Abtei lung IV
D-8189/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8189/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. oder 17. September 2008 verliess und am 23. September 2008
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. September 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 8. Oktober
2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei nach Ausbruch des Krieges in Georgien im August
2008 als Reservist gemeldet worden,
dass seine (...) eine ethnische Ossetin sei, weshalb er nicht gegen die
Osseten habe kämpfen wollen,
dass er sich deshalb während eines Monats bei seinen Grosseltern
versteckt habe,
dass er wegen seiner Dienstverweigerung gesucht worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November
2008 zur Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf den 17. November 2008 vorlud,
dass der Beschwerdeführer zu dieser Anhörung nicht erschien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Novem-
ber 2008 Gelegenheit einräumte, sich zum Fernbleiben zu äussern,
dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben dem BFM von der
schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückge-
schickt wurde,
dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei beim Einreichen des Asylgesuches über seine
Rechte und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens orientiert
worden,
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dass er der direkten Bundesanhörung unentschuldigt ferngeblieben
sei,
dass er die Frist zur Stellungnahme zu seinem Fernbleiben unbenutzt
habe verstreichen lassen,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise
verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer
Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe-
ben, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
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dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) - welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst - grundsätzlich von einer groben und schuldhaften Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, wenn ein Asylsuchender
der Vorladung zu einer Anhörung nicht Folge leistet (vgl. EMARK 2003
Nr. 22),
dass der Beschwerdeführer das Fernbleiben von der Anhörung nicht
bestreitet,
dass in der Beschwerdeschrift jedoch geltend gemacht wird, er sei
einen Tag vor der Anhörung unschuldigerweise in Untersuchungshaft
genommen und einen Tag später wieder entlassen worden,
dass das diesbezügliche, angeblich mit der Rechtsmitteleingabe
eingereichte Beweismittel der Beschwerdeschrift nicht beilag,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers somit unbelegt blieb,
dass der Beschwerdeführer überdies den behaupteten Verhinderungs-
grund bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können,
dass sich der Beschwerdeführer indessen nicht äusserte beziehungs-
weise er das Schreiben des BFM nicht abholte,
dass das vorinstanzliche Schreiben indessen mit eingeschriebener
Post an die zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdeführers
geschickt wurde, weshalb es gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit
Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer dem nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe – insbesondere diejenigen betreffend Papierlosigkeit –
einzugehen, weil sie am Ergebnis, d.h. am vorliegenden
Nichteintretensgrund nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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