B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8206/2010/sed
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N (…).
D-8206/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 17. September 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und
– summarisch – zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Seit dem Jahre
2005 habe er mit seiner Familie in D._______ gelebt und dort bis zu sei-
ner Rückkehr nach G._______ im Juni 2010 als Kellner gearbeitet. Am
26. August 2010 habe er sich nach E._______ begeben, um sich der
"Guerilla" anzuschliessen. Als der "Milizionär", der ihn am Busbahnhof
hätte abholen sollen, nicht erschienen sei, habe er Verdacht geschöpft
und weggehen wollen. Er sei jedoch von zwei Polizisten festgenommen
und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden.
Die Polizisten hätten ihn nach seinem Aufenthaltszweck gefragt, wobei er
angegeben habe, einen Freund besuchen zu wollen. Dennoch sei er ge-
schlagen und mit Stromstössen misshandelt worden. Schliesslich sei er
aufgefordert worden, für die türkischen Behörden als Spitzel tätig zu wer-
den, wozu er sich aus Angst vor weiteren Folterungen bereit erklärt habe.
Nach seiner Freilassung am Busbahnhof von E._______ habe er sich so-
fort zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Ein Onkel habe
ihn mit dem Auto von G._______ nach Istanbul gebracht, von wo aus er
unter Umgehung der Grenzkontrollen auf ihm nicht bekannten Wegen zu-
erst in einem Lastwagen und anschliessend in einem Personenwagen bis
in die Schweiz gefahren worden sei.
Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer eine türkische Iden-
titätskarte ("Nüfus") ein; seinen im Jahre 2004 ausgestellten Reisepass
habe er verloren.
A.b Mit Schreiben vom 20. September 2010 zeigte Rechtsanwalt Gabriel
Püntener dem BFM an, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig gab er zwei dem Internet ent-
nommene, den Namen des Beschwerdeführers erwähnende Artikel zu
den Akten und stellte die Nachreichung von Übersetzungen sowie von
weiteren Beweismitteln in Aussicht.
A.c Am 30. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein ei-
nes Substituten seines Rechtsvertreters im EVZ B._______ gestützt auf
D-8206/2010
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Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser Anhörung wiederholte er im Wesentlichen seine in der
Erstbefragung gemachten Aussagen und brachte im Weiteren vor, er ha-
be im Sommer 2009 an seinem Arbeitsplatz in D._______ einen Mann
namens F._______ kennengelernt, der ihn mit der "kurdischen Frage"
beziehungsweise mit der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kur-
distan; PKK) vertraut gemacht habe. In der Folge habe er sich entschlos-
sen, sich der "Guerilla" anzuschliessen. Er sei nach G._______ gereist,
wo ein – bereits bei der "Guerilla" aktiver und deswegen seit Jahren von
der Polizei und vom Militär schikanierter – Onkel mütterlicherseits lebe.
Da man ihm gesagt habe, er werde zuerst in Rumänien in einem Lager
ausgebildet, habe er im Juli 2010 seinen Reisepass verlängern lassen.
Seit einer Razzia bei seinem Onkel sei sein Pass aber verschwunden. Im
darauffolgenden Monat sei er nach E._______ geschickt worden, wo er –
wie er schon anlässlich der Erstbefragung angegeben habe – festge-
nommen, in der Haft auf verschiedene Art und Weise gefoltert und
schliesslich unter dem Versprechen der Zusammenarbeit mit den türki-
schen Behörden und Sicherheitskräften freigelassen worden sei.
A.d Am 4. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers das BFM, dafür besorgt zu sein, dass sein Mandant die erforderli-
che psychiatrische Behandlung erhalte. Gleichzeitig teilte er mit, er sei
weiterhin "damit beschäftigt, Übersetzungen der bereits eingereichten
Beweismittel sowie weitere Beweismittel aus der Türkei beizubringen".
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 wurden deutsche Übersetzungen
zweier dem Internet entnommener Artikel sowie eines als Faxkopie aus
der Türkei übermittelten Schreibens des Anwalts V. K. aus G._______
vom 12. Oktober 2010 zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am 26. Oktober 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Be-
schwerdeführer habe zudem bestätigt, dass die türkischen Behörden ge-
gen ihn keine formelle Untersuchung oder weitere Schritte gegen ihn ein-
geleitet hätten. Angesichts des Umstandes, dass bei einer derartigen, un-
registrierten Festnahme naturgemäss keine amtlichen Dokumente vor-
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handen seien, erübrige es sich, die von der Rechtsvertretung angekün-
digte Beweismitteleingabe abzuwarten.
Sodann ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche
Leiden geltend mache, sei festzuhalten, dass die Behandlung psychi-
scher Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich
sei. Landesweit seien psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fach-
personal und eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 25. November 2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM. Even-
tuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die besagte Verfügung in Bezug auf
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. "Vor Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde" sei dem Rechtsver-
treter "Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestim-
mung der Parteientschädigung anzusetzen".
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine CD mit Bil-
dern, welche Folterspuren auf dem Rücken seines Mandanten dokumen-
tierten (Beilage 2), einen Ausdruck eines der auf der besagten CD ge-
speicherten Fotos (Beilage 3) sowie eine Stellungnahme der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Mai 2010 betreffend "Risiken bei
der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds" (Beilage 4) zu den Akten.
Die Bilder sollen zusammen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten, dem Internet entnommenen Artikeln die Angaben des Be-
schwerdeführers belegen und ein schlüssiges Bild seiner Verfolgung er-
geben.
D.
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D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2010 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein
Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer –
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert,
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 15. Dezember
2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen.
D.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 – und unter Beilage einer am
10. Dezember 2010 von der "Heilsarmee Flüchtlingshilfe" beziehungswei-
se vom Durchgangszentrum H._______ ausgestellten Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung – ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.c Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit einer weiteren Zwi-
schenverfügung vom 20. Dezember 2010 auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und verwies den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Einerseits seien die Foltervorbringen nicht
glaubhaft, andererseits handle es sich bei der geltend gemachten Mit-
nahme nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes.
Ein weiteres Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer sei
insgesamt als unwahrscheinlich zu bezeichnen.
E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am
2. März 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 15. Februar 2012 Stel-
lung. Er befinde sich seit Anfang des Jahres 2011 in psychiatrischer Be-
handlung und haben bereits rund zwanzig Therapiesitzungen erhalten.
Für die Einreichung eines psychiatrischen Berichtes sei ihm eine 30-
tägige Frist anzusetzen. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom
2. März 2012 enthaltenen weiteren Ausführungen und Rügen wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E.c Am 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine am 29. Februar 2012 von ihm unterzeichnete Erklä-
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Seite 6
rung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen am
21. März 2012 vom (…) erstellten Bericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-8206/2010
Seite 7
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerdeschrift vom
25. November 2010 sowie in der Stellungnahme vom 2. März 2012 ge-
rügt wird – das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat und
ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.
4.1. Der Beschwerdeführer macht durch seinen Rechtsvertreter geltend,
das BFM habe sich in pauschaler Weise auf allgemeine Erkenntnisse ab-
gestützt, ohne jedoch anzugeben, woraus es diese Erkenntnisse ziehe.
Dadurch verunmögliche es dem Beschwerdeführer, im Rahmen der Be-
schwerde sachgerecht Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenbeweise
zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Überdies habe es eine Subsumti-
on vorgenommen, bevor überhaupt der Sachverhalt festgestellt worden
sei, was zeige, "dass im Verfahren des Beschwerdeführers einzig das Ziel
verfolgt" worden sei, "möglichst schnell einen negativen Entscheid zu fäl-
len" (vgl. Beschwerde S. 4, Art. 4). Des Weiteren wird beanstandet, die
Vorinstanz habe es trotz entsprechender Aufforderung seitens des
Rechtsvertreters unterlassen, Abklärungen in Bezug auf die geltend ge-
machten Folgen der erlittenen Folter zu tätigen; insbesondere sei weder
eine ärztliche Untersuchung angeordnet noch ein psychiatrischer Bericht
eingefordert worden, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5, Art. 6).
D-8206/2010
Seite 8
4.2. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26
bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Parteien dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N. 22 f.; PATRICK SUTTER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 8; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II,
2. Aufl., Bern 2002, S. 275; je mit weiteren Hinweisen). Als Teilaspekte
umfasst dieses einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörde (Art. 30 f. VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli-
che Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG).
4.2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt konkret, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids nie-
derschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3).
4.2.2. So wie die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht von den
Asylsuchenden unter anderem verlangt, den Sachverhalt vorzutragen und
gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen, sind die Behörden im
Gegenzug verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen
und dazu gegebenenfalls weitere Untersuchungs- und Beweismassnah-
men anzuordnen. Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfah-
ren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG
subsumierbar ist.
Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint,
die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses – vor-
liegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des
Asyls sowie jene der Wegweisung und dessen Vollzugs – relevant sind.
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesent-
lich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in: Chris-
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toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen
2008, Art. 12 N. 2).
4.3. In Bezug auf die Rüge, obwohl in den beiden Eingaben vom
20. September 2010 und vom 17. Oktober 2010 ausdrücklich die Einräu-
mung einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel verlangt
worden sei, habe das BFM dann in seinem angefochtenen Entscheid
ausgeführt, es erübrige sich, eine weitere Beweismitteleingabe abzuwar-
ten (vgl. Beschwerde S. 6, Art. 8), ist vorab Folgendes festzuhalten: Asyl-
suchende sind einerseits – als Ausdruck der vorstehend (Erw. 4.2.2.) er-
wähnten Mitwirkungspflicht – verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen
Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits
sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten,
welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
auch anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtser-
heblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel abse-
hen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be-
reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13
E. 4c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111).
4.3.1. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom
30. September 2010 im Beisein seines Rechtsvertreters beziehungsweise
dessen Substituten ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen und
auch zu seinem aktuellen Gesundheitszustand äussern. Das BFM erach-
tete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere
Abklärungen – und insbesondere ohne den Eingang der am 20. Septem-
ber 2010 angekündigten Übersetzungen und weiteren Beweismittel (wel-
che Eingabe sich schliesslich mit dem Versand der BFM-Verfügung vom
18. Oktober 2010 kreuzte) abzuwarten – einen Entscheid zu fällen. Der
Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Ein-
gang weiterer Beweismittel abwartete noch eine bestimmte Frist zur Ein-
reichung derselben ansetzte, stellt daher keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar.
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4.3.2. An dieser Feststellung vermag auch die Bemerkung, die nun auf
Beschwerdeebene eingereichte "Fotodokumentation" (Foto-CD sowie
ausgedrucktes Bild; vgl. Sachverhalt Bst. C) zeige, dass die vom BFM
vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung falsch gewesen sei (vgl.
Beschwerde S. 6, Art. 8), zumal die Vorinstanz "das gesamte Element der
erzwungenen Spitzeltätigkeit" und die zukünftigen Informationen, welche
der Beschwerdeführer hätte liefern müssen, ausser Acht gelassen (vgl.
Beschwerde S. 6 f., Art. 9) und "aus mangelnden Fragestellungen einen
Widerspruch" konstruiert habe, was "ebenfalls einen massiven Fehler in
der Sachverhaltsfeststellung" darstelle (vgl. Beschwerde S. 9 f., Art. 13),
nichts zu ändern: Die Frage nämlich, ob diese erst am 25. November
2010 der Beschwerdeinstanz eingereichten Beweismittel zu einer andern
Beurteilung des Sachverhaltes hätte führen können, betrifft nicht den An-
spruch auf rechtliches Gehör, sondern vielmehr die – nachfolgend unter
Erwägung 5 zu behandelnde – Frage der (richtigen) Würdigung des vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes.
4.4. Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in
Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35 N. 10 ff.; LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.). Dies bedeutet, dass die
verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich
leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt, um eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen beziehungsweise eine
Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanz zu er-
möglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3.-6.4.). Mithin gewährleistet die
Begründungspflicht dem Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu
führen, und verhindert, dass sich die Behörde von unsachgemässen Mo-
tiven leiten lässt (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5, mit Hinweisen).
4.4.1. Das BFM hat in seiner Verfügung somit darzulegen, weshalb es die
betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt, ihr das Asyl verweigert
und sie wegweist. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
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Seite 11
4.4.2. Im vorliegenden Fall hat sich das BFM eingehend mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat in seiner ange-
fochtenen Verfügung insbesondere ausführlich dargelegt, wieso es zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung: So sei dieser bis zum Sommer 2010 nicht poli-
tisch interessiert gewesen und habe keine Schwierigkeiten mit den türki-
schen Behörden gehabt; zudem verfüge er kaum über Informationen,
welche für die türkischen Behörden von Interesse sein könnten. Somit
liege keine Vorverfolgung vor. Aufgrund fehlender Vorverfolgung, des we-
nig ausgeprägten politischen Profils und des mangelnden Verfolgungsin-
teresses lägen insgesamt keine besonderen Umstände vor, die eine
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als begrün-
det erscheinen liessen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, die-
ser könnte in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanter Verfolgung betroffen sein. Daran vermöchten auch die ein-
gereichten Internetauszüge nichts zu ändern, da diese lediglich auf die
Festnahme des Beschwerdeführers und seinen unbekannten Aufenthalt
verwiesen. Angesichts des Umstandes, dass bei einer unregistrierten
Festnahme naturgemäss keine amtlichen Dokumente vorhanden seien,
erübrige es sich, die am 20. September 2010 angekündigte Beweismit-
teleingabe abzuwarten.
Im Weiteren legte die Vorinstanz eingehend dar, wieso sie die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch nicht als glaubhaft erachtete. So sei ange-
sichts des kargen Informationsgehaltes der Aussagen zu bezweifeln,
dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden bei ihm
angewendet worden seien, zumal diese Methoden gemäss den Erkennt-
nissen des BFM heute viel seltener zur Anwendung kämen als noch vor
zehn Jahren. Sodann sei es dem Beschwerdeführer in seinen Schilde-
rungen der Festnahme auch nicht gelungen, durch persönliche Betroffen-
heit und subjektiv geprägte Wahrnehmung zu überzeugen. Des Weiteren
stünden die Angaben der Rechtsvertretung im Schreiben vom 20. Sep-
tember 2010 (betreffend anonymer Anruf an die Eltern des Beschwerde-
führers) im Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, ungebunden und berufserfahren
und verfüge über Türkischkenntnisse; er könne sich somit als Kellner im
Westen der Türkei eine Existenz aufbauen. In Bezug auf die geltend ge-
machten gesundheitlichen Leiden sei festzuhalten, dass die Behandlung
psychischer Probleme in der Türkei gemäss des Erkenntnissen des BFM
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Seite 12
sowohl stationär als auch ambulant möglich sei; insbesondere in den tür-
kischen Gross- und Provinzhauptstädten sei der Zugang zu Gesund-
heitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungsein-
richtungen für psychische Leiden gewährleistet. Daher spreche der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, und es erübrige sich angesichts der Behand-
lungsmöglichkeiten in der Türkei, diesbezüglich weitere Abklärungen vor-
zunehmen.
4.4.3. Aus den vorstehend – hier nur zusammengefasst – dargestellten
Erwägungen der Vorinstanz geht genügend klar hervor, aufgrund welcher
Überlegungen das BFM zu seiner Verfügung vom 18. Oktober 2010 ge-
langte, so dass nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, sondern auch
eine umfassende Beurteilung der Rechtsmässigkeit durch das Bundes-
verwaltungsgericht ohne weiteres möglich ist. Das BFM ist somit seiner
Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen.
4.5. Zusammenfassend steht fest, dass das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers vom BFM nicht verletzt wurde. Der Antrag, die Sache
sei "zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen", ist
daher abzuweisen.
5.
Nachdem festgestellt worden ist, dass die Vorinstanz den erheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und auch ihrer Begrün-
dungspflicht nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob das BFM berechtigter-
weise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft stand.
5.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung insbesondere die
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshand-
lungen in Frage.
5.1.1. Dabei wurde vorab ausgeführt, es sei zu bezweifeln, dass die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden bei ihm angewendet
worden seien. Gemäss den Erkenntnissen des BFM kämen solche Me-
thoden nämlich heute in der Türkei viel seltener zur Anwendung als noch
vor zehn Jahren. Die früher weit verbreiteten harten und quälenden Me-
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Seite 13
thoden wie etwa Elektroschocks seien kaum mehr zu verzeichnen, wäh-
rend Methoden, die kaum physische Spuren hinterliessen, zunähmen.
Wie indes in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7, Art. 10) dagegen zu
Recht eingewendet wird, kann aus der Tatsache allein, dass eine Folter-
methode selten vorkommt, noch nicht geschlossen werden, dass diese
überhaupt nicht vorkommt beziehungsweise am Beschwerdeführer nicht
angewendet worden ist. Demgegenüber ist in Bezug auf die in der Stel-
lungnahme vom 2. März 2012 (vgl. S. 2 f.) in diesem Kontext angebrachte
Rüge, das BFM schiebe in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2012
rechtswidrig eine Quelle für seine Erkenntnisse (eine im Okto-
ber/November 2011 durchgeführte Dienstreise in die Türkei) nach, welche
zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch gar nicht bestanden
habe, wohl davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf
die besagte Dienstreise die dort gesammelten Eindrücke und gewonne-
nen Erkenntnisse – unter anderem eben betreffend den ihrer Ansicht
nach festgestellten markanten Rückgang der in türkischen Gefängnissen
angewendeten Foltermethoden – lediglich bekräftigen wollte. Was das
Gesuch um "Einblick in den Dienstreisebericht des BFM" betrifft, ist weiter
festzuhalten, dass die Einsicht in einen allenfalls vorhandenen Bericht
zwar in der Tat nur aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Inte-
ressen an der Geheimhaltung oder aufgrund einer noch nicht abge-
schlossenen Untersuchung (Art. 27 VwVG) verweigert werden kann. Die
Frage jedoch, ob dem Beschwerdeführer zusammen mit der Vernehmlas-
sung vom 15. Februar 2012 zumindest der wesentliche Inhalt eines allen-
falls vorhandenen Dienstreiseberichts hätte zur Kenntnis gebracht wer-
den sollen, kann aber in casu offenbleiben: Wie in diesem Abschnitt be-
reits oben festgehalten wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die be-
sagten, vom BFM in diesem Kontext gewonnenen Erkenntnisse in Bezug
auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht und
verwendet sie daher auch nicht zu dessen Nachteil ( Art. 28 VwVG).
5.1.2. Erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Misshandlungen er-
geben sich demgegenüber aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer die angeblich erlittenen Folterungen in wesentlichen Punkten zu wenig
konkret, detailliert und differenziert schilderte.
So machte der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung vom
30. September 2010 sehr detaillierte Angaben zur zeitlichen Dauer und
zum Ablauf der in der Haft erlittenen Misshandlungen (vgl. Beschwerde
S. 8 f., unter Hinweis auf Vorakten A10 S. 6 f.). Das BFM wies in seiner
D-8206/2010
Seite 14
Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 (vgl. S. 2) jedoch zutreffend dar-
auf hin, es sei ein Merkmal erlebnisbasierter – und daher glaubhafter –
Aussagen über Stresssituationen, dass sie eben gerade keine genauen
zeitlichen Angaben enthielten. Die Substanz von Aussagen bemesse sich
auch nicht bloss an deren Länge, sondern an deren Gehalt sowie – ins-
besondere bei Foltervorbringen – an der persönlichen Betroffenheit. Fol-
tervorbringen würden typischerweise sehr zurückhaltend geschildert, da
sie meist mit tiefen Schamgefühlen verbunden seien.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch offensichtlich sowohl in der Erstbe-
fragung als auch in der ausführlichen Anhörung vom 30. September 2010
das Bedürfnis, möglichst rasch die angeblich erlittenen Misshandlungen
ausführlich darzulegen (vgl. A1 S. 4 und A10 S. 4), während er weitere
mit der Haft verbundene, jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit der
Folter stehende Fragen (etwa zu den Zellen oder zu den Beamten, die
ihn festgenommen haben sollen) nur sehr vage und unsubstanziiert be-
antwortete (vgl. A10 S. 6 f. und 10-12). Insgesamt wirken seine detaillier-
ten Aussagen zu den angeblich erlittenen Misshandlungen sehr stereo-
typ, zumal sie ohne die zu erwartende persönliche Betroffenheit und sub-
jektive Wahrnehmung vorgetragen wurden, so dass nicht der Eindruck
entsteht, es handle sich um vom Beschwerdeführer selber erlebte Ereig-
nisse.
An dieser Feststellung vermag der Hinweis, wenn dem BFM "angesichts
des kargen Informationsgehalts, den der Beschwerdeführer zu liefern im
Stande gewesen wäre", das Vorgehen der türkischen Behörden unplausi-
bel erscheine, so habe es ausser Acht gelassen, dass der Beschwerde-
führer zwar wegen seiner Absicht, der PKK beizutreten, verhaftet worden
sei, dass jedoch anlässlich dieser Verhaftung und der Folter kaum nach
Informationen betreffend seine Vergangenheit gefragt worden sei, da man
ja die Absicht gehabt habe, ihn als Spitzel zu engagieren (vgl. Beschwer-
de S. 6 f. Art. 9), nichts zu ändern.
5.1.3. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel
sind nicht geeignet, die Zweifel an den angeblich erlittenen schweren
Misshandlungen zu beseitigen.
So berichten sowohl die beiden am 20. September 2010 eingereichten,
dem Internet entnommenen Artikel als auch das am 18. Oktober 2010 zu-
sammen mit Übersetzungen der besagten Artikel abgegebene Schreiben
des Rechtsanwaltes V. K. aus G._______ darüber, der Beschwerdefüh-
D-8206/2010
Seite 15
rer sei am 26. August 2010 in E._______ vorübergehend festgenommen
worden, worüber der Verein für Menschenrechte in Kenntnis gesetzt wor-
den sei. Von Misshandlungen oder weiteren Folgen für den Beschwerde-
führer ist indessen nicht die Rede.
Die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
26. Mai 2010 (Beilage 4 zur Beschwerde) hat sodann die Risiken, denen
verurteilte PKK-Mitglieder – und nicht der Beschwerdeführer, gegen wel-
chen nie ein Verfahren wegen Aktivitäten für die PKK eingeleitet worden
war – bei ihrer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt sind, zum Gegenstand.
In Bezug auf die CD und auf den Ausdruck eines der zehn auf der CD
gespeicherten Bilder ist festzuhalten, dass die Fotos am 20. September
2010, mithin wenige Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz und rund drei Wochen nach den angeblich erlittenen Miss-
handlungen, aufgenommen wurden. Die Bilder zeigen aber einerseits
Narben von Verletzungen, die mit Sicherheit mehr als nur einige Wochen
zurückliegen, und andererseits rote Schürfspuren, die zu neu sind, um
von der angeblich Ende August 2010 erlittenen Folter zu stammen.
Der am 21. März 2012 erstellte Bericht des (…) liefert bezüglich der gel-
tend gemachten Misshandlungen ebenfalls keine neuen Erkenntnisse,
stützt sich dieser doch hinsichtlich der möglichen Ursachen für die fest-
gestellten psychischen Probleme ausschliesslich auf die Angaben des
Patienten bzw. des Beschwerdeführers.
5.1.4. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshand-
lungen nicht glaubhaft.
Die Tatsache, dass – wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9, Art. 13) zu
Recht bemerkt wurde – zwischen den Angaben des Rechtsvertreters im
Schreiben vom 20. September 2010 betreffend anonymer Anruf an die El-
tern des Beschwerdeführers (vgl. A5 S. 2) und der Antwort des Be-
schwerdeführers auf die Frage nach Kontakten im Heimatland (vgl. A10
S. 9) kein klarer Widerspruch erkennbar ist (vgl. angefochtene Verfügung
A12 S. 5 oben), vermag am Umstand, dass wesentliche Punkte in den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können, nichts
zu ändern.
5.2. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen sodann
vor, nach der Freilassung sein Land aus Angst um sein Leben umgehend
verlassen zu haben.
D-8206/2010
Seite 16
5.2.1. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
5.2.2. Bei der geltend gemachten einmaligen, relativ kurzen und nicht
(glaubhaft) mit Misshandlungen verbundenen Inhaftierung handelt es sich
offensichtlich um eine sogenannte unregistrierte Festnahme, welcher ins-
besondere jüngere und männliche Angehörige der kurdischen Ethnie in
der Türkei wiederholt ausgesetzt sind.
Die Frage, ob aufgrund einer solchen Festnahme eine Furcht vor künfti-
ger Verfolgung begründet ist, muss von einer objektivierten Betrach-
tungsweise aus beurteilt werden. Eine beim Betroffenen subjektiv vor-
handene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein.
Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind
solche Anhaltspunkte vorliegend nicht ersichtlich: Die türkischen Behör-
den haben gegen den Beschwerdeführer keine formelle Untersuchung
oder weitere Schritte eingeleitet; der Beschwerdeführer bestätigte, dass
die türkischen Behörden nichts mehr unternommen hätten und auch kein
Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei (vgl. A10 S. 8). Sodann liegt
auch keine Vorverfolgung vor. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich
erklärte (vgl. A10 S. 4), wurde er vorher nie festgenommen und hatte bis-
her keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden (vgl. A10 S. 4).
Der Beschwerdeführer verfügt auch kaum über gewichtige Informationen,
die für die türkischen Behörden von Interesse sein könnten, zumal er sich
gemäss seinen Angaben erst im April oder Mai 2010 entschlossen hatte,
sich der Guerilla anzuschliessen und er sich zuvor weder politisch inte-
ressiert noch mit der Kurdenfrage auseinandergesetzt hatte (vgl. A10 S.
6). Er hatte auch nur kurz Kontakt mit einem Angehörigen der PKK und
lernte im Sommer 2010 lediglich eine kleine Anzahl Personen aus dem
Umfeld der PKK kennen (vgl. A10 S. 4 f.). Ein anhaltendes Interesse der
türkischen Behörden am Beschwerdeführer ist somit sehr unwahrschein-
lich, zumal auch die eingereichten – oben unter Ziff. 5.1.3. aufgeführten –
Beweismittel nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
5.2.3. Die Vorinstanz gelangte berechtigterweise zum Schluss, aufgrund
fehlender Vorverfolgung, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen
Profils des Beschwerdeführers und der geringen Aussicht, bei ihm auf
D-8206/2010
Seite 17
wertvolle Informationen zu stossen, sowie aufgrund des daher mangeln-
den Verfolgungsinteresses der Behörden lägen nach der geltend ge-
machten Festnahme insgesamt keine besonderen Umstände vor, die eine
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung begründet
erscheinen liessen. Es besteht daher in der Tat kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer könnte in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein, wobei
auch die eingereichten – oben unter Ziff. 5.1.3. aufgeführten – Beweismit-
tel nichts zu ändern vermögen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren
Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001
Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-8206/2010
Seite 18
7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-8206/2010
Seite 19
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1. Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten
– Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei
wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und
Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und
insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh-
rers (G._______ ) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bür-
gerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden.
7.2.2. Es ist im Folgenden – in individueller Hinsicht – zunächst zu prüfen,
ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers sprechen könnten.
Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren psy-
chische Probleme geltend. So gab er anlässlich der Erstbefragung vom
17. September 2010 an, nachts oft nicht einschlafen zu können (vgl. A1
S. 6), und in der Anhörung vom 30. September 2010 erklärte er, er könne
sich nicht mehr gut ausdrücken, vergesse Namen und habe Rücken- und
Schulterschmerzen; für einen besseren Schlaf sei ihm ein Beruhigungs-
mittel verschrieben worden (vgl. A10 S. 11 f.). Gemäss dem auf Be-
schwerdeebene eingereichten Bericht des (…) vom 21. März 2012 wurde
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine
"konsekutiv leichte depressive Episode" diagnostiziert. Der Beschwerde-
führer leide unter "stark gestörtem Schlaf mit Grübelneigung, Angst vor
Dunkelheit und bedrückter Stimmungslage", unter Schreckhaftigkeit und
Albträumen; unter der Behandlung seien die Beschwerden aber weniger
stark geworden. Aktuell erfolge eine "stützende Behandlung" mit durch-
D-8206/2010
Seite 20
schnittlich etwa alle zwei Wochen – mit Hilfe einer Übersetzerin oder ei-
nes Übersetzers – durchgeführten Gesprächen sowie eine Medikation mit
einem Serotonin-Wiederaufnahmehemmer; gegen die Schlafstörung er-
folge eine Bedarfsmedikation mit einem sedierenden Neuroleptikum ("Se-
roquel"). Bei einer Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung
sei "normalerweise auch ein Rückgang der depressiven Symptome mög-
lich und zu erwarten". Mit adäquater Behandlung sei mittel- bis längerfris-
tig von einer positiven Prognose auszugehen, wobei die äussere und in-
nere Sicherheit von grosser Wichtigkeit seien; bei unsicherem Aufent-
haltsstatus und drohender Rückschaffung sei die Behandlung dagegen
deutlich erschwert.
Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Behandlung
psychischer Probleme sei in der Türkei sowohl stationär als auch ambu-
lant möglich. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliessen. In der Tat sind landesweit psychiatrische Einrichtungen,
ausgebildetes Fachpersonal sowie eine breite Palette von Psychophar-
maka (insbesondere auch Serotonin-Wiederaufnahmehemmer oder das
zur Behandlung der Schlafstörungen verschriebene "Seroquel" bezie-
hungsweise ein anderes den Wirkstoff Quetiapin enthaltendes Medika-
ment) vorhanden. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhaupt-
städten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen so-
wie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ge-
währleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in der Türkei nicht nur die erforderlichen Medikamente, sondern auch eine
Gesprächstherapie in seiner Muttersprache erhalten wird.
Sodann überzeugt auch der Einwand, wonach eine erfolgreiche Behand-
lung in der Türkei nicht möglich sei, weil eine Rückkehr dorthin einen
"Trigger-Mechanismus" auslösen könnte (vgl. Beschwerde S. 13), nicht,
da – wie vorgehend unter Ziff. 5.1. der Erwägungen ausgeführt wurde –
die geltend gemachten Misshandlungen nicht geglaubt werden können.
Schliesslich ist – nachdem die anlässlich der Erstbefragungen angegebe-
nen Rücken- und Schulterschmerzen im weiteren Verlauf des Verfahrens
nicht mehr erwähnt wurden – davon auszugehen, dass diese nicht mehr
bestehen. Sollten diese Beschwerden jedoch wieder in Erscheinung tre-
ten, so wären diese ebenfalls ohne Weiteres in der Türkei behandelbar.
Zusammenfassend erhellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers
unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar erscheint.
D-8206/2010
Seite 21
7.2.3. Schliesslich bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen
Hinweise, dass der noch junge und ledige Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Si-
tuation geraten könnte. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung
(insbesondere im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft) und spricht
neben Kurdisch auch Türkisch. Zudem wohnen seine nächsten Angehöri-
gen (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) nach wie vor in den Provin-
zen D._______ und G._______ , und es ist davon auszugehen, dass die-
se ihm bei der Reintegration behilflich sein werden.
7.2.4. Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
7.3. Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der
für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.4. Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei-
sungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten
Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von seiner Bedürftigkeit ausge-
gangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom
25. November 2010 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: