Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8193/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision / Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juli 2009 ([…]).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 15. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein (Verwandter), der in Afghanistan für die Polizei
gearbeitet habe, sei im Jahr 2001 von den Taliban mitgenommen und seither nicht mehr gesehen worden.
Da er (der Gesuchsteller) sich gefürchtet habe, sei er in den B._______ gegangen. Nachdem Präsident
Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2002 nach C._______ zurückgekehrt. Zwei Geschwister
seien von den Leuten von Hekmatyar getötet worden. Ein weiterer (Verwandter) sei bei einem Autounfall
ums Leben gekommen. Er selbst sei im Herbst 2006 bei einem Angriff der Taliban auf sein Haus verletzt
worden und ein (Verwandter) sei dabei getötet worden. Daraufhin habe er sich zu einer (Verwandten) in
D._______ begeben. Von dort aus sei er in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2009 stellte das BFM fest, dass der
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der
Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Vorbringen des Gesuchstellers komme keine
Asylrelevanz zu. Die geschilderten Ereignisse seien von Drittpersonen ausgegangen und könnten nicht den
staatlichen Behörden, die grundsätzlich schutzwillig seien, angelastet werden.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 erhob der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls
ersucht wurde.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bei der Anhörung die wahren Asylgründe nicht geltend
machen können. In Wahrheit habe er Afghanistan verlassen, weil er homosexuell sei. An einem Abend im
April 2005 hätten die Brüder X. und Y., beides Angestellte in seinem Geschäft, in seinem Haus
übernachtet. In der Nacht sei X. in sein Zimmer gekommen, und Y. habe sie beim Geschlechtsakt
überrascht. Y. habe zwar versprochen, dies nicht weiterzuerzählen, sei aber nicht mehr zur Arbeit
erschienen. Nach drei Tagen sei auch X. nicht mehr erschienen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall sei
er (der Gesuchsteller) von einem Kunden mit einem Messer angegriffen worden. Im Mai 2005 seien drei
Personen nachts in den Hof seines Hauses geklettert, wobei ihm die Flucht gelungen sei. Danach habe er
sich bis zu seiner Ausreise bei Nachbarn aufgehalten. Angesichts der Tabuisierung der Homosexualität in
Afghanistan sei es entschuldbar, dass er die neuen Gründe erst sehr spät geltend mache. Da bei der
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kantonalen Anhörung ein afghanischer Dolmetscher zugegen gewesen sei, habe er seine sexuelle
Orientierung nicht offenbaren können. Selbst im Rahmen seiner Therapiegespräche, bei denen eine
Iranerin übersetzt habe, habe er dies nicht gewagt. Erst als er eine Schweizer Dolmetscherin
kennengelernt habe, habe er die Möglichkeit zur Darlegung der wahren Asylgründe gesehen. Angesichts
der Illegalität der Homosexualität sei es offensichtlich, dass der afghanische Staat nicht willens sei,
Homosexuellen vor Übergriffen Dritter Schutz zu bieten.
D.
Mit Urteil vom 7. Juli 2009 (…) wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Gesuchstellers ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Darstellung des Gesuchstellers, er habe erst vor
einer Dolmetscherin ohne islamisch-persischen Hintergrund über die Homosexualität sprechen können,
vermöge nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller hätte sich schriftlich an die Vorinstanz wenden können,
um den ihm bekannten Verfahrenspflichten (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht) nachzukommen; dabei
hätte er auch darauf aufmerksam machen können, dass er sich vor einem Dolmetscher aus dem gleichen
Kulturraum wahrscheinlich nicht frei würde äussern können. Zudem habe er sich seit Ende August 2008 in
psychiatrischer Behandlung befunden, ohne diese jedoch zum Ansprechen der wahren Ausreisegründe zu
nutzen. Die Erklärung, er habe sich nicht imstande gefühlt, vor einer iranischen Dolmetscherin über seine
Homosexualität zu sprechen, vermöge insofern nicht zu überzeugen, als es ihm angesichts der
mehrmonatigen Therapie möglich gewesen wäre, die Ärzteschaft auf die Problematik aufmerksam zu
machen, zumal er einen Deutschkurs besucht habe. Zwar habe er zum Leben Homosexueller in
C._______ ausführliche Angaben gemacht, aber entsprechende Informationen liessen sich auch über
allgemein zugängliche Quellen beschaffen, weshalb die Angaben nicht zwingend darauf schliessen liessen,
dass er von selbst Erlebtem berichte. In Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Elemente sei davon auszugehen, dass die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen
überwiegend unglaubhaft und somit als nachgeschoben zu werten seien. Demnach könne ihm hinsichtlich
einer – angesichts der vorläufigen Aufnahme zurzeit nicht zur Diskussion stehenden – allfälligen Rückkehr
in sein Heimatland keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. Er habe damit
keine asylrelevanten Gründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Das BFM habe deshalb das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet.
II.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2010 reichte der Gesuchsteller beim
BFM ein „Wiedererwägungsgesuch“ ein, worin um Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 5. März 2009 und
um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Gewährung des Asyls,
eventualiter um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
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subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG und
daher Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht wurde.
Er brachte im Wesentlichen vor, ein Bericht eines Mitglieds von E._______ vom 17. September 2010
belege seine homosexuelle Orientierung. Der Verfasser habe ihn über zwei Monate hinweg getroffen und
ihn an einschlägige Szene-Orte in F._______ begleitet. Die Zweifel bezüglich seiner homosexuellen
Identität seien damit ausgeräumt. Es dränge sich nun die Würdigung seiner nachträglich geltend
gemachten Vorbringen – die Verfolgung durch Privatpersonen wegen seiner Homosexualität, die der
Öffentlichkeit bekannt geworden sei, da er beim Geschlechtsakt überrascht worden sei – auf; es sei
darüber zu entscheiden, ob er deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein könnte. Sollte das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezweifeln, habe es die
Möglichkeit, ihn hierzu anzuhören. Gemäss dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) zu Afghanistan vom Juli 2009 drohe Personen, die eines Verstosses gegen
die Scharia bezichtigt würden, strafrechtliche Verfolgung, wobei Homosexualität als „Hudood-Verbrechen“
mit dem Tod bestraft werden könne. Gemäss Art. 427 des afghanischen Strafgesetzes seien homosexuelle
Beziehungen illegal und würden mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet. Daher sei es offensichtlich,
dass der afghanische Staat nicht willens sei, homosexuellen Personen Schutz zu bieten. Da ihm somit bei
einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Sollte davon ausgegangen werden, dass
seine sexuelle Orientierung erst in der Schweiz beziehungsweise nach der Ausreise aus dem Heimatland
entstanden sei, so sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
F.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 überwies das BFM die Eingabe
des Gesuchstellers vom 22. November 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht; es würden keine Gründe angeführt, die
erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu
beurteilen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
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Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und
Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung eines Beweismittels
die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Verfolgung im Heimatstaat durch Privatpersonen aufgrund der
Entdeckung seiner homosexuellen Orientierung zu beweisen und macht
damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheides vom
7. Juli 2009 geltend. Die Eingabe vom 22. November 2010 ist daher als
Revisionsgesuch zu behandeln.
1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur
Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam).
2.
2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf
Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten
Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden,
welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe
wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren
Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259,
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Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend.
2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels
sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die
Eingabe vom 22. November 2010 erweist sich damit als hinreichend
begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das
Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei
in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt
werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die
gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die
gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des
vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich
aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der
Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder
geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu
einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
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3.2. Der Gesuchsteller reicht mit seiner Eingabe vom 22. November 2010
einen Bericht eines Mitglieds von E._______ vom 17. September 2010
ein; dieser vermöge seine im vorangegangenen Beschwerdeverfahren
geltend gemachte homosexuelle Identität zu belegen.
3.2.1. Vorweg ist festzustellen, dass das neue Beweismittel gemäss
seiner Datierung erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid
vom 7. Juli 2009 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist,
kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben.
3.2.2. Im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli
2009 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgung im
Heimatstaat durch Privatpersonen aufgrund der Entdeckung dessen
homosexueller Identität als nachgeschoben und damit unglaubhaft
qualifiziert. Der diesbezüglich neu eingereichte Bericht von E._______
vom 17. September 2010 – dem aufgrund der Tatsache, dass dessen
Inhalt auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruht, an sich nur
beschränkte Beweiskraft zukommen kann – ist indes als nicht
beweistauglich zu erachten. Der Bericht von E._______ vom
17. September 2010 bezieht sich einzig auf homosexuelle Kontakte des
Gesuchstellers in der Schweiz, hingegen ergeben sich daraus keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus seinem Heimatland wegen Homosexualität verfolgt worden wäre,
beziehungsweise dass die allenfalls bereits damals bestehende sexuelle
Orientierung überhaupt bekannt gewesen wäre, zumal ein öffentliches
Outing gemäss dem besagten Bericht bisher nicht stattgefunden habe. Im
Übrigen vermag der Gesuchsteller damit auch nicht aufzuzeigen, weshalb
er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die wahren Ausreisegründe
früher – beispielsweise im Rahmen der mehrmonatigen psychiatrischen
Behandlung – anzusprechen; er vermag den diesbezüglichen
Ausführungen im Beschwerdeurteil vom 7. Juli 2009 nichts
entgegenzusetzen (vgl. E. 5.4.2 – 5.4.4 des Beschwerdeurteils […] vom
7. Juli 2009). Das neue Beweismittel ist damit als nicht erheblich im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
3.3. Die Frage, ob der Gesuchsteller mit den Vorbringen in seiner
Eingabe vom 22. November 2010 eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung
im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG
zu begründen vermag, wird durch das BFM zu prüfen sein.
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4.
4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 (Verfahren […]) ist
demzufolge abzuweisen.
4.2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. November 2010 (inklusive
Beilage) ist im Hinblick auf die Prüfung als zweites Asylgesuch
beziehungsweise subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 8 VwVG an
das BFM zu überweisen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter
E. 3.3).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG), jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. November 2010 (inklusive
Beilage [Bericht von E._______ vom 17. September 2010]) wird im
Hinblick auf die Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe an das BFM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per
Kurier; in Kopie; Beilage: Eingabe des Gesuchstellers vom
22. November 2010 [inkl. Beilage] zur Prüfung subjektiver
Nachfluchtgründe)
– (…) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: