Abtei lung IV
D-8212/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8212/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 in der Schweiz erst-
mals um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______,
wo er zwischen August 2008 und dem 18. Februar 2010 gelebt habe,
dass er zuvor seit seiner Geburt im Dorf B._______ in C._______ mit
seiner Grossmutter gelebt habe, C._______ indessen infolge des
Krieges verlassen habe,
dass sein Vater gegen Bezahlung an Demonstrationen teilgenommen
habe, mehrmals festgenommen und geschlagen sowie bedroht worden
sei und ihm Unbekannte gedroht hätten, den Beschwerdeführer,
seinen Sohn, zu entführen,
dass ein Entführungsversuch infolge des Einschreitens durch die
Nachbarn habe verhindert werden können,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Übergriffen zu-
sammen mit seinem Vater sein Heimatland verlassen habe,
dass er nur eine Geburtsurkunde, indessen keine Identitätskarte be-
sitze,
dass im Übrigen auf die Akten dieses Verfahrens zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2010 abwies, womit der Ent -
scheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte und anlässlich der summarischen Befra-
gung im D._______ vom 9. November 2010 geltend machte, er sei
nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe in E._______
auf der Strasse gelebt,
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dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort
keine Unterkunft habe,
dass er ansonsten keine ausser den im ersten Asylgesuch erwähnten
Probleme habe,
dass er aber an gesundheitlichen Problemen – nämlich an Nervosität
und hohem Blutdruck – leide,
dass der im ersten Asylverfahren als Vater angegebene Mann nicht
sein Vater sei und er allein aus Georgien ausgereist sei, diesen Mann
jedoch in der Schweiz getroffen habe,
dass der Mann auf ihn aufgepasst habe,
dass er aus Angst, allein in der Schweiz zu sein, nicht die Wahrheit ge-
sagt habe,
dass er aus dem Dorf F._______ im Bezirk G._______ stamme und im
ersten Asylverfahren einen falschen Wohnsitz angegeben habe,
dass sein Vater im März 2006 und seine Mutter wenige Monate nach
seiner Geburt gestorben seien,
dass auch seine Grossmutter und sein Grossvater väterlicherseits ge-
storben seien und ihm die Grosseltern mütterlicherseits unbekannt
seien,
dass er bei dem Mann, mit dem er das erste Asylgesuch eingereicht
habe, nicht leben könne, da dieser Familie und Kinder in Georgien
habe,
dass er noch weit entfernte Verwandte in F._______ und H._______
habe,
dass er überdies am 1. August 2010 volljährig geworden sei,
dass er eine heimatliche Identitätskarte besessen habe, welche in-
dessen während der Bombardierung seines Elternhauses zerstört
worden sei,
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dass er weder eine Verlustmeldung eingereicht noch eine neue Iden-
titätskarte beantragt habe, weil er keine gebraucht habe,
dass er ohne seine Anwesenheit im Heimatland keine Ausweise be-
sorgen könne, weshalb er nichts zur nachträglichen Beschaffung von
heimatlichen Identitätspapieren unternommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. November 2010
an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom
18. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, die Streitsache sei
an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, und er
sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses er-
suchte,
dass er insbesondere geltend machte, sein Elternhaus sei bei einem
Bombenangriff zerstört worden, weshalb er in Georgien kein Zuhause
mehr habe,
dass er ausserdem in seinem Heimatland nicht über ein Beziehungs-
netz verfüge und ferner gesundheitliche Probleme habe,
dass die Nichtabgabe von heimatlichen Identitätspapieren mit der Zer-
störung des Elternhauses erklärbar sei und seine Ausführungen zum
Reiseweg in die Schweiz ausführlich und keinesfalls stereotyp seien,
dass er überdies aus entschuldbaren Gründen falsche Angaben zu
seinem Wohnort und zu seiner Identität zu Protokoll gegeben habe,
dass er seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachgekommen sei,
dass ein Nichteintretensentscheid vorliegend möglicherweise nicht ge-
setzeskonform sei,
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dass mögliche Wegweisungshindernisse näher überprüft werden
müssten, wozu eine materielle Bearbeitung seines zweiten Asylge-
suchs nötig sei, was mit der vorliegenden Beschwerde beabsichtigt
werde,
dass ein Teil der Akten der Vorinstanz am 26. November 2010 und ein
weiterer Teil am 2. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das vorangegan-
gene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass es sich bei den Ereignissen, welche der Beschwerdeführer für
den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machte, ab-
gesehen von der Aussage, er habe auf der Strasse leben müssen und
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in seinem Heimatland keine Unterkunft, um Vorfälle handelt, die sich
vor dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet
haben sollen und somit bereits in diesem Verfahren rechtskräftig
beurteilt wurden,
dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFM in seinem rechtskräftigen Entscheid infolge ungereimter und
widersprüchlicher Angaben als haltlos qualifiziert worden sind, was
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2010
bestätigt wurde,
dass folglich auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass darüber hinaus das Leben auf der Strasse und die fehlende
Unterkunft keine Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, darstellen,
dass somit keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereig -
nisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vor-
liegen, zumal der Beschwerdeführer darlegte, er habe ausser den im
ersten Asylgesuch erwähnten Probleme keine anderen Gründe, die ihn
zur Einreichung eines weiteren Asylgesuchs veranlasst hätten,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung des BFM zu verweisen ist, um unnötige Wieder-
holungen zu vermeiden,
dass somit die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der zahl-
reichen Ungereimtheiten als haltlos respektive unglaubhaft und als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte,
weshalb die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Ab-
schluss des ersten Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch nicht
für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht relevant sind,
dass sich somit insgesamt entgegen den Vorbringen in der Be-
schwerde keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
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schwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant wären,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist, zumal gemäss Praxis der ARK, welche diesbezüglich
auch für das Bundesgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung
ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass
auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung mangels glaub-
hafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und landesrecht-
lichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhalts-
punkte bestehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr
in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt sein,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe gesundheit-
liche Probleme und leide an Nervosität sowie an hohem Blutdruck,
dass er indessen diese Vorbringen nicht belegte, und diese im Übrigen
nicht lebensbedrohlich sind sowie in seinem Heimatland behandelt
werden können,
dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, er habe in
seinem Heimatland keine Unterkunft und keine Bezugspersonen mehr,
weil sein Elternhaus zerstört worden sei, die Eltern verstorben seien
und er Einzelkind gewesen sei,
dass er nur noch über entfernte Verwandte verfüge,
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dass ihm diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, weil er
einerseits weder Belege für die Zerstörung seines Elternhauses noch
für den Tod seiner Eltern vorlegte, und andererseits auch seine Iden-
tität nicht feststeht, weshalb Abklärungen über den Wahrheitsgehalt
dieser Vorbringen zum Vorneherein aussichtslos wären,
dass er sich diesbezüglich zudem in widersprüchliche Angaben ver-
strickte, indem er – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht feststellte – im nunmehr aktuellen Asylverfahren angab, er
sei am 1. August 2010 volljährig geworden, womit er am 1. August
1992 geboren wäre, was sich mit seinen Aussagen anlässlich des
ersten Asylverfahrens, wonach er am 1. August 1993 geboren worden
sei, nicht vereinbaren lässt,
dass auch seine Aussage, er habe zwischen August 2008 und dem
18. Februar 2010 bei entfernten Verwandten in I._______ gelebt, mit
den früheren Aussagen im ersten Asylgesuch, wonach er in dieser Zeit
in A._______ gelebt haben will, nicht zu vereinbaren ist,
dass seine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben, nämlich er
habe im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt, nicht durch
die Abgabe von entsprechenden Beweismitteln belegt wurde und somit
nicht zu überzeugen vermag,
dass er darüber hinaus unterschiedliche Angaben zu seinen heimat-
lichen Identitätspapieren zu Protokoll gab, indem er aussagte, die
Identitätskarte sei in seinem Elternhaus bei der Bombardierung zer-
stört worden, was indessen nicht übereinstimmt mit seiner Angabe an-
lässlich des ersten Asylverfahrens, gemäss welcher er nie eine
Identitätskarte, sondern nur einen Geburtsschein besessen haben will,
dass aus den widersprüchlichen und damit unglaubhaften Angaben zu
schliessen ist, der Beschwerdeführer habe auch im zweiten Asylge-
such nicht wahre Angaben zu seiner Person und zu seinem Be-
ziehungsnetz zu Protokoll gegeben, sondern versuche, seine Identität
und Herkunft sowie sein Beziehungsnetz zu verschleiern,
dass ihm deshalb nicht geglaubt werden kann, er verfüge in seinem
Heimatland nicht mehr über ein Beziehungsnetz – allenfalls im weiten
Sinn – und habe kein Dach über dem Kopf,
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dass vielmehr vom Gegenteil auszugehen ist, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage
in Georgien als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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