B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8182/2015
Ur t e i l vom 1 3 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
D-8182/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt führte er als Geburts-
datum (…) an. Identitätsdokumente gab er keine ab.
B.
Eine vom SEM am 13. Juli 2015 in Auftrag gegebene Handknochenana-
lyse vom 15. Juli 2015 ergab ein wahrscheinliches Knochenalter des Be-
schwerdeführers von (…) Jahren.
C.
Anlässlich seiner summarischen Befragung im damaligen Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei am (…) geboren. Seine Mutter habe ihm dieses Geburtsdatum
mitgeteilt. Seine jüngere Schwester sei (…) Jahre alt. Er habe das 7. Schul-
jahr im Flüchtlingslager in Äthiopien abgeschlossen, wo er sich mit seiner
Mutter und den beiden Schwestern aufgehalten habe. Er sei zusammen
mit seinen Schwestern im Jahr 2010 aus Eritrea ausgereist, nachdem die
Mutter das Heimatland bereits ein Jahr zuvor verlassen habe. Sein Vater
sei verstorben.
D.
Am 30. Juli 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asyl-
gründen im Beisein seiner Vertrauensperson statt. Dabei gab er an, er
habe keinerlei Dokumente wie Ausweise, Schulzeugnisse oder Schüler-
ausweise. Seine Mutter sei 38 oder 40 Jahre alt, sein Vater sei im Jahr
2000 gefallen. Er sei im Alter von (…) Jahren eingeschult worden, in wel-
chem Jahr dies gewesen sei, wisse er nicht. Bis zur 2. Klasse sei er in
Eritrea zur Schule gegangen, dann sei er ausgereist. In der Folge habe er
fünf Jahre die Schule in Äthiopien besucht, bis er in der siebten Klasse im
Jahr 2014 aus Äthiopien ausgereist sei. Damals sei er (…) Jahre alt gewe-
sen.
Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an,
seine Mutter sei bereits im Jahr 2009 aus Eritrea ausgereist. Er und seine
Geschwister seien dann zu ihr gegangen. Da sie auf die Tiere hätten auf-
passen müssen, hätten sie keine Bildungschancen gehabt. In die Schweiz
sei er gekommen, weil er gedacht habe, dass die Schweiz ihm Schutz
gebe.
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Am Ende der Anhörung teilte die Befragerin dem Beschwerdeführer mit,
die Vorinstanz habe starke Zweifel am von ihm angegebenen Geburtsda-
tum beziehungsweise Alter. Die Umstände, dass er keine Papiere habe,
seine Angaben zu den Reiseumständen und zur Schulbildung unglaubhaft
und widersprüchlich seien, er jünger aussehe und sich jünger verhalte, als
das behauptete Alter vermuten lasse, und das Resultat der Handwurzel-
knochenanalyse sprächen für ein Alter von (…) Jahren. Der Beschwerde-
führer beharrte auf dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und fügte
an, seine jüngere Schwester sei (…) Jahre alt.
E.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht.
G.
Mit Fax-Eingabe vom 21. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, die
Vorinstanz habe die Verfügung vom 16. November 2015 widerrufen und
am 16. Dezember 2015 eine neue Verfügung erlassen. Gegen diese werde
ebenfalls Beschwerde erhoben, die erste Beschwerde vom 16. Dezember
2015 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die neue Be-
schwerde werde "noch diese Woche" eingereicht.
H.
H.a Am 29. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die an-
gekündigte neue Beschwerde, datierend vom 28. Dezember 2015, ein. Der
Beschwerdeführer beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und er zufolge Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventuali-
ter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
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Seite 4
H.b Gemäss Beilage 4 zur Beschwerde hatte das SEM am 16. Dezember
2015 einen neuen Asylentscheid, welcher die Verfügung vom 16. Novem-
ber 2015 ersetzte, erlassen, wobei es wiederum feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte,
ihn aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer
erwähnten Gründe für die Ausreise aus Eritrea würden sich auf seine fami-
liäre Situation und die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea bezie-
hen. Damit mache er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) geltend. In Anbetracht des jungen Alters im Zeitpunkt der Aus-
reise ([…] oder […] Jahre), sei nicht davon auszugehen, dass ihm die erit-
reischen Behörden eine regimefeindliche Haltung beziehungsweise Lan-
desverrat unterstellen würden. Es liege somit auch keine asylrelevante Ge-
fährdung vor. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
H.c Mit seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2015 – wie bereits derjeni-
gen vom 16. Dezember 2015 – lässt der Beschwerdeführer dem zusam-
mengefasst entgegenhalten, er habe glaubhaft machen können, dass er
sein Heimatland im Alter von (…) Jahren verlassen habe. Da Kinder ab (…)
Jahren von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, habe er das Land
illegal verlassen, weshalb ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohten. Er erfülle – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft. Im Übrigen verfüge er im Heimatland über kein tragfähiges
soziales Netz, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, das mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 eingeleitete Beschwerde-
verfahren werde fortgesetzt und die Eingabe vom 28. Dezember 2015 als
Beschwerdeergänzung entgegengenommen. Weiter wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und dem Beschwerdeführer sein bisheriger Rechtsver-
treter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
J.
Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 zur Be-
schwerde.
K.
Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm eingeräumten – und erstreck-
ten – Frist keine Replik ein.
L.
Mit Eingaben vom 8. März 2018 und vom 16. Mai 2018 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
M.
Am 24. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM
sinngemäss nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht
beantwortete die vom SEM weitergeleitete Anfrage mit Brief vom 22. Feb-
ruar 2019.
N.
Die Vorinstanz leitete ein bei ihr am 25. Februar 2019 eingegangenes ärzt-
liches Zeugnis vom 22. Februar 2019 am 26. Februar 2019 an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Ableh-
nung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hinge-
gen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
4.
Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste-
hende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.204 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). Veränderungen der Situation zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl-
suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE
2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält auch auf Beschwerdeebene daran fest, er
sei älter als vom SEM angenommen. Dies sei insofern relevant, als er bei
der Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2010 bereits (…) Jahre alt ge-
wesen sei. Aus diesem Grund – da nämlich Kinder ab (…) Jahren grund-
sätzlich von der Visumserteilung für eine legale Ausreise ausgeschlossen
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seien – sei von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auszuge-
hen, weshalb er bei einer Rückkehr vom eritreischen Regime als politischer
Oppositioneller betrachtet würde und mit flüchtlingsrelevanter Bestrafung
zu rechnen hätte.
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht formell über das
Alter des Beschwerdeführers entschieden, ebenso wenig hatte die Frage
des Alters im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Verfahrensrechte des
Beschwerdeführers. Er wurde als unbegleiteter Minderjähriger behandelt
und ihm wurden die dafür vorgesehenen Verfahrensrechte gewährt. Soweit
geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
illegalen Ausreise, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass
sich die Frage des Alters bei der Ausreise als irrelevant erweist. An dieser
Stelle erübrigen sich demnach weitere Ausführungen zur Frage des Alters
sowie die Durchführung von Befragungen des Onkels und des Beschwer-
deführers durch das Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwerde-
führer sein im Zemis (Zentrales Migrationsinformationssystem) vermerktes
Geburtsdatum ändern möchte, steht es ihm frei, beim SEM ein entspre-
chendes Gesuch einzureichen.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rück-
kehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
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Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.2.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich. Die blosse Möglichkeit einer künftigen
Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
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Seite 9
6.2.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) nicht.
6.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.1 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Vorausset-
zungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
8.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam
das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich
Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im
Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und
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Seite 10
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien
und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche.
Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren
in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert.
Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder re-
ligiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die
umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der
Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anfor-
derungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht
mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Über-
wachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen
(vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.3 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland – was vom SEM im Grund-
satz nicht bezweifelt wurde – im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jah-
ren und damit noch als Kind verlassen. Die folgenden Jahre und auch der
überwiegende Teil seiner Schulbildung hat er in Äthiopien – wo sich auch
seine Mutter und Schwestern aufhielten – verbracht. Bei dieser Sachlage
und angesichts der seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
vergangenen Zeitspanne muss davon ausgegangen werden, dass gegen-
über seinem Heimatland eine gewisse Entwurzelung stattgefunden hat,
umso mehr, als er als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gelangte.
Dass er hierzulande einen engen Kontakt mit seinem ebenfalls in der
Schweiz wohnhaften Onkel pflegen würde und so mit seinem Heimatland
verbunden geblieben ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Zwar gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, dass seine Grosseltern und weitere Ver-
wandte in Eritrea leben würden, doch mag ein solches Beziehungsnetz den
langjährigen Auslandaufenthalt bereits seit jungem Alter nicht aufzuwie-
gen. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeug-
nis vom 22. Februar 2019 vom Vorliegen einer (…), gegenwärtig (…), aus-
zugehen sein dürfte. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers verschiedentlich zu Klagen Anlass gab, dies je-
doch nicht in einem Umfang, welcher in Bezug auf die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges zu einem anderen Resultat führen
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Seite 11
würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Einzelfall
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.
8.4 Vorliegend sind – wie vorstehend erwähnt – keine Gründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich, welche einer vorläufigen Aufnahme entge-
genstehen würden. Dem Beschwerdeführer ist demnach in Anwendung
von Art. 83 Abs. 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 ist hinsichtlich der Zif-
fern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dis-
positivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären infolge des hälftigen Un-
terliegens dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom
22. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es ist den Akten nicht
zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte
Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren dem-
nach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgelegt.
10.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
D-8182/2015
Seite 12
Anwendung der Art. 8–12 VGKE. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Ge-
richtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8182/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, wegen gegenwärtiger Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 600.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: