Abtei lung IV
D-8226/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur LL.M.Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8226/2008
Sachverhalt:
A.
Das BFM wies das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
31. Oktober 2006 mit Verfügung vom 4. Februar 2008 ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 6. März 2008 Beschwerde. Dabei machte sie unter anderem
neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Tätig-
keiten in der Schweiz geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte
sie ein Bestätigungsschreiben der KINIJIT Support Organisation Swit-
zerland (KSOS) vom 1. März 2008, wonach sie sich seit dem
29. April 2007 für diese Organisation engagiere, und ein Foto, welches
sie an einer Demonstration der KINIJIT in Z._______ am (...) zeige, zu
den Akten.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
15. April 2008 ab.
In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe führte es dabei zur Begründung aus, den
diesbezüglich beigebrachten Beweismitteln fehle die notwendige Be-
weiskraft, um ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nachzuweisen. Bestätigungs-
schreiben, wie das eingereichte, würden vermehrt unter den äthiopi-
schen Asylgesuchstellern kursieren und zwecks Nachweises der Teil-
nahme an politischen Aktivitäten bei den Schweizer Asylbehörden in
grosser Anzahl eingereicht. Der Inhalt der fraglichen Schreiben sei
dementsprechend allgemein gehalten und lediglich in wenigen Passa-
gen an den jeweiligen Asylgesuchsteller angepasst. Die individuellen
Ausführungen zu angeblichen Handlungen für die KINIJIT beschränk-
ten sich auf die Bezeugung einer generellen Unterstützung und liessen
jegliche substanziierten Aussagen zu konkreten politischen Unterstüt-
zungstaten – wie vorliegend auch im Falle der Beschwerdeführerin –
vermissen. Das eingereichte Schreiben sei in diesem Sinne als reines
Gefälligkeitsschreiben zu werten. Hinsichtlich der ins Recht gelegten
Fotografie komme dieser ebenfalls keine Beweiserheblichkeit zu, zu-
mal die Beschwerdeführerin auf dem verschwommenen Bild schlecht
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D-8226/2008
erkennbar sei. Das angebliche politische Engagement der Beschwer-
deführerin vermöge die eingereichte Fotografie mangels Anhaltspunk-
te hinsichtlich des Anlasses nicht zu stützen. Zudem wolle sich d ie Be-
schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ein halbes Jahr nach ihrer
Einreise in die Schweiz für die KINIJIT engagiert haben, ihre Ausfüh-
rungen liessen indessen konkrete Angaben zu einzelnen Tätigkeiten
im Rahmen der Organisation vermissen. Ihr in der Schweiz neu ent-
decktes politisches Engagement könne nach dem Gesagten nicht ge-
glaubt werden. Vor diesem Hintergrund fehle somit einer angeblichen
Überwachung der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behör-
den jegliche Grundlage, zumal nicht ersichtlich sei, welche spezifi -
schen Handlungen der Beschwerdeführerin das Interesse des äthiopi-
schen Sicherheitsdienstes an ihrer Person geweckt haben sollten.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim
BFM ein zweites Asylgesuch ein. Daraufhin wurde sie am 11. Septem-
ber 2008 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, rund ein halbes Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe
sie begonnen, sich aktiv für die Zürcher Sektion der KSOS zu be täti-
gen. Sie habe am (...), (...) und (...) sowie am (...) an regimekritischen
Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Sie habe für die
Veranstaltungen mit Programmen und per SMS geworben und
während den Veranstaltungen Stühle aufgestellt und verräumt und Brot
verkauft, wobei der Erlös anschliessend an die Organisation gegangen
sei. Auf bekannten exilpolitischen Internetseiten seien Fotos von ihr an
diesen Veranstaltungen publiziert worden. Zur Stützung dieser
Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das bereits im ersten
Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der KSOS vom
1. März 2008, ein Bestätigungsschreiben der Association des
Ethiopiens en Suisse (AES) vom 10. Mai 2008, weitere Fotos von ihr
an der Veranstaltung in Z._______ am (...) und Fotos von ihr an einer
Kundgebung in X._______ am (...) sowie ein dazu im Internet
publizierter Artikel, ein.
E.
Mit Verfügung vom 20. November 2008 – eröffnet am 21. Novem-
ber 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
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unter Auflage von Verfahrenskosten von Fr. 600.– ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, zur
eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen und sich dabei auch
zur Frage der Behandlung des mit dem zweiten Asylgesuch gestellten
Gesuches um Gebührenerlass respektive dessen implizite Ablehnung
im Rahmen des angefochtenen Entscheides zu äussern.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte gleichzeitig ein Schrei-
ben des B._______ vom 16. Dezember 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung bemerkte das BFM einleitend, es bestehe kein
Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen
ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden, da
aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht von einer poli-
tisch motivierten Verfolgungsabsicht durch die äthiopischen Behörden
auszugehen sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass
sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könne den
Akten kein Hinweis entnommen werden, dass die äthiopischen Behör-
den von ihrer Mitgliedschaft in der KINIJIT und der AES erfahren oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten.
Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivi tä-
ten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie
angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identi-
fizieren. Zudem dürfte es den äthiopischen Behörden bekannt sein,
dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgin-
gen. Gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopi-
schen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi -
sche System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine An-
haltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in die-
ser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre
mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven op-
positionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Be-
hörden interessieren würden. An diesen Erwägungen vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
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4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin dem Argument
der Vorinstanz, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung
im Heimatland nicht davon auszugehen, sie stehe unter einer beson-
deren Beobachtung durch die äthiopischen Behörden, entgegen, dass
der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person nur ein Kriterium un-
ter vielen sei. Als weiteres Kriterium sei insbesondere der Grad der
Überwachung zu nennen. Ferner bedeute die Tatsache, dass sie im or-
dentlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe
machen können nicht, dass sie nicht bereits vor ihrer Ausreise als poli -
tische oder unbequeme Person bekannt gewesen sei. Weiter widerlege
ein Gutachten des Äthiopien-Experten Schröder die Auffassung des
BFM, es sei den äthiopischen Behörden unmöglich, sämtliche Teilneh-
mer dieser Kundgebungen zu registrieren. Sodann sei ihre Motivation
zur exilpolitischen Aktivität entgegen der Meinung der Vorinstanz auf-
richtig. Die politische Exilaktivität habe zudem unabhängig von ihrer
Motivation – politisch oder wirtschaftlich – immer eine Schädigung des
Ansehens der äthiopischen Regierung zu Folge. Im Übrigen würde mit
der Argumentation des BFM ein Missbrauchsargument eingebracht,
obschon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und auch
die Botschaft zum Asylgesetz festhielten, die Motivation sei letztlich ir-
relevant. Dem Argument des BFM, wonach die äthiopischen Behörden
nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen würden, widerspreche das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. November 2007 (D-5060/2007). Darin werde festgehal-
ten, dass auch einfache Mitglieder und blosse Sympathisanten von
exilpolitischen Organisationen bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet
seien.
5.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Be-
tätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwen-
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 73). Wie von der Beschwerdeführerin richtiger-
weise geltend gemacht, ist es daher nicht entscheidend, welchen mut-
masslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen
Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwa-
chen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrie-
ren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich zwar die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in
casu offenbleiben kann. Denn der Umstand einer allfälligen Überwa-
chung exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime reicht
für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete
Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische
Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und
registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige kon-
krete Hinweise vorliegend nicht.
5.3 Wie bereits in der Verfügung des BFM vom 4. Februar 2008 fest-
gestellt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. April 2008 bestätigt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Vor diesem
Hintergrund schloss das BFM – entgegen der Meinung der Beschwer-
deführerin – zu Recht aus, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres
Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime
registriert war und überwacht wurde.
5.4 Zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin in der
Schweiz gilt es vorab anzumerken, dass dieses bereits Gegenstand ei -
nes Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bildete, in dem die Be-
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schwerdeführerin bereits das Schreiben der KSOS vom 1. März 2008
eingereicht und geltend gemacht hatte, sie habe am (...) an einer
Demonstration teilgenommen. Im Rahmen des vorliegenden zweiten
Asylgesuches können jedoch systembedingt allein diejenigen poli ti-
schen Aktivitäten berücksichtigt werden, die die Beschwerdeführerin
seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 ge-
tätigt hat. So reichte die Beschwerdeführerin neu ein Schreiben der
AES vom 10. Mai 2008 ein, machte geltend, sie habe am (...) an einer
Demonstration in X._______ teilgenommen und reichte entsprechende
Fotos ein. Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
insgesamt ein Profil aufweist, das sie im Falle der Rückkehr als gefähr-
det erscheinen lässt.
5.5 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor,
dass sie im Zusammenhang mit den Fotografien namentlich erwähnt
wurde. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich bei die-
sen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kund-
gebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt
hätte. Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung vom 11. Septem-
ber 2008 zu Protokoll, sie habe für die Veranstaltungen mit Program-
men und per SMS geworben und während den Veranstaltungen Stühle
aufgestellt und verräumt und Brot verkauft. Dies kann nicht als ent-
scheidende Rolle gewertet werden. Des Weiteren liegen keine gesi-
cherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von allenfalls an den Kund-
gebungen beziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln
des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert wur-
de. Im Allgemeinen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an der An-
hörung am 11. September 2008 zu ihren politischen Aktivitäten nur
sehr vage und allgemeine Auskünfte geben konnte, sodass nicht da-
von auszugehen ist, ihr Engagement ginge sehr weit. Daran vermag
auch das Bestätigungsschreiben der AES vom 10. Mai 2008, welches
nur sehr vage und ohne weitere Ausführungen festhält, die Beschwer-
deführerin engagiere sich aktiv an Diskussionen, Versammlungen und
Demonstrationen, nichts zu ändern. Zuletzt gilt es anzumerken, dass
die letzte aktenkundige Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer
exilpolitischen Veranstaltung nun bereits zwei Jahre her ist.
5.6 Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten
der äthiopischen Behörden – überwiegend unwahrscheinlich, dass die-
se von ihrer exilpolitischen Aktivität Kenntnis erlangt und sie nament-
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lich identifiziert und registriert haben, was sie im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Es
fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ih-
rer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Selbst wenn die
exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Be-
hörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so er-
scheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität
ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das
Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
Seite 10
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Seite 11
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Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-1293/2008 vom 19. Mai 2010,
D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009,
D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezem-
ber 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea
den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommis-
sion, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzep-
tieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heu-
te erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht
von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Oktober 2008 lei-
det sie an Hüftschmerzen, Nasenatmungsproblemen und schlechtem
Seite 12
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psychischen Befinden. Zur Behandlung ihrer psychischen Probleme
nimmt sie leichte Psychopharmaka ein und wurde am 16. Dezem-
ber 2008 in die Warteliste des B._______ aufgenommen. Dass es in-
zwischen zu einer Behandlung gekommen wäre, lässt sich den Akten
aber nicht entnehmen. Insgesamt sind die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin zwar ernst zu nehmen, aber nicht als derart
gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Äthiopien als un-
zumutbar zu qualifizieren wäre. Sodann ist sie jung, verfügt über eine
achtjährige Schulbildung und hat vor ihrer Ausreise bereits mehrere
Jahre als Verkäuferin und Geschäftsführerin im familieneigenen
Lebensmittelladen gearbeitet. Trotz gegenteiliger Behauptungen, kann
unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom
15. April 2008 davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration
erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende
Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestät-
igen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem zweiten Asylgesuch
gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das BFM behandelte dieses
Gesuch in seiner Verfügung vom 20. November 2008 fälschlicherweise
nicht und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Daran hielt es auch in sei-
ner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 fest und erklärte, eine Ge-
bühr sei im Falle der Abweisung zu erheben. Mit keinem Wort ging es
auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit hat die Vor-
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instanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwerwiegend
verletzt. Zwar ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht –
wie in der Replik geltend gemacht – zwingend vorgängig zu behan-
deln, spätestens jedoch in der angefochtenen Verfügung hätte eine
entsprechende Behandlung des Gesuches stattfinden müssen. Diese
Verfahrensverletzung ist jedoch angesichts der nachfolgenden Erwä-
gungen auf Beschwerdeebene zu heilen.
10.2 Vorliegend gilt es festzuhalten, dass die Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesu-
ches beim BFM angesichts der politischen Situation im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnten. Dem mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Gesuch der Be-
schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung hätte somit ent-
sprochen werden müssen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat
der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– auferlegt.
11.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragt wird. Hinsichtlich des Gesuches um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG vor der Vorinstanz wird sie jedoch gutgeheissen. Die Disposi tiv-
ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2008 wird
aufgehoben.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Verfügung vom 6. Januar 2009 gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
13.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin hat es bisher unterlassen, eine Kosten-
note einzureichen. Der Aufwand lässt sich jedoch hinreichend zuver-
lässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte
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Parteientschädigung wird auf Fr. 250.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wurde, die Dispo-
sitivziffern 1 – 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzug) seien aufzuheben.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor
der Vorinstanz gutgeheissen und die Dispositivziffer 6 der angefochte-
nen Verfügung vom 20. November 2008 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 250.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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