Abtei lung IV
D-8223/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8223/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 30. Oktober 2008 und der am selben Ort statt-
gefundenen Anhörung vom 4. November 2008 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staats-
angehöriger serbischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er
auch - mit Ausnahme zweier Jahre, in denen er in Kosovska Mitrovica
in einem Studentenwohnheim gelebt habe - von Geburt bis zu seiner
Ausreise gewohnt habe. Am 5. und 20. September 2008 - als er mit
einem Freund auf dem Weg an die Uni in Kosovska Mitrovica gewesen
sei - hätten Albaner bei einer Kreuzung in der Nähe von C._______
mit einem Holzstock die Frontscheibe ihres Autos eingeschlagen und
sie bedroht. Ausserdem sei er ständig von der Polizei beleidigt be-
ziehungsweise mehrmals schikaniert worden. So sei er von ihr einmal
angehalten worden, als er seinen kranken Onkel mit dem Auto mit
übersetzter Geschwindigkeit zum Arzt habe bringen wollen. Erst nach
zirka 45 Minuten habe er weiter fahren können. Zudem habe kurz vor
seiner Ausreise die Polizei seine Identitätskarte zerrissen, als er mit
dem Bus auf dem Heimweg von Kosovska Mitrovica gewesen sei.
Wegen der fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit und
wegen finanziellen Problemen habe er schliesslich den Kosovo ver-
lassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers via Serbien, Ungarn und
ihm ansonsten unbekannte Länder unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gereist. Bezüglich der weiteren Aussagen be-
ziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer
einen Identitätsausweise der United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo (UNMIK) sowie einen Studentenwohnheim-Ausweis
zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. November 2008 - eröffnet am 24.
November 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
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ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er habe den Kosovo wegen der dort
fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit sowie wegen
finanziellen Schwierigkeiten verlassen. Zum angeführten Vorfall, bei
dem seine Identitätskarte von der Polizei zerrissen worden sei, sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte,
gegen diese unstatthafte Handlung der Polizei bei einer vorgesetzten
Stelle zu protestieren, was er jedoch nicht getan habe. Die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Nachteile seien auf die allgemeine
Situation im Kosovo zurückzuführen, weshalb die Vorbringen nicht
asylrelevant seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei
im September 2008 zweimal von Albanern angegriffen und bedroht
worden, sei festzuhalten, dass es in Kosovo in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige
ethnischer Minderheiten gekommen sei. Es könne jedoch nicht von
allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Un-
abhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die
UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der
Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den
Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale
Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS
die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung
in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe.
Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage,
die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei
gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicher-
heitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minder-
heiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes auszugehen sei, seien die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Bedrohungen und Übergriffe nicht asyl-
relevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weiter-
gehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in den
südlichen Provinzen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt seien, erübrige sich damit. Der Beschwerdeführer erfülle
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demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der all -
gemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht
ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme
bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz
im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar.
Zwar stamme der Beschwerdeführer aus C._______, wo eine konkrete
Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht aus-
geschlossen werden könne. Er verfüge jedoch über eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo, zumal er ein
gesunder junger Mann sei, der eine sehr gute Schulbildung genossen
und den grössten Teil eines Studiums in Elektrotechnik absolviert
habe. Zudem habe er sich während zweier Jahre im Rahmen seines
Studiums in einem Studentenwohnheim in Kosovska Mitrovica auf-
gehalten. Dem Beschwerdeführer sei daher die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo zumut-
bar. Da der Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 nach wie
vor integraler Bestandteil Serbiens sei und Serben aus dem Kosovo
auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige be-
trachtet würden, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich
früher oder später für eine Aufenthaltsalternative in Serbien zu ent-
scheiden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumut-
bar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in
welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinn-
gemäss um Asyl ersucht wurde.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Sach-
verhalt ungenügend festgestellt und das Gesetz verletzt. Die Albaner
würden die anderen Ethnien mit dem Tod bedrohen, falls sie das Dorf
nicht verlassen würden. Zudem würden Nichtalbaner durch die kosovo-
albanische Polizei nicht geschützt. Die Leute in serbischen Enklaven
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lebten in einem Getto, wo die Verhältnisse sehr schlecht seien. Überall
werde Gewalt gegen die nichtalbanische Bevölkerung ausgeübt. In den
letzten Jahren seien viele Menschen bei organisierter Gewalt gegen
Serben getötet und verletzt worden. Bis heute hätten die
internationalen Kräfte die nichtalbanische Bevölkerung ungenügend
geschützt. Seine Rückweisung nach Belgrad sei nicht zumutbar, weil
er dort nicht zu Hause sei. In Serbien würden sich sehr viele
Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo aufhalten, die in
unzumutbaren Verhältnissen lebten. In Kosovska Mitrovica sei die
Situation ebenfalls sehr schlecht, da auch dort die Leute in einem
Getto leben würden. Im südlichen Stadtteil lebten die Kosovoalbaner,
die einen grossen Hass auf alles hätten, was nicht albanisch sei.
Zudem hätten die Leute keine Arbeit und lebten in Armut.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Vielzahl
von Berichten über die Lage von Serben im Kosovo zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 (eine identische Verfügung
vom 5. Januar 2009 konnte nicht zugestellt werden) stellte der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf,
bis zum 23. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu be-
zahlen.
E.
Am 16. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Es handelt sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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D-8223/2008
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.
7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E.
10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit
Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E.
6a S. 9).
5.
5.1 Vorab stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass die
Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
ungenügend festgestellt, unbegründet ist.
5.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei ständig von
der Polizei beleidigt und ab und zu schikaniert worden. So habe sie ihn
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einmal angehalten, als er seinen kranken Onkel mit dem Auto mit
übersetzter Geschwindigkeit zum Arzt habe bringen wollen. Erst nach
zirka 45 Minuten habe er weiter fahren können. Zudem habe kurz vor
seiner Ausreise die Polizei seine Identitätskarte zerrissen, als er auf
dem Heimweg von Kosovska Mitrovica gewesen sei. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, zumal der Beschwerde-
führer nicht vorbringt, von der Polizei unberechtigter Weise fest-
genommen, inhaftiert oder misshandelt worden zu sein.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt andererseits vor, er habe den
Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Be-
wegungsfreiheit sowie wegen finanziellen Schwierigkeiten verlassen.
Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Kosovo
stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im
asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen ge-
sellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden
Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen stellen keine
asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar.
5.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren ethnisch motivierte
Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten er-
weisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asyl-
relevanz dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zu-
treffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die
diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach Straftaten gegen Angehörige von Minder-
heiten von der kosovo-albanischen Polizei nicht geahndet würden, ist
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend.
5.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger
der Republik Kosovo zu betrachten ist, wobei er infolge der serbischen
Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik
Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember
2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere
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Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Dritt -
staates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staats-
angehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O.
E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen
Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Ver-
folgung drohen würde. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung
in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den
südlichen Bezirken von Kosovo grundsätzlich eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden des Landes besteht, die die Flüchtlings-
eigenschaft - und damit auch die Asylgewährung - ausschliesst.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Be-
schwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen,
zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles ent-
gegenhält, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Auch
die zahlreich eingereichten Dokumente vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen. Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 9
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der Wegweisung des aus C._______ im Süden von Kosovo
stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, zumal die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben
ausserhalb ihrer Enklaven im Norden von Kosovo weiterhin nicht aus-
geschlossen werden kann. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob für
den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative im Norden von
Kosovo, der überwiegend von Serben bewohnt wird, besteht. Zum
Norden von Kosovo gehören die Grossgemeinden Leposavic, Zvecan,
Zubin Potok sowie der nördliche Teil der Grossgemeinde Mitrovica,
wozu auch der nördliche Teil der Stadt Kosovska Mitrovica zu zählen
ist.
7.3.3 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - festzu-
stellen, dass im Norden von Kosovo nicht von einer Situation all-
Seite 11
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gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug
dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Süden in den Norden von
Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar.
7.3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in den serbischen
Enklaven aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufent-
haltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen
sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nach-
folgend unter E. 7.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl.
BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996
Nr. 2).
7.3.5
7.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums:
Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die
Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei
auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres
Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der
Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich
generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Exi-
stenzminimums aus.
7.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst -
haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Ver-
wandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach sozio-
kulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden
und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den
Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird
relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende
Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen
ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.
7.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Seite 12
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Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl
und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und
der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
7.3.6 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, ledigen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann
handelt, der - mit Ausnahme von zwei Jahren - bis zu seiner Ausreise
aus dem Kosovo immer in C._______ gewohnt hat. Da er nach
eigenen Angaben im Rahmen seines Studiums in Elektrotechnik in
Kosovska Mitrovica von 2004 bis 2006 in einem Studentenwohnheim
in Kosovska Mitrovica gelebt hat und er sich auch nach seiner
Rückkehr nach C._______ wegen seines Studiums bis zu seiner
Ausreise im Oktober 2008 regelmässig dort aufgehalten hat, ist davon
auszugehen, dass er einen guten Bezug zu dieser Stadt hat. Zudem
ist aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in Kosovska Mitrovica
davon auszugehen, dass er dort über viele Freunde und Bekannte
verfügt, die ihm bei einer Rückkehr eine Reintegration im nördlichen,
überwiegend von Serben bewohnten Teil der Stadt erleichtern können.
Der Beschwerdeführer spricht neben Serbisch auch etwas Albanisch,
Russisch, Englisch sowie Deutsch, er verfügt über einen Mittelschul-
abschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik und hat den grössten Teil
eines Studiums in Elektrotechnik absolviert. Überdies verfügt er über
Berufserfahrung im Baugewerbe, in der Landwirtschaft und in der
Lebensmittelindustrie, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich
im nördlichen Teil von Kosovska Mitrovica auch in wirtschaftlicher
Hinsicht wieder integrieren. Es ist dem Beschwerdeführer ausserdem
durchaus zuzumuten, seine in Kosovo wohnhaften Eltern, Geschwister
und übrigen Verwandten um (finanzielle) Hilfe zu bitten. Schliesslich ist
an dieser Stelle auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu ver-
weisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
Kosovska Mitrovica aus individuellen Gründen in eine existenzielle
Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin
insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Einschätzung
ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift
und die eingereichten Beweismittel nichts.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den am 16. Januar 2009 im gleichen Um-
fang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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