Abtei lung IV
D-8192/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Iran, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8192/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am
18. Oktober 2006 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliess,
von wo aus er nach einem sechstägigen Aufenthalt über ihm
unbekannte Länder am 31. Oktober 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 1. November 2006 in (Ort) um Asyl nachsuchte, am 22.
November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (EVZ)
zum ersten Mal befragt und am 2. März 2007 durch die zuständige Be-
hörde des Kantons (...), welchem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei iranischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (Ort) und einfaches
Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI),
dass er - (...) von Beruf - seit dem Jahr 2003/2004 für die Partei
politisch aktiv gewesen sei, indem er Flugblätter verteilt, Slogans ge-
schrieben, Propaganda unter den Leuten gemacht, die Zeitung der
Partei verteilt und an Demonstrationen teilgenommen habe,
dass er im Jahr 2004 von den iranischen Behörden einen Drohbrief er-
halten habe, woraufhin er am 17. März 2004 bei diesen vorgesprochen
habe,
dass er ein bis zwei Jahre später von der Ittalaat beziehungsweise
Ettelaat (Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit) ein zweites
Drohschreiben erhalten habe, wonach seine Verhaftung beabsichtigt
sei und er dabei damit rechnen müsste, umgebracht zu werden,
dass er zudem einmal festgenommen beziehungsweise angehalten
und kontrolliert worden sei, und in der Folge seinen Heimatstaat in
Richtung Schweiz verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen je ein Bestätigungsschreiben
der KDPI und ein Drohschreiben der Ittalaat in Kopie zu den Akten
reichte,
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dass er keine Reisepapiere im Original zu den Akten reichte, sondern
einzig eine Kopie des Shenasnameh,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 und 27./29. März
2007 Polizeiakten erwirkte und mit Strafverfügungen des Amtsstatthal-
teramts (Ort) vom 28. Februar 2007, 18. April 2007, 23. April 2007,
25. April 2007 und 16. Mai 2007 wegen geringfügigen Diebstahls, ein-
(zweimal) und mehrfachen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmit-
tels ohne gültigen Fahrausweis, Verweigerung der Angabe der Perso-
nalien sowie Erschleichens einer Leistung zu Bussen von Fr. 150.--, Fr.
80.--, Fr. 60.--, Fr. 70.-- und Fr. 200.-- verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 1. November 2006 schriftlich aufge-
fordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten (vgl. A4/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am
27. November 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei dem in Kopie zu den Akten gereichten Shenasnameh
nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] handle und im Übrigen
der Beschwerdeführer auf dem Foto des Dokuments nicht erkennbar
sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ auf eine
weitere Aufforderung hin, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
erklärt habe, seinen Original-Shenasnameh zu Hause gelassen zu ha-
ben und in Aussicht gestellt habe, diesen so schnell wie möglich nach-
zureichen,
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dass er, bei der kantonalen Befragung darauf angesprochen, zu Proto-
koll gab, die Dokumente seien unterwegs und sollten während der
nachsten zehn Tage eintreffen,
dass er in der Folge den Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspa-
piere eingereicht habe,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich seien, so in Bezug auf die Anzahl der von der Ittalaat
erhaltenen Schreiben, die Daten deren Erhalts, die Erwähnung einer
Festnahme anlässlich einer Demonstration am 11. November 2005 so-
wie die Anzahl und Daten der Demonstrationsteilnahmen,
dass unter diesen Umständen die geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, wobei we-
der das Bestätigungsschreiben der KDPI noch das Drohschreiben der
Ittalaat geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, umso
weniger, als die beiden Dokumente lediglich in Kopie eingereicht wor-
den seien, weshalb deren Echtheit nicht überprüfbar sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2007 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer
sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft,
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dass darin zusätzlich ausgeführt wird, obwohl Fotokopien nicht fäl-
schungssicher seien, dürfe daraus nicht zwingend geschlossen wer-
den, die zu den Akten gereichte Kopie des Shenasnameh vermöchte
die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen, umso weniger,
als es den Asylbehörden ohne Weiteres möglich sei, mittels Abklärun-
gen den Inhalt des Dokuments zu überprüfen,
dass es für die Eltern gefährlich gewesen wäre, die Identitätspapiere
per Post zu senden, weshalb der Beschwerdeführer nach einem ande-
ren Weg habe suchen müssen, sich die Dokumentenbeschaffung je-
doch immer wieder verzögert habe, er aber trotzdem guter Hoffnung
sei, den Shenasnameh innert zwei bis drei Wochen erhältlich zu ma-
chen und nachzureichen,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nur
dann einzutreten ist, wenn die asylsuchende Person ihre Identität mit-
tels Reise- oder Identitätspapieren nachgewiesen hat, folglich auf ein
Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn Dokumente abgegeben wer-
den, welche bloss geeignet sind, die Identität glaubhaft zu machen
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass es sich bei der Kopie des vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokuments nicht um ein amtliches handelt und dieses, wie die
Vorinstanz in zutreffender Weise ausführte, den Anforderungen von
Art. 1 Bstn. b und c AsylV 1 an ein Reise- oder Identitätspapier nicht
genügt,
dass aufgrund der erwähnten Beweislastregelung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG, wonach es der asylsuchenden Person obliegt, den Identi-
tätsnachweis mittels rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
zu erbringen, die Durchführung anderweitiger Abklärungen zur Identi-
tätsfeststellung durch die Asylbehörden ausser Betracht fällt,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Einreichung von Reise-
oder Identitätspapieren habe sich immer wieder verzögert, als Schutz-
behauptung zu werten ist, umso mehr dieser anlässlich der kantonalen
Befragung vom 2. März 2007 zu Protokoll gab, die Dokumente seien
bereits unterwegs, zumal der von ihm diesbezüglich beauftragte Bote
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mit diesen bereits aus dem Iran nach Holland zurückgekehrt sei (vgl.
12/27, S. 5),
dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten Nachreichung der Dokumente auf eine Fristansetzung zu ver-
zichten ist, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwer-
de nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden
48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbe-
schaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an die-
ser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vor-
instanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Be-
rücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu
machen,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
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nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifi-
zierte,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
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dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass er eigenen Angaben zufolge nach dreijährigem Besuch der Schu-
le als (Beruf) in seinem eigenen Geschäft erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4
ANAG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwer-
deführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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