Abtei lung IV
D-8224/2008
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8224/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bestandteil des
BFM) ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober
2002 mit Verfügung vom 28. März 2003 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer, am 27. August 2008 ein zweites Asylge-
such einreichte,
dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 18. Dezem-
ber 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2008 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 22. Dezember 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob
und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die
Flüchtlingseigenschaft sowie allfällige Wegweisungshindernisse
pflichtgemäss zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm
eine angemessene Frist für die Beschaffung von Beweismitteln aus
dem Ausland zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 mit-
teilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln
aus dem Ausland abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 8. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht einge-
treten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am
5. Januar 2009 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
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Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung des
Bundesamtes vom 28. März 2003 abgelehnt wurde, womit der Be-
schwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vom
27. August 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach
Ablehnung seines ersten Asylgesuchs vom 21. Oktober 2002 noch
während Jahren in der Schweiz aufgehalten, habe dann in Frankreich
gelebt, und sei am 17. Juli 2008 wieder in die Schweiz eingereist,
dass er zwischen 1995 bis 2002 in Algerien als Gendarm gearbeitet
und bei dieser Tätigkeit Terroristen, welche denunziert worden seien,
liquidiert habe, bis er schliesslich den Dienst ohne Kündigung quittiert
habe,
dass sein damaliger Leutnant aus Rache für dieses Verhalten im Jahre
2007 seinen Bruder in Algerien ermordet habe,
dass er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Algerien ebenfalls er-
mordet zu werden,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im wesentlichen aus-
führte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit als Gendarm im ersten Asylverfahren nicht erwähnt
habe, wenn er damals verfolgt gewesen wäre, und seine diesbezügli-
che Erklärung, diese Tatsache verschwiegen zu haben, um nicht als
Terrorist betrachtet zu werden, nicht überzeuge,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass sich sein Leutnant, nach-
dem der Beschwerdeführer seinen Dienst bereits im Jahre 2002 quit-
tiert haben soll, für dieses Verhalten und aus Eifersucht erst fünf Jahre
später am Bruder des Beschwerdeführers gerächt haben soll, da der
Leutnant ihn selbst hätte unschädlich machen können, als er offiziell
die Kündigung habe einreichen wollen,
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dass auch erstaune, dass dem Beschwerdeführer die Umstände, wie
der Bruder umgebracht worden sei, nicht bekannt seien, obwohl er an-
gebe, in Kontakt mit einem früheren Arbeitskollegen zu stehen,
dass zusammenfassend die aktuellen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als haltlos zu beurteilen seien und auch die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel (Fotos, auf denen der Beschwerdefüh-
rer in Uniform abgelichtet ist) diese Einschätzung nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde er-
klärt, er bedaure, im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu
haben,
dass er nicht einer kriminellen Gruppe angehört habe, sondern einer
staatlichen Untergruppierung der Gendarmerie, die gegen mutmassli-
che Kriminelle vorgegangen sei, ohne dabei rechtsstaatliche Prinzipien
zu wahren,
dass er damals sehr jung gewesen sei, als er sich für diese Art von Tä-
tigkeit habe überreden lassen und er erst später realisiert habe, dass
er die „Drecksarbeit“, die er verrichte, mit seinem Gewissen nicht mehr
vereinbaren könne,
dass er sehr klare und detaillierte Angaben zum Inhalt und der Art sei-
ner Tätigkeiten bei der Gendarmerie gemacht habe und seine Aussa-
gen glaubhaft und nicht nachgeschoben seien,
dass er aus der Gendarmerie desertiert sei und bei einer Wiederein-
reise in Algerien bereits am Flughafen festgenommen werde,
dass trotz dieser Ausführungen nach wie vor nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahren die nunmehr zur Begründung des zweiten Asylgesuches
geltend gemachten Vorbringen zur Sprache brachte, wenn er deswe-
gen tatsächlich Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
gehabt hätte,
dass seine Angaben über seine Tätigkeit bei der Gendarmerie entge-
gen der Darstellung in der Beschwerde keineswegs klar und detailliert,
sondern im Gegenteil insgesamt wenig substanziiert und kohärent und
teilweise divergierend ausgefallen sind,
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dass zudem - wie das BFM zu Recht festhält - nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der frühere Leutnant den Bruder des Beschwerdeführers
im Jahre 2007 ermordet haben soll, weil der Beschwerdeführer Jahre
zuvor den Dienst in dessen Einheit quittiert haben soll,
dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten
werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August
2008 nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Weg-
weisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (eingeschrieben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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