Abtei lung IV
D-8204/2007/ets/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 15. November 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8204/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Suleimaniya,
suchte am 4. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begrün-
dung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom
11. Januar 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 18. Januar 2006
im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er habe seit dem Jahr 2000 für die Kommunistische Partei sympathi-
siert und sei dieser im Jahr 2003 respektive am 1. Januar 2004 bei-
getreten. Sein Vater sei gegen dieses politische Engagement gewesen
und auch andere Familienmitglieder und Nachbarn hätten ihn in der
Folge deswegen gemieden. Viele Mitglieder der Partei seien von den
Regierungsparteien im Nordirak (PUK und KDP) festgenommen
worden. Er selber habe immer wieder Drohungen erhalten und sei im
April 2005 von Unbekannten auf offener Strasse in ein Auto gezerrt,
an einen unbekannten Ort gebracht und dort eine Woche lang fest-
gehalten worden. Danach sei er mit der Warnung, diesen Vorfall nicht
zu melden, freigelassen worden. Im Juni 2005 sei er erneut von Un-
bekannten mit einem Messer an den Händen verletzt worden. Da er
weiterhin Drohungen erhalten habe, und weil er Angst hatte, wie
andere Parteimitglieder verhaftet zu werden, habe er beschlossen
auszureisen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die
Wegweisung. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zurzeit un-
zumutbar und ordnete daher anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
Am 16. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm da-
zu das rechtliche Gehör.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der
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Stellungnahme lag die Kopie eines Schreibens des Parteisekretärs der
irakischen Kommunistischen Partei ("WPIRAQ") vom 1. September
2007 bei. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 – eröffnet am 21. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf. Auf die Begründung dieses Entscheids wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragte, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug nicht zumutbar respektive nicht möglich sei, weshalb
sein Aufenthalt (weiterhin) nach den Bestimmungen der vorläufigen
Aufnahme zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbe-
sondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
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instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario verzichtet.
4.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 be-
schlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom
BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war
demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Be-
schwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss
der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
5.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
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Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
6.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylge-
such abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig ver-
neint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Den Akten seien ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Das Bundesamt führte sodann aus, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers in der Stellungnahme vom 7. September 2007 (siehe oben Sach-
verhalt Bst. D), wonach er für die kommunistische Arbeiterpartei tätig
gewesen sei und er deswegen von den im Untergrund operierenden
"Islamisten" gesucht werde, seien bereits anlässlich des ordentlichen
Asylverfahrens geprüft worden und rechtskräftig als unglaubhaft beur-
teilt worden.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche schliesslich aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter
von 23 Jahren (recte: 18 Jahren) in die Schweiz eingereist. Er habe
da-mit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden
Kinder- und Jugendjahre in Suleimaniya verbracht und sei mit der dor-
tigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Aus
den Akten gehe ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ir-
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gendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszu-
gehen, dass er nach seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort in der
Lage sei, die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu kön-
nen. Zudem verfüge er mit Familienmitgliedern, die nach wie vor in der
Provinz Suleimaniya lebten, über ein soziales Beziehungsnetz, wel-
ches ihm in der Anfangsphase unterstützend zu Seite stehen könne.
7.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, der Konflikt zwischen
der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum
Irak habe sich in den letzten Monaten ständig verschärft. Zeitungsbe-
richten und anderen Medien könne immer wieder entnommen werden,
dass Bombenanschläge verübt würden. Das anstehende Referendum
in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten.
Weshalb das BFM davon ausgehe, es sei für alleinstehende Männer
eher zumutbar, in eine vom Krieg bedrohte Region zurückzukehren,
sei nicht nachvollziehbar. Da die Aufnahmekapazitäten im Nordirak be-
schränkt seien und die soziale Situation angespannt sei, habe die kur-
dische Regionalregierung bisher eine zwangsweise Rückkehr grund-
sätzlich abgelehnt.
Die Kontaktnahme für Personen im Ausland zu Angehörigen und Be-
kannten im Irak sei technisch erschwert. Die vorliegende Beschwerde
müsse sich daher auf generelle Ausführungen zur Sicherheitslage ba-
sierend auf allgemein zugängliche Informationen abstützen. Eine spä-
tere Beschwerdeergänzung gestützt auf weitere personenbezogene
Informationen werde daher vorbehalten.
8.
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Januar
2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG veranker-
te Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen).
Das mit der Eingabe vom 7. September 2007 eingereichte Schreiben
des Parteisekretärs der irakischen kurdischen Arbeiterpartei vom
1. September 2007 (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Anlässlich des ordentlichen Asylver-
fahrens hatte der Beschwerdeführer bereits ein ähnlich lautendes
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Schreiben vom 22. Januar 2006 zu den Akten gereicht, welches vom
BFM in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Januar
2006 als "Gefälligkeitsschreiben ohne grösseren Beweiswert qualifi-
ziert" wurde. Mangels näher substanziierter und neuer Anhaltspunkte
muss dem im hier zu beurteilenden Verfahren eingereichten Schreiben
der Beweiswert ebenfalls abgesprochen werden.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug – entgegen den wenig substanziierten Ausfüh-
rungen in der Beschwerde – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information
Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Govern-
ment Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak
vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – rund 4
Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
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sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dage-
gen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis auf
Zeitungsberichte und andere Medien nichts zu ändern. Die im erwähn-
ten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen
Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich
auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4
S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
(Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom
14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu beja-
hen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, der alleinstehende, heute bald [...]-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulei-
maniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll
nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerde-
führers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwie-
rigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehren-
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den, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff.
26.23).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise Ende des Jahres 2005 in Suleimaniya gelebt (vgl. A1/9 S. 1)
und in dieser Zeit bereits Berufserfahrungen gesammelt als Mitarbeiter
in Elektronikgeschäften (vgl. A7/16 S. 4). Ergänzend ist in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK
keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des
Asylverfahrens seine Eltern und eine Schwester in Suleimaniya selber
sowie 6 verheiratete Brüder und 6 verheiratete Schwestern an ver-
schiedenen Orten in der Provinz Suleimaniya (A1/9 S. 2 f.). In der Be-
schwerde wurde zwar eine Ergänzung hinsichtlich der persönlichen Si-
tuation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt, welche indessen
bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde. Bei dieser Sachlage ist
ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute
in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bloss der Vollständigkeit hal-
ber anzufügen ist an dieser Stelle, dass das Vorliegen eines allfälligen
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener In-
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tegration in der Schweiz nicht im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens, sondern in einem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu prü-
fen wäre.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abgewiesen (siehe oben
Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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