Abtei lung IV
D-8200/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
18. November 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8200/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 24. September 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführerin
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton M._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. November 2010 (Poststempel vom 25. November 2010) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei sie sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie das Eintreten auf das Asyl-
gesuch beantragte, darüber hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
26. November 2010 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
Seite 2
D-8200/2010
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit einem
Schengenvisum nach Deutschland reiste, wo sie am 27. Januar 2010
in der Empfangsstelle N._______ ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage an Deutschland vom
12. Oktober 2010 und der am 25. Oktober 2010 von Deutschland
erfolgten Zustimmung zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands
für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Akte der Beschwerde-
führerin sei am 15. November 2010 in Deutschland endgültig ge-
schlossen worden, zumal sie ihren Asylantrag in Deutschland zurück-
gezogen habe und das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden
könne,
Seite 3
D-8200/2010
dass sie im Falle einer Rückführung nach Deutschland nach Russland
ausgeschafft werde, wo sie um ihr Leben fürchten müsse,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend macht, sie werde um-
fangreichere Informationen und Beweise zur Sache zu einem späteren
Zeitpunkt vorlegen, da sie zusätzliche Zeit benötige, um die Unter-
lagen ins Deutsche übersetzen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen im
Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten
reichte: eine Kopie ihrer Rückzugserklärung vom 12. November 2010,
eine Kopie des Einstellungsbeschlusses vom 15. November 2010 des
Bayerischen Verwaltungsgerichts O._______ sowie weitere Kopien des
entsprechenden Briefwechsels,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asylverfahrens nicht ändern und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass das BFM bezüglich der bereits im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, sie wolle an
ihrem Asylgesuch in der Schweiz festhalten, weil sie von den
deutschen Behörden, die ihr die notwendige medizinische Versorgung
vorenthielten, verfolgt werde, zu Recht ausführte, diese stellten kein
Hindernis zur Rückkehr nach Deutschland dar, zumal sie bei etwaigen
Problemen die Möglichkeit habe, sich dort an die zuständigen
Instanzen zu wenden,
dass Deutschland nämlich seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen
nachkomme und ausserdem davon auszugehen sei, Deutschland be-
handle als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
gesetzeskonform, weshalb diese auch nicht damit rechnen müsse, von
dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden,
wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten betreffend die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen
Seite 4
D-8200/2010
Probleme in Deutschland vorhanden seien und die medizinische Ver-
sorgungslage gemäss Erkenntnissen des BFM anderen Ländern
gleichwertig sei,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon aus-
gegangen werden kann, die in Aussicht gestellten "umfangreicheren
Informationen und Beweise zur Sache" würden keine Erkenntnisse zu
Tage fördern, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung
führen könnten,
dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist zur
Einreichung weiterer – ohnehin nicht näher bezeichneter – Dokumente
abzuweisen ist,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal
Deutschland Signatarstaat des FK, der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Deutschland seine sich daraus ergebenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person der
Beschwerdeführerin nicht einhält,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
Seite 5
D-8200/2010
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-8200/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 7