B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8174/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 29. Oktober 2015 in die Schweiz,
wo sie am 30. Oktober 2015 um Asyl nachsuchten.
B.
Am 3. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person
und dem Reiseweg befragt. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er möchte
nicht nach Ungarn zurückkehren, da seine Familie hier sei und die Leute
dort sehr schlecht behandelt würden. Es gebe dort keine Zukunft für seine
(zukünftigen) Kinder.
C.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 wurde auch der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und zur beabsichtigten
Wegweisung nach Ungarn gewährt. Mit Eingaben vom 2. und 4. Dezember
2015 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung dazu.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei selbst nie in Ungarn
gewesen. Sie bestreite zwar nicht, dass der Beschwerdeführer auf seiner
Reise in der Schweiz in Ungarn gewesen und dort fünf Tage inhaftiert wor-
den sei. Jedoch hätten weder er noch sie selber dort ein Asylgesuch ein-
gereicht. Sie möchte mit dem Beschwerdeführer zusammenleben und in
der Schweiz bleiben. Ferner würden weder sie noch der Beschwerdeführer
nach Ungarn gehen wollen, da das dortige Asylsystem systematische Män-
gel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweise und gemäss
aktuellen Berichten weder willig noch in der Lage sei, die Rechte der EMRK
zu garantieren und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.
Sie ersuche die Schweiz, aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche
einzutreten und diese zu behandeln, da sie zusammen mit dem Beschwer-
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deführer, dessen Eltern und Geschwister in der Schweiz sei, wo der Be-
schwerdeführer auch einen Bruder habe, welcher anerkannter Flüchtling
sei. Sie hätten bereits am (…) 2014 beim Schweizerischen Generalkonsu-
lat in Istanbul um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen er-
sucht, allerdings sei dieses mit Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2014
abgewiesen worden. Nun würden der Beschwerdeführer, dessen Familie
und sie sich zusammen in der Schweiz aufhalten, wo sie (die Beschwerde-
führerin) auch bei der Betreuung der minderjährigen und geistig behinder-
ten Kinder ihrer Schwiegereltern eine grosse Hilfe sei und eine enge Bin-
dung zu ihnen habe.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 – frühestens eröffnet am 10. De-
zember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführenden
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl ersucht habe, weshalb gemäss Dub-
lin-III-VO Ungarn für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig
sei. Da die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin explizit gutgeheissen
hätten, liege die Zuständigkeit bei Ungarn, ihr Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchzuführen. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine
Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfü-
gen.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
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Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Schweiz
sei für die Asylgesuche zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Informationen, auf welche sie
ihre Verfügung stütze, mittels Quellenangabe offenzulegen, und den Be-
schwerdeführenden sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu die-
sen Informationen einzuräumen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde „wiederherzustellen" oder eventualiter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Migrationsamt des Kantons
Solothurn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeg-
lichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Über-
stellung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren sowie sein Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass ihr rechtliches Gehör
verletzt worden sei, da die Vorinstanz die Quellen ihrer aktuellen Kennt-
nisse nicht offenlege. Ferner würden wesentliche Gründe für die Annahme
vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende in Ungarn systematische Schwachstellen aufweisen. Ungarn
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nach. Bei ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Ungarn, würde ihnen sodann unter anderem
die sogenannte Asylhaft und eine Kettenabschiebung nach Serbien, von
wo der Beschwerdeführer nach Ungarn eingereist sei, drohen.
Als Beweismittel legten sie die Pressemitteilung der Europäischen Kom-
mission „Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren
wegen asylrechtlicher Verstösse ein“ vom 10. Dezember 2015 sowie der
Artikel „Migrant crisis: Hungarian jails crowded by ‚illegal‘ refugees“ von
Nick Thorpe, BBC News vom 12. November 2015 ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung gewährt, den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Ge-
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such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheis-
sen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerenden den Bericht „Case Law Fact Sheet: Prevention of
Dublin Transfers to Hungary“ des European Council on Refugees and Exi-
les (ECRE) vom Januar 2016 zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese nahm mit Schreiben
vom 5. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2016 reichten die Beschwer-
deführenden eine Beschwerdenachbesserung und eine Kostennote zu den
Akten.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, Ungarn sei grundsätzlich
nicht zuständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche, da sie das Dublin-
Gebiet erstmals in Griechenland betreten hätten, bevor sie anschliessend
über weitere nicht Dublin-Staaten – Mazedonien, Serbien und Slowenien –
weiter nach Ungarn gereist seien. In Ungarn hätten die Beschwerdeführen-
den ausserdem nur unter Androhung einer Haftstrafe ihre Fingerabdrücke
registrieren lassen. Die Zuständigkeit Griechenlands sei folglich zu prüfen
und falls die Zuständigkeit zu bejahen wäre, sei die Beschwerde gutzuheis-
sen, da die Überstellung Asylsuchender nach Griechenland gemäss aktu-
eller Rechtsprechung unzulässig sei.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 bot das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen.
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Am 28. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
eine Replik zusammen mit den Berichten „Flüchtlinge gänzlich uner-
wünscht: Neuer Bericht zur Situation in Ungarn“ von Pro Asyl vom 5. Juli
2016 und „Ungarn: Migranten an Grenze misshandelt“ von Human Rights
Watch (HRW) vom 13. Juli 2016 ein.
L.
Mit Schreiben vom 10. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden um den Verfahrensstand und reichte drei aktuelle
Artikel zum Thema des Asylverfahrens in Ungarn zu den Akten.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantwortete das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahrensstandsanfrage.
M.
Am (…) kam das Kind C._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Kind C._______ ist in das Verfahren der Eltern einzubeziehen.
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2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, wel-
cher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und
eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich
bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne
daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende,
die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Perso-
nen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgescho-
ben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden,
deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der
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zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des
Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht
habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-
elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wurde. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen sowie auf die Vorbrin-
gen in der Beschwerdenachbesserung vom 5. Juli 2016 ist bei dieser Sach-
lage nicht weiter einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
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Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2016 eine Honorarnote ein,
welche den Betrag von 2‘653.– aufweist. Der geltend gemachte zeitliche
Aufwand erscheint angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen
Rechtsfragen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Rechtsvertreter bereits im November 2015 eine Beschwerdeschrift zur
gleichen Thematik (Beschwerdeverfahren D-7064/2015) einreichte, als zu
hoch. Nicht zu entschädigen ist überdies der für die eingereichten Kopien
von öffentlich zugänglichen Berichten berechnete Aufwand. Allerdings sind
die nach der Einreichung der Honorarnote gemachten Eingaben – die Rep-
lik und die Verfahrensstandanfrage – noch zu berücksichtigen. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden somit zulasten des SEM eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2000.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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