B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-82/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2009 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 8. Oktober 2009 und der
Anhörung durch das vormalige BFM vom 9. November 2009 im Wesentli-
chen vor, er stamme aus dem nahe C._______ gelegenen Dorf D._______
(Provinz E._______), besitze aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit,
sondern sei kurdischer Ajnabi (d. h. als Ausländer in Syrien registrierter
Kurde). Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach in
der (Fabrik) eines Onkels gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er dem Onkel die
Fabrik abgekauft, wobei er im November 2008 einen Anteil zur Finanzie-
rung der Ausreise verkauft habe. Sein Vater sei für die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan) tätig gewesen und im Jahr 1992 verstorben. Der poli-
tische Sicherheitsdienst Amen-Siassi habe davon gewusst und ihn (den
Beschwerdeführer) seit dem Jahr 2005 monatlich einmal beziehungsweise
nicht regelmässig – wie oft, wisse er nicht – nach C._______ einberufen
respektive zu Hause abgeholt, um von ihm Informationen über die illegale
Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), die sich im Jahr 2003 von der PKK
abgesplittert habe und sich für die Rechte der Kurden in Syrien einsetze,
zu erlangen. Er sei weder Mitglied der PKK noch der PYD gewesen. Auch
sei er nie festgenommen worden. Er habe aber seit 2003 mit der PYD sym-
pathisiert und sei als deren Anhänger aktiv gewesen; er habe an verschie-
denen Sitzungen teilgenommen und im Auftrag der Partei Leute über statt-
findende Sitzungen und Demonstrationen informiert. Als PYD-Vertreter
mitgeteilt hätten, dass zehn ihm nicht bekannte Personen an einem ihm
nicht näher bekannten Datum auf eine ihm unbekannte Art als Märtyrer
umgekommen seien, habe er den Angehörigen in F._______ am 16. Okto-
ber 2008 zusammen mit einer Gruppe von Leuten kondolieren wollen. Die
Gruppe sei mit drei beziehungsweise vier Fahrzeugen unterwegs gewe-
sen. Zwischen G._______ und H._______ sei die Autokolonne von einer
Patrouille des Amen-Siassi angehalten worden. Er sei mit vier Freunden
und weiteren Personen im vordersten Wagen gesessen, an dem eine PYD-
Flagge und ein Foto von Abdullah Öcalan angebracht gewesen seien. Die
vier Freunde und weitere ihm nicht bekannte PYD-Anhänger aus dem vor-
dersten Wagen seien festgenommen worden. Ihm sei hingegen die Flucht
gelungen, indem er sich zu einem der hinteren Wagen begeben habe. Die
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Behörden hätten zwar gewusst, dass die Autos zusammengehören wür-
den, sie hätten aber nur Personen aus dem mit der PYD-Fahne und dem
Bild von Abdullah Öcalan gekennzeichneten Wagen verhaftet. Die anderen
Autos hätten wieder losfahren dürfen und er sei in einem derselben nach
D._______ zurückgefahren. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er aber
nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern noch am selben Tag mit einem
Taxi nach I._______ gefahren. Dort habe er sich während der folgenden elf
Monate bei verschiedenen Parteifreunden aufgehalten. Während dieser
Zeit hätten die Behörden vier Mal bei seiner Mutter in D._______ nach ihm
gefragt; die entsprechenden Daten könne er nicht nennen. Er vermute,
dass die verhafteten Freunde seinen Namen preisgegeben hätten. Das
weitere Schicksal der Freunde sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er
habe während seines Aufenthalts in I._______ erfahren, dass die am
16. Oktober 2008 festgenommenen Personen nach sechs Monaten aus
dem Gefängnis entlassen worden seien. Er habe aber keinen Kontakt zu
ihnen aufgenommen. Am 29. August 2009 sei er mit einem Schlepper ille-
gal zu Fuss in die Türkei ausgereist. Von dort aus sei er auf einer ihm un-
bekannten Route in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die aktenkundigen Protokolle
und Beweismittel (Dokument der […] [Namensliste von am 16. Oktober
2008 festgenommenen Personen mit handschriftlich angebrachten Kreu-
zen bei vier Namen], Bestätigungsschreiben der PYD vom 25. Oktober
2009, Bestätigung betreffend den Tod des Vaters im Jahr 1992,
Printscreen-Ausdrucke des Facebook-Profils und der Freundesliste,
Ajnabi-Ausweis, Postdokumente) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1,
A2, A10, A13, A14, A15, A16 und A19).
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 5. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Dem Beschwerdeführer könne
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nicht geglaubt werden, in Syrien als Anhänger oder Sympathisant Aktivitä-
ten für die PYD ausgeübt zu haben. Seine Kenntnisse entsprächen nicht
dem Wissen eines langjährigen, aktiven Parteianhängers. So habe er auf
die Frage, wie man Anhänger der PYD werde, nur vage und ausweichend
geantwortet, und keine detaillierten Angaben über den Aufbau und die
Struktur der Partei machen können. Auch habe er weder gewusst, wann
Abdullah Öcalan festgenommen worden sei noch seit wann der Gründer
der PYD im Exil lebe. Seine Ausführungen zur Ideologie und den Zielen
der PYD seien kurz und stereotyp ausgefallen und entsprächen nicht der
zu erwartenden, persönlichen Auseinandersetzung mit kurdisch-politi-
schen Anliegen. Angesichts der Illegalität der PYD sei auch die Angabe,
jeder könne als Sympathisant mitmachen und werde in die Parteiaktivitäten
einbezogen, nicht plausibel. Es sei in höchstem Masse anzuzweifeln, dass
die PYD durch Nichtmitglieder über ihre Aktivitäten informieren lasse. Die
Kontrolle auf dem Weg nach F._______ am 16. Oktober 2008 und die da-
rauf basierende behördliche Suche habe der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Schilderun-
gen seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzlos. So habe
er bei der Befragung angegeben, die Gruppe sei in vier Fahrzeugen unter-
wegs gewesen und er wisse nicht, was mit den vier festgenommenen
Freunden geschehen sei, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt
habe, es habe sich um drei Autos gehandelt und er habe bereits in
I._______ erfahren, dass die Festgenommenen nach sechs Monaten aus
der Haft entlassen worden seien. Zudem habe er weder gewusst, wer die
getöteten Märtyrer gewesen seien noch wann und wie diese umgekommen
seien. Auch über deren Familien, die er in F._______ habe besuchen wol-
len, habe er nichts gewusst. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er mit
einer Gruppe PYD-Anhänger mit einer am vordersten Fahrzeug ange-
brachten PYD-Flagge und einem Öcalan-Bild zu dem Besuch aufgebro-
chen sei. Diese offensichtlichen Symbole verbotener Parteien hätten ein
viel zu grosses Risiko dargestellt, aufzufallen. Zudem sei es nicht plausibel,
dass nur Personen aus dem vordersten Wagen festgenommen, die Insas-
sen der anderen Autos von den Sicherheitsbehörden hingegen in Ruhe ge-
lassen worden seien, obwohl den Behörden bewusst gewesen sei, dass
alle zum selben Tross gehören würden. Wenn nur die Insassen des vor-
dersten Wagens verhaftet worden seien, habe er im Übrigen kein Indiz da-
für gehabt, dass die allfällige Nennung seines Namens durch die Festge-
nommenen ein Problem für ihn darstellen könnte. Entsprechend seien die
Flucht nach I._______ und die viermalige behördliche Suche nach ihm
nicht nachvollziehbar. Letztlich sei er nicht in der Lage gewesen, plausibel
zu erklären, weshalb er sich nach jenem Ereignis noch elf Monate in Syrien
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aufgehalten habe, obwohl für ihn offensichtlich die Möglichkeit bestanden
habe, illegal auszureisen. Die Schwierigkeiten bei der Geldbeschaffung
und Organisation eines Schleppers seien als Ausflüchte zu betrachten,
habe er seine Fabrikanteile doch schon im Vorjahr verkauft. Zudem sei es
erfahrungswidrig, dass in I._______, wo er sich bei kurdischen Parteimit-
gliedern aufgehalten habe, nicht innert kurzer Zeit eine Begleitung für den
Fussmarsch in die Türkei organisiert werden könne. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen seines 1992 als PKK-Märtyrer verstorbenen
Vaters ab dem Jahr 2005 vom Amen-Siassi einbestellt worden zu sein, um
an Informationen über die PYD zu gelangen, sei anzuzweifeln. Es sei rea-
litätsfremd, dass der Geheimdienst den Sohn erst dreizehn Jahre nach
dem Tod des Vaters erstmals zu Befragungen bezüglich oppositioneller Tä-
tigkeiten der PYD aufbieten würde. Zudem sei es angesichts des energi-
schen Vorgehens der syrischen Behörden gegen regimekritische Aktivitä-
ten nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn die-
ser angeblichen Befragungen noch mehrere Jahre in Syrien aufgehalten
hätte, ohne auszureisen. Im Übrigen habe er nicht klar angeben können,
wie oft oder wie regelmässig die Befragungen stattgefunden hätten. Unge-
achtet des zweifelhaften Wahrheitsgehalts dieses Vorbringens wäre aber
ohnehin keine asylrechtlich relevante Intensität der angeblichen Reflexver-
folgung erreicht, habe der Beschwerdeführer doch nach den Befragungen
jeweils wieder gehen dürfen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten
die Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Die Namensliste verhafteter
Personen beweise nicht, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008
Teil der kontrollierten Gruppe gewesen sei und deswegen gesucht werde.
Die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD sei erst in der Schweiz ausgestellt
worden und vermöge dementsprechend keine Anhängerschaft vor der Aus-
reise aus Syrien zu belegen. Zudem handle es sich bei solchen Bestäti-
gungen um Schreiben, die auf Aufforderung hin ausgestellt würden und zu-
dem selbst ausfüllbar und leicht zu fälschen seien. Entsprechend fänden
sich darin auch Schreibfehler. Letztlich vermöge auch die Bestätigung des
Todes des Vaters keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu bele-
gen.
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Ajnabi sei, komme keine asyl-
relevante Bedeutung zu. Kurden würden die grösste ethnische Minderheit
in Syrien darstellen, wobei es Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit,
als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) und nicht registrierte Kurden
(Maktumin) gebe. Gemäss geltender Rechtsprechung unterlägen Ajnabi in
Syrien keiner Kollektivverfolgung. Zudem hätten sie gemäss präsidialem
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Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörig-
keit zu erlangen. Davon hätten bereits unzählige Ajnabi Gebrauch gemacht
und seien damit den Kurden gleichgestellt, die schon zuvor im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu den Ajnabi vermöge daher die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
Die aus den Beweismitteln (vier Sammlungen von Screen-Shots des Fa-
cebook-Profils) ersichtlichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es sei zwar
bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv
seien, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Tätig-
keiten ausüben und als ernsthafte, gefährliche Regimegegner wahrgenom-
men würden. Die vom Beschwerdeführer in Facebook geteilten regimekri-
tischen Inhalte würden sich nicht wesentlich von denjenigen der grossen
Masse unzufriedener Exilsyrer unterscheiden, welche im Internet oder auf
Kundgebungen ihrer Empörung über die Ereignisse in Syrien Ausdruck
verleihen und Informationen austauschen würden. Es lägen keine konkre-
ten Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer in einer qualifizierten
Weise exilpolitisch betätigt habe und deshalb durch den syrischen Staat
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde.
Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug werde indes aufgrund der gegenwärtigen Sicher-
heitslage in Syrien als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustel-
len, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im
Übrigen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
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gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling aufgrund des Bestehens sub-
jektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten A1 (Beweismittel), A3 (Personalienblatt), A8 (Aktenno-
tiz), A13 (Beweismittel) und A20 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme)
und um Gewährung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung
ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm keine Ein-
sicht in die eingereichten Beweismittel (A1 und A13), das im EVZ ausge-
füllte Personalienblatt (A3), eine Aktennotiz (A8) und den internen Antrag
auf vorläufige Aufnahme (A20) gewährt habe. Zudem habe es die Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen
habe. Auch habe es die eingereichten Beweismittel nicht konkret gewürdigt
und seinen Status als Ajnabi nicht gehörig berücksichtigt. Des Weiteren
habe es nicht erwähnt, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei, es sich bei
den Behörden, bei denen er sich regelmässig habe melden müssen und
die von ihm hätten wissen wollen, wer Demonstrationen organisiere, um
den Amen-Siassi gehandelt habe. Das BFM habe die Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts auch dadurch verletzt, dass es anders
als in anderen Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger respektive Ajnabi
keine Botschaftsanfrage gemacht habe.
Sollte die Sache dennoch nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen wer-
den, bestreite er, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien. Es sei nicht
ersichtlich, welches weitere Wissen von einem aktiven Anhänger zu erwar-
ten gewesen wäre. Er habe gesagt, dass er sich um seine Mutter und
Schwester habe kümmern müssen, und damit nachvollziehbar erklärt,
weshalb er nur Anhänger und nicht Mitglied der PYD gewesen sei. Anders
als für eine Parteimitgliedschaft benötige es für die Erlangung des Status
eines "Anhängers" oder "Sympathisanten" keine formellen Schritte. Das
Vorgehen der PYD, ihn über die Parteiaktivitäten zu informieren, obwohl er
nur Sympathisant gewesen sei, sei keineswegs leichtfertig, handle es sich
bei ihm doch um einen Angehörigen eines PKK-Märtyrers. Er sei aufgrund
des Todes des Vaters politisiert worden und es sei willkürlich, ihm zu unter-
stellen, seine Ausführungen zur persönlichen Motivation würden nicht der
zu erwartenden persönlichen Auseinandersetzung mit kurdisch-politischen
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Fragestellungen entsprechen. Bezüglich der Ereignisse vom 16. Oktober
2008 habe er gesagt, dass er sich bei der zunächst genannten Zahl von
vier Fahrzeugen wahrscheinlich geirrt habe; es habe sich effektiv um drei
Autos gehandelt. Der aufgezeigte Widerspruch bezüglich des Schicksals
der verhafteten Freunde sei nicht relevant. Er habe mit den Freunden kei-
nen Kontakt mehr gehabt und nur über Dritte über deren Schicksal erfah-
ren. Er habe ausführlich geschildert, dass aus der Kondolenzfahrt eine po-
litische Aktion entstanden sei. Nachdem es beim Tod seines Vaters auch
zu solchen Bekundungen gekommen sei, sei es keineswegs unglaubhaft,
dass er an diesem Ausflug teilgenommen habe, obwohl er die Verstorbe-
nen nicht gekannt habe. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass am vordersten
Wagen eine PYD-Flagge und ein Öcalan-Bild angebracht worden seien.
Auf der ganzen Welt würden sich Menschen durch öffentliche Bekundung
ihrer politischen Einstellung in Gefahr bringen. Die Behörden hätten sich
denn auch an diesem politischen Aspekt der Kondolenzfahrt gestört, an-
sonsten es vermutlich unproblematisch gewesen wäre, wenn er und seine
Freunde bei der Kontrolle den tatsächlichen Grund der Reise (Kondolenz-
besuch bei Familien getöteter PYD-Märtyrer) offenbart hätten. Es sei daher
nachvollziehbar, dass sich der Geheimdienst auf die Personen im politisch
entsprechend gekennzeichneten Wagen konzentriert habe, zumal dies
ausgereicht habe, um die Identität der weiteren Personen nachträglich von
den Verhafteten zu erfahren. Es habe für den Sicherheitsdienst kein Anlass
bestanden, sofort sämtliche Personen zu verhaften. Bezüglich des noch
elfmonatigen Verbleibs in Syrien weise er darauf hin, dass für ihn als Ajnabi
eine sorgfältige Organisation der Ausreise wichtig gewesen sei. Er habe
keinesfalls eine Verhaftung beim illegalen Grenzübertritt riskieren wollen.
Nach dem Verkauf des Fabrikanteils habe die Organisation eines Schlep-
pers mehrere Monate gedauert. Er habe nicht behauptet, nur wegen des
Todes seines Vaters vom Amen-Siassi seit dem Jahr 2005 aufgesucht wor-
den zu sein, sondern gesagt, dass die Behörden aufgrund seiner eigenen
Tätigkeiten und seines Profils als Sohn eines PKK-Märtyrers auf ihn auf-
merksam geworden seien. Seine Gefährdung habe sich aus der Kombina-
tion der jahrelangen Kontaktierung durch die Behörden und dem Vorfall im
Oktober 2008 ergeben. Die eingereichte Namensliste belege das Ereignis
vom 16. Oktober 2008. Die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD zeige wie-
derum sein politisches Profil auf. Er habe damit glaubhaft dargelegt, dass
er im Zeitpunkt der Ausreise wegen seines politischen und ethnischen Pro-
fils von den syrischen Behörden verfolgt worden sei und das Land illegal
verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde ihm die Festnahme drohen.
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Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise verneint wer-
den, sei sie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festzustellen. Er
nutze die ihm hierzulande in beschränktem Mass zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten, um im Internet Kritik an den Vorgängen in Syrien zu äus-
sern. Dass dieser Protest in ähnlicher Weise von einer grossen Masse ge-
tragen werde, vermöge sein Engagement nicht zu schmälern. Bereits ge-
ringe Aktivitäten würden genügen, um ins Visier der syrischen Behörden
zu gelangen. Das BFM missachte die diesbezügliche jüngste Rechtspre-
chung. Er gelte in den Augen der syrischen Behörden als Oppositioneller.
Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung von Informationen im Inter-
net, der technischen Möglichkeiten und des Einsatzes von Spezialisten zur
Überwachung, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Op-
positionelle zu identifizieren. Aktuelle Berichte würden entsprechende Ha-
ckerangriffe durch regimenahe Gruppierungen aufzeigen. Es bestünden
keine Anzeichen für eine Verbesserung der Situation in Syrien. Er verweise
diesbezüglich auf die beiliegenden Zeitungsartikel und Internetberichte.
Die gegenwärtige Erstarkung des Assad-Regimes bedeute eine Zunahme
der Gefährdung zurückgewiesener regimekritischer Personen. Jede Per-
son, die exilpolitisch gegen das syrische Regime auftrete, werde als
Staatsfeind betrachtet. Ihn mache bereits der Aufenthalt in der Schweiz seit
September 2009 zu einem Staatsfeind, der die Revolution mutmasslich
vom Ausland aus angestachelt habe. Als Kurde mache ihn die Landesab-
wesenheit besonders verdächtig. Aufgrund seines Status als abgewiese-
ner Asylbewerber, seiner exilpolitischen Aktivitäten und der mehrjährigen
Landesabwesenheit würde ihm bei einer Rückkehr eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung drohen. Mehrere europäische Gerichte hätten festge-
stellt, dass eine Person in derselben Situation als Flüchtling anzuerkennen
sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht bejaht werden, wäre
zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen.
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
in- und ausländische Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Januar 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
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E.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Verweis auf eine vom 20. Januar 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf
den Kostenvorschuss. Gleichzeitig wies er den Antrag um Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten A3 (Personalienblatt), A8 (Aktennotiz) und A20 (in-
terner Antrag auf vorläufige Aufnahme) ab. Den Antrag um Einsicht in die
Akten A1 und A13 (Beweismittel) hiess er demgegenüber gut und wies das
BFM an, entsprechende Einsicht zu gewähren.
F.b Am 12. Februar 2014 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien
der Akten A1 und A13 zu.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 27. März
2014 – räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur Einrei-
chung einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung eine Frist von fünf-
zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung ein.
G.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein und machte im Wesentlichen geltend, es falle auf,
dass die Nummerierung der eingereichten Beweismittel in der angefochte-
nen Verfügung nicht mit derjenigen auf dem Beweismittelumschlag (A1)
übereinstimme. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das BFM die Be-
weismittel nicht vollständig gewürdigt und damit das rechtliche Gehör ver-
letzt habe. Die Akte A13 belege, dass er das Original seines Ajnabi-Aus-
weises eingereicht habe. Aus den anderen bereits eingereichten Beweis-
mitteln gehe hervor, dass er aus einer politischen Familie stamme und sel-
ber politisch aktiv gewesen sei. Ergänzend reiche er zwei Bestätigungs-
schreiben der PYD vom 5. und 8. Januar 2014 sowie vier Bestätigungs-
schreiben derjenigen Personen ein, die auf der zuvor eingereichten Liste
der (…) als Teilnehmer der Kundgebung vom 16. Oktober 2008 erwähnt
worden seien. Im Übrigen verweise er auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (…) vom 8. April 2014, mit welchem in einem Beschwerde-
verfahren betreffend einen Ajnabi eine Rückweisung zur Vornahme weite-
rer Sachverhaltsabklärungen erfolgt sei.
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H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Schreiben vom 5. März
2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Erhalt des Gesuchs.
I.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 regte der Beschwerdeführer unter Verweis
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 25. Februar 2015
die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz an. Laut dem besag-
ten Urteil seien bereits einfache Teilnehmer an regimekritischen Demonst-
rationen seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert
worden seien. Dies treffe auch auf ihn zu. Die geschilderte Kontrolle im
Oktober 2008 und die Suche nach ihm würden zeigen, dass ihn die syri-
schen Behörden als Regimegegner identifiziert hätten.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des mit der Beschwerdeergän-
zung vom 11. April 2014 eingereichten Schreibens der PYD, das den Be-
schwerdeführer als Mitglied bezeichne, sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer immer bestritten habe, jemals Mitglied einer Partei gewe-
sen zu sein. Er habe sich vielmehr als Anhänger und Sympathisant der
PYD bezeichnet. Zudem stelle das besagte Schreiben die Ereignisse, wel-
che der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, grundlegend anders
dar: So habe der Beschwerdeführer laut diesem Schreiben an der Beerdi-
gung dreier Märtyrer teilgenommen, wohingegen er angegeben habe, er
habe die Familien von zehn Märtyrern besuchen wollen. Diese wider-
sprüchlichen Angaben würden die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
unterstreichen. Die Bestätigung der PYD und die Aussagen der angebli-
chen Kameraden seien deshalb als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
K.
In seiner Replik vom 12. Oktober 2015 entgegnete der Beschwerdeführer,
das Schreiben der PYD vom 25. Oktober 2009 stamme von der Sektion
der Partei in Europa, an welche er sich kurz nach der Ankunft in der
Schweiz gewendet habe. Daraus gehe nicht hervor, dass er bereits in Sy-
rien oder im Zeitpunkt der Befragung vom 8. Oktober 2009 ein eingeschrie-
benes Parteimitglied gewesen sei. Jedoch werde er darin mehr als Mit-
glied, denn als Sympathisant betrachtet. Im Bestätigungsschreiben dersel-
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ben Sektion vom 8. Januar 2014 werde er wiederum als Kamerad bezeich-
net; dieser Begriff werde anstelle von "Mitglied" verwendet. Im Schreiben
der PYD in C._______ vom 5. Januar 2014 werde er wiederum als Partei-
mitglied bezeichnet. Seine Freunde würden ihn hingegen als Kameraden
bezeichnen. Er selbst habe bei der Anhörung vom 9. November 2009 auf
die flexible Verwendung der Begriffe "Mitglied", "Anhänger" und "Sympa-
thisant" hingewiesen, diese aber stets vom Status eines "eingeschriebenen
Mitglieds" unterschieden. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass
er sich selbst als Anhänger der PYD sehe, aber kein eingeschriebenes Par-
teimitglied gewesen sei oder sei. Entscheidend sei indes nicht die Begriff-
lichkeit, sondern dass er sich aktiv und exponiert für die PYD engagiert und
Leute für die Partei versammelt habe. Diese Tätigkeit sei der Anlass für die
Verfolgung gewesen. Die Verfolger hätten sich nicht darum gekümmert, ob
er als Parteimitglied eingetragen gewesen sei. Das Schreiben der PYD in
C._______ vom 5. Januar 2014, das von der Beerdigung dreier Märtyrer
spreche, stehe nicht in Widerspruch zu seiner Darstellung. Er habe ausge-
sagt, dass zehn Märtyrer umgekommen seien und er Familien in
F._______ habe kondolieren wollen, aber nicht angegeben, dass es sich
dabei um die Beerdigung der zehn Märtyrer gehandelt habe. Auch die
Schreiben seiner Kollegen seien mit seiner Schilderung der Ereignisse ver-
einbar und würden daher die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stützen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundes-
versammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013
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4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag, es sei – unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens –
festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwach-
sen sei, ist abzuweisen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um
eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht
selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegwei-
sung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung einer Anordnung
vermag ohnehin nie selbständig in Kraft zu treten. Der Beschwerdeführer
hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung
angefochten. Die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme ist damit
nicht in Rechtskraft erwachsen; sie kann dies erst mit der Ausfällung des
vorliegenden letztinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu die nachstehenden Aus-
führungen unter E. 9.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Aktenein-
sicht gewährt, die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht genügend begründet und sein Status als Ajnabi nicht gehörig berück-
sichtigt worden sei. Zudem seien einige Vorbringen nicht erwähnt (illegale
Ausreise, Behördenbezeichnung) und nicht alle Beweismittel konkret ge-
würdigt worden. Des Weiteren habe das BFM die Pflicht zur Abklärung des
D-82/2014
Seite 14
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem keine Botschaftsabklärung
durchgeführt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörs-
anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu
hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu be-
rücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, das sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das BFM habe ihm in die Akten A1
(Beweismittel), A3 (Personalienblatt), A8 (Aktennotiz), A13 (Beweismittel)
und A20 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) keine Einsicht gewährt
und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist auf die Zwi-
schenverfügung vom 7. Februar 2014 zu verweisen, in der bereits festge-
stellt wurde, dass hinsichtlich der Akten A3, A8 und A20 keine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen
sich damit. In die Akten A1 und A13 wurde dem Beschwerdeführer am
12. Februar 2014 Einsicht gewährt und er konnte dazu Stellung nehmen
(vgl. die Beschwerdeergänzung vom 11. April 2014), so dass keine Ge-
hörsverletzung mehr vorliegt.
4.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe nicht ausreichend
begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte.
Diese Rüge ist unbegründet. Das BFM führte unter Bezugnahme auf die
gesetzliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), die Krieg,
D-82/2014
Seite 15
Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefähr-
dung beim Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
erwähnt, aus, es erachte den Wegweisungsvollzug aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist unter dem As-
pekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Durch die Bezugnahme
auf Art. 83 Abs. 4 AuG wird klar, dass das BFM den Beschwerdeführer auf-
grund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für
konkret gefährdet hält und es deshalb den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwer-
deführer durch die zu seinen Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme bezie-
hungsweise deren Begründung beschwert sein sollte.
4.5 Der Beschwerdeführer rügte überdies, das BFM habe seinen Status
als Ajnabi nicht gehörig berücksichtigt, die Beweismittel nicht vollumfäng-
lich gewürdigt und nicht erwähnt, dass er illegal ausgereist sei und es sich
bei der Behörde, bei der er sich habe melden müssen, um den Amen-Siassi
gehandelt habe. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das
BFM hat die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehört
(vgl. A2 und A10) und die Beweismittel entgegengenommen (vgl. A1, A13,
A14, A15, A16 und A19). In der Verfügung vom 22. November 2013 wurden
die Vorbringen und Beweismittel erwähnt und gewürdigt (vgl. S. 2 Ziffer 2
4. Abschnitt [illegale Ausreise], S. 5 Bst. c [Einbestellung durch den Amen-
Siassi], S. 6 Bst. a [Prüfung der Gefährdungslage aufgrund der nicht in
Frage gestellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib], S. 3
Ziffern 4 und 5 sowie S. 5 Bst. d und S. 7 Bst. b [Aufzählung und Würdi-
gung der Beweismittel (unabhängig von der zitierten Nummerierung)]).
Eine Gehörsverletzung liegt damit auch in dieser Hinsicht nicht vor.
4.6 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das BFM habe die Pflicht zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es keine
Botschaftsabklärung gemacht habe, obwohl es solche bei Asylsuchenden
aus Syrien eine gewisse Zeit lang fast standardmässig durchgeführt habe.
Auch dieser Einwand geht fehl. Im Asylverfahren besteht keine Pflicht zur
Durchführung einer Botschaftsabklärung und das BFM hatte demzufolge
auch nicht zu begründen, weshalb es in casu keine solche vornahm. Die
Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu bean-
standen. Die Würdigung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung
bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
D-82/2014
Seite 16
4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht
dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, son-
dern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
D-82/2014
Seite 17
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
6.
6.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar kein Mitglied einer
Partei, habe aber seit dem Jahr 2003 als Anhänger der PYD Aktivitäten für
diese ausgeübt und sich nach dem Ereignis vom 16. Oktober 2008 vor ei-
ner Festnahme gefürchtet, weshalb er Syrien am 29. August 2009 illegal
verlassen habe. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass seine diesbezüg-
lichen Schilderungen nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen
des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die Aktivi-
täten, die er als Parteianhänger für die PYD ausgeführt habe, konnte er
nicht in sich stimmig darlegen. Seine diesbezüglichen Angaben, an Sitzun-
gen teilgenommen (vgl. A2 S. 5) und im Auftrag der Partei Leute über
manchmal stattfindende Sitzungen und Demonstrationen informiert zu ha-
ben (vgl. A10 S. 11 f. F106 ff.), blieben trotz mehrmaligen Nachhakens des
Befragers oberflächlich und pauschal, berichtete er doch wiederholt in der
"Wir-", statt "Ich-Form", obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, seine
konkrete Rolle darzulegen. Auch die Antwort auf die Frage, was ein Partei-
mitglied von einem blossen Anhänger unterscheide, blieb gehaltlos (vgl.
A10 S. 12 F117 f. und S. 13 F124 [Ein Mitglied sei mit der Partei verbun-
den, als Anhänger oder Sympathisant könne jedermann helfen, wann im-
mer es ihm passe]). Eine plausible Erklärung für den angeblich problemlo-
sen Einbezug eines jeden Nichtmitglieds in Parteiaktivitäten und die Ver-
breitung von Informationen über (verbotene) Veranstaltungen durch Nicht-
mitglieder vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben. Auf gezielte
Nachfragen wich er vielmehr aus und machte abschweifende Ausführun-
gen (vgl. bspw. auf die Frage, wie sich die PYD bei der geschilderten Infor-
mationsverbreitung durch Nichtmitglieder gegen Verräter absichere [A10
S. 13 F126: "Das stimmt, was Sie sagen, und wir wussten darüber Be-
scheid. Wie gesagt, die PYD ist eine verbotene Partei. Sie hat keine Bewil-
ligung.", und zur Frage eines diesbezüglich konkreten Risikos für die PYD
[A10 S. 13 F127: "Ja, das stimmt, was Sie sagen. Aber ich glaube an diese
D-82/2014
Seite 18
Partei. Und sie kämpft für uns und unsere Rechte."). Der Einwand des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2014, wonach
es angesichts seiner Verwandtschaft mit einem PKK-Märtyrer von der PYD
nicht leichtfertig gewesen sei, ihn trotz fehlender Parteimitgliedschaft über
verbotene Aktivitäten zu informieren, vermag nicht zu überzeugen, seien
doch auch viele andere Nichtmitglieder mit Informationen versorgt und mit
der entsprechenden Verbreitung beauftragt worden (vgl. A10 S. 11 F107,
S. 13 F124). Es bleibt nicht nachvollziehbar, dass die PYD in der geschil-
derten Weise vertrauliche Informationen breit gestreut und durch Nichtmit-
glieder über verbotene Veranstaltungen geworben haben sollte. Die einge-
reichten Schreiben der PYD vom 25. Oktober 2009 und 5./8. Januar 2014
vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anhängerschaft
und seine Aktivitäten für die Partei vor der Ausreise aus Syrien nicht zu
belegen. Im Übrigen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers
in der Replik vom 12. Oktober 2015 zu den verschiedenen Begriffen "Mit-
glied", "Anhänger", "Sympathisant" und "eingeschriebenes Mitglied" den
Widerspruch, wonach er in den Bestätigungen als Parteimitglied bezeich-
net wird, obwohl er gemäss eigenen Angaben kein solches ist, nicht aufzu-
lösen. Es ist kaum anzunehmen, dass die PYD in schriftlichen Bestätigun-
gen ein Nichtmitglied als "Mitglied" bezeichnen würde (vgl. Bestätigung
vom 25. Oktober 2009: klare Unterscheidung zwischen "Mitglied" und
"Sympathisant" [Bezeichnung "Sympathisant" beim Beschwerdeführer
durchgestrichen]).
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Fahrt nach
F._______ am 16. Oktober 2008, bei der es bei einer Kontrolle durch den
Amen-Siassi zu Verhaftungen gekommen sei, weshalb auch er sich vor
einer Festnahme gefürchtet habe, vermögen ebenfalls nicht zu überzeu-
gen. Seine Ausführungen zum Anlass dieser Fahrt blieben substanzlos,
vermochte er doch keinerlei Angaben zu den getöteten Personen, dem
Zeitpunkt oder der Art der Tötung zu machen (vgl. A10 S. 14 F133 ff.). Die
Opfer und deren Familien seien ihm gänzlich unbekannt. Mit dem Verweis
auf Kondolenzbesuche anlässlich des Todes seines Vaters im Jahr 1992
vermag er seine persönliche Motivation für die Teilnahme an Beileidsbesu-
chen bei Familien ihm nicht bekannter Verstorbener am 16. Oktober 2008
nicht überzeugend darzulegen. Im Übrigen verstrickte er sich in erhebliche
Widersprüche, indem er zunächst aussagte, der Tross habe aus vier Fahr-
zeugen bestanden (vgl. A2 S. 4), später aber erklärte, es seien nur drei
Autos gewesen (vgl. A10 S. S. 10 F86). Der Einwand, er habe sich anfäng-
lich wohl geirrt (vgl. A10 S. 21 F216), vermag den Widerspruch nicht zu
erklären. Hätte er tatsächlich an der besagten Fahrt teilgenommen, dürfte
D-82/2014
Seite 19
erwartet werden, dass er darüber bei den zeitnah erfolgten Befragungen
vom 8. Oktober 2009 und 9. November 2009 widerspruchsfrei und präzis
berichten kann, zumal der Tross nur aus wenigen Fahrzeugen bestanden
habe. Auch vermochte er keine auch nur im Ansatz substanziierte Angabe
zur Zahl der verhafteten Personen zu machen (vgl. A10 S. 16 F157 ["Keine
Ahnung".]) Dieses gänzliche Unwissen ist unverständlich, handelt es sich
bei einer behördlichen Kontrolle mit Verhaftungen doch um ein einschnei-
dendes Ereignis, das sich im Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägt.
Angesichts der Illegalität der PYD erscheint es auch nicht nachvollziehbar,
dass die Teilnehmer vorgängig beschlossen hätten, bei einer behördlichen
Kontrolle den wahren Grund der Fahrt – den Kondolenzbesuch bei Fami-
lien getöteter PYD-Märtyrer – nennen zu wollen (vgl. A10 S. 14 F137 und
F140). Die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen Entschluss, wo-
nach man manchmal auch sagen müsse, wie man fühle (vgl. A10 S. 14
F140), erscheint angesichts des Risikos, das mit einem solchen Verhalten
eingegangen würde, unverständlich. Auch die offensichtliche Kennzeich-
nung der Autokolonne mit Symbolen, welche unweigerlich die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich ziehen würden (PYD-Flagge, Öcalan-Bild),
vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären (vgl. A10
S. 16 F155). Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass nur Personen
aus dem vordersten Wagen festgenommen worden seien, obwohl für die
Behörden klar ersichtlich gewesen sei, dass die Autos zusammengehören
würden (vgl. A10 S. 16 F164) und die Insassen die besagten Symbole so-
mit gemeinsam zu verantworten hätten. Dass die hinteren Wagen wieder
unbehelligt hätten losfahren können, ohne dass deren Insassen zumindest
registriert worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand in der
Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2014, für die Behörden habe kein
Grund bestanden, die Identität aller Teilnehmer des Trosses vor Ort festzu-
stellen, hätten sie diese doch nachträglich immer noch von den Verhafteten
erfahren können, ist spekulativ und vermag nicht zu überzeugen. Dies
umso mehr als der Beschwerdeführer selbst angab, die anderen Teilneh-
mer – abgesehen von den vier Freunden – nicht namentlich gekannt zu
haben (vgl. A10 S. 10 F89 und F92, S. 16 F156). Im Übrigen machte der
Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zum Schicksal der vier
verhafteten Freunde, indem er erst angab, nicht zu wissen, was mit diesen
geschehen sei (vgl. A2 S. 5), später aber ausführte, die Festgenommenen
seien nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden (vgl. A10 S. 16
F161 f.). Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Widerspruch sei
nicht relevant, kann nicht gefolgt werden. Bezüglich der angeblichen vier
Besuche der Behörden bei seiner Mutter zwischen dem 16. Oktober 2008
und seiner Ausreise Ende August 2009 vermochte der Beschwerdeführer
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in zeitlicher Hinsicht keinerlei Angaben zu machen (vgl. A10 S. 20 F207-
210). Dies ist ebenso unverständlich wie die Äusserung, seine Mutter und
sein Onkel, mit denen er nach der Ausreise Kontakt gehabt habe, hätten
ihn nicht darüber informiert, ob er weiterhin gesucht worden sei (vgl. A10
S. 20 F211). Aufgrund des Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer an der besagten Fahrt nach F._______ am 16. Oktober
2008 teilgenommen und deshalb von den syrischen Behörden verfolgt wor-
den sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Namensliste der am
16. Oktober 2008 festgenommenen Personen vermag nicht zu belegen,
dass der Beschwerdeführer bei dem besagten Vorfall zugegen gewesen
und deswegen behördlich gesucht worden sei. Im Übrigen bestärkt die An-
gabe des Beschwerdeführers, er habe die Namensliste im Internet herun-
tergeladen (vgl. A10 S. 3 F4), den Eindruck, er berichte über ein ihm vom
Hörensagen bekanntes Ereignis, an dem er aber nicht selbst teilgenom-
men habe. Auch die Schreiben der PYD vom 25. Oktober 2009 und
5./8. Januar 2014 sowie die Schreiben von vier Personen, bei denen es
sich um die am 16. Oktober 2008 festgenommenen Freunde des Be-
schwerdeführers handle, vermögen die Teilnahme des Beschwerdeführers
an dem besagten Ereignis und die daraus resultierende behördliche Suche
nach ihm nicht zu belegen. In diesen Schreiben wird von drei getöteten
PYD-Märtyrern berichtet, wohingegen der Beschwerdeführer von zehn To-
desopfern sprach. Auch die Angabe im Schreiben der PYD vom 8. Januar
2014, die Partei habe den Beschwerdeführer nach dem besagten Vorfall
nach C._______ versetzt, findet in den Aussagen des Beschwerdeführers
keine Stütze, begab er sich doch gemäss eigenen Angaben nach
I._______ (vgl. A10 S. 17 F175 ff.). Den Schreiben der angeblichen Kolle-
gen kann kein Beweiswert zugemessen werden, schildern sie in Bezug auf
den Beschwerdeführer doch Begebenheiten (Flucht des Beschwerdefüh-
rers nach I._______ und dessen anschliessende Ausreise aus Syrien we-
gen behördlicher Verfolgungsmassnahmen), die sie nicht selbst erlebt,
sondern lediglich gehört hätten. Im Übrigen ist die Angabe eines Kollegen,
er habe nach der Entlassung aus der sechsmonatigen Haft (d. h. zirka Mitte
April 2009) erfahren, dass der Beschwerdeführer ins Ausland geflohen sei,
nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, sich noch bis Ende Au-
gust 2009 in Syrien aufgehalten zu haben, in Einklang zu bringen. Zwar
bestätigen die Betreffenden, sie hätten unter Folter den Namen des Be-
schwerdeführers preisgegeben; andererseits weisen die Schreiben aber
ebenfalls inhaltliche Ungereimtheiten (namentlich ist auch hier die Rede
von drei Märtyrern) auf. Das Gericht misst den Schreiben lediglich den Be-
weiswert von Gefälligkeitsaussagen zu.
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Seite 21
Mit dem Verweis auf Befragungen zwecks Erlangung von Informationen
über die PYD ab dem Jahr 2005 durch den Amen-Siassi, dem die PKK-
Aktivitäten seines 1992 (laut dem Schreiben der PYD vom 5. Januar 2014
an den Folgen eines […]) verstorbenen Vaters bekannt gewesen seien,
vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine (Reflex-)Verfolgung asyl-
rechtlich relevanten Ausmasses im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
Ende August 2009 darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben sind wenig
gehaltvoll und zudem widersprüchlich, sagte er doch erst aus, seit 2005
monatlich einmal vorgeladen worden zu sein (vgl. A2 S. 5), wohingegen er
später vorbrachte, nicht regelmässig bestellt worden zu sein (vgl. A2 S. 5),
und dann wiederum angab, nicht zu wissen, wie oft er befragt worden sei
(vgl. A10 S. 19 F198). Zudem gab er erst an, er habe jeweils selbst beim
Amen-Siassi in C._______ vorbeigehen müssen, wobei er die Adresse
nicht kenne (vgl. A10 S. 19 F197 ff.), wohingegen er später ausführte, je-
weils zu Hause von den Behörden abgeholt worden zu sein (vgl. A10 S. 20
F203). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Male vom Amen-
Siassi befragt worden, wären dazu konsistente Angaben zu erwarten ge-
wesen. Im Übrigen durfte er gemäss eigenen Angaben nach den Befragun-
gen immer wieder ohne Auflagen gehen, so dass nicht von Verfolgungs-
massnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses gesprochen werden
könnte.
6.3 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Ajnabi in Sy-
rien vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt ge-
gen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Aus-
masses zu begründen. Es ist nicht bekannt, dass Ajnabi in Syrien in be-
sonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen
zu leiden hätten, zumal sie sich grundsätzlich einbürgern lassen können
(vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung).
Eine Kollektivverfolgung der Ajnabi ist damit zu verneinen (vgl. hierzu bspw.
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts […] vom 21. Januar 2016
E. 6.3 und […] vom 7. Januar 2016 E. 7.1.4).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
D-82/2014
Seite 22
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
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Seite 23
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
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bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Der Beschwerdeführer machte – unter Einreichung von Ausdrucken
seines Facebook-Profils und der entsprechenden Freundesliste – geltend,
sich auf Facebook zu den Vorgängen in Syrien regimekritisch zu äussern.
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7.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass
der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die
wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und poten-
ziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den von ihm auf Facebook
geteilten regimekritischen Beiträgen kann nicht auf ein intensives, exilpoli-
tisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell expo-
niert hätte. Er vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regime-
feindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne,
sondern präsentiert sich auf Facebook wie Tausende syrische Staatsange-
hörige und Ajnabi von der Schweiz und anderen europäischen Staaten aus
als Kritiker des syrischen Regimes. Solche Aktivitäten im Internet sind bei
einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer
vermag damit keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität
darzulegen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger und Ajnabi nicht.
7.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer wäre bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen
Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte,
im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2009 Ziel asylrechtlich relevanter be-
hördlicher Verfolgungsmassnahmen gewesen respektive als exponierter
Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden zu sein, ist
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asyl-
rechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. Die Verweise auf Be-
richte zur allgemeinen Lage in Syrien und die Rechtsprechung anderer eu-
ropäischer Staaten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
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Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
8.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, ver-
fügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Voll-
zug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob
der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen
unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob al-
lenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug
(weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
9.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in
Rechtskraft (vgl. E. 3). Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen
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Natur der Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.1), erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventu-
alantrag auf Feststellung der (allfälligen) Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht
einzutreten (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Re-
ferenzurteil publiziert]; BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hiess zwar
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom
27. Januar 2014 aufgrund der vom 20. Januar 2014 datierenden Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014
gut. Da der Beschwerdeführer aber seit November 2014 einer Erwerbstä-
tigkeit im (…) nachgeht und daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als
prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu betrachten ist,
sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.– unter Widerrufung der ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Unter Widerrufung der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung, werden die Verfahrenskosten
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: