisierte Ausstellung und Kon-
trolle von Visa (act. A24), eine Kopie seiner Shenasnameh (act. A26), die
Kopie seiner Karte Melli (act. A27) und die von der Botschaft am 22. Juni
2010 erhobene Kopie seines Schweizer Führerscheins (act. A28). Demge-
genüber wurden die Aktenstücke A20 ("Eheschein"), A21 ("GU [Geburtsur-
kunde] der Ehefrau"), A23 ("Aktennotiz"), A25 ("Erklärung Ehefrau") und
A29 ("Kopie Aufforderung iran. Gericht"; im Schreiben fälschlicherweise als
A28 bezeichnet) unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 27 VwVG von
einer Einsichtnahme ausgeschlossen. Aufgrund der Akten ist indes davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM mit dem Schreiben
vom 2. Dezember 2015 auch eine Kopie des iranischen Ehescheines zu-
gestellt wurde (vgl. dazu unten, Bst. P).
G.d Im Rahmen der Eingabe vom 1. Dezember 2015 hatte der Beschwer-
deführer das SEM gleichzeitig darum ersucht, hinsichtlich der Änderung
seiner Personalien im Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS;
SR 142.513) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich teilte
ihm das SEM im Schreiben vom 2. Dezember 2015 mit, die Änderung der
Personalien sei im Rahmen der Verfügung betreffend Asylwiderruf erfolgt.
Es stehe dem Beschwerdeführer frei, diese Änderung im Rahmen einer
Beschwerde gegen den Asylwiderruf anzufechten.
H.
Am 15. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen bisheri-
gen Rechtsvertreter gegen vorgenannte Verfügung Beschwerde erheben,
wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte [1.], ver-
bunden mit der Anweisung an das SEM, seine Personalien im ZEMIS als
B._______, geboren am (…), Irak, einzutragen [2.], sowie der Feststellung,
dass er als Flüchtling Asyl geniesse [3].
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer vorab die bloss nach und
nach erfolgte Gewährung von Akteneinsicht durch die Vorinstanz. Gleich-
zeitig verlangte er weitergehende Akteneinsicht, zumal nicht nachvollzieh-
bar sei, welche Geheimhaltungsinteressen eine Einsichtnahme in die Ak-
tenstücke A20, A21, A23, A25 und A29 verbieten sollten. Nachdem er von
deren Inhalt offensichtlich direkt betroffen sei, zumal seine Flüchtlingsei-
genschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen werden soll, seien ihm diese
Beweismittel offenzulegen, wobei allfälligen schützenswerten Geheimhal-
tungsinteressen gegebenenfalls durch Einschwärzung der fraglichen
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Seite 8
Passagen Rechnung zu tragen sei. Im Verlauf der Beschwerdebegründung
machte er sodann geltend, im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme
vom 4. Juli 2013 sei ihm keine Kopie des Botschaftsberichts vom 7. März
2013 zugestellt worden. Dadurch habe die Vorinstanz eine vollständige
und eingehende Stellungnahme vereitelt, wodurch sein Anspruch auf das
rechtliche Gehör nach Art. 29 VwVG zu seinem Nachteil verletzt worden
sei. Sodann habe er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2013
die Aussage, wonach er und seine Eltern Iraner seien, bestritten, und zwar
unter Vorlage von Beweismitteln im Original, namentlich der irakischen
Identitätskarte seiner Mutter, des Todesscheins seines Vaters, welcher den
Begräbnisort G._______/Irak ausweise, und der arabisch- und nicht far-
sisprachigen Heiratsurkunde seiner Eltern. Gleichzeitig habe er darum er-
sucht, seine Mutter und seinen Bruder zu befragen sowie vom irakischen
Konsulat eine Auskunft betreffend seine Staatsangehörigkeit einzuholen.
Er habe demnach rechtserhebliche Beweismittel vorgelegt und Anträge
zum Gegenbeweis gestellt, welche offensichtlich folgenlos geblieben
seien. Auch von daher sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt,
zumal das SEM ohne Würdigung dieser Beweismittel und Anträge ent-
schieden habe.
Zur Sache machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er bestreite den
vorinstanzlichen Schluss, die Schweizer Behörden über seine Identität ge-
täuscht zu haben, zumal er an seinen bisher registrierten Personalien
B._______, geboren am (…), mit Nationalität Irak, festhalte. Zunächst lies-
sen schon die Umstände seiner Einreise als wenig wahrscheinlich erschei-
nen, dass er 1994 unter falschem Namen in die Schweiz gelangt sei und
gestützt darauf Asyl erhalten habe, sei er doch damals als Minderjähriger
auf Ersuchen seiner Eltern in die Schweiz gelangt. Tatsächlich habe er am
22. Oktober 2010 (recte: 22. Juni 2010; Datum auch vom SEM falsch zi-
tiert) auf der schweizerischen Botschaft in Teheran seinen Schweizer Füh-
rerschein beglaubigen lassen und bei dieser Gelegenheit erklärt, dass er
in Bagdad geboren worden sei. Er bestreite jedoch, dass er sich bei dieser
Gelegenheit gegenüber der Botschaft als iranischen Staatsangehörigen
bezeichnet habe. Er halte daran fest, im Irak geboren zu sein und die ira-
kische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Aufgrund der von ihm am 12. Juli
2013 vorgelegten Beweismittel sei sodann zumindest der Beweis seiner
Abstammung erbracht, womit zugleich ein starkes Indiz für eine irakische
Staatsangehörigkeit vorliege. Zum Bericht der Botschaft vom 7. März 2013
führte er zunächst an, dieser basiere auf Aktennotizen, was auf potentielle
Fehlerquellen hinweise. Sodann basiere der Bericht auf Angaben und Be-
weismitteln, welche von E._______ eingebracht worden seien. Tatsächlich
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habe er mit ihr eine Liebesbeziehung unterhalten, er bestreite jedoch ve-
hement, dass er sie am (…) 2009 in H._______ in einer vom Iran aner-
kannten zivilrechtlichen Form und unter dem Namen A._______ geheiratet
habe. Tatsächlich hätten sie sich wenige Tage vor seiner Ausreise lediglich
religiös verheiratet, wobei er sich mit seinem Schweizer Führerschein aus-
gewiesen habe. Die Kopie des iranischen Ehescheins sehe er zum ersten
Mal, und bei diesem handle es sich mit Sicherheit um eine Fälschung, zu-
mal alle Unterschriften auf dem Dokument gefälscht seien. E._______
müsse diese Fälschung auf der Basis seiner Ausweise erstellt haben, zu-
mal er ihr seine Ausweise einmal gezeigt habe. Darüber hinaus handle es
sich bei den auf der Heiratsurkunde verzeichneten Zeugen um Cousins
von E._______, deren Vater mit den Pasdaran verbandelt und damit eine
mächtige Person sei. Auf der anderen Seite sei nicht auszuschliessen,
dass der Name I._______ [Familienname; Bestandteil des Namens
A._______] mit seiner Familie irgendwie verbunden sei. Da sein Vater ver-
storben sei, könne er dazu aber nichts mehr sagen. Auch die auf den Na-
men A._______ lautende Shenasnameh und die Karte Melli sehe er zum
ersten Mal. Die darauf enthaltenen Fotos könnten möglicherweise sein
Portrait wiedergeben, indes handle es sich auch dabei um Fälschungen.
Diese Fälschungen dürften alle von E._______ über ihre einflussreichen
familiären Beziehungen organisiert worden sein, weil sie ihm möglicher-
weise in die Schweiz habe nachfolgen wollen oder um damit ihre geschei-
terte Liebesbeziehung ihrer Familie gegenüber zu rechtfertigen. Schliess-
lich seien die Vorbringen von E._______ völlig unlogisch, da sie sich auch
ohne seine Anwesenheit von ihm scheiden lassen könne, nachdem der
Kontakt zwischen ihnen schon länger als zwei Jahre abgebrochen sei. Zu-
dem mache gerade das Fehlen offizieller Heiratsfotos klar, dass keine den
kulturellen Bräuchen entsprechende Heirat stattgefunden habe. Darüber
hinaus sei es völlig unlogisch, dass er E._______ unter den Identität
A._______ hätte heiraten sollen, nachdem er seinen Schweizer Führeraus-
weise im Hinblick auf die bloss religiöse Zeremonie auf der Botschaft habe
beglaubigen lassen. Nach diesen Ausführungen ersuchte der Beschwer-
deführer um Veranlassung einer Dokumentenprüfung sowie von Abklärun-
gen betreffend seine Person im Irak über die zuständige schweizerische
Botschaft. Abschliessend hielt er dafür, aufgrund der Akten sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die iranische
Staatsangehörigkeit nicht erworben habe, womit er die Schweizer Behör-
den nicht über seine Identität getäuscht haben könne. Zudem wäre ein
Asylwiderruf nach seinem seit 1994 fast ununterbrochenen und ordnungs-
gemässen Aufenthalt in der Schweiz nicht gerechtfertigt respektive unan-
gemessen.
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Seite 10
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar
2016 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, nach Prüfung
der Aktenlage sei namentlich auf zwei Aspekte der vorinstanzlichen Akten
hinzuweisen, welchen im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der vorlie-
genden Sache gegebenenfalls Bedeutung zukommen könnte. In diesem
Zusammenhang wurde – unter gleichzeitiger Zustellung der entsprechen-
den Aktenstücke – vorab darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
schon vor über zwanzig Jahren, im Sommer 1992 und demzufolge damals
noch als Kind, in der Schweiz unter der Identität A._______, geboren am
(…), Iran, aufgetreten sei. Damals seien sowohl ihm als auch seinen Ge-
schwistern J._______, K._______ und L._______ ein Besuchsaufenthalt
bei ihrer Tante in der Schweiz bewilligt worden. In den Akten finde sich eine
Fotokopie des für diese Besuchsreise verwendeten iranischen Reisepas-
ses, beinhaltend ein Visum der schweizerischen Botschaft im Iran vom 14.
Juni 1992 und einen Einreisestempel der schweizerischen Grenzbehörde
am Flughafen Genf-Cointrin vom 23. Juni 1992. Der Beschwerdeführer sei
demgemäss als Kind im Reisepass seiner bereits volljährigen Schwester
J._______ eingetragen gewesen, und zwar schon damals unter der heute
bekannten Identität A._______, geboren am (…), Iran. Zwar sei im Rahmen
des späteren Asylverfahrens geltend gemacht worden, bei diesem Reise-
pass habe es sich um eine Fälschung gehandelt. Dem aufgezeigten Um-
stand dürfte jedoch aufgrund des nunmehr vorliegenden Aktenstandes
massgebliche Bedeutung zukommen. In den Akten sei sodann eine Todes-
meldung der vormaligen Wohngemeinde von M._______ abgelegt, aus
welcher folge, dass der am (…) 2012 in der Schweiz verstorbene Vater des
Beschwerdeführers im Iran beigesetzt worden sei, und nicht wie später vor-
gebracht im Irak. Mit der Zustellung der vorgenannten Aktenstücke (die er-
wähnte Passkopie mit Passeinträgen und die Todesmeldung der Ge-
meinde betreffend den Vater) wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wah-
rung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellung-
nahme eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass die vorgenannten Aspekte
vom Gericht mitberücksichtigt werden dürften. Betreffend das Gesuch um
Gewährung weitergehender Akteneinsicht respektive Einsichtnahme in die
Aktenstücke A20 (iranischer Eheschein), A21 (GU der Ehefrau), A23 (Ak-
tennotiz der Botschaft), A25 (persönliche Eingabe der Ehefrau an die Bot-
schaft, dort eingegangen am […] 2012]) und A29 (Aufforderung eines ira-
nischen Gerichts), zu welchen je eine Übersetzung bei den Akten liege,
wurde festgehalten, darauf werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückge-
kommen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
D-8172/2015
Seite 11
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
J.
In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer
durch seinen bisherigen Rechtsvertreter bekräftigen, er halte im Grundsatz
daran fest, dass er unter dem Namen B._______ in Bagdad geboren wor-
den sei, was sich im Übrigen auch aus den iranische Dokumenten ergebe,
er die irakische Staatsangehörigkeit besitze und er seines Wissens die ira-
nische Staatsangehörigkeit nie erworben habe. Sodann äusserte sich der
Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen seiner Familie, soweit ihm be-
kannt, wobei er im Wesentlichen ausführte, seine Familie habe zu Anfang
der 1980er-Jahre im Zuge der Verfolgung der Faili-Kurden durch das Re-
gime von Saddam Hussein vom Irak in den Iran flüchten müssen. Dort
habe einer seiner Grossväter gelebt, dessen Familienname I._______ ge-
lautet habe. Da es seine Familie im Iran nicht leicht gehabt habe, habe sein
Vater beschlossen, den Namen I._______ anzunehmen. Nach einer Am-
nestie habe seine Familie in den Irak zurückkehren wollen, indes hätten sie
dort wiederum Verfolgung erlitten und seien wieder in den Iran geflüchtet.
Von dort habe die Familie später in die Schweiz ziehen können. Für den
Fall, dass der Sachverhalt bezweifelt werden sollte, sei sein Bruder vom
Gericht als Auskunftsperson respektive Zeuge zu befragen. Gleichzeitig er-
suchte er um Beizug der Asylakten seiner Eltern und deren Offenlegung,
soweit vorliegend relevant, verbunden mit der Möglichkeit zur diesbezügli-
chen Stellungnahme. Den ihm vom Gericht zugestellten Reisepass habe
er noch nie gesehen und es sei ihm unbekannt, ob dieser gefälscht gewe-
sen sei. Er sei in der Heimat einfach (… [nach seinem Vornamen]) genannt
worden, zumal im Nahen Osten Familiennamen nicht so wichtig seien.
Schliesslich halte er daran fest, dass sein Vater im Irak bestattet worden
sei, was mit zahlreichen Dokumenten belegt werden könne. Entspre-
chende Unterlagen würden nachgereicht, sobald deren Übersetzung vor-
liege. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne ihm nicht vorgehal-
ten werden, er habe sein Asyl respektive die Flüchtlingseigenschaft durch
falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erschlichen, zumal er noch als Kind in die
Schweiz gelangt sei. Das allenfalls fehlerhafte Verhalten seiner Eltern
könne ihm nicht zu seinem Nachteil angerechnet werden, zumal er damals
unmündig gewesen sei. Nach diesen Ausführungen ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Berufung auf ein angeblich geringes monatliches
Einkommen um eine Reduktion des einverlangten Kostenvorschusses und
Erstreckung der angesetzten Zahlungsfrist.
D-8172/2015
Seite 12
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2016 wurde mangels Hinweisen
auf eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers am einverlang-
ten Kostenvorschuss festgehalten. Dieser Kostenvorschuss wurde in der
Folge innert der angesetzten Nach- respektive Notfrist einbezahlt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer
der fristgerechte Eingang des Kostenvorschusses bestätigt und das SEM
zur Vernehmlassung eingeladen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2016 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
21. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
O.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Beschwerdeführer über seinen
bisherigen Rechtsvertreter als Beweismittel und mit einer Übersetzung die
Kopie eines Schreibens des irakischen Gesundheitsministeriums vom
24. Mai 2012 zu den Akten, worin das Ministerium das Einverständnis zur
Überführung des Leichnams des Vaters des Beschwerdeführers erteilt, des
verstorbenen Irakers M._______. Dabei machte der Beschwerdeführer
geltend, er halte am Begräbnisort des Vaters in G._______ im Irak fest.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wurde auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um Einsichtnahme in die Aktenstücke A20, A21, A23,
A25 und A29 zurückgekommen, wobei das Gesuch bis auf einen Punkt
(Offenlegung der bei den Akten liegenden Übersetzung des iranischen
Ehescheins) abgewiesen wurde (vgl. dazu unten, E. 2.2). Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass vom Gericht auf-
grund der Aktenlage in Betracht gezogen werden dürfte, die Frage des
Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur
nach der vom SEM angerufenen Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AsylG, sondern ebenso nach der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK zu prüfen, zumal sich in diesem
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Seite 13
Zusammenhang die Frage stellen dürfte, ob sich der Beschwerdeführer –
sollte von dessen iranischer Staatsangehörigkeit ausgegangen werden –
durch seine Aufenthalte im Iran nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitzt, gestellt habe. Nach diesem Hinweis wurde zwecks Wahrung des
rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme
eingeräumt.
Q.
Am 22. August 2016, und damit einen Tag vor Ablauf der angesetzten Frist
zur Stellungnahme, wurde das Bundesverwaltungsgericht vom bisherigen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die an diesem Tag per sofort
erfolgte Beendigung des Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt. Da-
bei hielt der bisherige Rechtsvertreter aber fest, der Beschwerdeführer
werde fristgerecht eine eigene Stellungnahme einreichen.
R.
Am Tag darauf, mit Eingabe vom 23. August 2016, reichte der Beschwer-
deführer die in Aussicht gestellte Stellungnahme zur vorgenannten Zwi-
schenverfügung zu den Akten. In seiner Eingabe brachte er unter Verweis
auf den Inhalt der bei den Akten liegenden Kopie seiner iranischen Shenas-
nameh und den Inhalt der amtlichen Übersetzung dieses Dokuments vor,
er sei nicht im Iran, sondern in Bagdad geboren. Er sei aber im Iran aufge-
wachsen, weil seine Eltern mit ihm dorthin geflüchtet seien, als er noch ein
kleines Kind gewesen sei. Er besitze daher die irakische Staatsangehörig-
keit. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er mit seiner Eingabe zusätz-
lich eine angebliche Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern zu den
Akten, mithin ein Dokument mit Stempel und Unterschrift versehen und an-
geblich ausgestellt von der "Ambassade De la République d‘Irak Berne"
am "15.15.2015". In dem in deutscher Sprache verfassten Dokument wird
im Namen der Botschaft bestätigt, dass "Herr B._______ geb. (…) ein ira-
kischer Staatbürger" sei. Daneben führte der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe aus, betreffend seine Ehe im Iran sei festzuhalten, dass es sich
dabei nur um eine auf 6 Monate befristete, sogenannte "Genuss-Ehe" ge-
handelt habe, nach deren Ablauf sich die Ehegatten problemlos trennen
könnten, was er und seine Ehefrau gemacht hätten. Diese Heiratsart sei
im Iran anerkannt, weshalb für diese Ehe auch ein iranischer Eheschein
ausgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang verwies er wiederum
auf die bei den Akten liegende Kopie seiner iranischen Shenasnameh, in
welcher neben dem Geburtsort Bagdad auch die am (…) 2009 (…) erfolgte
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Heirat verzeichnet ist. Abschliessend machte der Beschwerdeführer gel-
tend, aus den vorgenannten Gründen sowie aus humanitären Gründen sei
er als Iraker und als ledig zu betrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird vorab eine Verletzung seines Anspruchs
auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG gerügt. In dieser Hinsicht
macht er zunächst geltend, es sei ihm mit der vorinstanzlichen Einladung
zur Stellungnahme vom 4. Juli 2013 keine Kopie des Botschaftsberichts
vom 7. März 2013 zugestellt worden, wodurch ihm eine vollständige und
eingehende Stellungnahme verunmöglicht worden sei. Sodann seien die
von ihm im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Juli 2013 vorgelegten Be-
weismittel zu seiner irakischen Herkunft von der Vorinstanz nicht beachtet
worden und seine Anträge zum Gegenbeweis im vorinstanzlichen Verfah-
ren unbehandelt geblieben. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeu-
gen. So war die Vorinstanz nicht gehalten, das Schreiben der Botschaft
vom 7. März 2013 bereits zu Beginn ihrer Instruktionsmassnahmen in Sa-
chen Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollständig
D-8172/2015
Seite 15
offenzulegen (vgl. dazu Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sodann hat sich das
SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den vom Beschwerde-
führer am 12. Juli 2013 vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt, in-
dem es diese im Rahmen der angefochtenen Verfügung als in der Sache
nicht ausschlaggebend erkannt hat (vgl. sowohl oben, Bst. F., als auch un-
ten, E. 4.1). Schliesslich ist mit Blick auf den Gehalt der angefochtenen
Verfügung zu schliessen, dass das SEM aus sachlichen Gründen im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) keine Veran-
lassung zur Durchführung der im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Juli
2013 angebotenen respektive sinngemäss beantragten Abklärungsmass-
nahmen (Befragung von Mutter und Bruder, Abklärungen bei den iraki-
schen Behörden) gesehen habe. In dieser Hinsicht ergibt sich im Übrigen
auch auf Beschwerdeebene nichts anderes (vgl. nachfolgend, E. 2.3).
2.2 Zusammen mit seiner Rüge betreffend eine bloss nach und nach er-
folgte Gewährung von Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer namentlich
beantragt, es seien ihm auch die Aktenstücke A20, A21, A23, A25 und A29
offenzulegen, zumal er von deren Inhalt offensichtlich direkt betroffen sei.
Auf dieses Gesuch wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 8. Au-
gust 2016 eingegangen. Dabei wurde einleitend darauf hingewiesen, dass
es sich bei den vom SEM im Aktenverzeichnis unter A20 - A29 aufgenom-
menen Aktenstücke um die im Schreiben der Botschaft in Teheran vom
7. März 2013 erwähnten Beilagen Nr. 1 - 10 (Botschaftsbeilagen; BB)
handle, das vorinstanzliche Aktenverzeichnis in seiner Reihenfolge mit der
Reihenfolge der Botschaftsbeilagen übereinstimme, die Bezeichnung der
einzelnen Beweismittel im Schreiben der Botschaft jedoch als deutlich prä-
ziser als jene im Aktenverzeichnis bezeichnet werden müsse. Das Schrei-
ben der Botschaft sei dem Beschwerdeführer am 18. November 2015 of-
fengelegt worden. Sodann seien dem Beschwerdeführer am 2. Dezember
2015 vom SEM (auf sein damals mittlerweile drittes Akteneinsichtsgesuch
hin) die von der Botschaft erwähnten Kopien seines Schweizer Reiseaus-
weises Nr. (…), seines Schweizer Führerausweises und seiner Schweizer
Niederlassungsbewilligung (act. A22 [letzte Seite]/BB Nr. 3), die Kopie ei-
nes seine Person betreffenden „EVA-Auszuges“, also eines Auszuges aus
dem vormaligen System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle
von Visa (act. A24/BB Nr. 5), die Kopie seiner Shenasnameh (act. A26/BB
Nr. 7), die Kopie seiner Karte Melli (act. A27/BB Nr. 8) und die von der Bot-
schaft am 22. Juni 2010 erhobene Kopie seines Schweizer Führerscheins
(act. A28/BB Nr. 9) zugestellt worden. Demgegenüber seien vom SEM die
Aktenstücke A20/BB Nr. 1 ("Eheschein"), A21/BB Nr. 2 ("GU [Geburtsur-
D-8172/2015
Seite 16
kunde] der Ehefrau"), A23/BB Nr. 4 ("Aktennotiz"), A25/BB Nr. 5 ("Erklä-
rung Ehefrau") und A29/BB Nr. 10 ("Kopie Aufforderung iran. Gericht" [vom
SEM im Schreiben fälschlicherweise als A28 bezeichnet]) von einer Ein-
sichtnahme ausgeschlossen wurden. Aufgrund der Aktenlage sei allerding
davon auszugehen, tatsächlich sei dem Beschwerdeführer mit den er-
wähnten Akten A22, A24 und A26 - A28 auch eine Kopie des Ehescheins
zugestellt worden, zumal vom SEM die Kopie des Ehescheins statt an das
Aktenstück A20 an das Aktenstück A22 angeheftet worden sei (zusammen
mit Teilen von A21/BB Nr. 2), weshalb sich unter A20 bloss die amtliche
Übersetzung des Ehescheins finde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch zu-
sätzlich auch die amtliche Übersetzung zum Eheschein offenzulegen
(A20/BB Nr. 1), zumal der Ausschluss des Ehescheins von der Aktenein-
sicht nicht überzeugen könne, da sich dieses Dokument ebenfalls direkt
auf die Person des Beschwerdeführers beziehe und kein relevantes Ge-
heimhaltungsinteresse erkennbar sei. Im Nachgang zu diesen Erwägun-
gen wurde der Antrag um noch weitergehende Akteneinsicht abgewiesen,
zumal mit dem SEM darin einig zu gehen sei, dass es sich bei den Akten-
stücken A21, A25 und A29 um höchstpersönliche Dokumente der Ehefrau
des Beschwerdeführers handle, welche nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG
von einer vollständigen Einsichtnahme auszuschliessen seien, und es sich
beim Aktenstück A23 (Aktennotiz der Botschaft) um ein amtsinternes Do-
kument handle (BGE 115 V 303). In diesem Zusammenhang wurde ab-
schliessend festgehalten, dass der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke
von der Botschaft im Schreiben vom 7. März 2013 überzeugend zusam-
mengefasst worden sei, womit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Of-
fenlegung dieses Schreibens von allen potentiell relevanten Aspekten hin-
reichend Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nach dem
Gesagten Kenntnis von allen Aktenstücken, welche seine Person unmittel-
bar betreffen, namentlich von allen Ausweiskopien, aber auch vom Ehe-
schein. Diese Schlüsse sind an dieser Stelle als zutreffend zu bestätigen.
Daneben bleibt festzuhalten, dass es tatsächlich als unbefriedigend zu be-
zeichnen ist, dass dem Beschwerdeführer vom SEM erst nach insgesamt
drei Gesuchen vollständige respektive hinreichende Akteneinsicht gewährt
worden ist. Nach Erhalt aller wesentlichen Akten konnte er sich jedoch um-
fassend zur Sache äussern, weshalb ihm aus der verzögerten Aktenzustel-
lung letztlich kein relevanter Nachteil erwachsen ist. Alleine der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer die amtliche Übersetzung zum iranischen
Eheschein im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung noch nicht vorlag, ist
als unerheblich zu erkennen, zumal diese Übersetzung für die Anhebung
der Beschwerde offenkundig nicht notwendig war.
D-8172/2015
Seite 17
2.3 Vom Beschwerdeführer wird auch auf Beschwerdeebene die Durchfüh-
rung von Abklärungen zu der von ihm geltend gemachten irakischen Her-
kunft beantragt, namentlich die Durchführung einer Botschaftsabklärung im
Irak. Da sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht die Frage der geltend
gemachten irakischen Herkunft als entscheidrelevant erweist, sondern
– wie nachfolgend aufgezeigt – alleine die Frage seiner iranischen Staats-
angehörigkeit im Zentrum steht, kann auf diesbezügliche Abklärungen im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (Art. 33
Abs. 1 AsylG). Im gleichen Sinne bedarf es auch nicht des beantragten,
umfassenden Beizugs der Asylakten seiner Eltern und einer diesbezügli-
chen Stellungnahme des Beschwerdeführers, und auch nicht der ebenfalls
beantragten Anhörung seines Bruders zu den Ausreisgründen seiner Fa-
milie, zumal in vorliegender Sache – wie nachfolgend aufgezeigt – letztlich
einzig die aktenkundigen Angaben zur Person des Beschwerdeführers in-
teressieren, namentlich seine iranische Identität, wie auch sein Verhalten
seit Erreichen seiner Volljährigkeit. Die in dieser Hinsicht relevanten Sach-
verhaltsmomente sind mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen als hin-
reichend erstellt zu erkennen.
2.4 Vom Beschwerdeführer wird im Rahmen der Bestreitung seiner irani-
schen Staatsangehörigkeit schliesslich die Durchführung einer Dokumen-
tenprüfung beantragt, zumal er geltend macht, bei den von E._______ vor-
gelegten iranischen Dokumenten dürfte es sich um Fälschungen handeln.
Dieser Antrag ist nur schon aus rein faktischen Gründen abzuweisen, zu-
mal – wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4.4.2 und E. 4.5.2 [je am Ende]) –
davon ausgegangen werden muss, die Originale dieser Ausweise befän-
den sich tatsächlich im Besitz des Beschwerdeführers und würden von ihm
bewusst unterdrückt. Aus seinem offenkundig pflichtwidrigen Verhalten
kann der Beschwerdeführer im Übrigen keine Rechte für sich ableiten.
2.5 Nach vorstehenden Erwägungen ist weder eine Gehörsrechtverletzung
ersichtlich noch bedarf es weiterer Sachverhaltsabklärungen, womit eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das
Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft
namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flücht-
lingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sind die falschen
beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung
D-8172/2015
Seite 18
und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl wi-
derrufen (MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346).
3.2 Sodann wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl wider-
rufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen
(Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss der Bestimmung von Art. 1 C FK,
welche eine Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status enthält, fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Best-
immungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt, gestellt hat (a.a.O., Ziff. 1).
4.
4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf
die über die Botschaft in Teheran erlangten Beweismittel und die diesbe-
züglichen Feststellungen der Botschaft zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer habe die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Identität
als iranischer Staatsangehöriger getäuscht. Den vom Beschwerdeführer
vorgelegten Beweismitteln betreffend die irakische Herkunft seiner Mutter,
den Heiratsort seiner Eltern und den Bestattungsort seines Vaters misst
das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang ausdrücklich keine rele-
vante Bedeutung zu. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer durch seine
unbehelligten Reisen in den Iran ausgewiesen, dass er in seiner Heimat
keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Bei dieser Sachlage sei in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen
4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegen, er sei irakischer Herkunft, weil seine Eltern als Faili-
Kurden irakischer Herkunft seien, wobei seine Mutter ausgewiesenermas-
sen auch über die irakische Staatsangehörigkeit verfüge, und über die ira-
nische Staatsangehörigkeit verfüge er seines Wissens nicht, auch wenn er
väterlicherseits iranischer Abstammung sei und seine Familie mithin aus
diesem Grund im Iran unter dem [Familien-]Namen I._______ gelebt habe.
Zu den ihm offen gelegten, auf die Identität A._______ lautenden, irani-
schen Identitätspapieren macht er gleichzeitig geltend, bei diesen müsse
es sich um Fälschungen handeln, welche auf Betreiben seiner angeblichen
Ehefrau angefertigt worden seien. Und selbst wenn es zu einer Täuschung
über seine Identität respektive über seine allfällige iranische Staatsange-
D-8172/2015
Seite 19
hörigkeit gekommen sein sollte, so wäre eine solche nicht von ihm zu ver-
treten, da eine solche nicht von ihm, sondern von seinen Eltern initiiert wor-
den wäre, als er noch ein Kind gewesen sei.
4.3 Die vom Beschwerdeführer verfolgte Argumentationskette kann – wie
nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen. Dabei
ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass vom Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Feststellungen betreffend seine unbehelligten Reisen in
den Iran an keiner Stelle bestritten werden.
4.4
4.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im
Sommer 1992 gegenüber den schweizerischen Behörden unter der Identi-
tät A._______, geboren am (…), Iran, aufgetreten ist. Dies im Rahmen sei-
nes damaligen Besuchsaufenthalts in der Schweiz, zusammen mit seinen
Geschwistern J._______, K._______ und L._______. Als noch Minderjäh-
riger war er damals mit seinen ebenfalls noch minderjährigen Brüdern im
iranischen Reisepass seiner bereits volljährigen Schwester J._______ ein-
getragen. Zu diesem Papier ist festzuhalten, dass die bei den Akten lie-
gende Kopie des iranischen Reisepasses nicht nur ein am 14. Juni 1992
von der schweizerischen Botschaft im Iran ausgestelltes Visum aufweist,
gültig für einen Aufenthalt von 90 Tagen, sondern ebenso den Einreise-
stempel der schweizerischen Grenzbehörde am Flughafen Genf-Cointrin
vom 23. Juni 1992. Der für die Besuchsreise von 1992 verwendete Reise-
pass ist demgemäss sowohl von der Botschaft in Teheran als auch von der
grenzpolizeilichen Behörde am Flughafen geprüft worden, wobei das Vi-
sum und der Einreisestempel ausweisen, dass vonseiten der erwähnten
Behörden offenkundig kein Zweifel an der Echtheit des iranischen Passes
bestand.
4.4.2 Den vorgenannten Umständen ist massgebliche Bedeutung zuzu-
messen, da die im iranischen Reisepass von 1992 enthaltenen Angaben
exakt mit den Angaben in den am (…) 2012 bei der Botschaft in Teheran
eingegangenen Kopien der iranischen Identitätspapiere des Beschwerde-
führers übereinstimmen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass in den un-
terschiedlichen Dokumenten tatsächlich nicht nur die Kernangaben zu sei-
ner Identität übereinstimmen, also sein Name und sein Geburtsdatum, son-
dern auch die schon im Pass von 1992 verzeichnete Shenasnameh-Num-
mer mit den Angaben in den neuen iranischen Papieren des Beschwerde-
führers übereinstimmt. Diese Nummer stellt im Iran ein zentrales Element
der Identität dar und die Übereinstimmung zwischen dem altem Pass und
D-8172/2015
Seite 20
den neuen iranischen Papieren (Karte Melli und Shenasnameh) stellt ein
massgebliches Indiz für die Echtheit dieser Papiere dar. Gleichzeitig wurde
von der Botschaft bestätigt, dass die Fotos des Beschwerdeführers auf sei-
nen schweizerischen Ausweisen mit jenen auf den neuen iranischen Pa-
pieren übereinstimmen. Zwar hält der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Beschwerde dafür, die am (…) 2012 von E._______ bei der Botschaft
vorgelegten Papiere dürften durchwegs gefälscht sein, zumal E._______
aufgrund ihrer gescheiterten Liebesbeziehung ein diesbezügliches Inte-
resse gehabt haben dürfte. Dieses Vorbringen ist indes aufgrund der Ak-
tenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen, nachdem die Ende 2012
bei der Botschaft vorgelegten, neuen iranischen Papiere inhaltlich exakt
mit jenem iranischen Reisepass übereinstimmen, mit welchem sich der Be-
schwerdeführer schon vor über zwanzig Jahren gegenüber den schweize-
rischen Behörden ausgewiesen hat. Schliesslich stellt der Beschwerdefüh-
rer in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 direkt auf den Inhalt sei-
ner Shenasnameh ab, womit er den in seiner Beschwerde erhobenen Fäl-
schungsvorwürfen nachträglich die Grundlage entzieht. Bei einer Gesamt-
betrachtung schadet im Übrigen nicht, dass E._______ bei der Botschaft
tatsächlich bloss Kopien der neuen iranischen Ausweise des Beschwerde-
führers vorlegen konnte, zumal aufgrund der Aktenlage davon ausgegan-
gen werden muss, die Originale dieser Papiere befänden sich weiterhin im
Besitz des Beschwerdeführers, welcher diese entgegen seiner Pflicht nach
Art. 8 Abs. 2 AsylG den schweizerischen Behörden vorenthalte.
4.4.3 Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erkennen, dass es sich beim
Beschwerdeführer tatsächlich um den iranischen Staatsangehörigen
A._______ handelt, welcher gemäss Eintrag in seiner in Teheran ausge-
stellten Shenasnameh am (…) in Bagdad geboren ist. Dabei erscheint auf-
grund seiner Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Februar
2016 als naheliegend, er verfüge über die iranische Staatsangehörigkeit
aufgrund seiner Abstammung väterlicherseits. Dieser Aspekt bedarf indes
keiner weitergehenden Prüfung respektive abschliessenden Klärung, zu-
mal die iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits auf-
grund der vorliegenden Papiere als erstellt zu erkennen ist. So verfügt der
Beschwerdeführer mit seiner Karte Melli und seiner Shenasnameh über
iranische Dokumente, über welche er nur als iranischer Staatsangehöriger
verfügen kann. Damit ist das selbst noch in der Stellungnahme vom
11. Februar 2016 bekräftigte Vorbringen, über die iranische Staatsangehö-
rigkeit verfüge er seines Wissens nicht, als haltlos zu erkennen. Zwar ist
im Weiteren aufgrund seines Geburtsortes Bagdad und seiner Abstam-
mung mütterlicherseits nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
D-8172/2015
Seite 21
neben der iranischen auch noch über die geltend gemachte irakische
Staatsangehörigkeit verfügt. Auch dieser Aspekt bedarf indes keiner wei-
tergehenden Prüfung respektive abschliessenden Klärung, zumal auch
diesem keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. So ist dem Be-
schwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – das ihm gewährte Asyl und
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der bis dahin von ihm verheimlichten
iranischen Staatsangehörigkeit in Verbindung mit seiner wiederholten, of-
fenkundig unbehelligten Reisen in seinen Heimatstaat Iran zu entziehen
(vgl. dazu unten, E. 5.2). Auf eine Auseinandersetzung mit den vom Be-
schwerdeführer vorgelegten Beweismitteln zu seiner angeblich irakischen
Herkunft (darunter auch die am 22. August 2016 nachgereichte, angebliche
Botschaftsbestätigung vom "15.15.2015“, welche verschiedenste Mängel
erkennen lässt [vgl. oben, Bst. R]) kann demzufolge ebenso verzichtet wer-
den, wie auf eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, er habe sich
gegenüber der Botschaft nie als iranischen Staatsangehörigen bezeichnet.
Einer Klärung des exakten Ablaufs des Gesprächs auf der Botschaft von
2010 bedarf es nicht, da die iranische Staatsangehörigkeit auch ohne die-
sen Aspekt als erstellt zu erkennen ist. Letztlich kann auch auf eine Ausei-
nandersetzung mit den im Verlauf des Verfahrens gemachten, sich wider-
sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich nie
respektive eben doch, aber angeblich nur zeitlich befristet geschlossenen
Ehe mit der iranischen Staatsangehörigen E._______ verzichtet werden.
4.5
4.5.1 Nach vorstehenden Feststellungen steht sodann ausser Frage, dass
die Mutter des Beschwerdeführers das BFF im Rahmen der Einreichung
des Familiennachzugsgesuches für ihre zwei damals bereits volljährigen
Töchter und ihre drei damals noch minderjährigen Söhne vom 3. Dezem-
ber 1993 insofern getäuscht hat, als sie – jedenfalls soweit es den Be-
schwerdeführer betrifft – Angaben zur iranischen Staatsangehörigkeit un-
terdrückt respektive verschwiegen hat (vgl. oben, Bst. A.b). Ob im Rahmen
jenes Gesuches auch betreffend die Staatsangehörigkeit der Geschwister
des Beschwerdeführers getäuscht wurde, kann im vorliegenden Verfahren
offengelassen werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Mutter des Be-
schwerdeführers mit dem sich Ausstellenlassen der vorgelegten, soweit er-
sichtlich neuen irakischen Identitätskarte nicht ebenfalls einen Widerrufs-
tatbestand gesetzt hat.
4.5.2 Der Beschwerdeführer hält im Kern dafür, die Täuschung über seine
Identität respektive das Verschweigen seiner iranischen Staatsangehörig-
keit könne ihm nicht entgegen werden, da nicht er, sondern seine Eltern
D-8172/2015
Seite 22
diese zu vertreten hätten. Er verkennt in diesem Zusammenhang, dass
prozessuales Fehlverhalten von Eltern auch ihren unmündigen Kindern
entgegen gehalten wird. Gleichzeitig verkennt er, dass er die Täuschung
über die massgeblichen Elemente seiner Identität – die Angaben zu sei-
nem tatsächlichen Namen und insbesondere das Verschweigen seiner ira-
nischen Staatsangehörigkeit – nach Erreichen der Volljährigkeit gegenüber
der Vorinstanz perpetuiert hat, beispielsweise gerade auch im Rahmen sei-
ner wiederholten Gesuche um Ausstellung neuer Schweizer Reisepapiere,
zumal er dort jeweils angegeben hat, er sei (nur) irakischer Staatsangehö-
riger. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu-
weisen, dass die gesetzliche Pflicht, seine Identität vollständig offenzule-
gen (Art. 8 Abs. 1 AsylG), nicht mit dem Einbezug ins Asyl seiner Mutter
geendet hat, sondern er dieser Pflicht auch weiterhin unterliegt. Schliess-
lich ist gerade auch mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens festzustellen, dass er offenkundig
auch weiterhin seine iranische Staatsangehörigkeit gegenüber den schwei-
zerischen Asylbehörden zu verschleiern versucht, namentlich durch eine
bis heute andauernde Unterdrückung seiner iranischen Identitätspapiere.
4.6 Wie erwähnt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch über
die irakische Staatsangehörigkeit verfügt, da in entscheidrelevanter Hin-
sicht aufgrund der Aktenlage kein Zweifel daran besteht, dass er über die
iranische Staatsangehörigkeit verfügt. Ebenso erscheint als erstellt, dass
er nach Erreichen der Volljährigkeit regelmässig Reisen in seinen Heimat-
staat unternommen hat. Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusam-
menhang an keiner Stelle geltend gemacht, er hätte im Iran flüchtlings-
rechtlich relevante Nachstellungen erlitten, noch besteht Anlass zur Annah-
me, er hätte solche für die Zukunft zu befürchten (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Nach vorstehenden Erwägungen muss sich der Beschwerdeführer ent-
gegen halten lassen, er habe der Vorinstanz seine iranische Staatsange-
hörigkeit und damit eine wesentlichen Tatsache – mithin einen der zent-
ralsten Aspekte seiner Identität – verschwiegen, womit die Grundvoraus-
setzung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt ist.
Hingegen ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass sich
nicht ohne weiteres schliessen lässt, durch das mittlerweile erkannte Ver-
schweigen seiner iranischen Staatsangehörigkeit habe er zugleich das ihm
gewährte Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erschlichen, was als zweite
Voraussetzung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG gilt.
D-8172/2015
Seite 23
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer am 31. Oktober 1994 von der Vorinstanz nicht originär Asyl gewährt
worden ist, sondern er damals lediglich im Rahmen des asylrechtlichen Fa-
miliennachzuges ins Asyl seiner Mutter, gemäss den Akten eine Staatsan-
gehörige von Irak, miteinbezogen wurde. Mit Blick auf die damalige Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der damals gelten-
den Bestimmung zur asylrechtlichen Familienvereinigung (vgl. Art. 7 des
Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979; BBl 1979 II 993), ist nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer auch dann in das seiner Mutter ge-
währte Asyl miteinbezogen worden wäre, wäre schon damals seine irani-
sche Staatsangehörigkeit bekannt gewesen. Bei dieser Ausgangslage
lässt sich dem Beschwerdeführer nicht entgegen halten, es sei ihm nur
deshalb Asyl gewährt worden, weil seine iranische Staatsangehörigkeit
nicht bekannt gewesen sei. Demzufolge fällt ein Asylwiderruf nach der vom
SEM angerufenen Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ausser Be-
tracht.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist jedoch in entscheidrelevanter Hinsicht ent-
gegen zu halten, dass er zweifelsfrei den Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK gesetzt hat, indem
er nach Erreichen der Volljährigkeit mehrfach wieder in den Iran gereist ist,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei hat er mit seinen offenkundig
mehrfachen, nicht bloss kurzzeitigen und schliesslich auch unbehelligten
Reisen in seinen Heimatstaat ausgewiesen, dass er nicht auf eine Schutz-
gewährung durch die Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu auch Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 7). Gerade im Zusammenhang mit der Anwendung des
Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1
C Ziff. 1 FK kommt schliesslich dem jahrelangen Verschweigen der irani-
schen Staatsangehörigkeit sehr wohl Bedeutung zu. So muss sich der Be-
schwerdeführer entgegen halten lassen, dass ihm die Vorinstanz Reisen in
den Iran mit Sicherheit durch entsprechenden Vermerk in seinen Schwei-
zer Reiseausweisen untersagt hätte, hätte sie Kenntnis von seiner irani-
schen Staatsangehörigkeit gehabt. Nachdem der Vorinstanz jedoch zu-
folge Verschweigens nur die geltend gemachte irakische Staatsangehörig-
keit bekannt war, wurde dem Beschwerdeführer durch entsprechenden
Vermerk in den Reiseausweisen nur Reisen in den Irak verboten. Bei die-
ser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen,
er sei in gutem Glauben respektive im Vertrauen auf die Einträge in seinen
Schweizer Reiseausweisen in den Iran, seinen Heimatstaat, gereist. Mit
Blick auf die wiederkehrenden Heimatreisen kann schliesslich auch das
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Vorbringen betreffend die angebliche Unangemessenheit des Asylwider-
rufs und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht überzeugen.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist auf die übrigen Anträge nicht weiter
einzugehen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Asylwiderruf und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im Resultat vollumfänglich zu
bestätigen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind
aufgrund der Aktenlage auf Fr. 1‘200.– festzusetzen. Auch wenn dem Be-
schwerdeführer in einem Punkt nachträglich Akteneinsicht gewährt worden
ist (vgl. E. 2.2) und vom Gericht eine Motivsubstitution vorgenommen
wurde (vgl. E. 5.2), fällt eine Reduktion der Verfahrenskosten mit Blick auf
das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere
E. 4.4.2 und 4.5.2 [je am Ende]), welches das vorliegende Verfahren über-
haupt erst notwendig gemacht hat, ausser Betracht. Der am 2. März 2016
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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