Abtei lung IV
D-8191/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
Nigeria,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8191/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger der Eth-
nie der E._______ aus F._______, verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge am 27. September 2008 auf dem Luftweg, gelangte
aus einem unbekannten Land per Auto am 28. September 2008 in die
Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag im G._______ um Asyl
nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben.
B.
Am 15. Oktober 2008 wurde im Auftrag des BFM eine radiologische
Untersuchung einer Hand des Beschwerdeführers zwecks Altersbe-
stimmung durchgeführt. Dem erstellten ärztlichen Bericht vom gleichen
Tag ist zu entnehmen, dass das abgebildete Handskelett ein Skelettal-
ter von mehr als 18 Jahren ergab.
C.
Das BFM erhob am 24. Oktober 2008 im H._______ die Personalien
des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und
zu seinen Asylgründen, teilte ihm mit, die vorgebrachte Minderjährig-
keit sei zweifelhaft, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Arzt-
bericht vom 15. Oktober 2008.
D.
Am 1. Dezember 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführ-
lich zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg an.
E.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember
2008 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember
2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Kor-
relat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtli-
chen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen
einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am C._______ geboren
(A1/8, S. 1, A2/2 [Personalienblatt]). Ein Dokument, das seine Alters-
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angabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis heute nicht
vorzuweisen. Wird auf seine Angabe zum Alter abgestellt, wäre er bei
der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 19. Dezember
2008 rund I._______ alt und damit unmündig gewesen. Auch heute
hätte er sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und wäre demnach
nach wie vor als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB).
Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht,
was das BFM mit eingehender Begründung in der angefochtenen Ver-
fügung bezweifelt, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvor-
aussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Sollte der Be-
schwerdeführer tatsächlich am C._______ geboren und damit heute
noch minderjährig sein, konnte und kann er sich grundsätzlich zwar
nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Hand-
lungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er
jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbstständig
Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen
(Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die
Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so
genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber
urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist je-
der, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Um-
stände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhalts-
punkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers
in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung
der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere
vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der
Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten
Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet
und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen
Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen.
Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozess-
fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer
ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt, hat mithin ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Knochenaltersbestim-
mung vorab gerügt, gemäss den Akten sei dem Beschwerdeführer kei-
ne Gelegenheit im Sinne von Art. 57 f. des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) gege-
ben worden, sich vorgängig zu den Fragen an den Gutachter zu äus-
sern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen sowie vor
der Ernennung des Gutachters Einwendungen gegen dessen Person
anzubringen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Knochenaltersanalyse kein
Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG darstellt. Es handelt sich
vielmehr um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 49 BZP in
Verbindung mit Art. 19 VwVG (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5 f. S. 222
ff.). Die Vorinstanz brauchte deshalb die in Art. 57 Abs. 1 und Art. 58
Abs. 1 BZP vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Partei nicht zu be-
achten. Der Beschwerdeführer konnte sich zum Analyseergebnis äus-
sern (vgl. A1/8, S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei
dieser Sachlage zu verneinen.
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG müssen die zuständigen kan-
tonalen Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unver-
züglich eine Vertrauensperson, welche deren Interesse wahrnimmt, für
die Dauer des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn
dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausge-
hende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden.
Obschon der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien
im EVZ als Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung in Erscheinung
trat und für ihn nicht umgehend eine Vertrauensperson eingesetzt
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worden war, schritt das BFM am 1. Dezember 2008 zur Durchführung
der Anhörung.
Was die vorfrageweise Prüfung des Alters betrifft, so steht deren
Durchführung ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson in
keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten
Grundsätzen. So hinterliess der Beschwerdeführer bei der Einreichung
des Asylgesuchs im EVZ offensichtlich nicht das Erscheinungsbild ei-
ner auf den ersten Blick als minderjährig erkennbaren Person. Für den
hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeit-
punkt tatsächlich minderjährig gewesen sein sollte, kann jedenfalls in
dieser spezifischen Verfahrenssituation bzw. bei Angaben zu einer so
einfachen Frage wie es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer
altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213).
4.3 Einer differenzierteren Betrachtung bedarf demgegenüber die Fra-
ge, ob das BFM auch befugt war, die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine Vertrau-
ensperson zu ernennen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung unter anderem ausführte, die Aussagen des Beschwerde-
führers zur Herkunft, zum Fehlen von Papieren und zur Ausreise und
zu seiner Biographie seien unglaubhaft. Er habe keine Identitätspa-
piere eingereicht, weshalb sein angebliches Alter weder bewiesen
noch glaubhaft sei. Die Vorinstanz gehe deshalb davon aus, dass er
volljährig sei, zumal sein Aussehen, sein Verhalten, seine Ausdrucks-
weise sowie das Resultat der Knochenaltersbestimmung auf ein höhe-
res Alter als das angegebene hindeuten würden.
Das BFM durfte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund des
Aussehens, der Erscheinung und der Aussagen anlässlich der Befra-
gung zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reise-
weg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen. Auch das festgestellte Knochenalter
von über 18 Jahren bildet, wenngleich ein schwaches, so doch ein
Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.).
Auf die Bestreitung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
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gabe, er habe nicht über sein Alter getäuscht, ist nicht weiter einzuge-
hen, da die Vorinstanz ihre Verfügung nicht auf die Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, sondern auf jene von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG abstützte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorbrach-
te, das seine Angaben zu seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse. Es
besteht vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht
demnach kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer
Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29
AsylG am 1. Dezember 2008 eine Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfügung mit dieser
Begründung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214).
5.
5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG).
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer unterliess es, im Moment der Einreichung
des Asylgesuchs im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüg-
lichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
ment zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben. Damit ist die
in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte beantragt und auch nie solche Papiere besessen.
Bereits diese Angabe sei zweifelhaft, weil es in den Städten Nigerias
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oft zu Personenkontrollen komme. Der Beschwerdeführer bringe ferner
vor, er könne in seinem Heimatland niemanden kontaktieren, um Pa-
piere kommen zu lassen. Dies sei jedoch nicht glaubhaft, weil er in sei-
ner Heimat über eine enge Beziehung zu einem Pfarrer verfüge, in
dessen Kirche er getauft worden sei. Es sei realitätsfremd, dass eine
Person, die in Nigeria sozialisiert worden sei, als einzige Verwandte
die Adoptiveltern nenne, zumal diese auch Angehörige eines Familien-
verbandes seien. Dass er problemlos eine Flugreise von J._______
nach Europa hinter sich gebracht habe, ohne auch nur zu wissen,
unter welcher Identität und Nationalität er gereist sei, sei unglaubhaft.
Die Angabe, er sei in Begleitung eines unbekannten Weissen gewesen
und habe für die ganze Reise nichts bezahlt, entspreche den
stereotypen Vorbringen derjenigen Gesuchsteller, die nicht bereit
seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen. Zudem wolle er
nicht wissen, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen, wo er
zwischengelandet und welches die Zieldestination gewesen sei. Es
bestünden keine entschuldbaren Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen.
Nach Prüfung der Akten geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem
BFM einig, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asyl-
gesuchs seitens des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe
vorliegen. Der Rechtsmitteleingabe ist nichts zu entnehmen, das zu ei-
ner anderen Beurteilung führen könnte, zumal er auf die entsprechen-
den Erwägungen der Vorinstanz gar nicht eingeht.
5.3 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden. Dementspre-
chend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeach-
tet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73).
5.4 Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil ihn sein
Adoptivvater als Opfer für einen Ritualmord auserkoren habe. Die Vor-
instanz bezeichnete die diesbezüglichen Aussagen in zentralen Punk-
ten als widersprüchlich. So habe er einmal angegeben, er habe eine
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Besprechung des Vaters belauscht und dabei vernommen, dass er als
Opfergabe vorgesehen sei, weshalb er das Haus fluchtartig verlassen
habe. Später habe er ausgesagt, er habe, als er nach Hause habe zu-
rückkehren wollen, vom Priester erfahren, sein Vater wolle ihn opfern.
Auch die Aussagen über die Aufenthaltsdauer bei diesem Priester sei-
en widersprüchlich. Es erscheine zudem als realitätsfremd, dass der
Adoptivvater, der den Beschwerdeführer bisher gut behandelt habe,
diesen opfern sollte, um gute Geschäfte zu machen.
Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, aus
seinen grundsätzlich widerspruchsfreien und realitätsnahen Aussagen
gehe hervor, dass er objektive Furcht habe, in einem Ritualmord geop-
fert zu werden. Die einzelnen Widersprüche, die nur unwesentliche
Punkte betreffen würden, hätten keine grosse Bedeutung, zumal der
Befragung in der Empfangsstelle nur ein beschränkter Beweiswert zu-
komme.
Dazu ist festzustellen, dass die Befragung an der Empfangsstelle in
erster Linie dem Zweck dient festzustellen, ob überhaupt ein Asylge-
such vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen. Aus diesem
Grunde kommt dieser ersten Befragung für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Angesichts des summa-
rischen Charakters des Protokolls der Empfangsstellenbefragung ist
es nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen
Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung bei-
zumessen (vgl. zur Relevanz von Empfangsstellenprotokollen allge-
mein EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er vom an-
geblichen Ritualmord erfahren haben will, einen zentralen Punkt des
Ereignisses betreffen, das ihn zur Flucht aus Nigeria veranlasst haben
soll. Ebenso betreffen die Angaben, wie lange er sich beim Priester
aufgehalten haben will, einen wesentlichen Teil der Flucht. In Verbin-
dung mit den unsubstanziierten Aussagen zur Reise in die Schweiz ist
der Schluss der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft, nicht zu beanstanden, zumal in der Beschwerde,
die lediglich eine formale Kritik, indessen keine weitergehenden inhalt-
lichen Aufschlüsse enthält, keine stichhaltigen Einwände aufgeführt
werden, welche allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung führen
könnten.
Aus diesen Gründen kann das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
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des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
sind offensichtlich nicht notwendig. Das BFM ist demnach in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer offen-
sichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der
Beschwerdeführer, von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, ist den
Akten zufolge gesund. Er hat in Nigeria ein familiäres beziehungsweise
soziales Beziehungsnetz und verfügt über eine Schulbildung. Insbe-
sondere aufgrund der Verbindungen zu kirchlichen Kreisen, die ihm
schon bei der Ausreise aus Nigeria behilflich gewesen sein sollen,
dürfte es ihm möglich sein, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaft-
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liche Existenzgrundlage aufzubauen. Somit erweist sich Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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