Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8194/2010
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei A._______, geboren (..),
Äthiopien,
vertreten durch Antigone Schobinger, (…),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juni 2010 / D6287/2008.
D8194/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin gelangte am 21. September 2006 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 28. April 2008
trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin sowie den
Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D
3076/2008 vom 20. Mai 2008 abgewiesen.
B.
Am 18. Juni 2008 gelangte die Gesuchstellerin mit einer als
"Wiedererwägungsgesuch eventuell zweites Asylgesuch" bezeichneten
Eingabe an das Bundesamt, welches diese als zweites Asylgesuch
entgegennahm. Mit Verfügung vom 1. September 2008 wies das BFM
das zweite Asylgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung der
Gesuchstellerin sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Gesuchstellerin
focht diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die damals zuständige
Instruktionsrichterin trennte das Verfahren in ein Beschwerdeverfahren
und in ein Revisionsverfahren auf. Das Revisionsverfahren wurde in der
Folge mit Abschreibungsentscheid D6459/2008 vom 4. November 2008
als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das
Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil D6287/2008 vom 16. Juni 2010
abgeschlossen, wobei die Beschwerde in Bezug auf die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgewährung und Anordnung
der Wegweisung und deren Vollzuges abgewiesen wurde. Gutgeheissen
wurde die Beschwerde lediglich in Bezug auf das vom Bundesamt
abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 liess die Gesuchstellerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 1. September 2008 einreichen. Sie beantragte dabei in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
Gesuchstellerin sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der
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Bezahlung der Verfahrenskosten, Sistierung des Vollzuges der
Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch
beziehungsweise Anweisung der Vollzugsbehörden, im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
sowie – im Zweifelsfall – um Durchführung eines Meinungsaustausches
über die Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt und dem
Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Überweisung der Sache
zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 überwies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das
Bundesamt festhielt, angesichts der von der Gesuchstellerin
vorgetragenen Begründung des Wiedererwägungsgesuches werde im
Ergebnis die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
gerügt. Das BFM sei in diesem Fall mangels funktionaler Zuständigkeit
nicht befugt, über ein solches Gesuch zu befinden.
E.
Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 9. November 2010 als
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juni 2010 entgegen und wies mit Zwischenverfügung vom
29. November 2010 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, bis zum
13. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.–
zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 6. Dezember 2010 bei der Gerichtskasse
ein.
G.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Gesuchstellerin um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2010. Sie
beantragte mit ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen
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Zwischenverfügung, es sei die Eingabe vom 9. November 2010
zuständigkeitshalber an das Bundesamt zur Behandlung zu überweisen,
dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren
und der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin sei auszusetzen,
überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es
sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
H.
Mit Schreiben vom 18. Oktober und 30. Dezember 2011 erkundigte sich
die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin nach dem Verfahrensstand. Der
Instruktionsrichter teilte ihr mit Brief vom 17. Januar 2012 mit, das
Verfahren werde aufgrund der internen Prioritätenordnung in Kürze an die
Hand genommen, ein verbindlicher Zeitpunkt für die Erledigung könne
jedoch nicht genannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
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VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5. Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel
beziehungsweise jener Rechtsbehelf entgegenzunehmen, dessen
gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches
es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH
ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.). Das Bundesamt hat in seinem
Überweisungsschreiben vom 25. November 2010 seine Unzuständigkeit
festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits hat seine
Zuständigkeit in der Zwischenverfügung vom 29. November 2010
festgehalten, indem es erwog, die Eingabe vom 9. November 2010 sei
vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Titel der Revision zu prüfen.
Auf diesen Entscheid zurückzukommen besteht kein Anlass, zumal die
Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2010 selber
beantragte, die Sache sei allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung als Revisionsgesuch zu überweisen. Das
Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 13. Dezember 2010 ist
damit abzuweisen. Im Übrigen hätte es der Gesuchstellerin frei
gestanden, das Revisionsgesuch zurückzuziehen.
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend
und behauptet (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens.
Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist
demnach auf das im Übrigen frist und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und
Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG)
eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
3.
Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Eingabe vom 9. November 2010
vortragen, seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 1. September
2008 habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt verändert. Die
Gesuchstellerin sei nicht mehr in der Lage, die traumatische Erfahrung
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der Vergewaltigung zu verdrängen, was sich in Ängsten und
Blockierungen äussere. In der Schweiz komme die Gesuchstellerin mit
den traumatischen Erlebnissen deshalb zurecht, weil sie hier selten damit
konfrontiert werde. Eine Verdrängung und Ausblendung der
traumatischen Erfahrung wäre im Heimatland nicht mehr möglich, da die
Gesuchstellerin Repressalien wegen der erlittenen Vergewaltigung
befürchte. Die Furcht beziehe sich einerseits auf die Gefahr, dass sie von
ihrer Familie verstossen würde, andererseits auf die Gefahr weiterer
sexueller Übergriffe. Die Verschlechterung des psychischen Zustandes
der Gesuchstellerin und ihr Entschluss, eine Therapie durchzuführen,
seien vor dem Hintergrund ihrer Angst vor der Rückkehr nach Äthiopien
zu sehen. In ihrem Falle handle es sich nicht bloss um temporäre, situativ
bedingte Symptome eines an sich gesunden Asylsuchenden, welche
nach der Rückkehr in das Heimatland allmählich wieder abklingen
würden. Die Gesuchstellerin sei schon vor ihrer Einreise in die Schweiz
traumatisiert gewesen, habe hier allerdings gute Bedingungen gefunden,
um ihr Trauma verdrängen zu können. Gestützt auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) müsse man daran zweifeln, dass
die Gesuchstellerin in Äthiopien eine wesentliche medizinische
Behandlung erhalten würde. Sie sei nämlich zum einen auf eine
psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung der traumatischen
Geschehnisse angewiesen, eine medikamentöse Behandlung sofern
überhaupt erhältlich – könnte eine Gesprächstherapie nicht ersetzen.
Zum anderen wäre die Gesuchstellerin in Äthiopien mit Umständen
konfrontiert, die eine Retraumatisierung zur Folge hätten und
entsprechende Spätfolgen bewirken könnten. Der Wegweisungsvollzug
nach Äthiopien sei demnach infolge einer ungenügenden medizinischen
Versorgung als unzumutbar zu bezeichnen.
Als weiteren humanitären Aspekt sei sodann zunächst die hohe
Wahrscheinlichkeit zu beachten, dass die Familie die Gesuchstellerin
wegen der Vergewaltigung verstossen und ihr jede Solidarität verweigern
würde. Zwar habe die Gesuchstellerin ihre Familie nicht über die
Vergewaltigung informiert, doch liesse sich diese Tatsache nicht auf
Dauer verheimlichen. Vor einer Eheschliessung prüften nämlich
Familienangehörige, ob der Hymen intakt sei. Der Schluss auf eine
Vergewaltigung der Gesuchstellerin läge sehr nahe. Dass ein nicht mehr
intakter Hymen auf vorehelichen Geschlechtsverkehr zurückzuführen
wäre, erschiene der Familie der Gesuchstellerin als unwahrscheinlich und
würde überdies ebenso wenig akzeptiert, zumal sie aus einer sehr
konservativen und religiösen Familie stamme. Im Übrigen hätten
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zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Familie bereits vor der Ausreise
der Gesuchstellerin Spannungen aufgrund verschiedener
Glaubensansichten bestanden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin in
Äthiopien wegen des nicht mehr intakten Hymens nicht mehr heiraten
könnte. Die Verstossung durch die Familie entzöge ihr das soziale
Beziehungsnetz wie auch finanzielle Hilfe, die ökonomische Sicherheit
einer Ehe liege ausser Reichweite. Zudem habe sie auch keinen Beruf
erlernt, den sie qualifiziert ausüben könnte. Demgegenüber habe sich die
Gesuchstellerin während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz in
finanzieller und persönlicher Hinsicht völlige Eigenverantwortung
erarbeitet.
Schliesslich argumentiert die Gesuchstellerin, der Wegweisungsvollzug
würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (Anspruch auf Achtung des
Privat und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung
und Gründung einer Familie) verletzen. Beide genannten Artikel setzten
zwar nach bisheriger Rechtsprechung ein Mindestmass an sozialer
Konkretisierung voraus. Art. 8 EMRK schütze nur bestehende familiäre
Bindungen. Art. 12 EMRK impliziere, dass zwei Personen existierten,
welche die Ehe schliessen wollten. Vorliegend werde jedoch eine
erweiterte Perspektive eingenommen und dafür plädiert, auch bloss
potentielle Bindungen in den Schutzbereich miteinzubeziehen.
4.
4.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind.
4.2. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen
anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die
nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise
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Seite 8
die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
4.3. Sowohl die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der
Gesuchstellerin als auch die vorgetragenen Bedenken in Bezug auf eine
Verletzung der EMRK im Falle des Wegweisungsvollzuges gehen zurück
auf die (behauptete) Vergewaltigung der Gesuchstellerin, welche ihren
Angaben zufolge im Verlauf ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat – auf der
Reise von B._______ nach C._______ – erfolgt sein soll (vgl. Akten BFM
A14/18 S. 7 und S. 14). Entsprechend wird in der Eingabe der
Gesuchstellerin vom 9. November 2010 ausgeführt, sie sei schon vor
ihrer Einreise in die Schweiz traumatisiert gewesen (S. 5). Damit steht
fest, dass die Gesuchstellerin ihre Argumentation im Grundsatz bereits im
Rahmen ihres ersten Asylgesuches hätte vorbringen können, womit sich
diese Argumente im Hinblick auf das Revisionsverfahren wie auch ein
allfälliges Wiedererwägungsverfahren als von vornherein irrelevant
erwiesen. Allerdings lässt die Gesuchstellerin einwenden, sie habe das
Trauma aufgrund der in der Schweiz bestehenden guten Bedingungen
verdrängen können, erst seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom
1. September 2008 habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt
verändert. Diese Argumentation überzeugt jedoch aus verschiedenen
Gründen nicht. Zunächst erstaunt, dass sich der psychische Zustand erst
nach dem erstinstanzlichen Entscheid im zweiten Asylverfahren, mithin
der abweisenden Verfügung des BFM vom 1. September 2008,
verschlechtert haben soll. Dazu hätte vielmehr bereits der
Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. April 2008 oder der
abweisende Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Mai 2008 Anlass geboten. Bereits in den damaligen Entscheiden
wurde die Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs geprüft und im Falle der Gesuchstellerin bejaht.
Damit bestand für die Gesuchstellerin bereits im damaligen Zeitpunkt
eine gewisse Wahrscheinlichkeit darüber, dass sie in ihr Heimatland wird
zurückkehren müssen, und es scheint nicht nachvollziehbar, dass bei
dieser Sachlage noch Raum für den behaupteten Verdrängungsprozess
verblieben wäre. Es sind somit keine triftigen Gründe ersichtlich, die es
der Gesuchstellerin verunmöglicht hätten, ihre Vorbringen nicht
wenigstens im zweiten Asylverfahren vorzubringen.
In Bezug auf den eingereichten ärztlichen Bericht zum Erstgespräch vom
20. September 2010 ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom
29. November 2010 festgehalten – darauf hinzuweisen, dass dieser als
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revisionsrechtlich unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Art. 123 Abs. 2
Bst. a letzter Halbsatz BGG). Selbst wenn man den Bericht indessen
berücksichtigen wollte, vermöchte dies mangels Erheblichkeit nicht zu
einem anderen Resultat zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um
den Bericht nach einem Erstgespräch, und nicht um einen solchen nach
eingehender Behandlung, zum andern wird im Bericht ausdrücklich
festgehalten, eine eigentliche Posttraumatische Belastungsstörung
bestehe nicht. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin eine
weitergehende Therapie nicht belegt hat.
Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die
von der Gesuchstellerin erwähnten "humanitären Beurteilungselemente"
nicht schon in den früheren Verfahren hätten eingebracht werden können.
Soweit die Gesuchstellerin Benachteiligungen aufgrund eines nicht mehr
intakten Hymens zufolge einer Vergewaltigung befürchtet, bleibt immerhin
anzumerken, dass jeder Beleg für eine asylrelevante Defloration der
Gesuchstellerin fehlt. Zudem hätte die Gesuchstellerin auch die zwischen
ihr und ihrer Familie angeblich bestehenden Spannungen bereits früher
vorbringen können. Dies gilt ebenso für die allgemeine Situation von
jungen, alleinstehenden Frauen in Äthiopien.
Damit ist festzustellen, dass es der Gesuchstellerin bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen
wäre, die Folgen der geltend gemachten Vergewaltigung bereits in den
vorangegangenen Verfahren offen zu legen (vgl. wiederum Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG), zumal die behauptete Vergewaltigung damals schon
aktenkundig war. In diesem Lichte besehen ist sowohl den
gesundheitlichen Problemen wie auch den weiteren "humanitären
Beurteilungselementen" die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.
5.
Die Gesuchstellerin beruft sich schliesslich auf völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 12
EMRK.
5.1. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller oder einer
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht
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(dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb.
E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG,
lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125
BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei
grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte
Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche Schlüsse auch für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor
massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abweichen von der
Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl.
dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS
MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 66, N 26).
5.2. So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des
Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen
Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher
nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften
Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein
herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein
Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von
Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem
anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu
führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid –
und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung
für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit,
dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend
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Seite 11
gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen
Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.3. Die diesbezügliche Argumentation der Gesuchstellerin überzeugt –
selbst wenn die behauptete Vergewaltigung als tatsächlich erfolgt
betrachtet würde – nicht. Wie die Rechtsvertreterin selber ausführt,
setzen die angerufenen Bestimmungen der EMRK ein Mindestmass an
sozialer Konkretisierung voraus. Im Lichte der vorstehend dargelegten
Grundsätze besteht insbesondere im Revisionsverfahren keinerlei
Anlass, eine "erweiterte Perspektive" einzunehmen und lediglich
potentielle Bindungen in den Schutzbereich miteinzubeziehen. Der
Gesuchstellerin gelingt es nicht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer drohenden aktuellen und ernsthaften Gefahr einer
Völkerrechtsverletzung im Sinne einer Verletzung des Refoulement
Verbotes darzutun.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Das von der Gesuchstellerin bei Einreichung des Wiedererwägungs
/Revisionsgesuches gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 abgewiesen. In
der Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersuchte die Gesuchstellerin erneut
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sowie um Beigabe
einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin). Da die Gesuchstellerin im
Revisionsverfahren den Kostenvorschuss bereits geleistet hatte und
diese (erneuten) Gesuche vom 13. Dezember 2010 unbegründet blieben,
ist davon auszugehen, dass sie sich einzig auf ein allfälliges erneutes
Wiedererwägungsverfahren bezogen. Damit erübrigen sich diesbezüglich
Weiterungen (vgl. vorstehend E. 1.5).
8.
Angesichts des Verfahrensausganges sind die Kosten von Fr. 1'200.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1, 5 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
D8194/2010
Seite 12
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6.
Dezember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D8194/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
29. November 2010 wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Gesuchstellerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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