Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8210/2007
U r t e i l v om 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 1. November 2007
D8210/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie.
Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am 24. Dezember 2001
verlassen hatte, stellte er am 15. April 2002 in der Schweiz erstmals ein
Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom
13. Mai 2003 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. September 2005
abgewiesen.
B.
Am 10. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz
und reichte am 11. Juli 2007 ein weiteres Asylgesuch ein. Am 24. Juli
2007 wurde er durch das BFM summarisch sowie am 7. und am
15. August 2007 eingehend zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs
angehört.
C.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes geltend, soweit den Zeitraum seit dem Urteil der ARK vom 20.
September 2005 betreffend: Im November 2005 habe er die Schweiz in
Richtung Indien verlassen und sich anschliessend bis zum Juni 2007 in
Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) aufgehalten. Am 4. Juni 2007 sei er
auf dem Luftweg von Chennai nach Colombo in Sri Lanka gereist, um
seine Ehefrau und sein Kind wiederzusehen. Er sei unter falschem
Namen und mit einem gefälschten Ausweis nach Sri Lanka eingereist. In
Colombo habe er sich versteckt gehalten, weil er Angst gehabt habe. Da
er keine Identitätskarte gehabt habe, sei es ihm zunächst nicht möglich
gewesen, Colombo zu verlassen. Nachdem es ihm gelungen sei, eine
provisorische Identitätskarte zu erhalten, sei er am 18. Juni 2007 mit dem
Ziel, seine Familie zu treffen, nach Vavuniya (Nordprovinz) gereist. Am
5. Juli 2007 sei er abends in Vavuniya durch zwei Personen in
Zivilkleidung, bei welchen es sich aber wahrscheinlich um Soldaten der
srilankischen Armee gehandelt habe, angehalten worden. Diese hätten
ihn beschuldigt, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
sein, und begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihn an einen
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unbekannten Ort mitgenommen, die ganze Nacht lang geprügelt und ihn
am folgenden Morgen auf der Strasse liegen lassen. Unbekannte hätten
ihn aufgefunden, ihm medizinische Hilfe geleistet und ihn gleichentags
zurück nach Colombo gebracht. Am 9. Juli 2007 habe er Sri Lanka mit
einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg wieder verlassen. Im
Übrigen machte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zu den
Gründen seines ersten Asylgesuchs, wobei er geltend machte, er habe
damals nicht von allen Umständen sprechen können. Bei seinen
Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine
Medikamentenverschreibung, eine vom 15. Oktober 2001 datierende
behördliche Vorladung, zwei vom Oktober 2005 datierende
Bestätigungsschreiben Dritter, die Kopie eines vom 5. Juni 2007
datierenden Auszugs aus dem Protokollbuch der Polizeistation
C._______ (Stadt Colombo), die Kopie einer vom 8. Juni 2007
datierenden Meldebestätigung der Polizeistation C._______ sowie eine
provisorische srilankische Identitätskarte, ausgestellt am 18. Juni 2007,
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2007 lehnte das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 13. November 2007 ersuchte der
Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm
durch das Bundesamt mit Schreiben vom 23. November 2007 gewährt.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2007 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 1. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss darum, es
seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie
ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Auf die
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Seite 4
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
12. Dezember 2007 wurde das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht
gutgeheissen, und dem Rechtsvertreter wurden Kopien der verlangten
Aktenstücke zugesandt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung zu ergänzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2008 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be
schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 wurde dem
Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts
das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2008 reichte der
Beschwerdeführer ein vom 4. Januar 2008 datierendes ärztliches Zeugnis
sowie eine Übersetzung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Vorladung eines srilankischen Gerichts vom 15. Oktober
2001 ein.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. August 2008 reichte der
Beschwerdeführer Kopien verschiedener bereits dem Bundesamt
abgegebener Dokumente ein.
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Seite 5
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren
betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht ein
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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Seite 7
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe in Bezug
auf die Ereignisse nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka wobei es für
seine tatsächliche Rückkehr keine konkreten Anhaltspunkte gebe
äusserst vage, unsubstantiierte und teilweise widersprüchliche Aussagen
gemacht. Weder die Umstände seiner Reise nach Vavuniya, seiner
dortigen Probleme mit Angehörigen der srilankischen Armee noch seiner
Rückkehr nach Colombo seien glaubhaft. Ferner führte das Bundesamt
aus, soweit sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu
den Gründen seines ersten Asylgesuchs geäussert und diesbezüglich
Beweismittel abgegeben habe, seien die entsprechenden Angaben nicht
geeignet, die damaligen Schlüsse von BFM und ARK zu widerlegen.
4.2. Es ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens vor dem BFM wie auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren lediglich jene Angaben des Beschwerdeführers
Verfahrensgegenstand sein konnten beziehungsweise können, die sich
auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten
Asylgesuchs mit Urteil der ARK vom 20. September 2005 richten. Soweit
der Beschwerdeführer nunmehr Tatsachen und Beweismittel vorbringt,
die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil der ARK mit welchem die
Ablehnung des ersten Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung
des Beschwerdeführers sowie des Vollzugs vollumfänglich bestätigt
wurden beziehen, hätte er diese ausschliesslich im Rahmen eines
Revisionsgesuchs gegen das genannte Urteil geltend machen können.
Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein formelles
Revisionsgesuch eingereicht hat (und übrigens auch keinerlei konkrete
Revisionsgründe vorgebracht hat), ist auf Vorbringen, die sich auf den
Zeitraum vor dem Urteil der ARK vom 20. September 2005 beziehen,
nicht weiter einzugehen.
4.3. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seines zweiten Asylgesuchs erscheint zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während eines Aufenthalts
in Vavuniya von Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte unter
dem Verdacht einer allfälligen Zugehörigkeit zu den LTTE angehalten und
misshandelt wurde. Andererseits ist dem BFM insofern beizupflichten, als
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Seite 8
die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Anhörungen in der Tat wenig detailliert und weitgehend
substanzlos ausgefallen sind. Zudem bestehen weitere erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So geht aus der deutschen
Übersetzung der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten
Kopie eines vom 5. Juni 2007 datierenden Auszugs aus dem
Protokollbuch der Polizeistation C._______ unter anderem Folgendes
hervor: Die im Auszug genannte Person (bei welcher es sich um den
Beschwerdeführer handeln soll) habe angegeben, sie wohne an der
D._______ Street in ColomboC._______. Vor etwa sechs Monaten habe
sie auf dem Weg von Wellawatte (einem weiteren Stadtteil Colombos)
nach Hause ihre Identitätskarte verloren. Diesbezüglich ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im
zweiten Asylverfahren am 4. Juni 2007 nach Sri Lanka zurückgekehrt
sein will, nachdem er sich zuvor, seit seiner Ausreise aus der Schweiz im
November 2005, in Chennai in Indien aufgehalten habe. Zum anderen ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Schilderung seiner Asylgründe behauptete, er habe sich nach seiner
Rückkehr in Colombo verborgen halten müssen, was nicht damit
vereinbar ist, dass er bei der Polizeistation C._______ seine Adresse
angab.
4.4. Allerdings erübrigt es sich ohnehin, auf die Frage weiter einzugehen,
ob die Vorbringen bezüglich der Rückkehr nach Sri Lanka am 4. Juni
2007, die Umstände des anschliessenden Aufenthalts in Colombo sowie
die angeblichen Erlebnisse in Vavuniya glaubhaft sind. Mit Urteil der ARK
vom 20. September 2005 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der
Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in Sri Lanka keine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hatte. Der Umstand, dass er sich nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland bei der Polizei meldete, um eine neue
Identitätskarte zu erlangen, bildet im Übrigen eine Bestätigung der
damaligen Einschätzung. Im Zusammenhang mit seinem zweiten
Asylgesuch gab der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zu Protokoll,
er habe sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka weder politisch
betätigt, noch habe er abgesehen vom behaupteten Ereignis in
Vavuniya mit den srilankischen Behörden konkrete Schwierigkeiten
gehabt. Vielmehr gelang es ihm gemäss seinen Aussagen, nach seiner
Rückkehr der Polizei den Verlust seiner Ausweispapiere zu melden und
unter seinem richtigen Namen eine provisorische Identitätskarte zu
erlangen. Selbst wenn die Angaben in Bezug auf den geltend gemachten
Überfall durch zwei Angehörige der srilankischen Sicherheitskräfte in
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Seite 9
Vavuniya zutreffend sollten, liegt somit keinerlei konkreter Grund für die
Annahme vor, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt unmittelbar vor
seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka am 9. Juli 2007 eine landesweit,
auch im Grossraum der Stadt Colombo, wirksame asylrelevante
Verfolgung zu befürchten gehabt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer vor allfälligen Behelligungen, mit welchen er
damals in der Nordprovinz möglicherweise hätte konfrontiert sein können,
in Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.
Diese Feststellung gilt auch zum heutigen Zeitpunkt, zumal sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seither verbessert hat.
4.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in
keiner Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene
Einschätzung herbeizuführen. Insbesondere kann aufgrund der im
eingereichten ärztlichen Zeugnis beschriebenen Narben auf dem Rücken
des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf eine konkrete und heute
aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden.
4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe
keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch
wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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Seite 10
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter
Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY
INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AIIndex: POL 10/001/2011]).
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Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen
Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter
umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht des in E. 4.4 Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür
vorhanden, er könnte den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen
Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht
auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor.
Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung
in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6).
Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation
voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei
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hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) in welchem der
Beschwerdeführer vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka am
24. Dezember 2001 seinen Wohnsitz hatte im Wesentlichen zu
folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat
sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und
die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei und Zivilbehörden haben
ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise
von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation
allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick
auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige,
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
vorzunehmen.
6.3.4. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen
und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E
6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche
oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im
Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin
zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt
der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück
(vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die
Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das
Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl.
diesbezüglich BVGE E6220/2006 E. 13.3).
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6.3.5. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im ersten
Asylverfahren machte, stammt er aus E._______ (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz). Im zweiten Asylverfahren gab er anlässlich seiner
Anhörungen als Herkunftsort F._______ in der Westprovinz (Grossraum
Colombo) an. Übereinstimmend gab er ausserdem bei beiden
Asylverfahren zu Protokoll, er habe vor seiner ersten Ausreise aus Sri
Lanka in G._______, einem Vorort der Stadt Jaffna (Nordprovinz), gelebt.
Zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise am 24. Dezember 2001 hätten in
G._______ auch seine Ehefrau und seine Tochter gelebt; im Rahmen der
Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 7. August 2007 (entsprechendes
Protokoll, S. 6) führte er ausserdem aus, seine Ehefrau und seine Tochter
hätten sich im Juli 2007 in E._______ im Distrikt Jaffna aufgehalten.
Ferner gab er im zweiten Asylverfahren (Protokoll der Erstbefragung,
S. 4) an, in G._______ würden seine Eltern und sein volljähriger Bruder
leben. Zusammenfassend lebten somit zum Zeitpunkt der zweiten
Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka am 9. Juli 2007 dessen
Ehefrau und Tochter, Eltern sowie ein Bruder allesamt im Distrikt Jaffna.
Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht
mehr im Distrikt Jaffna aufhalten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka
sowohl als Maurer wie auch als gelernter Elektriker arbeitete und in der
Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der Gastronomie gesammelt
hat. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf
aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers.
6.3.6. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein
Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden
Familie wird zählen können, bei seinen Angehörigen eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage
sein wird, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse
wirtschaftlich wieder zu integrieren. Nachdem im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens im Übrigen keine Wegweisungshindernisse
geltend gemacht worden sind, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von
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Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 gutgeheissen. Somit hat der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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