Abtei lung IV
D-8207/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 31. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8207/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak,
ersuchte am 7. April 2003 in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundes-
amt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung
erwuchs am 24. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumut-
bar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
D.
Am 23. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat
darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 – eröffnet am 5. November 2007
– hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – bis zum 31. Dezember 2007 zu verlassen, und be-
auftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember
2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM
vom 31. Oktober 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
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beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Hierfür wurde eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit beigelegt.
G.
Am 19. Dezember 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 des Instruktionsrichters wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des
Bundesamtes Stellung zu nehmen.
J.
In der Replik vom 22. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom
3. Dezember 2007 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnah-
me sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Provinz Dohuk nach wie vor unzumutbar sei.
Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser
Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vor-
läufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw.
wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug zu bestätigen oder die-
se aufzuheben ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei
genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheits-
lage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und
über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfü-
gen.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer sei im Alter von rund 21 Jahren in die Schweiz eingereist und
habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägen-
den Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Dohuk verbracht. Damit
sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Her-
kunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass
er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in
der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine
Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem ver-
füge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Do-
huk wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungs-
netz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten stehen
könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch
machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleich-
tern dürfte. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwer-
deführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert habe
oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflege.
4.1.2 In der Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wird geltend ge-
macht, dass bereits vor der Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007
die Situation im Nordirak unsicher gewesen sei. Seither habe sich die
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Lage jedoch dramatisch verschlechtert. Der Rechtsvertreter erwähnt
zur Situation in der Provinz Dohuk diverse Ereignisse
(Selbstmordanschläge in Mossul, Cholera-Epidemie in den drei
Provinzen, Bekämpfung kurdischer Extremisten, türkischer
Militäreinsatz im Nordirak gegen die PKK), über welche in der Neuen
Zürcher Zeitung und im Spiegel-Online berichtet worden sei. Obwohl
ein Teil dieser Ereignisse bereits vor der angefochtenen Verfügung
stattgefunden hätten, seien von der Vorinstanz die kriegerischen
Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und der PKK nicht
ansatzweise erwähnt worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Vor dem
Hintergrund der Kämpfe im irakisch-türkischen Grenzgebiet und dem
drohenden Einmarsch der türkischen Armee sei die Sicherheit in
Dohuk nicht mehr gewährleistet. Dohuk liege ca. 50 km von der
türkischen Grenze entfernt, Zakho lediglich ca. 10 km. Balkos, der
Heimatort des Beschwerdeführers, liege in der Mitte zwischen Zakho
und Dohuk und damit in unmittelbarer Nähe des Kampfgebietes. Nach
den schweren Anschlägen im Nordwesten der Provinz Ninewa sei
auch mit einer weiteren Ausbreitung des Terrorismus zu rechnen. Aber
auch angesichts der unklaren Zukunft des Irak sei die Sicherheit in
den Nordprovinzen nicht gewährleistet. Aus diesen Gründen sei der
Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk weiterhin unzumutbar
und die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben.
4.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 erklärte die
Vorinstanz, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegwei-
sung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
grundsätzlich als zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die
Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsichern Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechte-
rung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache,
dass zwischen Juli 2003 und November 2007 505 Personen mit Rück-
kehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststel-
lung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere di-
rekte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispiels-
weise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via
den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generel-
len vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei
der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak
nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet
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werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem
Landweg in den Norden anzutreten.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht
eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich
daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
4.1.4 In der Replik vom 22. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass
diese 505 Personen, die zwischen 2003 und 2007 freiwillig in den Irak
zurückgekehrt seien, in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nicht relevant seien. Der genannte Zeitraum erstrecke sich über
die gesamte Zeit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
plus zwei Jahre davor. Somit hätte gar nie ein Grund zu deren Anord-
nung bestanden. Dass aber dennoch Personen aus dem Irak generell
vorläufig aufgenommen worden seien, zeige, dass freiwillige Rückrei-
sen kein Gegenargument seien.
Der genannte Zeitraum erstrecke sich bis November 2007 und die al-
lermeisten Rückreisen hätten vor Ausbruch der Kämpfe zwischen der
türkischen Armee und der PKK stattgefunden. Die Beschwerde sei
aber zu einem wesentlichen Teil mit der neuen Situation begründet.
Dem Hinweis, dass auch andere europäische Staaten die Rückkehr für
zumutbar hielten, sei entgegenzuhalten, dass nur eine Minderheit der
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europäischen Staaten diese Einschätzung teile. Offenbar sei die Si-
cherheit nicht eindeutig gegeben. Dagegen spreche insbesondere,
dass die IOM keine pflichtgemässen Rückreisen durchführe.
Wie in der Beschwerde festgehalten, hätten sich die Angriffe der türki-
schen Armee bisher nicht nur auf militärische Ziele beschränkt. Selbst
bei der gegenwärtigen Kälte seien die Kämpfe nicht eingestellt wor-
den. Auch im Januar seien wieder Angriffe gemeldet worden. Sowohl
eine Eskalation als auch ein grosser Einmarsch der Türkei seien wei-
terhin möglich. In dieser angespannten und ungewissen Situation wäre
eine Rückkehr unzumutbar. Dabei gehe es nicht nur um die Reisesi-
cherheit, sondern auch um die spätere Sicherheit und die realistische
Möglichkeit, eine Existenz aufzubauen.
4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgehalten, aufgrund
der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil könne zurzeit nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Es fügt in diesem Zusam-
menhang an, obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den
drei Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Si-
cherheitslage als stabil einzuschätzen.
Es ist zwar einzuräumen, dass diese Erwägungen knapp gehalten
sind. Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung bezüglich
des Vorgehens der Türkei gegen PKK-Aktivisten auf dem Territorium
des Irak bzw. mit den in diesem Zusammenhang seitens der Türkei
ausgesprochenen Invasionsdrohungen nichts. Allein aus dieser Tatsa-
che kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe für
die Beurteilung der Sicherheitslage in den erwähnten Provinzen die
damaligen Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak und das
sich daraus ergebende Konfliktpotenzial nicht in seine Überlegungen
mit einbezogen. Diese Auffassung wird denn auch durch die ergänzen-
den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung bestätigt. Entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich mithin
aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung die kriegeri-
schen Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und der PKK nicht
erwähnt werden, nicht der Schluss ziehen, das BFM habe die Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, verletzt.
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
4.4 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Während vier Jahren - von
1988 bis 1992 - hat er mit seiner Familie in der Türkei gelebt. Gemäss
eigenen Angaben hat er nur für kurze Zeit die Schule besucht, kann je-
doch ein wenig lesen und schreiben. Vor der Ausreise hat er ein Jahr
als Peschmerga und vorher in der Landwirtschaft oder als Bauarbeiter
auf Abruf für verschiedene Unternehmen gearbeitet.
Angesichts seines jugendlichen Alters sollte es dem Beschwerdeführer
mit Hilfe seiner Familie, die nach wie vor in der Provinz Dohuk lebt,
möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls er-
leichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - überein-
stimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist.
4.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die IOM unterstützte
keine zwangsweise Rückkehr. Eine freiwillige Rückkehr sei aber auch
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ohne Aufhebung der vorläufigen Aufnahme möglich. Die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme führe deshalb zu einer nicht vollziehbaren
Verfügung, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist
vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist,
dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unab-
sehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergän-
zend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug
der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglich-
keit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Voll-
zug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein ent-
gegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember
2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestrit-
ten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak
möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit
nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Dezember 2007 gutgeheissen wurde, sind je-
doch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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