Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8/2012
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ (Ampara Distrikt) stammender
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte erstmals mit
Schreiben vom 7. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo
um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, seine persönliche Situation dazulegen und allfällige neue
Gesuchsgründe sowie Beweismittel einzubringen. Mit Eingabe vom 6.
Juni 2008 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen
und reichte verschiedene Dokumente in Kopie nach.
C.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein vierjähriger Sohn seien
beim Tsunami im Dezember 2004 zu Tode gekommen. Demgegenüber
habe seine Tochter die Flut knapp überlebt. Auch sein Haus sei durch die
Wassermassen zerstört worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei
Mitglied der PLOTE gewesen und von unbekannten Personen
erschossen worden. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) von
unbekannten Personen bedroht worden. In diesem Zusammenhang habe
er Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Juni 2008 sei er von Personen
einer unbekannten bewaffneten Gruppierung gesucht worden. Er hätte
befragt werden sollen, doch sei er zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause
gewesen. Im Oktober 2008 habe es einen weiteren Entführungsversuch
gegeben, doch sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin hätten Unbekannte
sein Auto in Brand gesetzt. Deshalb sei er von der Polizei befragt worden.
Er und seine Kinder würden unter dieser Situation leiden. Er sei sich nicht
sicher, ob er seine Kinder noch zur Schule schicken solle. Aus diesen
Gründen beabsichtige er, Sri Lanka zu verlassen und zu seiner
Schwester in die Schweiz zu ziehen. Daher ersuche er die Schweiz um
Schutz.
D.
Am 20. April 2009 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers.
E.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, seine persönliche Situation dazulegen und allfällige neue
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Gesuchsgründe einzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, dass es
die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein
Gesuch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer unterliess es, das
Schreiben des BFM zu beantworten.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 – dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Dezember 2011 zugestellt – wies das BFM das
Einreise und Asylgesuch ab. Zur Begründung machte die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Suche nach seiner Person und die anonymen Bedrohungen fielen in die
Zeit des Krieges zwischen der Regierung und der LTTE und müssten
heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits und
Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende (Mai 2009) verbessert
habe. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter
Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Gewalttätige Übergriffe wie Entführungen und
Tötungen fänden kaum noch statt. Zudem bestünden heute keinerlei
Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten
Organisationen oder Gruppierungen. Hinzu komme, dass aufgrund der
vorliegenden Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
über kein ausreichendes politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten
Schwierigkeiten führen könnte. Das BFM komme demnach zum Schluss,
dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm
gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein
genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang
bestehe. Schliesslich komme hinzu, dass der Beschwerdeführer auf das
Schreiben des BFM vom 15. Juni 2010 nicht geantwortet habe. In diesem
Schreiben sei er eingeladen worden, seine aktuellen Probleme
darzustellen. Dass er sich daraufhin nicht mehr bei der Schweizerischen
Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er zum
heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen
vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich seine (irrelevanten) Vorbringen. Angesichts der
offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit könne darauf zu verzichtet
werden, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen
Asylvorbringen einzugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie
aufgrund des Umstands, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
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seitens des srilankischen Staates schliessen lassen würde, seien die
geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
G.
In seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2011 (Poststempel vom
30. Dezember 2011) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art.
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10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch BVGE 2007/30). Vorliegend sah die Schweizer Botschaft in
Colombo davon ab, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durchzuführen und forderte ihn
stattdessen mit Verfügung vom 15. Juni 2010 auf, innert dreissig Tagen
ab Erhalt des Schreibens seine Asylvorbringen zu ergänzen. Wie sich
aus den Akten ergibt, wurde die Verfügung des BFM dem
Beschwerdeführer zwar eröffnet, doch sah dieser davon ab, seine
Vorbringen zu ergänzen.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Situation im Norden und Nordosten sei
weiterhin geprägt von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen.
Auch das UNHCR erachte eine Rückschaffung in den Norden
beziehungsweise Nordosten für ausgeschlossen. Er habe seinen
Lebensmittelpunkt im Osten Sri Lankas. Seit den Fahndungsaktionen im
Juni und Oktober 2008 müsse er den Aufenthaltsort täglich ändern. Er
werde auch weiterhin von staatlichen Sicherheitskräften, die mit
paramilitärischen Gruppen zusammenarbeiteten, bedroht. Auch Anfang
Februar 2011, im Juni und Oktober 2011 hätten die Sicherheitskräfte und
unbekannte Personen versucht, ihn und seine Kinder aufzuspüren. Die
entsprechenden Beweismittel werde er nachreichen, weshalb er um
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Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Beschaffung der Beweismittel
ersuche. Zudem sei sein Haus in M._______ von der Armee bombardiert
worden.
5.2. Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember
2011 sind indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen und überzeugenden Gründe entgegengesetzt; vielmehr
beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Beschwerde den
Sachverhalt zu wiederholen und durch weitere Tatsachenbehauptungen
zu ergänzen. So macht er beispielsweise erstmals geltend, seine
Behausung sei von der Armee bombardiert worden, währenddem seinem
Schreiben vom 7. April 2008 zu entnehmen ist, es sei der Tsunami
gewesen, der sein Haus vollständig zerstört habe. Da indessen nicht
anzunehmen ist, die srilankische Luftwaffe habe auf das bereits von der
Flut zerstörte Haus des Beschwerdeführers zusätzlich einen Luftangriff
lanciert, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der
tatsächlichen Verhältnisse zu interpretieren. In diesem Zusammenhang
ist zur Vermeidung langer Ausführungen auf den jüngst ergangenen
Grundsatzentscheid BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 des
Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in dem sich das Gericht auch
zur allgemeinen Lage in der Ostprovinz geäussert hat (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Demnach trifft es zwar zu, dass es dort mit Rückendeckung der
srilankischen Sicherheitskräfte beispielsweise zu Entführungen von
(wohlhabenden) Privatpersonen durch kriminelle Banden gekommen ist.
Da indessen gemäss Schreiben vom 7. April 2008 die gesamte Habe des
Beschwerdeführers von der Flut weggeschwemmt wurde, handelt es sich
beim Beschwerdeführer, der vordem als Ambulanzfahrer gearbeitet habe,
nicht um eine der gefährdeten, weil wohlhabenden und somit exponierten
Personen, weshalb die von ihm geltend gemachte Furcht unbegründet ist.
Gleiches gilt bezüglich einer allfälligen Verfolgung durch die sri
lankischen Sicherheitskräfte, fehlt dem Beschwerdeführer doch ein
politisches Profil, welches ihn gefährden könnte. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Ausserdem kann in casu ohne Willkür vorweg die
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Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen vermöchten
keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem
anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es
sich erübrigt, dem Beschwerdeführer eine dreimonatige Frist zur
Beschaffung irgendwelcher Beweismittel einzuräumen oder deren
Eingang abzuwarten. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu
qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die
Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: