B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8180/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
D-8180/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte am 31. Mai 2015
mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ in die Schweiz, wo sie am da-
rauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 3. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Be-
schwerdeführerin gab dabei unter anderem zu Protokoll, sie sei mit ihrer
Tochter am 16. Mai 2015 von Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
einer allfälligen Wegweisung dorthin, brachte sie vor, sie hätte gesehen,
dass die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse leben würden. Das würde sie
mit ihrer Tochter nicht überleben. Das Leben dort hätte keinen Sinn mehr.
B.b Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni-
schen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. November
2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 10. Dezember 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu.
D.
Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
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Seite 3
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbst-
eintrittes für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und auf die Asyl-
gesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesser-
ten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks
erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 18. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-
de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft-
grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitglied-
staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-
III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K2 zu Artikel 17).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gelangten – eigenen Anga-
ben zufolge – in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (vgl.
Akten SEM A 6 S. 5 und 7). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen
Behörden am 3. Juli 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um de-
ren Aufnahme. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 24. November 2015 explizit zu und bestätigten damit ihre
bereits durch Ablauf der zweimonatigen Frist zur Antwort implizit aner-
kannte Zuständigkeit (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen ist somit grundsätzlich gege-
ben. Die Anwesenheit eines Halbbruders und einer Schwägerin der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz (vgl. A 6 S. 6) ändert nichts an der grund-
sätzlichen Zuständigkeit Italiens, wobei diesbezüglich auf die entsprechen-
den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
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Seite 6
5.2
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass
Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst.
5.2.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel
gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014,
§§ 114 f. und 120).
5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3
5.3.1 In der Beschwerdeschrift wird – mit Ausführungen zu den in der an-
gefochtenen Verfügung erwähnten Urteilen des EGMR (Tarakhel) und des
Bundesverwaltungsgerichts (E-6629/2014 vom 12. März 2015; publiziert
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als BVGE 2015/4) – geltend gemacht, es liege keine genügend konkrete
und individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für eine kindsge-
rechte Unterbringung vor. Da die Überstellung nach Italien ohne entspre-
chende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM
zum Selbsteintritt verpflichtet.
5.3.2 Der EGMR hielt in seinem Urteil Tarakhel fest, dass asylsuchende
Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spe-
ziellen Schutz benötigen würden, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei – wegen ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit –
um Kinder handle (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Angesichts der
bestehenden ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italieni-
schen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vor-
finden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsge-
fährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. Urteil Tarak-
hel, a.a.O., §§ 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Über-
stellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von
den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben,
dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der
Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122).
Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf das
Urteil Tarakhel ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeit-
punkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkrete und individuelle Zusiche-
rung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen
Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine
dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.3.3 Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November
2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter unter ex-
pliziter Namensnennung sowie unter Angabe der auf den Personalienblät-
tern angegebenen Geburtsdaten (vgl. A 1 und 2; vgl. dagegen die Richtig-
stellung des Geburtsdatums der Tochter anlässlich der BzP, wobei das tat-
sächliche Geburtsdatum allerdings nur um ein Jahr vom ursprünglich an-
gegebenen Geburtsdatum abweicht [A 6 S. 7]) als Familiengemeinschaft
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Seite 8
(nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitest-
gehend den in BVGE 2015/4 explizit genannten Anforderungen an eine in-
dividuelle Zusicherung.
Zwar äussert sich das Schreiben – was in der Beschwerde gerügt wird –
nicht zur konkreten Unterkunft, sondern führt lediglich an, dass die Über-
stellung nach Milano (Flughafen Malpensa) zu erfolgen habe. In seinem
zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass die erwähnte
individuelle Zusicherung im Zusammenhang mit den vom italienischen
Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse. So
halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fami-
lien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von Projekten des Sistema di
Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt, in wel-
chen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Ita-
lien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen (ebd. E. 5.2).
Im erwähnten Urteil wird weiter ausgeführt, die wesentliche Zusicherung
bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuier-
lich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am
15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktuali-
sierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass
es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle,
das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten ver-
suche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür beste-
hen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden
Problemen komme. Es gelte schliesslich zu bedenken, dass es sich bei
Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchen-
den – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusiche-
rung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa
– wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift – verlangt würde, dass die
Unterkunft genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zu-
sammenfassend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vorlie-
gende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersan-
gabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impli-
ziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbrin-
gung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und
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individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE
2015/4 darstelle.
5.3.4 Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzli-
chen Verfügung – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf-
fassung – eine genügend konkrete und individuelle Zusicherung seitens
der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wah-
rung der Familieneinheit vor. Entsprechend ist auch der Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (zwecks Einholung von verbes-
serten Garantien) abzuweisen. An dieser Stelle ist schliesslich der Vollstän-
digkeit halber festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zwar erst im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs mit Art. 3 EMRK auseinandersetzte. Das Prüfungsschema
des SEM weicht insofern – wie in der Beschwerde vorgebracht – von der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2;
2010/45 E. 10.2), rechtfertigt aber ebenfalls keine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz.
5.3.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erweist sich die im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs sinngemäss geäusserte Be-
fürchtung der Beschwerdeführerin, mit ihrer Tochter in Italien auf der
Strasse leben zu müssen, als unbegründet, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.
5.3.6
5.3.6.1 Soweit mit dem Beschwerdevorbringen, aufgrund der langen Ver-
fahrensdauer würde eine Überstellung der Tochter nach Italien das Kindes-
wohl verletzen, das Vorliegen von „humanitären Gründen“ geltend gemacht
wird, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
D-8180/2015
Seite 10
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3.6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Im Übrigen kann auf E. 5.4 des bereits erwähnten Ko-
ordinationsurteils D-6358/2015 vom 7. April 2016 verwiesen werden.
5.3.7 Die Beschwerdeführerinnen vermögen schliesslich auch mit dem Ar-
gument, die Schweiz habe zugesichert, Personen aus Italien im Rahmen
des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufzunehmen, nicht
durchzudringen, zumal es sich dabei um nicht justiziable, politische Ab-
sichtserklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten las-
sen (vgl. D-6358/2015, a.a.O., E. 5.5).
5.3.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen
nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen. Da die Be-
schwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
D-8180/2015
Seite 11
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung der Vorinstanz zu bestätigen.
8.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Gesu-
che um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte
und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin auszugehen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde ge-
stellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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