B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8202/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge im Mai 2012 in Richtung Türkei verliess und am 7. Juni 2013
mit dem Flugzeug von Istanbul herkommend am Flughafen C._______ ein-
traf,
dass er dort am 8. Juni 2013 um Asyl nachsuchte, worauf ihm das BFM mit
Verfügung vom selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei-
gerte und ihm vorübergehend den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass er am 12. Juni 2013 im Beisein eines Mitarbeiters der Zentralstelle für
unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Zentralstelle MNA) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reise-
weg und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss daran die Einreise in
die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton E._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2014 ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
er sei im neunten Schuljahr von der Schulleitung unter Androhung von
Nachteilen genötigt worden, an regierungsfreundlichen Kundgebungen
teilzunehmen,
dass er deshalb nicht mehr zur Schule gegangen sei, worauf er von Freun-
den erfahren habe, er stehe auf einer Liste von gesuchten Personen,
dass er sich daraufhin – im April 2012 – einer Vereinigung von jugendlichen
Kurden (Tamsiqyat Shabab Tyhad Al Kurd beziehungsweise Atehadd Tan-
sigiat Shabab Al Kurd fi Syria) angeschlossen habe, bei welcher auch einer
seiner Brüder Mitglied gewesen sei,
dass er im Rahmen dieser Organisation an Demonstrationen teilgenom-
men habe, wobei sein Bruder F._______ Filmaufnahmen gemacht habe,
welche teilweise auf Youtube einsehbar seien,
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dass er überdies für diese Demonstrationen Transparente hergestellt und
dem Chef der Organisation jeweils das Filmmaterial seines Bruders über-
geben habe,
dass ein anderer Bruder, G._______, aus dem Militärdienst desertiert und
in die Türkei geflohen sei, worauf die Behörden seinen Vater und
F._______ vorübergehend inhaftiert hätten,
dass auch er von der Regierung respektive der Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD; Partei der Demokratischen Union) oder sogar den Yekîneyên Paras-
tina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) oder der Partiya Karkerên
Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) gesucht werde und viele sei-
ner Freunde verhaftet worden seien,
dass er ebenfalls eine Verhaftung befürchte und aus diesem Grund aus
Syrien geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf seine exilpolitische Tätigkeit
in der Schweiz verwies und dabei geltend machte, er habe in der Asylun-
terkunft einen Sketch betreffend die Präsidentschaftswahlen in Syrien ge-
filmt und auf Youtube gestellt,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitäts- und
Beweismittel zu den Akten reichte: seine syrische Identitätskarte, einen ge-
fälschten griechischen Personalausweis, Internetausdrucke von
betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und
betreffend einen von ihm aufgeführten Sketch in der Asylunterkunft in der
Schweiz,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. November 2015 – eröffnet am 17. November 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt wurde,
dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Anga-
ben zur Identität seiner angeblichen Verfolger gemacht,
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dass die geltend gemachte Verfolgung auch deshalb zu bezweifeln sei, weil
er selber nie persönlich Kontakt zu den angeblichen Verfolgern gehabt
habe und davon nur durch Dritte erfahren habe,
dass er sodann unstimmige Angaben zur Frage der Herstellung und Veröf-
fentlichung von Filmen, auf welchen er anlässlich von Demonstrationen zu
sehen sei, gemacht habe,
dass sein Vorbringen, wonach er beim Organisationskomitee mitgearbeitet
habe, um einer Verhaftung zu entgehen, nicht nachvollziehbar sei,
dass schliesslich auch seine Vorbringen zur Organisation seiner Flucht un-
terschiedlich ausgefallen seien,
dass seine Asylvorbringen daher unglaubhaft seien und seinen Ausführun-
gen überdies keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer aktu-
ellen oder drohenden, gezielten Verfolgung seiner Person zu entnehmen
seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. De-
zember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern
1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren,
dass die Sache eventuell zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Ko-
pie des Rückscheins, ein Easy-Track-Ausdruck betreffend die Zustellung
der Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Dezember 2015
(Kopie), zwei E-Mails des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter vom
10. Dezember 2015 sowie zwei Youtube-Printscreens beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Dezember 2015 abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 8. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. Januar 2016 geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 7. Januar 2016 ein weiteres Beweismittel (eine Ein-
berufung zur Rekrutierung vom 2. Oktober 2015, in Kopie mit Übersetzung)
nachgereicht und gleichzeitig um wiedererwägungsweise Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Kostenvorschusser-
lass ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen und die vorinstanzliche Ver-
fügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls beschränkt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe),
kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG),
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe gehört, er sei infolge
seiner Weigerung, an Kundgebungen für die Regierung teilzunehmen, auf
eine Liste von gesuchten Personen gesetzt worden,
dass er dieses Vorbringen indessen nicht näher substanziieren oder gar
belegen kann,
dass er in pauschaler Weise geltend macht, die Behörden respektive die
PYD oder YPG oder PKK hätten zuhause nach ihm gesucht,
dass er jedoch auch diesbezüglich vorbringt, er wisse dies nur vom Hören-
sagen, da er jeweils nicht zuhause gewesen sei,
dass er weiter vorbringt, sein Vater und sein Bruder F._______ seien we-
gen seines desertierten Bruders G._______ vorübergehend verhaftet wor-
den,
dass seinen Aussagen indessen nicht zu entnehmen ist, sein Vater und
sein Bruder seien anlässlich dieser Inhaftierung nach ihm gefragt worden,
obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, hätten die Behörden effektiv auch
ihn konkret gesucht,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit im
Heimatland sodann als massentypisch und niederschwellig zu bezeichnen
ist,
dass sich daraus jedenfalls kein gezieltes und ernsthaftes Verfolgungsin-
teresse der syrischen Behörden an seiner Person ergibt,
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dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich we-
gen seiner politischen Tätigkeit von den syrischen Behörden oder anderen
Gruppierungen gezielt gesucht wurde und bei einem weiteren Verbleib im
Heimatland in unmittelbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten gehabt hätte,
dass im Weiteren die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht über-
steigt und es aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, dass sei-
tens des syrischen Regimes infolge des fraglichen, auf Youtube einsehba-
ren Video-Sketches (worin der Beschwerdeführer nicht namentlich ge-
nannt wird) ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte
(vgl. zu den Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe das Re-
ferenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober
2015),
dass sodann mit Eingabe vom 7. Januar 2016 ein Dokument betreffend die
Einberufung des Beschwerdeführers zur Rekrutierung (datiert vom 2. Ok-
tober 2015, in Kopie, mit Übersetzung) nachgereicht und dabei geltend ge-
macht wurde, dies belege, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht
aus Syrien zum Militärdienst einberufen worden sei, weshalb ihm nun auch
deswegen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine Verfolgung drohe,
dass dazu zunächst festzustellen ist, dass es sich beim eingereichten Do-
kument angeblich um eine Vorladung zur Stellung im Rekrutierungsbüro
handelt, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesen-
heit keine Folge geleistet habe,
dass sich gemäss den Erkenntnissen des Gerichts syrische Männer ab
dem 18. Altersjahr auf einem Rekrutierungsbüro melden müssen oder von
der lokalen Polizei vorgeladen werden und dort ihr Militärbüchlein erhalten,
mit welchem sie zum ärztlichen Test vorsprechen müssen,
dass sie, sofern sie aufgrund des ärztlichen Tests als diensttauglich erach-
tet werden, in der Folge in den Wehrdienst eingezogen werden (vgl. dazu
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutie-
rung durch die Syrische Armee) vom 30. Juli 2014,
dass sich der Beschwerdeführer somit allenfalls der wehrdienstlichen Mus-
terung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen hätte,
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dass im heutigen Zeitpunkt demnach noch gar nicht feststeht, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und
dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde, weshalb er auch
nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden kann,
dass jedoch aufgrund der Aktenlage ohnehin davon auszugehen ist, es
handle sich bei der erwähnten Vorladung nicht um ein authentisches Do-
kument,
dass darin gemäss der eingereichten Übersetzung steht, der Beschwerde-
führer müsse sich zwecks Verschiebung oder Einrückung auf dem Rekru-
tierungsbüro melden, andernfalls er als Dienstverweigerer gelte,
dass diese Formulierung indessen dem vorstehend beschriebenen, tat-
sächlichen Rekrutierungsablauf widerspricht,
dass im Weiteren auffällt, dass in der Vorladung die Fallnummer fehlt,
dass zudem die Adresse des Beschwerdeführers unvollständig angegeben
und auch nicht sein genaues Geburtsdatum, sondern nur das Geburtsjahr,
genannt wird,
dass ausserdem der im Dokument erwähnte Name des Vaters des Be-
schwerdeführers nicht mit dessen Angaben im Asylverfahren (vgl. dazu
A10 S. 4) übereinstimmt,
dass dieses – ohne ersichtlichen Grund erst im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens nachgereichte und im Übrigen leicht käuflich zu erwerbende –
Dokument aus diesen Gründen entgegen den Vorbringen in der Eingabe
vom 7. Januar 2016 nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht
zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat diese zur Recht verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage das in der Eingabe vom 7. Januar 2006 gestellte
Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegeh-
ren auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Beweis-
mittels weiterhin als aussichtslos erwiesen haben,
dass angesichts der erfolgten Einzahlung des Kostenvorschusses am
7. Januar 2016 auf Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
gleichung verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: