B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8200/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2015
verliess, Italien auf dem Seeweg am 7. Juni 2015 erreichte und am 10. Juni
2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom
18. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen unter an-
derem angab, in Italien sei er registriert worden, als er das Schiff, mit dem
er gereist sei, verlassen habe, man habe ihm aber keine Fingerabdrücke
abgenommen,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sagte, er möchte nicht nach Italien zurück, "da dort alles voll sei",
dass er zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er
habe grosse gesundheitliche Probleme – er leide unter einer "Ernia" – und
sei schon zweimal erfolglos operiert worden,
dass er an der Leiste eine Art Tumor habe, der wachse und drücke, was
grosse Schmerzen verursache,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um die Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am
10. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton B._______ mit dem Voll-
zug beauftragte,
dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und feststellte, einer
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allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Sep-
tember 2015, der ein Arztzeugnis vom selben Tag beilag, beim Bundesver-
waltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
D-5487/2015 vom 7. Oktober 2015 guthiess, die Verfügung vom 2. Sep-
tember 2015 aufhob und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückwies,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 aufforderte,
bis zum 9. November 2015 allfällig vorhandene aktuelle Arztberichte und/
oder aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen,
dass dem SEM am 4. November 2015 ein ärztlicher Bericht der (…) vom
2. November 2015 zuging,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 um eine Erstreckung
der Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis zum 20. November
2005 ersuchte,
dass das SEM diesem Gesuch am 11. November 2015 entsprach,
dass dem SEM am 12. November 2015 ärztliche Berichte von Dr. med.
C._______ vom 7. Juli 2015, von Dr. med. D._______ vom 7. August 2015
und des Röntgeninstituts E._______ vom 18. September 2015 sowie ein
Überweisungsschreiben von Dr. med. C._______ vom 10. November 2015
zugingen,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2015 um eine weitere Er-
streckung der Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis zum
11. Dezember 2005 ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am
10. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton B._______ mit dem Voll-
zug beauftragte,
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dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmegesuch des SEM keine Stellung genommen, womit die Zustän-
digkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers am 2. September 2015 an Italien übergegangen sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib
in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren habe, da es nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für das Verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass keine Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen,
dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende kenne, indessen nicht auf eine systematische Ver-
letzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers kein konkretes Wegweisungs-
hindernis zu entnehmen sei, zumal er illegal nach Italien eingereist sei und
sich noch nicht in den italienischen Asylstrukturen befunden habe,
dass in Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie res-
pektiere und, soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, die Rückführung in
einen Dublin-Staat keiner vorgängigen Abklärungen bedürfe, weitere Er-
mittlungen des Sachverhalts als unnötig erschienen,
dass das SEM nach Eingang der eingegangenen medizinischen Unterla-
gen den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte, weshalb eine zweite
Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht geboten sei,
dass der Beschwerdeführer zwar medizinisch weiter abgeklärt werde, je-
doch zu schliessen sei, dass keine akute medizinische Behandlungsbe-
dürftigkeit bestehe,
dass beim Beschwerdeführer in den Jahren 2008/2009 ein Leistenbruch
operativ saniert worden sei,
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dass rheumatologische und urologische Abklärungen ergeben hätten, dass
es sich bei den von ihm angegebenen Schmerzen um ein myofasziales
Schmerzsyndrom (muskulärer Schmerz) handle, das mit Physiotherapie
behandelt werde,
dass keine Hinweise vorlägen, Italien würde ihm eine medizinische Be-
handlung verweigern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen,
dass der Eingabe Kopien eines Berichts des Kantonsspitals F._______
vom 8. Dezember 2015 mit Beilagen angefügt wurden,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56
VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte (vgl. vorstehend die Sachverhaltsfeststellung und act. A5/12 S. 6 f.),
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er leide an chronischen
neuropathisch-bedingten Leistenschmerzen, die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass die Rüge, das SEM habe, ohne einen aussagekräftigen ärztlichen
Bericht abzuwarten, festgestellt, den eingegangenen ärztlichen Unterlagen
sei keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit zu entnehmen, un-
berechtigt ist, da ihm mehrere aussagekräftige ärztliche Berichte vorlagen,
dass dem Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 7. August 2015 ent-
nommen werden kann, die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen
würden mit Physiotherapie behandelt und dieser solle sich wieder melden,
falls die Therapie keinen Erfolg zeitige,
dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden dem Be-
richt der (…) vom 2. November 2015 gemäss urologischerseits nicht ob-
jektivieren liessen und am ehesten von einer funktionellen Problematik be-
ziehungsweise von Narbenschmerzen nach einer Leistenherniensanie-
rung auszugehen sei,
dass das SEM aufgrund dieser ärztlichen Berichte davon ausgehen durfte,
es bestehe kein dringender medizinischer Handlungsbedarf und die ange-
kündigten weiteren Berichte nicht abwarten musste,
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dass auch dem auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Be-
richt des Kantonsspitals F._______ vom 8. Dezember 2015 nichts zu ent-
nehmen ist, das die Schlussfolgerung des SEM als unzutreffend erschei-
nen lassen könnte,
dass chronische neuropathisch-bedingte Leistenschmerzen und eine
Obstipation (Verstopfung) diagnostiziert wurden,
dass eine lokale infiltrative Therapie mit Lidocain durchgeführt worden sei,
die bei Ansprechen fortgesetzt werden könne,
dass zudem eine medikamentöse Therapie mit Lyrica versucht werden und
bei fehlender Besserung in einem Jahr die Durchführung einer lokalen
Neurektomie geprüft werden könne,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht zutrifft,
dass das SEM aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Berichte berech-
tigterweise davon ausgehen durfte, die beim Beschwerdeführer vorliegen-
den gesundheitlichen Probleme könnten in Italien ausreichend behandelt
werden,
dass sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) keine
andere Einschätzung entnehmen lässt, da der EGMR in diesem Urteil nicht
feststellte, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern sich konkret nur mit der Überstellung von Familien
mit minderjährigen Kindern auseinandersetzte und aufzeigte, welche Ga-
rantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minder-
jährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind,
dass aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervorgeht, dass solche Garan-
tien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von ge-
sundheitlich angeschlagenen Personen einzuholen wären,
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dass auch dem Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni
2015 (Nr. 39350/13) nicht entnommen werden kann, die Schweiz habe die
Verpflichtung, vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen
Person von Italien die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Ga-
rantien einzuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwal-
tungsgerichts bestätigt wurde,
dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vorinstanz hätte
vor Erlass einer Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie
einholen müssen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zu-
gang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinische Betreuung erhalte,
demnach nicht gefolgt werden kann,
dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend fest-
stellte und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
nicht verletzte, weshalb der Antrag, das Verfahren sei zwecks vollständiger
Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Sichtweise des SEM, die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht
von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung
von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden (vgl.
Urteile des BVGer D-1405/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom
27. April 2015 E. 6.3.3, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4),
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie) haben,
dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
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dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde,
dass er nach einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch stellen kann, wo-
mit er in den Genuss der ihm durch die Aufnahmerichtlinie zustehenden
Rechte gelangen wird,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und
die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
Versand: