Abtei lung IV
D-8218/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8218/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Jahre 2000 verliess und am 11. Juli 2000 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz stellte,
dass die Erstbefragung durch das BFF am 24. Juli 2000 in der Emp-
fangsstelle (...) durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer, wie einer Mitteilung vom 24. August 2000
seitens des (...) zu entnehmen ist, seit dem 18. August 2000
unbekannten Aufenthaltes war, weshalb das BFF mit Verfügung vom 6.
September 2000 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass sich der Beschwerdeführer danach jahrelang in der
Bundesrepublik Deutschland und zuletzt auch noch in Frankreich auf-
hielt,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2008 erneut in die
Schweiz einreiste und am 17. November 2008 um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 die Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens verfügte,
dass er am 3. Dezember 2008 (...) befragt wurde und am 11.
Dezember 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Hazara und besitze
die afghanische Staatsangehörigkeit,
dass es sich bei seinem älteren Bruder, der im Juni 1997 im Auftrag
des zweiten Stellvertreters Karzais in M._______ ermordet worden sei,
um einen hohen Kommandanten der Truppen der schiitischen Hezb-e-
Wahdat gehandelt habe,
dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 1998 von Tadschiken festge-
nommen und gefoltert worden sei,
dass ihn die Verfolger seines ermordeten Bruders zu einem späteren
Zeitpunkt in M._______ unter Hausarrest gestellt hätten,
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dass er des Weiteren auch von den Taliban verfolgt worden sei, welche
im Jahre 1999 seinen jüngeren Bruder in N._______ getötet hätten,
dass er im Jahre 1990 seine erste Ehefrau gegen den Willen ihrer Ver-
wandtschaft geheiratet habe, weshalb das Ehepaar von ihr verfolgt
worden sei,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die damals vierjährige
Tochter im Jahre 1999 vergiftet worden seien, wobei die Verwandt-
schaft der Ehefrau die Hände im Spiel gehabt habe,
dass er in Anbetracht dieser Verfolgungssituation den Heimatstaat
Ende 1999, anfangs 2000 beziehungsweise anfangs 2001 verlassen
habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. November 2008 schrift-
lich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und
Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer, wie aus den von ihm eingereichten Be-
weismitteln hervorgeht, während seines Aufenthalts in Deutschland an
psychischen Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis litt und
medizinisch behandelt wurde,
dass die französischen Behörden am 5. Dezember 2008 in die Rück-
nahme des Beschwerdeführers einwilligten und ihm dazu am 11. De-
zember 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frank-
reich aufgehalten und die zuständigen französischen Behörden hätten
sich mit schriftlicher Mitteilung vom 5. Dezember 2008 bereit erklärt,
den Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe, und aufgrund der Aktenlage keine Gründe
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vorhanden seien, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refou-
lement-Gebots im vorliegenden Fall widerlegen könnten,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom
11. Dezember 2008 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Rückfüh-
rung nach Frankreich gewährt worden sei, bei welcher Gelegenheit der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht habe, es werde ihm
nicht möglich sein, in Frankreich zu studieren und zudem habe er er-
fahren, in Frankreich würden Asylgesuchsteller nicht akzeptiert,
dass diese Begründungselemente des Beschwerdeführers nicht stich-
haltig beziehungsweise nicht erheblich seien, zumal die französischen
Behörden sehr wohl ein Rechtsverfahren für Asylsuchende anböten,
dass es in der Schweiz weder nahe Angehörige noch Personen gebe,
zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe,
dass überdies seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
offensichtlich zutage trete, zumal seine Vorbringen anlässlich der Be-
fragung vom 3. Dezember 2008 (...) und diejenigen vom 24. Juli 2000
in der Empfangsstelle (...) in wesentlichen Punkten widersprüchlich
ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer nämlich seine wesentlichen biografischen
Daten in sich widersprechenden Versionen beim Bundesamt deponiert
habe, weshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu
schliessen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Verwandtschaft
seiner ersten Ehefrau verfolgt worden zu sein, nicht asylbeachtlich sei-
en, zumal aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestünden,
dass die Verfolger ihn in einer durch das Schweizer Asylgesetz ge-
schützten Eigenschaft – unter Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählt –
zu treffen gesucht hätten,
dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb die Of-
fensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei,
dass schliesslich keine Hinweise auf ein Fehlen effektiven Schutzes
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Frankreich be-
stünden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 22. Dezember 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 eine Anfrage einer voll-
machtlosen Drittperson zu den Möglichkeiten einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG), nicht aber auf die Eingabe vom 23. Dezember 2008,
zumal diese von einer nicht bevollmächtigten Person eingereicht wur-
de,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a - c AsylG),
dass Frankreich (wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. De-
zember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
ist,
dass der Beschwerdeführer nach Frankreich als sicherem Drittstaat
zurückkehren kann, da dessen Behörden am 5. Dezember 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im We-
sentlichen geltend machte, er könne nicht in seinen Heimatstaat zu-
rückkehren, weil sein Leben dort nicht sicher sei,
dass ihn die Polizei in Deutschland zu sehr bestraft habe und seine
Finger und Zähne in diesem Zusammenhang Schaden genommen hät-
ten,
dass er unter diesen Umständen in der Schweiz ein neues Leben be-
ginnen wolle, weshalb er um Überprüfung des angefochtenen Ent-
scheides ersuche,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 34 Abs. 3 AsylG berufen kann,
dass nämlich den Akten keine Hinweise auf eine enge Beziehung des
Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz lebenden Person zu ent-
nehmen sind, ausserdem keine nahen Angehörigen des Beschwerde-
führers in der Schweiz leben (B1/12 S. 4, A1/9 S. 3),
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Be-
fragung vom 24 Juli 2000 in der Empfangsstelle inhaltlich nicht
vereinbar sind mit seinen Vorbringen anlässlich der Befragung vom
3. Dezember 2008 im Transitzentrum sowie der Anhörung vom 11.
Dezember 2008 durch das BFM,
dass er beispielsweise am 24. Juli 2000 geltend machte, er sei seit
dem Jahre 1990 mit B._______ verheiratet (A1/9 S 2), während er
demgegenüber anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 im
Transitzentrum ausführte, diese Frau sei ermordet worden, und er
habe im September 1999 seine zweite Frau C._______ geheiratet
(B1/12 S. 2 und 3),
dass ihm die Ermordung seiner ersten Ehefrau indessen am 24. Juli
2000 ebenso hätte bekannt sein müssen wie seine zweite Heirat im
September 1999,
dass er somit bereits am 24. Juli 2000 Anlass gehabt hätte, sich auf
die angebliche Verfolgung durch die Verwandtschaft seiner ersten Ehe-
frau zu berufen, vorausgesetzt, die entsprechenden Vorbringen ent-
sprächen den Tatsachen,
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dass angesichts der zahlreichen und wesentlichen Widersprüche je-
denfalls nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erfülle of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG,
dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach
in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegen-
teiligen Hinweise vorliegen,
dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
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dass Frankreich über die erforderliche medizinische Infrastruktur für
die allenfalls erforderliche medizinische beziehungsweise psychiatri-
sche Behandlung des Beschwerdeführers verfügt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in casu weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich davon ausgehen darf, auch in
Frankreich nötigenfalls Zugang zur erforderlichen medizinischen Be-
handlung zu erhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das Schreiben vom 23. Dezember 2008 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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