B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8204/2015/brl
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM (EVZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nachsuchte,
dass er dieses Zentrum am nächsten Tag wieder verliess und er sich
zwecks erneuter Gesuchseinreichung ins EVZ C._______ begab,
dass er dort seinen Reisepass und weitere Identitätspapiere zu den Akten
reichte (vgl. dazu unten),
dass er vom EVZ C._______ umgehend ans EVZ B._______ zurückver-
wiesen wurde, wo er sich am 15. September 2015 wieder einfand,
dass vom SEM am gleichen Tag betreffend seine Person eine Abfrage der
Eurodac-Datenbank durchgeführt wurde, welche indes kein Resultat er-
brachte,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2015 zu seiner Person, zu
seinem Reiseweg und zu den von ihm vorgelegten Reise-, Identitäts- und
Aufenthaltspapieren befragt wurde, das SEM hingegen aufgrund der Ak-
tenlage auf eine summarische Befragung zu den Gesuchsgründen verzich-
tete (vgl. dazu act. A7: Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Li-
byen handelt, welcher eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus
D._______ stammt und zuletzt in E._______ (rund 90 Kilometer westlich
von D._______) wohnhaft gewesen sei,
dass er die Schweiz eigenen Angaben zufolge schon in den Jahren 2006,
2007 und 2008 besucht hat, damals als Tourist, und er daneben über Rei-
sen nach Griechenland (2008 oder 2009) und Belgien (2010) berichtete,
dass der Reisepass des Beschwerdeführers verschiedenste Reisebewe-
gungen ausweist und ein von Italien ausgestelltes, vom 24. Januar 2014
bis zum 30. September 2014 gültiges Schengen-Visum zu Studienzwecken
enthält,
dass der Beschwerdeführer neben seinem Pass eine am 4. Juli 2014 aus-
gestellte und bis zum 3. Juli 2024 gültige italienische Identitätskarte sowie
einen am 19. September 2014 ausgestellten und bis zum 1. Oktober 2015
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gültigen "permesso di soggiorno" (eine italienische Aufenthaltsbewilligung)
zu den Akten gereicht hat,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge letzt-
mals am 4. September 2015 verlassen hat, indem er sich nach Tunesien
begeben habe, von wo er auf der Basis seiner gültigen italienischen Auf-
enthaltsbewilligung auf dem Luftweg über Deutschland nach Italien zurück-
gekehrt und am 9. September 2015 in die Schweiz gereist sei,
dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin gegen
eine allfällige Wegweisung nach Italien aussprach und diesbezüglich gel-
tend machte, eine Zuständigkeit von Italien (gemäss den Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren) komme für ihn nicht infrage, da es dort viele Anhä-
nger der radikalen libyschen Miliz "F._______" gebe, von welcher er in der
Heimat mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, den Aktivisten der
"F._______" sei bekannt, dass er sich in Italien aufgehalten habe, diese
seien überall im Lande und ausserdem arbeite diese Miliz mit den italieni-
schen Behörden zusammen, weshalb es möglich sei, dass er im Falle einer
Rückführung nach Italien von dort nach Libyen abgeschoben werde,
dass das SEM am 6. Oktober 2015 – gemäss den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um
Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien
innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 8. Dezember 2015
(eröffnet am 11. Dezember 2015) in Anwendung der Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Akten-
verzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 17. Dezember
2015 Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans SEM beantragt, primär verbunden mit der An-
weisung an das Staatssekretariat, gestützt auf Art. 3 EMRK die Plicht
oder gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären, eventualiter zwecks
vollständiger Abklärung des Sachverhalts,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend
macht, anlässlich der Befragung vom 24. September 2015 habe er hinrei-
chend deutlich darauf hingewiesen, dass er in Italien vor Nachstellungen
der Miliz "F._______" bedroht sei,
dass er dabei verschiedene Beweismittel zu den Akten habe reichen wol-
len, welche die Notwendigkeit eines Selbsteintritts aufgrund seiner Gefähr-
dung in Italien belegt hätten, diese Beweismittel jedoch vom SEM nicht zu
den Akten genommen worden seien,
dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für ein Unternehmen der Gad-
dafi-Familie sowie aufgrund seiner Aktivitäten während seiner Studienzeit,
darunter öffentliche pro Gaddafi-Äusserungen, in seiner Heimat über einige
Bekanntheit verfüge und er dem alten Regime zugerechnet werde,
dass er denn auch im August 2015, als er nach Abschluss seiner Ausbil-
dung von Italien nach Libyen zurückgekehrt sei, seine Konten eingefroren
vorgefunden habe,
dass er darüber hinaus von Anhängern der "F._______" kontaktiert worden
sei, welche ihm mit Verfolgung bis Italien gedroht hätten, falls er aus Libyen
fliehen sollte,
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dass er diese Umstände wie erwähnt mit einer ganzen Reihe von Beweis-
mitteln habe untermauern wollen, sich das SEM jedoch geweigert habe,
von diesen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, und es das Staatssekreta-
riat in der Folge beim blossen Verweis auf die allgemeine Schutzfähigkeit
und Schutzwilligkeit der italienischen Behörden habe bewenden lassen,
dass damit sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei,
zumal vom SEM sein Profil und seine potentielle Gefährdung in Italien nicht
hinreichend gewürdigt worden sei,
dass von daher auf sein Asylgesuch einzutreten sei, zumal ihm in Italien
Verfolgung und damit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung
drohe, oder die Sache zwecks Prüfung der von ihm vorgelegten Beweis-
mittel an das SEM zurückzuweisen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respek-
tive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor seiner Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten hat und er im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt hat,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass von Italien das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwer-
deführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO)
innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beant-
wortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat
(vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach Italien
ausspricht, weil ihm dort Verfolgung vonseiten der Miliz "F._______" drohe,
in seinem Fall jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind und
auch auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich gemacht werden, welche in
rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Dublin-Ver-
tragsstaat sprechen würden,
dass daran – wie nachfolgend aufgezeigt – weder die Beschwerdevorbrin-
gen über das angebliche Vorliegen einer Gehörsrechtsverletzung (zufolge
Nichtabnahme von angeblich ausschlaggebenden Beweismitteln) noch
über die angeblich nicht hinreichende Sachverhaltsfeststellung (zufolge
ungenügender Abklärung der Gefährdung in Italien) etwas zu ändern ver-
mögen,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in Italien ernsthaft
vor Nachstellungen von Anhängern der "F._______" bedroht, also vonsei-
ten einer Gruppierung respektive eines Konglomerats verschiedener Grup-
perungen mit islamistischer Ausrichtung,
dass dem Beschwerdeführer jedoch mit dem SEM entgegen zu halten ist,
er habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vorab an die dafür zu-
ständigen italienischen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden,
dass nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die in
Italien dafür zuständigen Behörden ernsthaften Berichten über die allfällige
Bedrohungen vonseiten islamistischer Gruppierungen mit der notwendigen
Konsequenz nachgehen, wobei nicht nur von der Schutzwilligkeit, sondern
auch der Schutzfähigkeit der italienischen Sicherheitskräfte ausgegangen
werden darf,
dass damit entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme
besteht, der Beschwerdeführer wäre in Italien ernsthaft – im Sinn eines
"real risk" – vor Verfolgung und damit vor einer mit Art. 3 EMRK unverein-
baren Behandlung bedroht,
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dass das SEM in diesem Zusammenhang sehr wohl auf eine weiterge-
hende Auseinandersetzung mit der behaupteten Gefährdungslage angeb-
lich nicht nur in der Heimat, sondern auch in Italien, verzichten durfte und
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht gehalten war, dem Beschwerde-
führer alle möglichen Beweismittel abzunehmen (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts anders gilt, zumal
der Beschwerdeführer gehalten ist, die Beweismittel betreffend seine Asyl-
gesuchsgründe den dafür zuständigen italienischen Behörden vorzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auf eine Auseinandersetzung mit dem auf
Beschwerdeebene vorgelegten Datenträger (womit pro Gaddafi-Aktivitäten
in vorrevolutionärer Zeit belegt würden) und den weiteren Beweismitteln
(verschiedene, teils fremdsprachige Kopien) verzichtet werden kann, zu-
mal aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen und der Aktenlage kein An-
lass zur Annahme besteht, damit würde belegt, dass dem Beschwerdefüh-
rer von den italienischen Behörden Schutz versagt worden wäre,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – ein ungebundener Mann, welcher
über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad verfügt und vor seiner Ein-
reise in die Schweiz fast zwei Jahre auf einer legalen Basis in Italien gelebt
hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in
Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzu-
nehmen und dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, zu-
mal er mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 beschränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer ge-
mäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
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dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden sind,
dass das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respek-
tive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: