B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8209/2015
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
D-8209/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – gelangte am 29. Dezember 2014 in die Schweiz und suchte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 18. September 2015 im Wesentlichen vor, er sei Ende
2008 oder Anfang 2009 – damals sei er noch minderjährig gewesen – von
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Anmerkung des Gerichts)
zwangsrekrutiert worden. Er habe für diese etwa einen Monat respektive
drei Monate lang verschiede Hilfstätigkeiten (Transport und Pflege verletz-
ter Personen, Bunkerbau, Essenslieferungen) verrichtet.
Im Februar 2009 sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in
C._______ gekommen. Dort hätten die Behörden verlangt, dass sich Mit-
glieder und Unterstützer der LTTE zu erkennen geben. Er habe seine In-
volvierung jedoch verschwiegen. Im August 2009 sei er von Beamten des
CID (Criminal Investigation Department; Anmerkung des Gerichts) zu einer
Befragung nach Colombo mitgenommen worden. Man habe ihn dort wäh-
rend rund zwei Tagen zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt,
wobei er auch geschlagen worden sei. Er habe seine Hilfstätigkeit für die
LTTE zugegeben. Danach sei er für sieben Tage im „(…)-Gefängnis“ fest-
gehalten worden, bevor man ihn zurück zu seiner Familie ins Flüchtlings-
lager gebracht habe. Er und seine Familie seien dann in ein anderes
Flüchtlingslager transferiert und am (…) 2010 entlassen worden. Sie seien
an ihren Herkunftsort D._______ (Distrikt E._______) zurückgekehrt, wo
er eine Ausbildung zum (…) absolviert und danach selbständig auf diesem
Beruf gearbeitet habe.
Ab Mitte 2010 seien immer wieder CID-Beamte zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten ihn für Befragungen in ein örtliches Büro mitgenommen;
manchmal sei er auch unterwegs angehalten worden. Ihm sei verboten
worden, das Dorf zu verlassen respektive habe man im gesagt, er solle die
Behörden informieren, falls er in einen anderen Bezirk gehe. Er habe des-
wegen keine Ruhe gehabt und befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal
wie F._______ (nachfolgend: J.) wiederfahren würde, der nach einer Be-
fragung durch das CID verstorben sei. Er sei daher Mitte Oktober 2014 von
G._______ per Fischerboot illegal nach Indien gereist. Von Indien aus sei
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er schliesslich über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner
Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern zwei Mal von CID-Leuten aufge-
sucht worden, die nach ihm gefragt hätten.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Ge-
burtsurkunde, seine Identitätskarte, ein singhalesisches Dokument zu sei-
ner Inhaftierung im Jahr 2009 (inkl. englischsprachiger Übersetzung) und
seine temporäre Identitätskarte, die seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager
belege, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 – tags darauf eröffnet – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ins-
besondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zudem wurde der Eventualantrag gestellt, es sei dem Verfahrens-
antrag auf eine Neubeurteilung mittels Ansetzung einer erneuten Anhörung
stattzugeben.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. Dezem-
ber 2015 den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung sowie zwei englischsprachige Bestätigungsschreiben
vom 8. Dezember 2015 zu seiner Bedrohungssituation in Sri Lanka nach-
reichen. Das eine Bestätigungsschreiben wurde von der (…) Church
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D._______ ausgestellt und im anderen bestätigt ein Friedensrichter („Jus-
tice of the Peace“), dass der Vater des Beschwerdeführers die darin ent-
haltenen Angaben vor ihm erklärt habe.
G.
Das Gericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Es verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem räumte es
dem SEM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz machte von dieser Gelegenheit mit Vernehmlassung vom
15. September 2016 Gebrauch. Die Replik des Beschwerdeführers datiert
vom 3. Oktober 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG).
3.2 Art. 3 Abs. 2 AsylG konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile,
welcher Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, um-
fasst. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Perso-
nen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederhol-
ten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und
diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwür-
diges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1 m.w.H.).
3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden.
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, die Furcht des Beschwerde-
führers vor einer zukünftigen Verfolgung in asylrelevantem Ausmass er-
scheine unbegründet und die geschilderten Vorfälle würden den Anforde-
rungen an die Intensität nicht genügen. Der Beschwerdeführer habe seine
Hilfstätigkeit bei den LTTE während seiner Inhaftierung im August 2009 ge-
genüber den Beamten eingestanden. Dennoch sei er nach einigen Tagen
aus der Haft entlassen und zu seiner Familie zurückgebracht worden. Bis
zu seiner Ausreise über vier Jahre später sei es zu keinen weiteren Verhaf-
tungen mehr gekommen. Zwar habe das CID ihn bis im Juli 2014 rund zehn
Mal vorgeladen und befragt. Er sei aber offensichtlich in der Lage gewesen,
ein normales Leben zu führen und seinem Beruf als (…) nachzugehen.
Angesichts der geringen Anzahl und Intensität der direkten Kontakte zum
CID sowie der ausgebliebenen Konsequenzen trotz seines Geständnisses
sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in Zukunft
ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Viel eher dränge sich
die Einschätzung auf, dass die sri-lankischen Behörden ihn in Anbetracht
seines damals jungen Alters – während der LTTE-Hilfstätigkeit sei er
(…)jährig gewesen – ebenfalls nicht als LTTE-Mitglied betrachtet hätten.
Ansonsten wäre anzunehmen, dass sein Geständnis im August 2009 wei-
terreichende Folgen gehabt hätte oder die CID-Mitarbeiter ihn in den über
vier Jahren danach ernsthaft verfolgt hätten. Dies scheine vorliegend je-
doch nicht der Fall zu sein. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor
einer zukünftigen Verfolgung denn auch einzig mit einem persönlichen Ge-
fühl sowie dem Verweis auf J. begründet; dieser habe nach einer Befra-
gung durch das CID Bauchschmerzen gehabt und sei wenig später ver-
storben. Anhand dieser Informationen könne jedoch weder gefolgert wer-
den, dass der Tod von J. mit der CID-Befragung zusammenhänge, noch
dass sich diese Entwicklung im Falle des Beschwerdeführers wiederhole.
Weiter prüfte das SEM, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka gegebenenfalls aufgrund anderer Risikofaktoren eine be-
gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
habe. Es kam dabei zum Schluss, dass die Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit gemäss
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herrschender Praxis nicht ausreichen würden, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Zudem seien in seinem Fall
auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche – kumuliert mit seiner Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit – eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Seine
Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter von (…) Jahren könn-
ten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im
Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zwar zusätzlich er-
höhen. Trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur An-
nahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen so-
genannten “background check“ hinausgehen würden, da er alleine wegen
seiner Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil auf-
weise.
4.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, das SEM
irre, wenn es in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass erkenne res-
pektive diesen die Asylrelevanz abspreche, zumal für eine Verfolgungsge-
fahr kein besonderes Profil erforderlich sei. Dies gelte bereits im Hinblick
auf die dem SEM bekannten Fakten. Der Beschwerdeführer habe gemäss
seinen Angaben durch die anhaltenden Verfolgungsmassnahmen unter
grossem Druck gestanden und unter permanenter Angst gelitten. Die An-
sicht der Vorinstanz, wonach er offensichtlich in der Lage gewesen sei, ein
normales Leben zu führen, mute deshalb despektierlich an.
Umso mehr sei die Einschätzung des SEM aber zu beanstanden, wenn
auch die Vorbringen gewürdigt würden, die der Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren nicht vorgetragen habe. Gegenüber der Rechts-
vertretung habe er glaubhaft geäussert, dass er im Februar 2009 auch an
Waffenschmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) für die
LTTE beteiligt gewesen respektive dazu gezwungen worden sei. Dies habe
er bei seinem unter Misshandlung erzwungenen Geständnis im August
2009 gegenüber den sri-lankischen Behörden nicht zugegeben. Sein
Freund J. sei bei besagtem Waffenschmuggel ebenfalls beteiligt gewesen,
was die Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang erhöhe. Den
Waffenschmuggel habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren verschwiegen, weil er nicht danach gefragt worden sei und er Angst
gehabt habe. Dies sei nicht neu, zumal in der Vergangenheit viele tamili-
sche Asylsuchende ihr Engagement für die LTTE den hiesigen Behörden
gegenüber verschwiegen hätten. Der Beschwerdeführer habe indes an der
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Anhörung wiederholte Andeutungen bezüglich des Versteckens von Waf-
fen gemacht. Das SEM habe ihn in der Folge nicht direkt danach gefragt,
ob er Waffen versteckt habe, was der allgemeinen Vernehmungslehre wi-
derspreche. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer anfangs Dezember 2015 erneut von den Behörden in Sri Lanka gesucht
worden sei. So seien sowohl sein älterer Bruder in Jaffna, als auch sein
Vater nach ihm gefragt worden. Die Verfolgung halte somit an.
Im Weiteren enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur Gefährdung
von tamilischen Personen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und zur dor-
tigen Situation der tamilischen Bevölkerung. Dabei werden verschiedene
Online-Zeitungsartikel sowie Berichte von im Flüchtlingswesen tätigen Or-
ganisationen und Institutionen zitiert. Betreffend den Beschwerdeführer
wird gestützt auf die zitierten Quellen im Wesentlichen vorgetragen, dass
sein Aufenthalt in der Schweiz, die in den Augen des sri-lankischen Staats-
apparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora
wahrgenommen werde, bei seiner Rückkehr zusätzlich die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden auf ihn lenken würde. Ausserdem sei da-
von auszugehen, dass er wegen seines vermuteten Engagements für die
LTTE und der illegalen Ausreise auf einer Liste mit gesuchten Personen
vermerkt sei. Bei seiner Rückkehr würde er daher inhaftiert und wegen der
illegalen Ausreise verurteilt werden. Im Übrigen habe er – wie alle rückkeh-
renden tamilischen Personen – mit ständiger Überwachung, Verhören und
Schikanen zu rechnen, die in seinem Fall in weiteren Verfolgungsmass-
nahmen (inkl. Folter und Misshandlung) münden würden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bestärkt die Vorinstanz ihre Auffassung, dass
im Falle des Beschwerdeführers in Anbetracht der von ihm erwähnten Be-
rufsbildung und Arbeitstätigkeit von einer normalen Lebensführung auszu-
gehen sei, auch wenn er dazwischen wiederholt von Beamten befragt wor-
den sei. Angesichts der geringen Anzahl – zehn bis zwölf Mal soll dies vor-
gekommen sein – innert eines Zeitraumes von rund fünf Jahren könne nicht
von einer andauernden Druckausübung gesprochen werden, die ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglicht hätte. An der fehlenden Asylrelevanz
der bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen
Asylgründe vermöchten auch die eingereichten Schreiben nichts zu än-
dern. Diese würden über keinen Beweiswert verfügen und seien als reine
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In Bezug auf den in der Beschwer-
deschrift vorgetragenen Waffenschmuggel führt die Vorinstanz sodann
aus, dieses Vorbringen sei aufgrund der Nachgeschobenheit als durch-
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wegs unglaubhaft einzustufen. Der Beschwerdeführer hätte genügend Ge-
legenheit gehabt, diese angeblich ausgeführte Tätigkeit dem SEM gegen-
über direkt zu erwähnen. Die in diesem Rahmen gemachten Andeutungen,
wie dies der Rechtsvertreter erkennen wolle, seien nicht ersichtlich und
vermöchten die Nachgeschobenheit nicht zu kompensieren. Entschieden
abzulehnen sei der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer nie direkt ge-
fragt worden sei, ob er Waffen für die LTTE transportiert habe. Es obliege
dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche relevan-
ten Sachverhaltselemente vorzutragen. Darauf sei der Beschwerdeführer
zu Beginn beider Anhörungen aufmerksam gemacht worden, als er explizit
aufgefordert worden sei, jegliche Tätigkeit für die LTTE zu erwähnen. Es
erscheine im Übrigen äusserst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer als
damals (…)jähriger mit einer solch brisanten Aufgabe betreut worden sein
solle.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen ausgeführt, es reiche nicht aus, Vor-
bringen im zweitinstanzlichen Verfahren pauschal als unglaubhaft zu dis-
qualifizieren, indem sie als nachgeschoben bezeichnet würden. Ausser-
dem habe – entgegen dem Einwand der Vorinstanz – gerade das adoles-
zente Alter des Beschwerdeführers ihn zu einer bevorzugten Person für
den Waffenschmuggel gemacht. Es sei hinlänglich bekannt, dass die LTTE
genau solche Personen – adoleszente Männer im Alter zwischen (…) und
(…) Jahren – häufig und gerne für derartige Aufgaben eingesetzt respek-
tive sie dafür zwangsrekrutiert hätten. Schliesslich sei es gemäss dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 letzt-
lich irrelevant, ob der Beschwerdeführer den besagten Waffenschmuggel
tatsächlich vollzogen habe. Entscheidend sei lediglich, ob er dessen ver-
dächtigt werde, was vorliegend bereits gemäss seinen Aussagen im
vorinstanzlichen Verfahren der Fall sei. Er habe mehrfach und eindeutig zu
Protokoll gegeben, dass er vom CID wegen Waffenschmuggels gesucht
werde. Auf diese Aussagen habe das SEM nicht Bezug genommen.
5.
5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das
SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Die Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
5.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer offenstand, in der Beschwerdeschrift detaillierte Ausführungen zu
seiner angeblichen Beteiligung beim Verstecken und Transportieren von
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Waffen für die LTTE zu machen. Es ist mithin nicht ersichtlich, weshalb er
diesbezüglich (erneut) anzuhören ist. Der entsprechende Eventualantrag
ist demzufolge abzuweisen.
Sofern sodann mit dem Einwand in der Replik, das SEM habe auf die Aus-
sagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Waffen-
schmuggel nicht Bezug genommen, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht gerügt werden wollte, ist festzustellen, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung seine wesentlichen Überlegungen zu den ihm be-
kannten Vorbringen des Beschwerdeführers nannte. Dem Beschwerdefüh-
rer war es denn auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist demzufolge nicht ersichtlich.
5.3
5.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer
die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Involvierung in Waffen-
schmuggel für die LTTE nicht geglaubt werden. Das SEM bezeichnete die-
ses Vorbringen in der Vernehmlassung zu Recht als (grundlos) nachge-
schoben. Den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung lässt sich zwar entnehmen, dass
er von den sri-lankischen Behörden zu allfälligen Waffenverstecken befragt
wurde. Als Andeutung auf eine mögliche eigene Beteiligung an Waffenge-
schäften für die LTTE, welche der Beschwerdeführer gegenüber den
schweizerischen Behörden aus Angst nicht offenlegen wollte, musste die
Vorinstanz diese Äusserungen indessen nicht verstehen (vgl. Akten
SEM A14 F110 f.). Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass der Beschwerde-
führer – was bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festgehalten
wurde – im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere an der Anhörung
ausreichend Gelegenheit hatte, diese angeblich ausgeführte Tätigkeit aus-
drücklich zu erwähnen. Ausserdem wurde er zu Beginn sowohl der BzP als
auch der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hin-
gewiesen, wobei ihm erläutert wurde, dass er verpflichtet sei, jegliche Tä-
tigkeiten für die LTTE und für andere der LTTE nahe stehende Organisati-
onen offenzulegen (vgl. A 4 S. 2; A 14 S. 2). Der Einwand in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe seine Beteiligung an Waffen-
schmuggel im vorinstanzlichen Verfahren nicht genannt, weil das SEM ihn
nicht direkt danach gefragt habe, ist daher unbehelflich. In der Beschwer-
deschrift wird im Übrigen nicht ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer
Angst gehabt haben soll, diese Tätigkeit zu erwähnen. Abgesehen von kon-
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Seite 11
kreten Ausführungen hierzu, wäre insbesondere auch zu erwarten gewe-
sen, dass er auf Beschwerdeebene von sich aus – sofern er tatsächlich
eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte – detaillierte und erlebnisge-
prägte Angaben zum Waffenschmuggel gemacht hätte. Die entsprechen-
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind allerdings äusserst knapp
ausgefallen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
spricht. Schliesslich teilt das Gericht die vom SEM geäusserten Zweifel da-
ran, dass der Beschwerdeführer als damals (…)jähriger mit einer solch bri-
santen Aufgabe betreut worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Replik sind nicht stichhaltig. Es erscheint mithin unlogisch, dass
die LTTE einem (…)jährigen Zwangsrekrutierten, der kein Training durch-
laufen hatte und der Organisation nur während einem bis drei Monaten
half, ihre Waffen anvertraut haben sollen.
5.3.2 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer die behauptete
Beteiligung an Waffenschmuggel für die LTTE nicht geglaubt werden.
5.4
5.4.1 Bezüglich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers ist (der Vollständigkeit halber) zu-
nächst festzuhalten, dass für das Gericht gewisse Zweifel an deren Glaub-
haftigkeit bestehen. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
an der BzP vorbrachte, er habe für die LTTE verletzte Personen transpor-
tieren und pflegen müssen (vgl. A 4 S. 8). An der Anhörung erwähnte er
diese Art der Hilfstätigkeit nicht von sich aus. Dagegen führte er aus, er
habe den LTTE beim Bunkerbau geholfen und ihnen Essen gebracht (vgl.
A 14 F23), was er wiederum an der BzP nicht erwähnte. Ein weiterer Wi-
derspruch findet sich beispielsweise in seinen Aussagen bezüglich Anwei-
sung seitens der Behörden. So erklärte er an der BzP, dass die Behörden
ihm gesagt hätten, er müsse immer im Dorf bleiben und dürfe dieses nicht
verlassen (vgl. A 4 S. 9). An der Anhörung brachte er dagegen vor, er sei
aufgefordert worden, die Behörden zu informieren, falls er in einen anderen
Bezirk gehe (vgl. A 14 F85). Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung
erübrigt sich vorliegend jedoch, da die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
5.4.2 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht genügend intensiv seien
respektive seine (subjektive) Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmass-
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nahmen in objektivierter Sicht unbegründet erscheine. Dies gilt insbeson-
dere auch unter Berücksichtigung des angeblichen Verdachts auf Waffen-
schmuggel seitens der sri-lankischen Behörden. Zur Vermeidung von un-
nötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ver-
wiesen werden, denen insbesondere auch in der Replik nichts Stichhalti-
ges entgegengehalten wird. Anzufügen bleibt, dass – wie in der Beschwer-
deschrift vorgebracht – der Beschwerdeführer in Sri Lanka gemäss seinen
Angaben anlässlich der Anhörung zwar unter grossem Druck gestanden
respektive ständig Angst gehabt haben soll. Indes ist abgesehen davon,
dass er diesen Druck – auch auf Nachfrage hin (vgl. A 14 F91 und 102) –
nicht konkretisierte, vor allem festzuhalten, dass die von ihm geschilderten
Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden objektiv nicht geeignet
erscheinen, ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka zu verunmöglichen.
Hinzu kommt, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht er sel-
ber, sondern sein Vater den Ausreiseentscheid traf (vgl. A 14 F 114).
5.4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen
respektive eine begründete Furcht vor solchen aufgrund seiner Hilfstätig-
keiten für die LTTE nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dass die Be-
hörden nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm „gesucht“ haben sollen
(vgl. A 14 F7, Beschwerdeschrift S. 4), ändert nichts an dieser Einschät-
zung. Diesbezüglich wurden abgesehen von den mit Eingabe vom 24. De-
zember 2015 eingereichten Bestätigungsschreiben, die vom SEM zu Recht
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert wurden, ohnehin
keine Dokumente zu den Akten gereicht, welche die Behauptungen bele-
gen würden.
5.5
5.5.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer we-
gen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das in
der Replik zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine
aktuelle Analyse der Situation von (tamilischen) Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen und sich bei der Beurteilung deren Risikos, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren orientiert hat. Es hat dabei festgehalten, be-
stimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE
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Seite 13
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für
sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation
für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten (vgl. weitergehend die aus-
führlichen Erwägungen im Referenzurteil a.a.O. E. 8).
5.5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er für die
LTTE – sofern überhaupt glaubhaft – während höchstens drei Monaten und
lediglich untergeordnete Tätigkeiten (Transport und Pflege verletzter Per-
sonen, Bunkerbau, Essenslieferungen) verrichtete. Untergeordnete Tätig-
keiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet.
Sie führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der
Praxis, zumal sie von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr für den
sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden. Diese Einschätzung
wird dadurch bestätigt, dass die heimatlichen Behörden vor der Ausreise
des Beschwerdeführers aus Sri Lanka – wie vorstehend aufgezeigt – kein
ernsthaftes Interesse an seiner Person hatten. Es ist daher auch nicht da-
von auszugehen, dass er in der „Stop-List“ aufgeführt ist. Dass er in die
„Stop-List“ eingetragen wurde, weil er entgegen der Anweisung des örtli-
chen CID, von der die Behörden ausserhalb seines Dorfes gemäss seinen
Angaben nichts wussten (vgl. A 14 F140), das Dorf verliess, erscheint un-
wahrscheinlich. Sodann ist eine über die Hilfstätigkeiten hinausgehende
(aktuelle) Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE aufgrund der
Akten nicht ersichtlich. Sein Cousin, der bei den LTTE gewesen sein soll,
verstarb als der Beschwerdeführer drei Monate alt war (vgl. A 14 F137 f.).
Der Beschwerdeführer machte schliesslich nicht geltend, er sei exilpolitisch
aktiv gewesen (vgl. A 14 F141). In seinem Falle ist somit kein stark risiko-
begründender Faktor gegeben.
Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illegalen
Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem Aufenthalt in der Schweiz
sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens schwach risikobegrün-
dende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei der
Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwerfen,
die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass er wegen der Ausreise ohne Reisepass (vgl.
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A 4 S. 6) gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des
sri-lankisches Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil a.a.O.
E. 8.4.4). Dass er aufgrund dieser Umstände jedoch flüchtlingsrechtliche
Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdäch-
tigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin
ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein In-
teresse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben
würden.
5.5.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten nicht aufgezeigt, in-
wiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begrün-
deten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszu-
gehen ist.
5.6 Es ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festhält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilin-
nen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
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Seite 16
sen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Ge-
biet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis vor kurzem als unzu-
mutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist
dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende
des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei
die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das
Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O.
insb. E. 9.5.9).
7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort D._______,
der sich – wie bereits erwähnt – im Vanni-Gebiet befindet, über ein grosses
familiäres Beziehungsnetz. Dieses besteht gemäss seinen Aussagen min-
destens aus seinen Eltern, drei Geschwistern, vier Tanten und einem Onkel
(vgl. A 14 F4 f.). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei
einer Rückkehr nach D._______ eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung
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steht und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen Verwandten unter-
stützt wird. Der junge und gesunde Beschwerdeführer ist ausserdem aus-
gebildeter (…) und hat bereits vor seiner Ausreise selbständig gearbeitet.
Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen
würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Ver-
fahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Be-
schwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: