B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8177/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
D-8177/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge gemeinsam mit ihrem Kind am 10. November 2013, reiste nach ei-
nem längeren Aufenthalt im Sudan im März des Jahres 2015 nach Libyen
weiter und gelangte von dort aus mit einem Schiff nach Italien. Die Be-
schwerdeführerin erreichte am (…) 2015 die Schweiz, wo sie am (…) 2015
für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2015 gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, das ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die
Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates nicht, machte indessen geltend, sie wolle nicht in Italien leben,
da das Leben dort schwierig sei und sie von Anfang an beabsichtigt habe,
in die Schweiz zu kommen und hier zu leben (vgl. Akten SEM A4/13 S. 9
Ziff. 8.01).
C.
Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 2. Dezember 2015 nachträglich explizit entspro-
chen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die
Wegweisung nach Italien. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführerinnen
würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer all-
fälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D-8177/2015
Seite 3
E.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertre-
ters, die Verfügung vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien die Vollzugsbe-
hörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin in der
Person des unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
F.
Mit Telefax vom 17. Dezember 2015 setzte der zuständige Instruktionsrich-
ter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte
fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Ferner setzte das Gericht ihnen eine Frist zur Ein-
reichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. Die Beschwerdeführerin-
nen reichten die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in der Folge fristge-
recht zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut. Demgegenüber wies es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab.
I.
Mit Begleitschreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen eine Kostennote zu den Akten.
D-8177/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden.
D-8177/2015
Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Aufgrund dieser vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen stellte das
SEM in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2015 fest, dass Italien zur Be-
urteilung der Asylgesuche zuständig sei.
Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Italien sei sowohl Signa-
tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Jedoch habe gemäss Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei einer Überstel-
lung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorherge-
hende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung
der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grundsatzentscheid habe das
Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italieni-
schen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Un-
terbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Vorausset-
zung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle.
Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung un-
ter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völker-
rechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe
Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten
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Seite 6
Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenom-
men werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische
Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahme-
projekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati
(SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahme-
plätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italie-
nischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst
Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchen-
den vorhersehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesell-
schaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite
sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleis-
tungen zu finden. Die italienische Dublin-Unit habe erklärt, dass die für Fa-
milien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt
würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie unterge-
bracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser
Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe
gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Be-
treuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden
würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 zugestimmt,
wobei die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach C._______ erfol-
gen solle.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der ei-
gens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Ga-
rantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt,
dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht
werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lä-
gen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage
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Seite 7
sein würde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemeinsam und in einer
dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
liegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen zu prüfen.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen.
3.3 In der Rechtmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin demgegen-
über vor, ein Verweis auf ein mittlerweile über sechs Monate altes Rund-
schreiben könne in keiner Weise als individuell-konkrete Garantie für eine
kindsgerechte Unterbringung ausreichen. Das Rundschreiben des Innen-
ministeriums vom 8. Juni 2015 liste gerade mal 161 Plätze für Familien mit
minderjährigen Kindern auf. Angesichts der 140‘000 zwischen Januar und
Oktober 2015 in Italien neu angekommenen Flüchtlinge müsse davon aus-
gegangen werden, dass die Anzahl Plätze im Rahmen des SPRAR-Pro-
gramms nicht annähernd für die Anzahl Flüchtlinge sowie die Dublin-Rück-
führungen ausreiche. Mithin sei der rechtserhebliche Sachverhalt schon
aus diesem Grund ungenügend festgestellt worden.
Darüber hinaus könne ein Verweis auf ein generelles Rundschreiben nicht
als individuell-konkrete Garantie genügen, auch wenn die Namen und Ge-
burtsdaten auf der Übernahme-Mitteilung der italienischen Behörden ge-
nannt seien. Gemäss EGMR im Tarakhel-Urteil seien die Schweizer Be-
hörden verpflichtet, sich gegenüber den italienischen Behörden zu verge-
wissern, dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien in Strukturen
und unter altersgerechten Bedingungen untergebracht würden und dass
die Einheit der Familie erhalten bleibe. Somit liege eine individuell-konkrete
Garantie nur vor, wenn eine konkrete Unterkunft zugewiesen werden
könne, denn nur dann könne von den Schweizer Behörden überprüft wer-
den, ob es sich tatsächlich um eine kindsgerechte Unterkunft handle.
Somit könne der Verweis auf das Rundschreiben im zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (D-4394/2015) allenfalls noch als Garantie ge-
nügen, da das Urteil vom 27. Juli 2015 datiere und somit zeitnah auf das
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 erfolgt sei, was mittlerweile jedoch nicht
mehr der Fall sei.
Die Vorinstanz verweise auf den angeblichen Besuch eines Repräsentan-
ten von zwei Projekten und einen angeblich ausführlichen Bericht, ohne
D-8177/2015
Seite 8
dies mit Quellen zu belegen, den Bericht beizulegen oder zu datieren. Da-
mit verstosse sie gegen die Begründungspflicht. Es könne folglich nicht
zum Bestehen oder zum Inhalt des angeblichen Berichts Stellung genom-
men werden. Hingegen könne im Hinblick auf die hohen Flüchtlingszahlen
und die grosse Anzahl von Dublin-Rückführungen nach Italien kaum davon
ausgegangen werden, dass dieser Bericht heute noch aktuell sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vor-
instanz keine konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung in Italien vorliegen würden. Somit liege die ma-
terielle Voraussetzung für eine rechtmässige Überstellungsverfügung des
SEM nicht vor, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen sei, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
4.
4.1 Die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festge-
stellt und die Begründungspflicht verletzt worden, sind vorab zu prüfen, da
ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vor-
instanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz.1156 m.w.H.).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-
umstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE
2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
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Seite 9
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grund-
sätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der
Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Be-
troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
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Seite 10
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindsgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindsgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebenda E. 4.3).
5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen.
Dabei ist auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen,
das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu ver-
stehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezem-
ber 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen unter expliziter Na-
mensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo famili-
are) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4
E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusi-
cherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarak-
hel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Be-
hörden dar.
Zwar äussert sich das Schreiben vom 2. Dezember 2015 nicht zur konkre-
ten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung auf
dem Flughafen C._______ zu erfolgen habe. Die individuelle Zusicherung
muss im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen
D-8177/2015
Seite 11
allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Zusätzlich haben die italienischen Behörden explizit den Hin-
weis auf das Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 in die Zusicherung aufge-
nommen ("This familiy will be accommodated in accordance to the circular
letter of 8th of June 2015."), welches eine Liste von SPRAR-Projekten ent-
hält, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass
es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015,
welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten verse-
henen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt,
dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den
allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser
Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass auf-
grund einer Liste, welche (sechs) Monate vor der eigentlichen Überstellung
erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze
auch heute noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der ak-
tuellen Entwicklung unbegründet. Denn die wesentliche Zusicherung be-
steht darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich
gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar
2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein An-
gebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Dar-
über hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien
bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es
gilt schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser
Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktio-
nierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine über-
höhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die
Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum prakti-
kabel wäre.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
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Seite 12
Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar-
stellt.
5.3 Dem SEM wird im Weiteren vorgeworfen, es habe seine Begründungs-
pflicht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin den in der angefochtenen
Verfügung erwähnten Bericht über den Besuch von zwei im Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte durch eine Verbindungs-
person des SEM zusammen mit deutschen und holländischen Kollegen
nicht offengelegt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der diesbezüg-
liche Bericht („“The Sprar System“) im Internet abrufbar ist (unter asylum-
), weshalb es der Beschwerdeführerin beziehungsweise
deren Rechtsvertretung ohne Weiteres möglich war, durch eigene Recher-
chen in den Besitz des fraglichen Dokuments zu gelangen. Bereits aus die-
sem Grunde ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.
6.
6.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt
anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren
für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einem bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Krite-
rien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
6.2 Italien ist Signatarstaat der ERMK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlungen oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.301) und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach.
6.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde den Beschwerdeführerinnen kein ausreichendes Asylverfahren zu-
kommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass
Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in
D-8177/2015
Seite 13
ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO.
7.
7.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht
durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humani-
tären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Be-
stimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit
der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses
Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-641/2014 vom 13. März
2015 E. 4 ff. [= BVGE 2015/9]). Es greift nur dann ein, wenn das SEM
durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten
Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdefüh-
rerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei
einer Rückkehr nach Italien mit ihrem Kind unmenschlichen Bedingungen
ausgesetzt zu werden, da sie nach ihrer Ankunft in Italien in der Kälte und
unter freiem Himmel in einem Park habe schlafen müssen und keinerlei
Hilfe von den italienischen Behörden erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 4),
kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden aus
hinreichenden Gründen als unbegründet erachtet werden.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 2. Dezember 2015 zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in-
dessen vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Ja-
nuar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihnen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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