Abtei lung IV
D-8214/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8214/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem
Schreiben vom 5. Dezember 2006 (Eingang Botschaft: 11. Dezember
2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der
Schweiz nach. Diesem Schreiben legte er eine Kopie seines Geburts-
registerauszuges bei. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der
Beschwerdeführer an, von terroristischen Gruppen belästigt zu wer-
den.
B.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 forderte die Schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen
und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitäts-
papieren als seine letzte und bindende Eingabe („final and binding
submission“) bis zum 20. März 2007 einzureichen, sofern er am Ge-
such festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007)
reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in
welchem er seine Situation genauer darlegte und betonte, dass sein
Leben in Sri Lanka nicht sicher sei. So sei er in den Jahren 2004 und
2006/2007 von unbekannten Personen bedroht worden. Er habe seine
Bedrohungslage der Menschenrechtskommission sowie der "Monito-
ring Mission" gemeldet. Aus Angst habe er sich jedoch nicht an die Po-
lizei gewendet. Es sei für ihn unmöglich, unter diesen Bedingungen
weiter in Sri Lanka zu leben, weshalb er sich entschlossen habe, ins
Ausland zu gehen.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie seiner Identi-
tätskarte und erneut eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 bestätigte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März
2007 und teilte ihm mit, dass er in dieser offenbar noch immer nicht
alle Details seiner Gefährdungssituation geschildert habe. Der Be-
schwerdeführer wurde daher aufgefordert, Details zu den Personen,
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welche ihn bedrohen würden, sowie den Gründen dieser Bedrohung
innert drei Wochen nach Erhalt des Schreibens der Botschaft schrift-
lich einzureichen, falls er weiterhin an seinem Gesuch festhalten wolle.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 (Eingang Botschaft: 21. Juni 2007)
reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft eine
ausführliche Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Darin machte er zur Be-
gründung im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2000 mit drei Kolle-
gen eng befreundet gewesen, welche Kontakte zu den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt hätten. Im Jahre Y._______ seien
zwei dieser Kollegen, nachdem der Dritte als vermisst gemeldet
worden sei, nach C._______ gezogen. Im Z._______ sei er von diesen
Freunden telefonisch aufgefordert worden, sich nach D._______, das
von den LTTE kontrolliert worden sei, zu begeben. Dort hätten ihm
seine Freunde mitgeteilt, dass sie zu den LTTE gehörten, und ihm
Stellungen der LTTE und Waffen gezeigt. In der Folge habe er Angst
bekommen und den Kontakt zu diesen Freunden gemieden. Nach der
Spaltung der LTTE habe er realisiert, dass der als vermisst gemeldete
Freund in Tat und Wahrheit ein Mitglied der Karuna-Gruppe gewesen
sei. Obwohl er Kontakt zu diesem gemieden habe, sei ihm derselbe ei-
nes Tages nach einem zufälligen Aufeinandertreffen gefolgt und habe
ihn aufgefordert, im LTTE-Büro zu erscheinen. Er habe den Freund auf
später vertröstet und sich, ohne jemals im Büro der LTTE erschienen
zu sein, in seinem Haus versteckt. Danach seien zwei Personen bei
ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gesucht. Daraufhin ha-
be er sich nach E._______ begeben und sich dort bei einem Freund
aufgehalten. Nach (...) Monaten beziehungsweise im W._______ sei er
zu seinen Eltern zurückgekehrt. Von diesen habe er erfahren, dass er
von unbekannten Personen gesucht worden sei und man ihn töten
werde, falls er sich nicht beim LTTE-Büro melden werde. In der Folge
habe er eine Meldung an die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) so-
wie an die Human Rights Organization (HRO) gemacht und sich wie-
derum nach E._______ begeben. Schliesslich habe er sich an die
Schweizerische Vertretung gewendet.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismit-
tel, so (Auflistung Beweismittel), bei.
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F.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo das Asylgesuch an das BFM.
G.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwer-
deführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Vorliegend
handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um kriminelle
Handlungen privater Dritter. Es würden sich aus den Akten keine Hin-
weise dafür ergeben, dass der srilankische Staat diese Taten aus asyl-
relevanten Gründen gefördert oder ein Einschreiten dagegen willkür-
lich unterlassen hätte. Ausserdem sei der srilankische Staat schutzwil-
lig. Zudem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich den Behelli-
gungen durch den Wegzug in einen anderen Landesteil, beispielswei-
se nach E._______, respektive in den Süden oder Westen des
Landes, zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 31. Oktober 2007 zu.
H.
Mit in englischer Sprache verfasster und an die Botschaft (Eingang
Botschaft: 13. November 2007) gerichteter Eingabe vom 7. November
2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Ferner sei (sinngemäss) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm als Folge davon Asyl zu gewähren.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Botschaft vom 15. Novem-
ber 2007 an das BFM übermittelt, wo sie am 27. November 2007 ein-
ging und von dort an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstem-
pel: 4. Dezember 2007) weitergeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift unter Auf-
listung der erlittenen Bedrohungen durch den Karuna-Flügel der LTTE
sowie eines Zwischenfalls mit der Polizei am V._______ in B._______
geltend, es sei ihm nicht länger möglich, in Sri Lanka respektive in sei-
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ner Heimatstadt B._______ zu leben. Auch seine Eltern würden sehr
unter der Situation leiden und seien in grosser Sorge um seine Sicher-
heit.
I.
Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 18. April 2008 (Eingang
BFM: 30. April 2008) wies der Beschwerdeführer erneut auf seine
schwierige Situation in Sri Lanka hin und dass er mittlerweile nicht
einmal mehr seine Verwandten aufsuchen könne. Dem Schreiben legte
der Beschwerdeführer (Auflistung der Beilagen) bei.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2008
wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht
publizierte Urteil BVGE 2007/30 zur Einreichung einer Stellungnahme
bis zum 13. Mai 2008 eingeladen.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte die Vorinstanz
ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass
das BFM seinen Entscheid ohne vorgängige Befragung durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo gefällt habe. Dazu sei festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung seines kurz gefass-
ten Asylgesuches mit Brief vom 20. Februar 2007 von der Schweizeri-
schen Botschaft aufgefordert worden sei, seine Asylgründe zu sub-
stanziieren und allfällige Dokumente einzureichen. Am 5. März 2007
habe der Beschwerdeführer erneut einen Brief eingereicht, worin er
seine Asylgründe summarisch aufgeführt habe. Daraufhin sei dieser
am 31. Mai 2007 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo noch-
mals aufgefordert worden, detaillierte Angaben zu machen. Dieser
Aufforderung sei der Beschwerdeführer mit einem ausführlichen
Schreiben vom 4. Juni 2006 und unter Einreichung verschiedener Do-
kumente nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben sei ersichtlich ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil einer Person besit-
ze, die als Folge einer exponierten politischen oder militärischen Stel-
lung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Daher sei
die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückwei-
sung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die (teilweise implizit) gestellten Rechtsbe-
gehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid
ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus prozessökonomi-
schen Gründen wird auf ein Zustellung vor Erlass des Urteils verzich-
tet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der Vernehmlassung des
BFM vom 13. Mai 2008 mit dem Urteil zugestellt.
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2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden nega-
tiven Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O.,
E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Ab-
sehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7).
2.2
2.2.1 In casu führte die schweizerische Vertretung in Colombo keine
Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 5. De-
zember 2006 durch. Indessen wurde er mit Schreiben vom 20. Februar
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2007 und 31. Mai 2007 wiederholt aufgefordert, seine Asylgründe zu
konkretisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2006, seiner Ergän-
zungen vom 5. März 2007 und 4. Juni 2007 sowie der eingereichten
Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten In-
formationen in Bezug auf die Urheberschaft, die zeitliche Chronologie
und die Aktualität der angeführten Bedrohungen sowie die vom Be-
schwerdeführer unternommenen Schritte (Darlegung der Schritte)
ergeben, erscheint jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt genügend
abgeklärt, so dass sich eine Befragung erübrigte; insoweit hat das
Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in
der Verfügung vom 16. Oktober 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7203/2008 vom 17. Juli 2009, mit weiteren Hinwei-
sen).
2.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlas-
sung vom 13. Mai 2008 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei
nach Einreichung seines kurz gefassten Asylgesuches mit Brief vom
20. Februar 2007 von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert
worden, seine Asylgründe zu substanziieren und allfällige Dokumente
einzureichen. Am 5. März 2007 habe der Beschwerdeführer erneut ei-
nen Brief eingereicht, worin er seine Asylgründe summarisch aufge-
führt habe. Daraufhin sei dieser am 31. Mai 2007 von der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo nochmals aufgefordert worden, detaillierte
Angaben zu machen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer
mit einem ausführlichen Schreiben vom 4. Juni 2006 und unter Einrei-
chung verschiedener Dokumente nachgekommen. Aufgrund dieser An-
gaben sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht das
Profil einer Person besitze, die als Folge einer exponierten politischen
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oder militärischen Stellung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
sein könnte.
2.2.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass - soweit ersichtlich - zunächst
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und seit dem 1. Ja-
nuar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeor-
ganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der
Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylge-
such bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie ge-
rügt hat. Erst mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007
wurde das bisherige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskon-
form bezeichnet (vgl. E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie
erwähnt - zum Schluss, die Vorinstanz sei aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren, falls die
asylsuchende Person nicht angehört werde und sich ein negativer Ent-
scheid abzeichne. Die Aufhebung eines BFM-Entscheides, vor dessen
Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen
ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Na-
mentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Ent-
scheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor
Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu
heilen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), so-
fern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der
asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen
ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und
der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Mög-
lichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu
äussern.
2.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 16. Oktober 2007, mithin einem Zeitpunkt
eineinhalb Monate vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechts-
erhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 2.2.1
ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerde-
führer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asyl-
gründe erneut ausführlich darzulegen, was er auch getan hat. Bei die-
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ser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung ab-
zusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und
sein Asylgesuch abgewiesen hat.
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren
Hinweisen.
3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentli-
chen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungs-
gericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorins-
tanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vor-
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gebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Er-
kenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie
dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Hei-
matland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizie-
ren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionie-
renden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zu-
mutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann je-
doch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen,
dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichen-
der Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der
srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf be-
dacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Be-
schwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden
offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen
der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck
konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Zudem verfügt der
srilankische Staat grundsätzlich über ein funktionierendes Polizei- und
Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und ei-
ne effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden hat. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in
Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur
Schutzgewährung zur Verfügung steht. Dass der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang die srilankische Polizei eigenen Angaben
zufolge aus Angst nie über die vorgebrachte Verfolgung informiert
respektive die Verfolgung nicht zur Anzeige gebracht habe, kann je-
denfalls nicht den srilankischen Behörden angelastet werden und
muss er sich alleine zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, zumal es
ihm offenbar problemlos möglich war, sich mit seinen Problemen an
die SLMM und die HRO zu wenden.
Soweit der Beschwerdeführer - erstmals - in seiner Rechtsmitteleinga-
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be einen Übergriff der srilankischen Armee auf seine Person geltend
macht, der am V._______ um (..) Uhr auf der F._______ in B._______
geschehen sei (im Rahmen der ausführlichen Begründung seines
Asylgesuchs vom 4. Juni 2007 führte der Beschwerdeführer einen
solchen Vorfall hingegen noch mit keinem Wort an), ist festzuhalten,
dass dieses Ereignis vor dem Hintergrund der Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen ist. So
haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colom-
bo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE
nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri
Lanka gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall
und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen
Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Ab-
klärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp be-
ordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits
aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter
zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die
Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden
und damit längerfristig eine Beendigung des Bürgerkriegs zu erwirken,
womit es ihnen auch an einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten
Verfolgungssituation mangelt. In Bezug auf den Beschwerdeführer
stellt der geschilderte Vorfall vom V._______ - entgegen der Ansicht in
der Beschwerdeschrift - noch keinen ernsthaften Nachteile im Sinne
des Gesetzes dar.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohun-
gen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Gewährung des Asyls zu führen.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ein-
reise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen nä-
her einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 13. Mai 2008 in Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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