B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-82/2011
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).
D-82/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2000 nach Zürich-Kloten, wo
er unter den Personalien B._______, geboren (…), Bürger der Demokra-
tischen Republik Kongo, um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
11. August 2000 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom
5. Oktober 2000 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.
Die zuständige kantonale Behörde teilte dem BFM mit Schreiben vom
22. März 2006 mit, der Beschwerdeführer sei seit 31. Oktober 2002 ver-
schwunden.
B.
Am 11. September 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch unter dem
im Rubrum genannten Namen und der aufgeführten Staatsangehörigkeit
ein. In der Folge wurde er am 20. Oktober 2008 im EVZ zu seinen Perso-
nalien sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt, am 27. Mai
2009 erfolgte die Anhörung durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen zu Protokoll, er sei im Jahr 2003 oder 2004 von den Zürcher
Behörden nach Nigeria ausgeschafft worden, wo er in Haft genommen
worden sei. Nach etwa einem Jahr sei er nach Kamerun ausgeliefert
worden, wo er ebenfalls inhaftiert worden sei. Seine Probleme hätten je-
doch bereits 1990 begonnen, als er Mitglied der Oppositionspartei SDF
(Social Democratic Front) geworden sei. Im Jahre 1994 sei er zum
SCNC-Movement (Southern Cameroon National Council) gegangen. Er
sei in der Folge immer wieder festgenommen und daraufhin wieder frei-
gelassen worden. Als er im Jahr 2000 wieder einmal festgenommen und
dank des Einflusses seines Vaters, welcher Mitglied der Regierungspartei
gewesen sei, freigelassen worden sei, habe sein Vater ihm gesagt, er
könne ihm künftig nicht mehr helfen, solange er nicht aus dem SCNC
austrete. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Nach seiner Rückkehr aus
der Schweiz beziehungsweise aus Nigeria sei er erneut festgenommen
worden und man habe ihm vorgeworfen, er habe in Nigeria ein militäri-
sches Training absolviert. Während des Gefängnisaufenthaltes sei er
mehrmals gefoltert und geschlagen worden. Nach Bezahlung eines Geld-
D-82/2011
Seite 3
betrages habe sein Anwalt schliesslich im Mai 2008 arrangieren können,
dass er anlässlich eines Termins vor Gericht das Gerichtsgebäude habe
verlassen können.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – eröffnet am 8. Dezember 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die zuge-
standenermassen unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers im
ersten Asylverfahren weckten grundsätzliche Zweifel an seiner Glaub-
würdigkeit. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2000 mit seinem eigenen Pass aus seinem Heimatland ausgereist
sei, was dagegen spreche, dass er damals behördlich gesucht worden
sei. Zudem habe er bei einer ukrainischen Vertretung einen Visumsantrag
gestellt und dabei als Geburtsjahr (…) angegeben. Dies widerspreche
den Angaben im zweiten Asylgesuch, wonach er (…) geboren sei, was
ebenfalls Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuchs wecke. Aufgrund
verschiedener Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers ha-
be er nicht glaubhaft machen können, dass er bei der Einreichung des
ersten Asylgesuches in der Schweiz in asylrelevanter Weise verfolgt ge-
wesen sei. Aus diesem Grund sei auch erheblich zu bezweifeln, dass er
aus den von ihm genannten Gründen nach seiner Rückkehr in den Hei-
matstaat erneut tangiert worden sei. Zudem habe er auch zu den Folte-
rungen widersprüchlich ausgesagt. Beim vom Beschwerdeführer einge-
reichten Anwaltsschreiben falle sodann auf, dass es vom 27. April 2008
und damit vor der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem
Gefängnis datiere. Überdies sei allgemein bekannt, dass in Kamerun sol-
che Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten.
Eine Gesamtwürdigung der Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass
sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstüt-
ze. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, trotz der beim
Beschwerdeführer festgestellten HIV-Infektion als zumutbar sowie als
möglich.
D-82/2011
Seite 4
D.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2011 (Poststempel: 6. Januar 2011) an
das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Weg-
weisung des Beschwerdeführers unzulässig sei und es sei ihm in der
Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer unter
anderem einen Haftbefehl (in Kopie) und einen Zeitungsartikel (samt Ver-
sandunterlagen) zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 7. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde für
den Beschwerdeführer ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. Februar 2011 einen
Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2011 bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zu
seinen Personalien sowie zum eingereichten Zeitungsartikel.
D-82/2011
Seite 5
I.
Am 22. August 2011 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsge-
richt einen ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer zukommen.
J.
Mit Eingaben vom 12. Januar 2012 und vom 16. Mai 2012 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen. Das BFM beantragte mit seiner Stel-
lungnahme vom 24. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. August 2012 eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu und
räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein. Mit Eingabe vom
12. September 2012 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusse-
rungsrecht Gebrauch und reichte gleichzeitig das Original des bereits in
Kopie zu den Akten gegebenen Haftbefehls ein.
M.
Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass als Geburtsjahr des
Beschwerdeführers – entsprechend der Mitteilung des BFM an den Be-
schwerdeführer vom 22. September 2010 (vgl. Akten BFM B 26/3) – im
Rubrum neu das Jahr (…) aufgeführt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-82/2011
Seite 6
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene lässt der Beschwerdeführer den vorinstanzli-
chen Erwägungen zunächst entgegenhalten, er sei zwar im Jahr 2000 mit
dem eigenen Ausweis ausgereist, allerdings über die grüne Grenze in
den Tschad. Der Umstand, dass er mit seinem Ausweis geflohen sei, ste-
he daher nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen. Er habe über-
dies bereits dargelegt, dass er sein Geburtsjahr im Visumsgesuch des-
halb abgeändert habe, weil man ihm gesagt habe, zur Visumserteilung
D-82/2011
Seite 7
müsse man mindestens 30 Jahre alt sein. Gleichzeitig habe er auch das
Geburtsjahr im Pass abgeändert, so dass keine Divergenz bestanden
habe. Die Vorinstanz ziehe den unzulässigen Schluss, der Beschwerde-
führer habe nun falsche Angaben zu seiner Identität gemacht.
Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben betreffend der Dauer der
Inhaftierungen sowie des Verstecktseins sei zu beachten, dass die in
Frage stehenden Tatsachen bereits mehr als zehn Jahre zurücklägen und
es sich lediglich um geringfügige Abweichungen handle. Da er mehrmals
für unterschiedliche Zeit inhaftiert worden sei, sei es äusserst schwierig,
sich an die effektive Zeit zu erinnern. Weiter unterlasse es die Vorinstanz,
sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft auseinander-
zusetzen, zumal ein Arztbericht über die noch sichtbaren Wunden beste-
he und der Befrager selber die Wunden gesehen habe. Der Beschwerde-
führer habe sodann auch anlässlich der zweiten Anhörung geltend ge-
macht, dass er sexuell missbraucht worden und in der Folge an HIV er-
krankt sei. Er sei in der Haft mehrmals zum Analverkehr gezwungen wor-
den. Der Befrager sei jedoch gar nicht näher auf diese Äusserungen ein-
gegangen. Auch bei den Abweichungen hinsichtlich der Anzahl der
Verbrennungen handle es sich nur um geringfügige Abweichungen. Er-
fahrungsgemäss könnten sich traumatisierte Personen zufolge Verdrän-
gung nur sehr ungenau erinnern. Die Aussagen seien jedenfalls nicht wi-
dersprüchlich, da er fünf Mal auf (…) und mehr als zehn Mal an (…) und
den (…) verbrannt worden sei.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, eine Gesamtbeurteilung seiner Vorbringen vorzunehmen. Insbe-
sondere sei der Umstand, dass er gefoltert und sexuell genötigt worden
sei, ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz hätte sich vertieft mit
den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und ihn bei-
spielsweise über die sexuellen Übergriffe in der Haft genauer befragen
müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Anhö-
rung ohne Hilfswerkvertretung durchgeführt worden. Da vorliegend Folter
und sexuelle Nötigung im Raume stehen würden, sei eine Anhörung in
Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung unabdingbar. Überdies habe sich
das BFM zu den Folterungen, dem sexuellen Missbrauch und der darauf
folgenden HIV-Erkrankung nicht oder nur rudimentär geäussert. Es sei
auch nicht beachtet worden, dass er nach seiner Ausschaffung nach Ni-
geria verhaftet worden sei. Ebenso wenig sei sein Anwalt, bei dem es
sich um einen renommierten SCNC-Rechtsanwalt handle, kontaktiert
D-82/2011
Seite 8
worden. Über diesen Anwalt habe der Beschwerdeführer auch den Haft-
befehl sowie den Zeitungsartikel vom 30. September 2008 erhältlich ma-
chen können. Daraus gehe hervor, dass er nach wie vor polizeilich ge-
sucht werde, und es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr
verhaftet würde. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei nicht da-
von auszugehen, dass der Anwalt als bekannte Persönlichkeit jemals Do-
kumente fälschen würde. Auch der Zeitungsbericht bestätige seine Anga-
ben. Aufgrund des Gesagten erscheine die angefochtene Verfügung nicht
hinreichend begründet.
4.2 In seinem Schreiben vom 9. Februar 2010 führt der Beschwerdefüh-
rer unter anderem aus, die Authentizität des eingereichten Zeitungsarti-
kels lasse sich beim Herausgeber der Zeitung überprüfen, die entspre-
chenden Angaben befänden sich auf dem eingereichten Dokument. Dass
es sich um einen regulären Artikel handle, liesse sich überdies auch über
die Schweizerische Botschaft in Kamerun ermitteln.
4.3 Das Bundesamt seinerseits legte in seiner Vernehmlassung vom
24. August 2012 dar, dem eingereichten Haftbefehl könne weder genü-
gende Beweiskraft noch ausreichender Beweiswert zugesprochen wer-
den. Zum einen handle es sich lediglich um eine Kopie, zum anderen
auch angesichts der dem Beschwerdeführer darin vorgeworfenen Ver-
stösse gegen Art. 318 und 218 des Strafgesetzbuches, nämlich "usurpa-
tion d'uniforme et décoration" und "vol/abus de confiance/escroquerie".
Nicht gefolgt werden könne sodann der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, es bestehe ein zeitlicher Konnex zwischen der (angeblichen) Tötung
des Bruders des Beschwerdeführers sowie der Flucht des Beschwerde-
führers, da der Beschwerdeführer bekanntlich behaupte, im Herbst 2008
und damit dreieinhalb Jahre vor der angeblichen Tötung des Bruders
ausgereist zu sein. Ausserdem wirke überaus konstruiert, dass die Polizei
noch dreieinhalb Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers ins Aus-
land intensiv nach ihm gesucht haben sollte. Als aktenwidrig erweise sich
ferner die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerde-
führer ausgereist sei, ohne von den heimatlichen Behörden kontrolliert
worden zu sein. Schliesslich sei der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte
genauer zu den sexuellen Übergriffen befragt werden sollen, nicht gefolgt
werden. Ebenso wenig könne die Behauptung unterstützt werden, der
Beschwerdeführer habe nachweislich Folter erlitten.
4.4 In der Replik vom 12. September 2012 weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass nun das Original des Haftbefehls eingereicht werden
D-82/2011
Seite 9
könne. Weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht schon früher zu den
Akten gegeben habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die ihm im
Haftbefehl zur Last gelegten Tatbestände seien nur exemplarisch, die Be-
hörden würden irgendeinen Tatbestand aus dem Strafgesetzbuch auf-
nehmen, der nicht den tatsächlich vorgeworfenen Tatbeständen entspre-
chen müsse. Der Haftbefehl sei nach wie vor in Kraft. Die Umstände, die
zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers geführt hätten, seien sehr
verdächtig, genauso wie das Verhalten der Ermittlungsbehörden in die-
sem Zusammenhang. Wie der Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe,
sei sein Bruder ständig und immer intensiver durch die Polizei nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Da der Bruder weder In-
formationen zum Verbleib des Beschwerdeführers habe liefern noch die
geforderte Geldleistung habe erbringen können, deute der Tod des Bru-
ders auf einen Konnex zum Beschwerdeführer hin. Nicht aktenwidrig sei
sodann die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ausgereist, ohne von
den heimatlichen Behörden kontrolliert worden zu sein. Das erste Mal
habe er die Grenze zu Fuss passiert, das zweite Mal habe er einen ge-
fälschten Pass benutzt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer gel-
tend, der behandelnde Arzt habe in seinem Arztbericht vom 3. November
2010 auf einen Arztbericht des EVZ C._______ aus dem Jahr 2008 hin-
gewiesen, wonach der Beschwerdeführer deutliche Verletzungen an (…),
(…) und (…) aufgewiesen haben solle. Dieser Arztbericht sei nicht in den
Asylakten. Aufgrund des Arztberichtes vom 3. November 2010 lägen klare
medizinische Indizien vor, dass der Beschwerdeführer Folter erlitten ha-
be. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes gewesen, die geltend gemachten
Übergriffe genau abzuklären. Zudem hätte sich das BFM auch zur HIV-
Infektion sowie einer möglichen Behandlung im Heimatland äussern
müssen.
5.
5.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Anhörung durch
das Bundesamt habe ohne Beisein einer Hilfswerkvertretung stattgefun-
den, so ist auf Art. 30 Abs. 3 AsylG zu verweisen. Nach dieser Bestim-
mung entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, auch wenn die Vertre-
tung der Hilfswerke dem rechtzeitig mitgeteilten Anhörungstermin keine
Folge geleistet hat. Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM die Vorla-
dung vom 14. Mai 2009 zur Anhörung auf den 27. Mai 2009 der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie der Loge (mit Fotokopie des Ein-
vernahmeprotokolls zur Aushändigung an die Hilfswerkvertretung) zustell-
te (vgl. B 18/2 S. 2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annah-
me, eine Hilfswerkvertretung sei nicht rechtzeitig zur Teilnahme an der
D-82/2011
Seite 10
Anhörung eingeladen worden. Der Beschwerdeführer macht selber nicht
geltend, dass die Anhörung formell nicht korrekt verlaufen wäre, und sol-
ches geht aus dem Protokoll auch nicht hervor. Von einer erneuten Anhö-
rung des Beschwerdeführers im Beisein einer Hilfswerkvertretung kann
somit abgesehen werden.
5.2 Vorab ist sodann auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör einzugehen.
5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es
dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I
97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine
sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. auch BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb er um Asyl nachsucht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
5.2.2 Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, die ihm im Gefängnis zugefügten Misshandlungen, zu welchen er
sich anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2008 in Anwesenheit ei-
ner Frau nicht äussern wollte (vgl. B 1/11 S. 7), zu schildern (vgl. B 19/18
S. 10). Dabei führte er aus, sie hätten die Geschlechtsteile angebunden
und mit heissem Gummi darauf gebrannt. Es gebe diese Foltermethode,
wo man einen an den Füssen aufhänge. Wenn man an den Füssen auf-
gehängt worden sei, habe man Plastik angezündet und sich den Ge-
D-82/2011
Seite 11
schlechtsteilen genähert und das Plastik sei hinuntergetropft, wenn es
gebrannt habe. Man habe dieses brennende Plastik auf die (…) und auf
die (…) getan (vgl. B 19/18 a.a.O.). Anschliessend findet sich im Anhö-
rungsprotokoll folgende Protokollnotiz: "(GS und Befrager gehen auf die
Toilette, um die Spuren am (…) zu zeigen – Befrager und GS kehren
nach drei Minuten zurück. Befrager sieht Verbrennungsspuren am (…)
und dunklen Fleck auf der (…) des GS. Penis des GS ist beschnitten)".
Angesichts dieser Feststellungen ist dem Beschwerdeführer darin zuzu-
stimmen, dass sich die Vorinstanz zu den festgestellten Spuren hätte
äussern müssen, zumal diese den Schilderungen des Beschwerdeführers
– selbst wenn diese aus anderen Gründen allenfalls nicht zu überzeugen
vermögen – nicht offensichtlich widersprechen. Indem sich das Bundes-
amt in der angefochtenen Verfügung zu diesen Spuren überhaupt nicht
äusserte, verletzte es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör.
Zu einem anderen Schluss gelangt das Gericht hingegen in Bezug auf
den behaupteten sexuellen Missbrauch und die allenfalls daraus hervor-
gehende HIV-Infektion. Es liegt auf der Hand, dass die festgestellte Infek-
tion keinesfalls zwingend auf sexuellen Missbrauch schliessen lässt, da
auch eine andere Ansteckungsmöglichkeit denkbar ist. Bei dieser Sach-
lage musste sich die Vorinstanz – im Zusammenhang mit den Verfol-
gungsvorbringen – nicht zwingend ausdrücklich mit der HIV-Infektion und
dem behaupteten sexuellen Missbrauch auseinandersetzen. Diesbezüg-
lich ist eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu vernei-
nen. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges hat sich das BFM so-
dann in erforderlichem Umfang zur gesundheitlichen Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers geäussert.
5.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende
Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streiti-
gen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen).
D-82/2011
Seite 12
Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung
wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2012 auf den Ein-
wand der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör hingewiesen
und erhielt damit Gelegenheit, ihr Versäumnis nachzuholen. Davon mach-
te das Bundesamt – wenn auch sehr knapp – in seiner Vernehmlassung
vom 24. August 2012 Gebrauch. Dem Beschwerdeführer wurde in der
Folge die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Infolgedessen ist
ihm aus dem Mangel in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnach-
teil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz kä-
me einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch des-
halb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition ver-
fügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des recht-
lichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. Der Verfahrens-
mangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein
(Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen ARK [EMARK] 2003
Nr. 5, vgl. nachstehend E. 11).
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs.3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
D-82/2011
Seite 13
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführt wird).
6.2
6.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz im Hinblick auf die persönliche Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers darin beizupflichten, dass diese auf-
grund seiner ersten Asylgesuchseinreichung unter falschen Personalien
und konstruierten Asylvorbringen in keinem guten Licht erscheint. Dabei
fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfah-
ren auch noch auf Beschwerdeebene auf seiner angeblichen kongolesi-
schen Staatsangehörigkeit beharrte. Die vom Beschwerdeführer genann-
ten Gründe für seine Falschangaben wurden vom BFM zu Recht als nicht
überzeugend eingestuft, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden kann. Zudem machte der Beschwerdeführer nie gel-
tend, er habe eigentlich nach Grossbritannien, wo die Probleme bekannt
gewesen seien, reisen wollen, was sich angesichts der Englischkenntnis-
se des Beschwerdeführers umso mehr angeboten hätte. Wenn er über-
dies in der Beschwerdeschrift vorbringen lässt, er habe nicht nur im Vi-
sumsantrag ein unzutreffendes Geburtsjahr angegeben, sondern auch
noch in seinem Pass das Geburtsjahr abgeändert (vgl. S. 5), so erscheint
dies – ganz abgesehen vom strafrechtlichen Aspekt – gelinde gesagt be-
denklich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers als erheblich beeinträchtigt erachtet wer-
den.
6.2.2 Was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum glei-
chen Schluss wie die Vorinstanz.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Ver-
folgung vor seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat ergeben sich für
das BFM daraus, dass Abklärungen ergeben hätten, er sei im Sommer
2000 mit dem eigenen Reisepass ausgereist. Dies lasse sich nicht damit
vereinbaren, dass er damals von den Behörden gesucht worden sein soll.
Der diesbezüglich auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, er sei un-
kontrolliert in den Tschad ausgereist, überzeugt indessen nicht. Zum ei-
nen findet diese Erklärung keine Stütze in den Aussagen des Beschwer-
deführers, da er anlässlich der Befragung im EVZ lediglich erwähnte, er
sei über Libyen ausgereist (vgl. B 1/11 S. 9). Zudem erschiene eine Aus-
D-82/2011
Seite 14
reise über den Tschad – nachdem sich der Beschwerdeführer in Douala
aufgehalten haben will (vgl. B 1/11 S. 7) – für eine angeblich gesuchte
Person auch nicht sinnvoll, hätte er doch in diesem Fall eine erhebliche
Strecke durch Kamerun zurücklegen müssen und dabei eine Festnahme
riskiert. Somit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Schluss-
folgerung nicht umzustossen, auch wenn sich aus der Formulierung der
Vorinstanz nicht ganz klar ergibt, ob und gestützt auf welche Abklärungen
sie von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers unter Vorweisung
des Passes ausging.
In Bezug auf die vom BFM aufgeführten Widersprüche ist dem Be-
schwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass bei mehrmaligen Fest-
nahmen die genaue Angabe von exakten Daten nach mehreren Jahren
nicht erwartet werden kann. Hingegen darf davon ausgegangen werden,
dass ein Asylsuchender, wenn er denn Angaben über die Dauer der Fest-
nahmen macht, diese Angaben widerspruchsfrei bestätigen kann. Das-
selbe gilt bezüglich der Dauer des Sichversteckthaltens nach der Flucht
aus dem Gefängnis. Insofern erweist sich die Kritik des Beschwerdefüh-
rers als unbegründet. Hinzu kommt, dass den Aussagen des Beschwer-
deführers kaum etwas zu seinen Aktivitäten, welche zu den Verhaftungen
geführt haben sollen, entnommen werden kann. Zwar gab er an, er sei
Repräsentant der SCNC in seinem Dorf gewesen (vgl. B 19/18 S. 5).
Darüber hinaus sind den Protokollen höchstens vage Angaben zu den
konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Jedenfalls
entsteht nicht der Eindruck, es handle sich beim Beschwerdeführer um
einen engagierten Aktivisten. Dies zeigt sich etwa in seiner Antwort auf
die Frage, welches Mittel der SCNC in den 90-er Jahren benutzt habe.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer lediglich, es sei eine friedvolle
Methode gewesen, durch die Vereinten Nationen, gewaltlos (vgl. B 19/18
S. 6).
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte,
er sei vor der Einreichung des ersten Asylgesuches in der Schweiz in
asylrelevanter Weise verfolgt gewesen.
6.2.3 In Bezug auf den Zeitraum nach der behaupteten Rückschaffung
des Beschwerdeführers ist das Folgende festzuhalten: Auf Beschwerde-
ebene macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe einen Arztbericht
über die noch sichtbaren (als Folgen der Folterungen entstandenen [An-
merkung des Gerichts]) Wunden. Allerdings reichte er weder einen ent-
D-82/2011
Seite 15
sprechenden Arztbericht ein, noch ist ein solcher in den vorinstanzlichen
Akten vorhanden. Zwar ist aus den Akten des BFM ersichtlich, dass es
während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im EVZ mehrmals zu
Arztbesuchen kam, doch standen diese – soweit ersichtlich (vgl. B 6/5) –
im Zusammenhang mit seiner HIV-Infektion. Anhaltspunkt für ärztlich
festgestellte Folterspuren ergeben sich jedenfalls keine. Überdies wird in
einem Dokument vom 24. Oktober 2008 festgehalten, dass dem Be-
schwerdeführer alle medizinischen Unterlagen ausgehändigt worden sei-
en (vgl. B 11/1). Es hätte demzufolge dem Beschwerdeführer oblegen,
entsprechende Unterlagen einzureichen.
Zu den im Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2009 festgehaltenen Spuren
(Verbrennungsspuren am (…) und dunkler Fleck auf der (…) des Be-
schwerdeführers [vgl. B 19/18 S. 10]) gilt es festzuhalten, dass diese
zwar den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen,
sie aber die behauptete Folter auch nicht zu belegen vermögen. Zum Ei-
nen sind ohne weiteres auch andere Ursachen für die genannten Spuren
denkbar, zum Anderen macht der Beschwerdeführer selber geltend, er sei
nach Nigeria zurückgeschafft und dort umgehend in Haft genommen wor-
den. Mithin könnte es sich auch um Spuren aus der dortigen Haft han-
deln, womit sie sich jedoch als für das vorliegende Verfahren irrelevant
erwiesen.
Schliesslich vermögen auch die konkreten Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht den Eindruck zu erwecken, er berichte in Bezug auf die
Folterungen von selbst Erlebtem. Vielmehr entsteht bei der Durchsicht
der entsprechenden Protokollstellen der Eindruck, die Schilderungen des
Beschwerdeführers basierten auf Hörensagen. Dies gilt sowohl für die
behaupteten Vergewaltigungen, wie auch die Verbrennungen. So gab er
zu den Vergewaltigungen einzig an, er wisse nicht, was für Leute es ge-
wesen seien. Die Wärter hätten ihn einfach zu einem Raum gebracht, wo
zwei, drei Leute gewesen seien. Es sei einfach im Gefängnis gewesen,
und habe lange gedauert (vgl. B 19/18 S. 10 F76). Weitere Angaben fin-
den sich in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht, auch nicht auf
die gleich anschliessende Aufforderung des Befragers, detailliert zu be-
schreiben, was passiert sei. Damit sind die Schilderungen als äusserst
vage zu bezeichnen, welche nicht zu überzeugen vermögen. Die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu den Folterungen fielen zwar etwas um-
fangreicher aus, aber auch sie sind überwiegend allgemein gehalten. So
führte er aus, "man" habe dies oder jenes getan, ohne dass eine persön-
liche Beteiligung des Beschwerdeführers spürbar wird. Es sind keine An-
D-82/2011
Seite 16
gaben über die folternden Personen zu finden, ebenso wenig über die
Empfindungen des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Foltermethode der "Schaukel" (vgl. B 19/18
S. 12 f.). Bereits vorstehend wurde dargetan, dass die anlässlich der An-
hörung festgestellten Verletzungen nicht zwingend auf Folterungen im
Heimatstaat hindeuten. Dasselbe gilt für die im Arztzeugnis vom
3. November 2010 festgehaltenen Spuren (Narben im (…), Verfärbungen
an den (…) [vgl. B 29/8 S. 2]). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
einwenden lässt, dass traumatisierte Personen sich nur ungenau erinnern
könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen eines Traumas entnommen werden können.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die
Zweifel an dessen Vorbringen nicht zu entkräften. In Bezug auf das Bes-
tätigungsschreiben vom 27. April 2008 ist der Vorinstanz darin zuzustim-
men, dass wenig Sinn ergibt, wenn darin ausgeführt wird, der Beschwer-
deführer sei im Falle einer Rückkehr nach Kamerun gefährdet, und dies
in einem Zeitpunkt, in dem er sich eigenen Angaben zufolge noch in Haft
befand. Wenn das BFM überdies festhielt, es sei allgemein bekannt, dass
im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten, brachte sie damit nicht zum
Ausdruck, der als Verfasser aufgeführte Anwalt stelle falsche Bestäti-
gungsschreiben aus. Anzunehmen ist vielmehr, dass bestehende Doku-
mente verfälscht oder auch Totalfälschungen hergestellt werden. Der
Einwand des Beschwerdeführers, der bekannte Rechtsanwalt würde
niemals zu Unrecht solche Bestätigungsschreiben ausstellen, verfängt
deshalb nicht. Das Schreiben vermag aber auch inhaltlich nicht zu über-
zeugen, indem einerseits festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei "in
late 2000" aus der Haft entkommen und in die Schweiz gereist, nachdem
er bereits am 31. Juli 2000 sein erstes Asylgesuch eingereicht hatte. Kei-
ne Stütze in den Akten findet weiter die Angabe, der Beschwerdeführer
sei seit 1995 ein Menschenrechtsaktivist und im November 1997 regist-
riertes Mitglied des SCNC geworden. Nach der eigenen Darstellung wur-
de er im Übrigen von den schweizerischen Behörden nach Nigeria aus-
geschafft, während im Bestätigungsschreiben ausgeführt wird, er sei En-
de 2003 von der Schweiz nach Kamerun zurückgeführt worden. Für das
Bestätigungsschreiben vom 28. Dezember 2011, ausgestellt vom "Secre-
tary General, SCNC", gilt ähnliches. Dabei fällt insbesondere auf, dass
die Nummer der im Bestätigungsschreiben aufgeführten Mitgliederkarte
des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen auf der – in Kopie – einge-
reichten Karte übereinstimmt. Im Übrigen lassen sich dem Schreiben
D-82/2011
Seite 17
auch keine Hinweise darauf entnehmen, weshalb gerade der Beschwer-
deführer einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein sollte. Hinsichtlich des
im Original eingereichten Haftbefehls ist festzuhalten, dass nach Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts gesuchten Personen in Kamerun
weder eine Kopie des Haftbefehls noch das Originaldokument ausgehän-
digt wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER im Auftrag der SFH, Kamerun: Über-
prüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Bern, 25. September 2008, S. 2).
Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizi-
tät des vom Beschwerdeführer eingereichten Originaldokuments. Nicht zu
überzeugen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, es sei
nicht unüblich, dass irgendwelche Gesetzesbestimmungen im Haftbefehl
aufgeführt seien. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass
die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder mehrere
Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch ernsthaft bedroht
und schliesslich getötet worden sein soll, konstruiert wirkt, zumal jegliche
Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
hochrangigen Oppositionellen handelte, fehlen. Sodann besteht keinerlei
Beleg dafür, dass es sich bei der auf den eingereichten Fotos abgebilde-
ten Person tatsächlich um einen Bruder des Beschwerdeführers handelt.
Was den eingereichten Zeitungsartikel anbelangt, kann abschliessend auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 ver-
wiesen werden.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung in Kamerun insge-
samt als unglaubhaft zu erachten. Dies gilt insbesondere für das Vorbrin-
gen, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden wegen
seiner Zugehörigkeit zum SCNC gesucht und hätte deswegen bei einer
Rückkehr nach Kamerun mit einer Verhaftung zu rechnen. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-82/2011
Seite 18
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-82/2011
Seite 19
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt,
dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten
Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach
festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die
noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Ent-
scheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
Dem Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 3. November 2010 (vgl.
B 29/8 S. 2) zufolge leidet der Beschwerdeführer nebst einer Hauterkran-
kung am (…) an einer HIV-Infektion CDC Stad. A2. Seit dem
25. September 2008 liege ein positives Testergebnis vor. Unter der etab-
lierten HIV-Therapie zeige sich eine kontinuierliche Verbesserung der
Immunitätslage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund
der behandelten HIV-Infektion nicht eingeschränkt. Die begonnene The-
rapie sei voraussichtlich bis ans Lebensende weiterzuführen. Aus dem
vom 16. August 2011 datierenden ärztlichen Schreiben (vgl. Beschwerde-
akten act. 7) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse.
Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control
and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden,
während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung
des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Er-
krankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweili-
gen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die
Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200
und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helfer-
zellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4 sowie
EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb).
D-82/2011
Seite 20
Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A2,
somit nicht in der terminalen Phase befindet, und die im ärztlichen Bericht
weiter erwähnte Follikuitis klarerweise nicht lebensbedrohend ist, kann
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmensch-
lich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet wer-
den.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Kamerun herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer bei der Rück-
kehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
8.3.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe – insbesonde-
re gesundheitliche Beschwerden – vorliegen, die eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen könnten.
Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige
D-82/2011
Seite 21
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug
der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich
zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht
hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurtei-
lung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im
Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizini-
sche Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Ver-
wandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeb-
lich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen
bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auf-
treten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den
Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen
lässt.
Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit dem 16. Januar 2009 einer an-
tiretroviralen Therapie, welche – nebst regelmässigen Verlaufskontrollen
– die täglich Einnahme von Tabletten (bis 8.5.2010 Kaletra/Truvada und
seit 8.5.2010 Truvada/Stocrin) beinhaltet. Unter der etablierten HIV-
Therapie hat sich eine kontinuierliche Verbesserung der Immunitätslage
gezeigt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht nicht.
Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion des Be-
schwerdeführers notwendigen Medikamente seien auch in Kamerun er-
hältlich, überdies habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen Gesund-
heitswesen Priorität erlangt, wobei insbesondere der Kostenumfang der
Medikamente massiv habe gesenkt werden können, entspricht auch den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die dazumal zuständige
Asylrekurskommission äusserte sich im bereits erwähnten Urteil EMARK
2004 Nr. 7 E. eingehend zu den Möglichkeiten der Behandlung
D-82/2011
Seite 22
HIV-infizierter Menschen in Kamerun. Die Behandlungsmöglichkeiten
konnten seither – auch dank des Einsatzes ausländischer Organisationen
– stark erhöht und einem viel grösseren Teil der Behandlungsbedürftigen
zugänglich gemacht werden. In den grösseren Städten Kameruns ohne
Weiteres erhältlich sind sowohl das dem Beschwerdeführer verschriebe-
ne Medikament "Stocrin" als auch Präparate, welche in ihrer Zusammen-
setzung und in ihrer Wirkung dem derzeit eingenommenen Kombinati-
onspräparat "Truvada" entsprechen. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass
auch ein Spital im Herkunftsort des Beschwerdeführers, das General
Hospital in Shisog/Kumba, ein Therapiezentrum für HIV-Patienten führt
(vgl. dazu ). Damit ist davon auszugehen, die in
der Schweiz begonnene antiretrovirale Therapie könne auch in Kamerun
fortgesetzt werden. Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Kamerun unter medizinischen Gesichtspunkten als
zumutbar.
Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Exis-
tenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss eigenen Aussagen
hat er 14 Jahre die Schule besucht und er verfügt über Französisch- wie
auch Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Weiter führte er selber aus –
wie vom BFM zu Recht angeführt –, seine Familie gehöre in Kamerun zu
der oberen Schicht. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in Kamerun über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der
Reintegration behilflich sein wird.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
D-82/2011
Seite 23
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Februar 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
11.
Dem Beschwerdeführer ist trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchge-
drungen ist, eine Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerde-
führung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Partei-
entschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren,
die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu-
rückzuführen sind (vgl. dazu vorstehend E. 5.2.2 und 5.2.3). Dement-
sprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-82/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: