B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8/2015
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Dr. Ruedi Lang, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N_______.
D-8/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus Teheran stammende iranische
Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrer Mutter B._______ (vormals C._______; N_______)
und ihrem Bruder D._______ (N_______) am 22. August 2012 auf dem
Luftweg und gelangte über E._______, F._______ und G._______ am
28. August 2012 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein, wo
am 5. September 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Ver-
fügung vom 6. September 2012 wurde sie für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.b Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin mit, dass aufgrund der vorliegenden Akten das Dublin-
Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in
der Schweiz durchgeführt werde.
A.c Am 26. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ange-
hört. Dabei führte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
an, sie hätten nicht in die Schweiz kommen, sondern nach J._______ rei-
sen wollen. Sie selber habe mit den iranischen Behörden keine Probleme
gehabt, jedoch ihre Mutter. Diese habe in einer Firma gearbeitet, die mit
dem Ausland viel zu tun gehabt habe. Anlässlich einer Weihnachtsfeier
dieser Firma sei auch sie eingeladen gewesen. Bei dieser Party sei Alko-
hol getrunken worden und die Frauen, darunter auch sie, hätten kein
Kopftuch getragen. Jemand habe Fotos von ihnen gemacht, wo man sie
so habe sehen können, welche in der Folge verteilt respektive an die Be-
hörden weitergeleitet worden seien. Dies sei ihrer Mutter zum Verhängnis
geworden, da diese darauf vom Informationsministerium telefonisch auf-
gefordert worden sei, vorzusprechen und alle Personen mitzubringen,
welche an dieser Feier mit ihr zusammen dort gewesen seien. Ein Urteil
in dieser Sache sei ihres Wissens jedoch keines gesprochen worden, ihre
Mutter müsste jedoch bei einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchten.
Sie glaube nicht, dass ihr persönlich etwas geschehen würde, sollte sie in
den Iran zurückkehren. Die Situation habe sie – wie auch ihre übrigen
Familienangehörigen – psychisch mitgenommen und sie stehe in psychi-
atrischer Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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A.d Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte das BFM die Beschwer-
deführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis 22. September
2014 auf, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenla-
ge entschieden werde.
A.e Am 24. September 2014 gingen beim BFM verschiedene ärztliche
Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – eröffnet am 3. Dezember 2014 –
lehnte das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31)
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
zumindest im Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG an-
zuerkennen und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.
Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter (Geschäfts-Nr.
D-5/2015; N_______) und ihres Bruders (Geschäfts-Nr. D-7/2015;
N_______) zu vereinigen. Sie ersuchte in formeller Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung ihres Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden
Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015) und ih-
res Bruders (Geschäfts-Nr. D-7/2015) wurde im Sinne einer Koordination
dieser Verfahren entsprochen. Sodann wurde erwähnt, es sei in der glei-
chentags ergangenen Verfügung des Instruktionsrichters im Verfahren
der Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015) eine Frist zur Einreichung einer
Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Beweismittels angesetzt
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und darin festgehalten worden, das Verfahren werde bei unbenutztem
Fristablauf gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt und auf die
weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Aufgrund
des Sachzusammenhangs zum Verfahren D-5/2015 der Mutter der Be-
schwerdeführerin werde somit ebenfalls erst nach Ablauf der dort ange-
setzten Frist auf die weiteren Anträge eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, es
sei ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihr nicht möglich gewesen, aus dem
Iran Originalunterlagen erhältlich zu machen. Sie hätten lediglich die der
Eingabe beigelegten Kopien (2 Kopien in Farsi sowie eine Übersetzung in
Englisch) erhalten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur
Einreichung der Übersetzungen der beiden in Farsi eingereichten Doku-
mente.
F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde im Beschwerdeverfahren
D-5/2015 der Mutter der Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsge-
such gutgeheissen und jene aufgefordert, bis zum 16. Februar 2015 die
fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
Bei unbenutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der beste-
henden Aktenlage weitergeführt.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurden die Übersetzungen der beiden
in Farsi verfassten Dokumente ins Recht gelegt.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 und 19. Januar 2016 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeent-
scheid gerechnet werden könne.
I.
Die beiden Anfragen wurden mit Schreiben des Instruktionsrichters vom
15. Juni 2015 und 13. April 2016 beantwortet.
J.
Am (...) heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin einen Schweizer
Bürger. Nach Anfragen des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016
und vom 3. Mai 2017 zog jene ihre Beschwerde vom 2. Januar 2015 mit
Erklärung vom 6. Mai 2017 zurück.
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Seite 5
K.
In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2016 wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie im (...) eine Lehre als (Nennung Beruf) habe begin-
nen können. Zudem teilte sie in der Eingabe vom 6. Mai 2017 mit, dass
gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthalts-
bewilligung für sie derzeit nicht zur Diskussion stehe und ein Familien-
nachzug nicht in Frage komme. Es sei jedoch aus humanitären Gründen
von zentraler Bedeutung, dass sie den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin
vor Ort respektive in der Schweiz leben könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, den
Iran verlassen zu haben, um nach J._______ zu gelangen, nachdem ihre
Mutter in der Heimat Probleme gehabt habe. Sie glaube nicht, dass ihr
bei einer Rückkehr in den Iran etwas geschehen würde. Aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin würden sich somit keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung ergeben. Ausserdem sei zu erwähnen, dass die
Vorbringen der Mutter, welche auch die Beschwerdeführerin betreffen
würden, in der Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 als nicht
glaubhaft erachtet worden seien. Es könne daher eine Reflexverfolgung
ausgeschlossen werden. Die Vorbringen würden demnach den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten.
3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, sie selber habe im Iran noch keine Proble-
me gehabt, hätte aber aufgrund des Vorfalls anlässlich der geschäftlichen
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Seite 7
Feier ihrer Mutter, bei welcher sie auch dabei gewesen sei und wo die
Anwesenden Alkohol getrunken und die Frauen keine Kopftücher getra-
gen hätten, beim Informationsministerium vorsprechen müssen. Im Übri-
gen habe sie auf die Aussagen ihrer Mutter anlässlich deren Anhörung
verwiesen und sie sei überzeugt, dass die Mutter bei einer Rückkehr in
den Iran festgenommen würde. Bezüglich ihrer eigenen Person wisse sie
nicht, was im Falle einer Rückkehr geschehen würde, sie habe aber
nichts im Iran. Es sei naheliegend, dass sie während der Asylbefragun-
gen überfordert gewesen sei und diese Überforderung noch immer be-
stehe, zumal sich die Beeinträchtigungen im Iran bis anhin gegen ihre
Mutter gerichtet hätten, dies auch, als ihre Mutter wegen der Geburts-
tagsfeier zu Hause von den Behörden gebüsst worden sei. Es dränge
sich daher auf, die Probleme ihrer Mutter auch in ihrem Verfahren mit zu
berücksichtigen, da es nicht angehe, die gemeinsam aus dem Iran geflo-
hene Familie getrennt zu behandeln, selbst wenn sie mittlerweile volljäh-
rig sei. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr mit Bestimmtheit eben-
falls inhaftiert, unterdrückt und bestraft sowie allenfalls versucht werde,
ihre Familie auseinanderzubringen. Die Argumente in der Rechtsmittel-
eingabe ihrer Mutter hätten deshalb auch in ihrem Verfahren Gewicht und
die darin enthaltenen Ziffern 5 bis 10 (vgl. Geschäfts-Nr. D-5/2015;
N_______) würden dementsprechend als integrierender Bestandteil ihrer
Beschwerde erklärt.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes. Sie sei anlässlich der BzP als Minderjährige und
bei der Anhörung als knapp (...)-Jährige überfordert gewesen und sei es
noch immer, zumal sich die Beeinträchtigungen im Iran bis anhin gegen
ihre Mutter gerichtet hätten.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
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Seite 8
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12
VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel-
ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So
gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der
Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde
gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl.
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49
N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht
über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn
eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch da-
raufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Be-
hörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I
97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für den vor-
instanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese ober-
flächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermes-
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sens zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art
3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE
2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). Die Vorinstanz äusserte sich im angefoch-
tenen Entscheid zu ihren und den im Zusammenhang mit den Problemen
ihrer Mutter stehenden Asylgründen ausdrücklich und hielt fest, dass die
entsprechenden Ausführungen nicht asylrelevant seien respektive eine
Reflexverfolgung ausgeschlossen werden könne (vgl. act. A13/7 S. 3).
Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch an-
lässlich der Anhörung unterschriftlich die Wahrheit und Korrektheit ihrer
Angaben (in der Anhörung auch die Vollständigkeit) und bejahte überdies
zu Beginn der Anhörung ihre im Rahmen der BzP gemachten Ausführun-
gen sowie dass sie den Übersetzer jeweils gut verstanden habe (vgl.
act. A2/10 S. 7 f.; A10/9 S. 2 und 6). Zudem obliegt es der Hilfswerkver-
tretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu be-
obachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begrün-
detheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Ein-
wand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der
Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand
dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand wurde vorliegend nicht
angebracht, woraus zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die
Anhörung als ordnungsgemäss durchgeführt erachtete respektive keine
Indizien vorliegen, welche die Behauptung der Überforderung stützen und
dadurch die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zweifel
ziehen könnten. Die Beschwerdeführerin fügte denn auch in den erwähn-
ten Befragungen selber keinerlei Bemerkungen an und es sind aus den
Protokollen auch keine Hinweise ersichtlich, woraus geschlossen werden
müsste, dass sie sich unwohl oder überfordert gefühlt hätte. Die sinnge-
mässe Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung erweist sich daher als unbegründet.
4.1.2 Weiter hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des recht-
lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ih-
re Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in den betref-
fenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher
Überlegungen und Schlussfolgerungen die geltend gemachten Asylvor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen würden, weshalb weitergehende Abklärungen zu
Recht als nicht nötig erachtet wurden. In casu ist auch keine Verletzung
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Seite 10
der Begründungspflicht zu erkennen, zumal es der Beschwerdeführerin
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu
machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.1.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist
sich demnach als unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2
4.2.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylre-
levant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen
wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im
konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müs-
sen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situa-
tionen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44
E. 3.3 f. S. 620 f.).
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt,
die Probleme ihrer Mutter seien auch in ihrem Asylverfahren zu beachten
und die in deren Asylbeschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente
müssten in ihrem Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, ist Fol-
gendes festzuhalten: Das Beschwerdeverfahren D-5/2017 der Mutter der
Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid gleichen Datums infolge Rück-
zugs ihrer Beschwerde, soweit diese aufgrund der Heirat mit einem
Schweizer Bürger nicht gegenstandslos wurde, abgeschrieben. Die Fest-
stellungen der Vorinstanz im die Mutter betreffenden Entscheid, wonach
die geltend gemachten Asylgründe weder die Voraussetzungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch diejenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würden, sind daher im Ver-
fahren der Mutter unwidersprochen geblieben. Die entsprechenden Ent-
gegnungen in den Ziffern 5 bis 10 deren Rechtsmitteleingabe wurden je-
doch vorliegend als integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift er-
klärt. In Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter vor-
gebrachten Einwendungen mit Blick auf die Asylrelevanz ihrer Flucht-
gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine
D-8/2015
Seite 11
beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin
müsse befürchten, in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungshand-
lungen ausgesetzt zu werden. So hielt die Vorinstanz diesbezüglich zu
Recht fest, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden und ausser-
dem die sie ebenfalls betreffenden Vorbringen ihrer Mutter in deren Ver-
fügung des BFM vom 1. Dezember 2014 als nicht glaubhaft angesehen
worden seien, weshalb eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden
könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der diesbezüglichen
Einschätzung an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüg-
lich auf die Erwägungen in Ziffer 4.2 des Urteils D-7/2015 gleichen Da-
tums verwiesen werden kann. Sie vermag demnach mit dem Verweis auf
die im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter vorgebrachten Einwendungen
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit respektive der Asylrelevanz ihrer Flucht-
gründe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Jedenfalls sind keinerlei kon-
kreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche der in der Beschwerdeschrift
aufgestellten Behauptung, sie werde bei einer Rückkehr mit Bestimmtheit
ebenfalls inhaftiert, unterdrückt und bestraft, in irgendeiner Weise Sub-
stanz verleihen würden. Als unzutreffend ist sodann ihre weitere Aussage
– unbesehen ihrer Einschätzung, wonach ihrer Person wohl keine Kon-
sequenzen drohten – zu einer allfälligen Rückkehr in die Heimat zu wer-
ten, wonach sie im Iran nichts habe (vgl. act. A10/9 S. 4). So sind eigenen
Angaben zufolge noch diverse Familienangehörige in der Heimat respek-
tive in ihrer Herkunftsstadt wohnhaft, wo ihre Mutter zudem über Wohnei-
gentum verfügt (vgl. act. A2/10 S. 4 f.; A10/9 S. 5; s. auch Ziffer 6.3.4 die-
ses Urteils).
4.2.3 Weiter ist anzuführen, dass Personen aus dem Iran sowohl auf-
grund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der
Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre
Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten
haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 m.w.H.). Gegen die vorgebrachte Be-
fürchtung, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden,
spricht sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrer Mutter und ihrem Bruder den Iran über die offizielle Grenzkon-
trolle verlassen konnte. Zudem reiste sie erst (...) Monate, nachdem ihre
Mutter von der beabsichtigten Bestrafung durch die iranischen Behörden
erfahren habe, aus ihrer Heimat aus, obwohl ihre Mutter eigenen Anga-
ben zufolge bereits vor der geplanten Flucht im Besitze eines Reisepas-
ses gewesen sei – der auch für ihre Person Gültigkeit besessen habe
D-8/2015
Seite 12
(vgl. act. A2/10 S. 5) – und überdies einen Schlepper mit ihrer Ausreise
beauftragt habe.
4.3 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht abgewiesen und das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft mit zutreffender Begründung verneint hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-8/2015
Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Was die im (Nennung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose)
betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Proble-
men im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorlie-
gend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very excepti-
onal circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden er-
schwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psy-
chischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum
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Seite 14
Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige
Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat
mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender Be-
treuung wird es ihr ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprob-
leme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Per-
son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlin-
gen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die
mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinwei-
sen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der
medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beach-
ten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizini-
schen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
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6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat der Beschwerdeführerin weder Krieg noch Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüg-
lich der allgemeinen Situation im Iran nicht als unzumutbar erscheint.
6.3.3 Vorab ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin benö-
tigte Behandlung aufgrund der im Iran vorhandenen medizinischen Ver-
sorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht
dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss sie bei ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat angesichts der dort bestehenden medizini-
schen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Im Bedarfsfall könnte einer
möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug sowie weiterhin bestehenden oder
sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit angemessener Vor-
bereitung Rechnung getragen und durch geeignete medizinische Mass-
nahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine benötigte Wei-
terbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf
die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizini-
scher Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Me-
dikamenten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]).
In persönlicher Hinsicht muss die Beschwerdeführerin nicht befürchten,
im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt sie in ihrer
Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte), eine
neunjährige Schulbildung sowie Kenntnisse der englischen Sprache (vgl.
act. A2/10 S. 2 und 4 f.). Sie verfügt in der Schweiz (Mutter) sowie in
(J._______) über weitere Verwandte, so insbesondere ihren Vater (dieser
halte sich phasenweise in J._______ und im Iran auf [vgl. Beschwerde
der Mutter, S. 3]), die sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht
unterstützen könnten. Zudem kann sie in Begleitung ihres volljährigen
Bruders – welcher die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat – in ihre Hei-
mat respektive in die ihrer Mutter gehörende Wohnung in Teheran zu-
rückkehren. Dieser wird ihr ebenfalls eine Stütze bei der Reintegration
sein. Sie kann deshalb bei einer Rückkehr auf eine praktisch gleichwerti-
ge Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen und es ist ihr zuzumuten, ih-
re Studien wieder aufzunehmen beziehungsweise eine entsprechende
Berufsausbildung zu beginnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
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sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt mittlerweile über ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht,
dass mit der Rückkehr in den Iran der weitere soziale Kontakt zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter erschwert sein wird. Jedoch sind
für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der
Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat aus-
schlaggebend, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs
dorthin ergeben würde.
Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar erweist.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass
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sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Er-
folgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Be-
schwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend
ihre Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer ein-
gestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft
bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist
das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, auch bei bestehender Bedürftigkeit, abzuweisen.
8.2 Da das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten abzuweisen ist, ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters abzuweisen (vgl.
Art. 110a Abs. 1 AsylG).
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Indes ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhe-
bung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines amtlichen Rechts-
beistandes werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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