Abtei lung IV
D-8202/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8202/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger
paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Khost)
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember
1979 in Richtung Iran und gelangte von dort via die Türkei in die
damalige DDR und anschliessend in die BRD. Im Jahr 1995 sei er von
Deutschland aus legal nach Pakistan gereist und habe in der Folge
über zehn Jahre dort gelebt. Am 23. April 2006 habe er Pakistan auf
dem Luftweg in Richtung Frankreich verlassen. Von dort herkommend
sei er am 1. Mai 2006 illegal im Zug in die Schweiz eingereist. Tags
darauf stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch, wurde dort am 11. Mai 2006
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte
den Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in Afghanistan seien im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland die Kommunisten an der Macht
gewesen. Er und seine Familie hätten damals mit den Widerstands-
kämpfern sympathisiert. Sein Bruder sei sogar Kämpfer der
Mujaheddin gewesen. Die Kommunisten seien hart gegen die
Widerstandskämpfer vorgegangen und hätten dabei namentlich in
seiner Heimatregion Spezialagenten eingesetzt und viele Menschen
getötet. Er sei damals von einem kommunistischen Behördenmitglied
gedrängt worden, als Spitzel tätig zu sein, was er aus religiösen
Gründen abgelehnt habe, zumal er gewusst habe, dass die
Mujaheddin ihn diesfalls umgebracht hätten. Da er ausserdem
befürchtet habe, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er
Afghanistan schliesslich im Jahr 1979 verlassen und sei auf Umwegen
nach Deutschland gelangt. Zwischen den Jahren 1982 und 1995 habe
er als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt. Im Jahr 1995 sei
er nach Waziristan, Pakistan, gereist, um seine dorthin geflüchteten
Verwandten zu besuchen. Auf der Reise nach Waziristan habe er
seinen deutschen Flüchtlingsausweis verloren. Er habe in der Folge
mehrmals vergeblich versucht, bei der deutschen Botschaft in
Islamabad ein provisorisches Reisedokument für die Rückkehr nach
Deutschland zu beschaffen. Zwischenzeitlich habe sich die allgemeine
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Lage in Waziristan infolge der Kämpfe zwischen der pakistanischen
Armee und den Taliban und der Al-Qaida verschärft. Die pakistanische
Armee sei dabei nicht sehr erfolgreich gewesen, und die
pakistanischen Behörden hätten ihren Zorn in der Folge auf die
afghanischen Flüchtlinge gerichtet. Er selber sei einige Male von den
pakistanischen Behörden mitgenommen und befragt worden. Die
Taliban ihrerseits hätten ihn infolge dieser Kontakte zu den Behörden
ebenfalls als verdächtige Person betrachtet. Er habe befürchtet, die
pakistanischen Behörden würden ihn zwangsweise nach Afghanistan
ausschaffen. Dorhin könne er jedoch nicht zurückkehren. Der heutige
Widerstandskampf gegen die erneute Besetzung Afghanistans werde
teilweise durch ehemalige Widerstandskämpfer geführt. Die afghani-
sche Regierung gehe in Zusammenarbeit mit den ausländischen
Besatzungsmächten militärisch gegen diese Widerstandskämpfer vor,
namentlich auch in seiner Heimatregion. Er habe bereits unter der
Herrschaft der Kommunisten die Widerstandskämpfer unterstützt. Er
könne sich auch heute nicht mit der erneuten Besetzung seines
Heimatlandes abfinden. Daher sei eine Rückkehr nach Afghanistan für
ihn unmöglich. Ausserdem würde er dort als Mujahid respektive
Taliban betrachtet, was sehr gefährlich für ihn wäre, denn die
verbliebene Bevölkerung in Khost sei proamerikanisch eingestellt.
Nach Deutschland habe er nicht zurückkehren können, da er kein
Reisedokument erhalten und ausserdem befürchtet habe, er würde
von den deutschen Behörden zwangsweise nach Afghanistan ausge-
schafft werden, zumal Deutschland dort viele Soldaten stationiert
habe, um den Amerikanern zu helfen. Er habe sich daher entschieden,
in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens die Kopie seines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge
zu den Akten.
A.d Am 27. Februar 2007 stellte das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich zuhanden des BFM eine deutsche Führerausweisbe-
stätigung vom 22. Februar 2007 sicher.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2008 – eröffnet am 28. November
2008 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu
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verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Vollzugs
aufzuheben, und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag ein Bericht des UNHCR über die Sicherheitslage
in Afghanistan vom 6. Oktober 2008 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 24. Dezember
2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang
aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte
Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde er angewiesen, innert
Frist eine Kopie der bei den deutschen Asylbehörden in Kopie
eingereichten afghanischen Identitätsdokumente einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 äusserte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zur Aufforderung des Instruktionsrichters, die
den deutschen Behörden abgegebenen Identitätsdokumente (Kopien)
zu beschaffen. Er reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben des
deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar
2009, ein E-Mail der Ausländerbehörde Berlin vom 9. Januar 2009
sowie ein E-Mail der Ausländerbehörde Kreis (...) vom 28. Januar
2009 zu den Akten. Ausserdem wurde eine Unterstützungsbestätigung
der Sozialberatung für Asylsuchende vom 14. Januar 2009 eingereicht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2009
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vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
10. März 2009 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und
bekräftigte darin die in der Beschwerde gestellten Anträge. Der
Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: ein afghanischer Identitäts-
ausweis im Original (inkl. Übersetzung und Quittung des Kuriers)
sowie ein bereits vorgängig eingereichtes E-Mail der Ausländerbehör-
de Berlin vom 9. Januar 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In Ziffer 1 der Beschwerdeanträge wird darum ersucht, die vorinstanz-
liche Verfügung sei bezüglich der Ziffer 3-5 des Dispositivs
aufzuheben. In Ziffer 2 der Beschwerdeanträge wird dagegen lediglich
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die Aufhebung des vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzugs
(und damit der Dispositivziffern 4 und 5) verlangt. Mit Blick auf die den
Anträgen folgende Beschwerdebegründung ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde tatsächlich
lediglich die Anfechtung des von der Vorinstanz verfügten Wegwei-
sungsvollzugs und damit der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 27. November 2008 bezweckt. Somit ist die
vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar
erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer schliesslich unzumutbar sein, wenn
sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.
5.1 Zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
der Vollzug nach Afghanistan sei technisch möglich und praktisch
durchführbar. Er sei ausserdem zulässig, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte und demnach der Grundsatz der
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Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei.
Überdies ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse
den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Mit Blick auf das Kriterium der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
äusserte sich das BFM anschliessend zunächst zur allgemeinen
Sicherheitslage in Afghanistan und stellte dabei unter anderem fest,
einige Provinzen im Norden, Westen sowie im Zentrum Afghanistans
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari-Pul,
Kabul, Herat und Bamiyan) könnten als grundsätzlich sicher eingestuft
werden, da in diesen Regionen nicht eine permanent instabile
Situation herrsche. Eine Wegweisung in eine dieser Provinzen sei
daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer mache zwar
geltend, er stamme aus der Provinz Khost, habe indessen keinerlei
heimatliche Identitätspapiere eingereicht. Der Kopie des deutschen
Reiseausweises für Flüchtlinge sei aber immerhin zu entnehmen, er
sei in Kabul geboren worden. Jedoch stünden letztlich weder seine
Identität noch sein letzter Wohnsitz vor der Ausreise fest. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Gründe für die Reise
nach Pakistan angegeben. Zunächst habe er erklärt, er sei nach
Pakistan gegangen, um seine Mutter zu besuchen, habe dort seinen
deutschen Flüchtlingsausweis verloren und in der Folge vergeblich
versucht, ein provisorisches Dokument für die Rückkehr nach
Deutschland zu erlangen. Anlässlich seines Gesuchs um Abgabe von
Reisepapieren habe er dagegen vorgebracht, er habe vorgehabt, für
immer in Pakistan zu leben. Diese widersprüchlichen Angaben
deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer den tatsächlichen
Grund für die damalige Ausreise aus Deutschland habe verheimlichen
wollen. Deshalb sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
angeblich über zehn Jahre in Pakistan gelebt habe, ohne
pakistanische Ausweise besessen zu haben. Andererseits deute die
Aktenlage darauf hin, dass er in Pakistan eventuell über eine
gesicherte Aufenthaltsmöglichkeit verfüge, zumal mehrere seiner
Angehörigen dort lebten. Das BFM erwägt schliesslich, es sei ihm
angesichts der vom Beschwerdeführer unterlassenen Mitwirkung nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Vollzugshindernisse seien zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungs-
pflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des
Beschwerdeführers. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Vollzugshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen
versuche.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert und
auf die in Afghanistan herrschende, prekäre (sicherheits-)politische
und sozioökonomische Situation hingewiesen. Anschliessend wird die
Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Afghanistan dargelegt, wonach der Vollzug nur in
bestimmte, abschliessend aufgezählte Provinzen zumutbar sei, und
auch das nur, wenn gewisse, strenge Bedingungen (namentlich
Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten
Wohnsituation sowie bestehende Möglichkeit der Existenzsicherung)
erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Lageanalyse
und ehemalige Praxis der AKR offenbar weiterhin als gültig. Der
Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Khost, wo auch seine noch
in Afghanistan verbliebenen Verwandten lebten. Der Vollzug der
Wegweisung in die Provinz Khost werde sowohl vom Bundesverwal-
tungsgericht als auch vom UNHCR als unzumutbar qualifiziert. Das
BFM habe in seiner Verfügung geltend gemacht, weder die Identität
noch der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers in Afghanistan
stünden mit Sicherheit fest. Allerdings anerkenne die Vorinstanz
offenbar, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur die paschtunische Sprache
vollkommen beherrsche, lasse im Übrigen darauf schliessen, dass er
aus einer paschtunischen Region stammen müsse. Der Beschwerde-
führer habe im Weiteren Kopien seines früheren Passes sowie eine
Kopie des deutschen Identitätsausweises zu den Akten gereicht. Die
Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, von den deutschen Behörden
Einsicht in deren Akten zu verlangen. Der Beschwerdeführer sei davon
ausgegangen, das BFM würde sich um die Beschaffung dieser
Unterlagen kümmern, da er gefragt worden sei, ob er damit
einverstanden wäre, wenn das BFM Einsicht in diese Akten nehmen
würde, und er dazu seine Einwilligung gegeben habe. Der
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Beschwerdeführer habe seinerseits alle ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen eingereicht. Die Vorinstanz habe ohne zureichende
Begründung behauptet, der Beschwerdeführer habe bei der
Sachverhaltsfeststellung nicht genügend mitgewirkt. Die Weigerung,
eine ordentliche Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen, begründe die
Vorinstanz in unhaltbarer und willkürlicher Weise mit dem einzigen,
angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Motiv für die Reise nach
Pakistan. Der Beschwerdeführer habe aber in den Anhörungen
übereinstimmend ausgesagt, er habe im Jahr 1995 seine Mutter in
Pakistan besuchen wollen. Die vom BFM herangezogene, angeblich
widersprüchliche Aussage stamme aus dem Verfahren um Ausstellung
eines Reisepapiers. Im Weiteren sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer alle nötigen Angaben gemacht habe. Er habe sein
Heimatland vor dreissig Jahren verlassen. Er stamme aus einer
Provinz, in welche der Vollzug unzumutbar sei. In Kabul verfüge er
weder über ein Beziehungsnetz noch über eine gesicherte
Wohnsituation. Er hätte dort auch keine konkrete Möglichkeit zur
Sicherung seines Existenzminimums. Schliesslich treffe es nicht zu,
dass er versucht habe zu verheimlichen, wo er sich zwischen den
Jahren 1996 und 2006 aufgehalten habe. Vielmehr habe er darüber
wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz sei es durchaus möglich, in Waziristan längere Zeit ohne
Papiere zu leben; denn es handle sich um eigentliches Niemandsland,
und es lebten dort zahlreiche afghanische Flüchtlinge. Die
pakistanische Regierung sei weder in der Lage noch willens, jeden
Einzelnen zu kontrollieren. Im Übrigen halte es die Vorinstanz ihren
Erwägungen zufolge selber für wahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer zehn Jahre in Pakistan gelebt habe. Da er ohne Papiere in
Pakistan gelebt habe, könne er hinsichtlich seines dortigen Aufenthalts
keine Unterlagen, namentlich keine amtliche Bestätigung, beibringen.
5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das
paschtunische Siedlungsgebiet liege nicht nur in Afghanistan. Im
Weiteren deute die vom Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren
gemachte Aussage, wonach er die Schweiz für immer verlassen wolle,
darauf hin, dass er nicht schutzbedürftig sei.
5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, es
sei nicht nachvollziehbar, welche Schlüsse das BFM aus seiner
Feststellung, das paschtunische Siedlungsgebiet liege nicht nur in
Afghanistan, ableite. Es handle sich dabei um eine inhaltsleere und
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ausserdem unbelegte Aussage. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer
von den deutschen Behörden immer als Afghane angesehen worden.
Angesichts des beigelegten Original-Identitätspapiers sei nun
erwiesen, dass der Beschwerdeführer Afghane sei und aus der
Provinz Khost stamme. Nachdem der Beschwerdeführer – leider
vergeblich – versucht habe, von den deutschen Behörden Kopien
seiner damaligen Identitätspapieren zu erhalten (vgl. Eingabe vom
28. Januar 2009), habe er seinen Sohn in Waziristan beauftragt, neue
Identitätspapiere zu beschaffen. Schliesslich sei festzustellen, dass
bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass der
Beschwerdeführer die vom BFM zitierte, in einem anderen Verfahren
gemachte Aussage nur gemacht habe, weil er offenbar gedacht habe,
die Chancen, ein Reisepapier zu erhalten, seien höher, wenn er sage,
er wolle Europa verlassen. Allerdings habe der Beschwerdeführer
damals nicht von einer Rückkehr nach Afghanistan, sondern von einer
Reise nach Pakistan gesprochen. Eine Rückkehr nach Pakistan sei
indessen angesichts der dort herrschenden allgemeinen Situation
völlig unzumutbar.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Vorab ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass die unter Erwägung 4 einleitend
erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzun-
gen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.).
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage
überwiegend glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus
Afghanistan, Provinz Khost, stammt. Die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers aus Afghanistan wird vom BFM nicht bestritten. Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen und hat nachweislich alle ihm zumutbaren Anstren-
gungen unternommen, um Kopien seiner im deutschen Asylverfahren
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abgegebenen, heimatlichen Identitätsdokumente erhältlich zu machen.
Seine Bemühungen blieben indessen erfolglos, da seine deutschen
Asylakten infolge Zeitablaufs offenbar bereits vernichtet worden sind.
Der Beschwerdeführer hat sich aber inzwischen mit Hilfe seines
Sohnes ein neues afghanisches Identitätszertifikat ausstellen lassen,
welches er am 10. März 2009 im Original zu den Akten gereicht hat.
Daraus geht hervor, dass er aus der Provinz Khost stammt. Zwar
bestehen gewissen Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, da
derartige Identitätszertifikate leicht zu fälschen sind und überdies
unklar ist, wie genau, insbesondere unter Vorlage welcher weiterer
Dokumente, es beschafft wurde. Andererseits enthält das Dokument
kein auf den ersten Blick ersichtliches Fälschungsmerkmal und stimmt
mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überein.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung
einen offenbar noch vorhandenen Originalbeleg seines früheren
Identitätsausweises erwähnt (vgl. Vorakten BFM A1, S. 5), welcher
möglicherweise zur Beschaffung des nun eingereichten
Identitätszertifikats benutzt wurde. Überdies sind den Akten keine
konkreten Indizien zu entnehmen, welche auf eine Herkunft des
Beschwerdeführers ausserhalb der Provinz Khost hinweisen würden.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Khost stammt
und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 1979 dort
lebte. Sein Vorbringen, wonach seine weiterhin in Afghanistan
lebenden Verwandten allesamt in der Provinz Khost wohnhaft seien, ist
mangels anderweitiger Hinweise ebenfalls als glaubhaft zu erachten.
6.2
6.2.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK 2003
Nr. 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar.
Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen (namentlich Vorhandensein eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar.
In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte
und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003.
Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene
Regionen Afghanistans als grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt der in
EMAKR 2003 Nr. 10 genannten, strengen Bedingungen) zumutbar, in
welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten
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stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit
ausgesetzt waren. Neben Kabul wurden dabei die Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari-Pul, Herat und in
die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist,
genannt. Gemäss den Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 9 besteht
dagegen in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen
weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin unzumutbar sei. Angesichts der
neusten Entwicklungen vor Ort ist es offensichtlich nicht angezeigt,
eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des
Beschwerdeführers vorzunehmen.
6.2.2 Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Khost, gehört
nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in
welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar qualifiziert werden kann. Die
Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Provinz Khost ist folglich
als existenzbedrohend und damit unzumutbar zu qualifizieren.
6.3 Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls
eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region
Afghanistans zur Verfügung steht. Wie unter Erwägung 6.2.1 bereits
angedeutet wurde, setzt die Bejahung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte
Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung
angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde-
führer ist im heutigen Zeitpunkt 55 Jahre alt und leidet an keinen
aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er verfügt über eine
durchschnittliche Schulbildung, hat vor der Ausreise aus dem
Heimatland in der Landwirtschaft sowie im Lebensmittelgeschäft
seiner Familie gearbeitet, war in Deutschland zeitweilig als Gärtner
tätig und hat sich in Pakistan als Händler versucht. Grundsätzlich wäre
es dem Beschwerdeführer damit zuzumuten, sich in Afghanistan eine
neue Existenz aufzubauen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge vor dreissig Jahren
verlassen hat. Es weist nichts darauf hin, dass er seither nach
Afghanistan zurückgekehrt ist. Vielmehr ist seine Aussage, wonach er
sich zwischen den Jahren 1995 und 2006 in Pakistan aufgehalten
habe, als durchaus glaubhaft zu erachten, zumal er diesbezüglich
plausible und substanziierte Angaben machen konnte. Die demzufolge
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glaubhaft dargelegte, lange Abwesenheit vom Heimatland dürfte eine
Reintegration im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich
erschweren. Ausserdem leben den Akten zufolge keinerlei Verwandte
in Gebieten, welche in Berücksichtigung der Praxis zu Afghanisten
allenfalls als Aufenthaltsalternative in Frage kämen (vgl. A1, S. 3 und
A15, S. 4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Ausschaffung nach Afghanistan in
keiner der als relativ sicher eingestuften Regionen (vgl. vorstehend
E. 6.2.1) ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation vorfinden würde. Nicht zuletzt mit Blick auf die
dreissigjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sind
jedoch gerade diese Faktoren entscheidend, um in Afghanistan eine
Existenzgrundlage aufzubauen beziehungsweise sichern zu können.
Für den vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatstaates keine zumutbare
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
6.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die
angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5
(Vollzug der Wegweisung) aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, zu den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde, namentlich der darin
erhobenen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, Stellung zu
nehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
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8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'200.--
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
27. November 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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